Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 36 vom 21.11.2024 Seite 1023 bis 1034

2. Änderung der FöRL Ressourceneffizienz und Circular Economy
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2. Änderung der FöRL Ressourceneffizienz und Circular Economy

702

2. Änderung der
FöRL Ressourceneffizienz und Circular Economy

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Vom 11. November 2024

1
Die FöRL Ressourceneffizienz und Circular Economy vom 5. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1522), die zuletzt durch Runderlass vom 15. März 2024 (MBl. NRW. S. 460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 2.2 wird folgende Nummer 2.3 eingefügt.

„2.3
Ausgaben von Unternehmen für einen externen Dienstleister zur Unterstützung eines Kooperationszusammenschlusses zur Circular Economy im Rahmen der De-minimis Verordnung.

Gefördert werden Kooperationszusammenschlüsse, die sich aus mindestens fünf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU nach der EU-Definition) zusammensetzen und an unternehmensübergreifenden Beiträgen zur Circular Economy arbeiten.

Die Projektlaufzeit beträgt maximal 24 Monate.

Die von dem externen Dienstleister zu erbringenden Leistungen sollen die Erschließung von Synergieeffekten zwischen den Kooperationspartnern unterstützen, die Koordinierung der Aktivitäten sowie die Organisation und Weiterentwicklung des Kooperationszusammenschlusses unterstützen und zur konzeptionellen Vorbereitung und Umsetzung von neuen Geschäftsmodellen dienen.

Folgende Leistungen sind von dem externen Dienstleister konkret zu beschreiben:

a) Erarbeitung und Weiterentwicklung der Kooperationskonzeption,

b) Etablierung des Kooperationszusammenschlusses in der Öffentlichkeit,

c) Erarbeitung einer Roadmap zu neuen Geschäftsmodellen,

d) Umsetzung der Kooperationskonzeption entsprechend der Roadmap und

e) Weiterentwicklung der Roadmap und Vorbereitung der Ergebnisverwertung am Markt.“

2. In Nummer 3.1 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung oder einer Organschaft verbundener Unternehmen werden die Investitionen von der Besitzgesellschaft (Vermieter) durchgeführt. Die zu erwerbenden Investitionsgüter werden an die Betriebsgesellschaft (Mieter) vermietet oder verpachtet und von dieser genutzt. Antragsteller in diesen Fällen ist die investierende Besitzgesellschaft.“

3. Nach Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.2 eingefügt:

„3.2
Antragsberechtigt für Vorhaben zur Unterstützung eines Kooperationszusammenschlusses zur Circular Economy nach Nummer 2.3 ist ein Konsortium als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß der § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, dass aus mindestens fünf KMU besteht.

Das Konsortium als GbR gilt im Zuwendungsverhältnis als ein einzelner Antragsteller im Sinne der Förderrichtlinie und besitzt dementsprechend sämtliche Rechte und Pflichten. Die Rechte und Pflichten, die im Rahmen der Förderrichtlinie entstehen, sind dabei im Binnenverhältnis zwischen den Konsortialpartnern selbst zu regeln. Das Konsortium beauftragt einen externen Dienstleister, der mit den Konsortialpartnern an unternehmensübergreifenden Beiträgen zur Circular Economy arbeitet.

Die am Konsortium beteiligen Unternehmen sollten sich über die Wertschöpfungskette verteilen und eigenständig und von den anderen Konsortialpartnern unabhängig sein.

Die Förderung der Unterstützungsleistungen stellt für jedes einzelne an einem Konsortium beteiligte begünstigte Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der Europäischen Union dar, die jeweils im Rahmen des Verfahrens nach der De-minimis-Verordnung abgewickelt wird.“

4. Die bisherigen Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.3 und 3.4.

5. Nach Nummer 4.1.2 wird folgende Nummer 4.1.3 eingefügt:

„4.1.3
Für die Förderung von Ausgaben für einen externen Dienstleister zur Unterstützung eines Kooperationszusammenschlusses zur Circular Economy nach Nummer 2.3 gilt:

Als externe Dienstleister beauftragt werden kann:

a) eine Forschungseinrichtung oder

b) ein fachlich qualifiziertes Beratungsunternehmen.

