Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 37 vom 28.11.2024 Seite 1035 bis 1072

Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Nordrhein
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Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Nordrhein

2123

Änderung der
Hauptsatzung der Zahnärztekammer Nordrhein

Bekanntmachung
der Zahnärztekammer Nordrhein

Vom 29. Juni 2024

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 29. Juni 2024 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, die folgende Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 20. Mai 1995 (MBl. NRW. S.  1513), die zuletzt durch Beschluss der Kammerversammlung vom 27. November 2021 (MBl. NRW. 2022 S. 92) geändert worden ist, beschlossen:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Zahnärztekammer Nordrhein wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 1 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

„die Einsetzung von Ausschüssen gemäß § 15 und § 17,“

b) Ziffer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„der Mitglieder der Ausschüsse gemäß § 15 und § 17,“

2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe i wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach dem Buchstaben i wird ein neuer Buchstabe j angefügt:

„j) die Bestimmung der Mitglieder von Ausschüssen, soweit diese nicht der Kammerversammlung zugewiesen ist.“

3. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Unterstützung und Beratung der Kammerversammlung und des Kammervorstandes werden von der Kammerversammlung folgende Ausschüsse gebildet bzw. Referenten ernannt:

a) Sozialausschuss,

b) Rechnungsprüfungsausschuss,

c) Haushaltsausschuss,

d) Satzungsausschuss,

e) Referent für Fragen der Kieferorthopädie,

f) Referent für Fragen der Oralchirurgie,

g) Referent für Zahnärzte im öffentlichen Gesundheitswesen,

h) Referent für Hochschulfragen.“

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Beratung des Vorstands durch die Referenten für Fragen der Kieferorthopädie und für Fragen der Oralchirurgie kann sich insbesondere auch auf die Bestimmung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse Kieferorthopädie und Oralchirurgie beziehen.“

4. § 16 Absatz 9 wird gestrichen.

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Nordrhein tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt.
Neuss, den 2. Juli 2024

Dr. Ralf  H a u s w e i l e r
Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

Genehmigt.
Düsseldorf, den 17. Oktober 2024

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
H a m m

Die vorstehende Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Nordrhein wird hiermit zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.

Neuss, den 6. November 2024

Dr. Ralf  H a u s w e i l e r
Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

- MBl. NRW. 2024 S. 1036