Der Dienstleister muss

a) über die notwendige fachliche beziehungsweise technologische Kompetenz verfügen,

b) Erfahrungen im Projektmanagement und Marketing besitzen,

c) in seinen Geschäftsfeldern eng mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten und

d) Erfahrungen in der Steuerung von Circular Economy-Prozessen aufweisen.

Der Dienstleister muss in Bezug auf die Tätigkeit im Zusammenschluss ein neutraler Intermediär sein. Er darf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Zusammenschlusses und keine Beteiligungen an Unternehmen des Kooperationszusammenschlusses haben. Die Partner des Zusammenschlusses oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Beteiligungen an dem zu beauftragenden Dienstleister besitzen.

Gefördert werden nur Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben von mehr als 250 000 Euro für Leistungen, die den Anforderungen gemäß Nummer 2.3 entsprechen und von dem externen Dienstleister erbracht oder von diesem in Auftrag gegeben worden sind.

Die für den jeweiligen Kooperationszusammenschluss notwendigen Aktivitäten und Leistungen des externen Dienstleisters müssen zwischen den Kooperationspartnern und dem Diensteleister vertraglich geregelt sein. Der externe Dienstleister soll die Leistungen überwiegend mit eigenen Kapazitäten erbringen. Die Abrechnung von ergänzenden Aufträgen an Dritte ist nur möglich, wenn sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt und höchstens ein Viertel der Gesamtleistungen beträgt. Dabei sind Aufträge an Kooperationspartner ausgeschlossen.

Der externe Dienstleister darf nicht im Zusammenhang mit der Anbahnung von eigenständigen Geschäften stehen. Unterstützende technische Dienstleistungen für Kooperationspartner dürfen im Ausnahmefall erbracht werden, wenn die Rechte an den Ergebnissen und die Ergebnisverwertung ausschließlich bei den Kooperationspartnern liegen. Dem Zuwendungsgeber sind alle während der Projektlaufzeit wirksamen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem externen Dienstleister und Kooperationspartnern zur Kenntnis zu geben.

Die Höhe der Vergütung des externen Dienstleisters wird durch einen unabhängigen Gutachter auf Angemessenheit und Marktüblichkeit geprüft.

Die Anforderungen an den Dienstleister und die Angemessenheit der Höhe der Vergütung überprüft die Effizienz-Agentur NRW.“

6. Nach Nummer 5.3.2 wird folgende Nummer 5.3.3 eingefügt:

„5.3.3
Zuschuss für die Ausgaben von Unternehmen für einen externen Dienstleister zur Unterstützung eines Kooperationszusammenschlusses nach Nummer 2.3

Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für den externen Dienstleister. Der maximale Zuschuss für die Gesamtausgaben des Dienstleisters beträgt 350 000 Euro je Konsortium.

Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe zu gleichen Teilen an die am Konsortium beteiligten Unternehmen gewährt. Falls ein beteiligtes Unternehmen in den letzten drei Jahren De-minimis-Beihilfen erhalten hat, dürfen diese zusammen mit der auf das Unternehmen entfallende De-minimis-Beihilfe für den Kooperationszusammenschluss 300 000 Euro nicht übersteigen. Andernfalls mindern sich die De-minimis-Beihilfe für das beteiligte Unternehmen und die Zuwendung für das Konsortium entsprechend.

Die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe setzt voraus, dass alle Unternehmen, die an dem gegründeten Konsortium teilhaben, im Rahmen der Antragstellung jeweils eine Erklärung abgeben, in dem sie alle anderen De-minimis-Beihilfen angeben, die ihnen in den letzten drei Jahren gewährt wurden. Dabei ist der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem das Unternehmen einen geltenden Rechtsanspruch auf eine Beihilfe erlangt hat, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wurde.“

7. Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5 eingefügt.

„5.5
Register für De-minimis-Beihilfen

Gewährte De-minimis-Beihilfen werden ab dem 1. Januar 2026 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe in einem zentralen, für die Öffentlichkeit zugänglichen Register unter Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union („NACE-Klassifikation“) erfasst. Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist beziehungsweise noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, wird Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, denen eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Förderrichtlinie gewährt wird, in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung und, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt, mitgeteilt.

Die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe setzt voraus, dass der betreffende Zuwendungsempfangende im Rahmen der Antragstellung eine Erklärung abgibt, in dem er alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden.“

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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 1029