Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 37 vom 28.11.2024 Seite 1035 bis 1072

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements von Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 01
Anlage 02
Anlage 03
Anlage 04
Anlage 05
Anlage 06
Anlage 07
Anlage 08
Anlage 09
Anlage 10
Anlage 11
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements von Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte

26

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
 zivilgesellschaftlichen Engagements von Organisationen von Menschen mit
 Einwanderungsgeschichte

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 12. November 2024

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe der §§ 3 Absatz 2 Satz 2, 12 Absatz 2 Satz 1 und 12 Absatz 3 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements von Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte, die den Integrationszielen des Teilhabe- und Integrationsgesetzes Ankommen, Teilhaben und Gestalten dienen.

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Maßnahmen Anschubförderung, Einzelprojektförderung und Partnerprojektförderung.

2.1
Anschubförderung

Gefördert werden im Aufbau befindliche Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte, um deren Handlungsfähigkeit zu unterstützen.

2.2
Einzelprojektförderung

Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen, die Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte in den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereichen zu verbessern. Hierunter fallen je nach festgelegtem Förderschwerpunkt insbesondere Maßnahmen in den folgenden Bereichen:

a) Zielgruppenspezifische Angebote für Kinder und Jugendliche, Seniorinnen und Senioren, Neuzugewanderte,

b) Maßnahmen zur Verbesserung des sozialräumlichen und gesellschaftlichen Zusammenlebens, insbesondere des gesellschaftlichen Zusammenhalts, der Sichtbarmachung und Anerkennung des Engagements der verschiedenen Gruppen sowie Maßnahmen, die das Empowerment und die Teilhabe, Qualifizierung und Professionalisierung der Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte verbessern,

c) Maßnahmen zur Bekämpfung von Antisemitismus, antimuslimischen Rassismus, Antiziganismus, weiteren Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie dem Abbau von Diskriminierung, insbesondere in Zusammenarbeit mit und innerhalb von Einrichtungen von Regelstrukturen,

d) Maßnahmen zur Unterstützung des interkulturellen und beziehungsweise oder interreligiösen Dialogs, zum Beispiel von muslimisch oder alevitisch geprägten Organisationen und der Sichtbarmachung der Diversität als Bereicherung,

e) Kommunikationstrainings, wie beispielsweise niedrigschwellige Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache, Sprachcafés oder Trainings zur Verbesserung des Umgangs mit Social Media,

f) Maßnahmen zur Vermittlung und Steigerung der Bedeutung von Mehrsprachigkeit,

g) Maßnahmen, um die Bildungsteilhabe sowie Bildungschancen für Menschen mit Einwanderungsgeschichte zu verbessern und Maßnahmen, um die Erziehungskompetenz von Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten mit Einwanderungsgeschichte zu stärken,

h) außerschulische Angebote in Kooperation mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,

i) Maßnahmen zur Information und Begleitung zum Thema Gesundheitsförderung und Inklusion,

j) Informationsveranstaltungen zu Angeboten der sozialen Infrastruktur und zu fachbezogenen Themen sowie

k) Maßnahmen zur Vermittlung von Informationen zur Demokratiebildung und den Werten der Verfassung.

Die Maßnahmen können in Kooperation mit Regeleinrichtungen durchgeführt werden.

2.3
Partnerprojektförderung

Gefördert werden Maßnahmen, bei denen eine Organisation von Menschen mit Einwanderungsgeschichte mindestens drei im Entwicklungsprozess befindliche Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte oder entsprechende Initiativen qualifiziert, vernetzt und dabei insbesondere organisatorisches Wissen zur Verfügung stellt.

2.4
Nicht förderfähige Maßnahmen

Nicht förderfähig in allen drei Förderbereichen sind Maßnahmen, die als eintägige Veranstaltungen konzipiert sind, sowie Maßnahmen, die auch von Regelstrukturen angeboten werden, insbesondere berufsbezogene Angebote, Sprachkurse, schulische Maßnahmen und Hausaufgabenhilfe.

Bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 sind Maßnahmen, die der alleinigen Fortentwicklung der eigenen Vereins- oder Verbandsstrukturen sowie gleichgelagerter Untergliederungen dienen, nicht förderfähig.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind die im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte.

Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte im Sinne dieser Richtlinie sind Vereine, bei denen mindestens die Hälfte der Mitglieder, der Vorstandsmitglieder oder der aktiv Verantwortlichen Menschen mit Einwanderungsgeschichte sind. Zur Bestimmung des Merkmals Einwanderungsgeschichte ist die Definition nach § 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes maßgeblich.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeine Voraussetzungen

4.1.1
Die Maßnahmen müssen ausschließlich auf die Situation der Menschen mit Einwanderungsgeschichte in Deutschland und nicht auf die Umstände in den Herkunftsländern ausgerichtet sein.

4.1.2
Gefördert werden können Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger beziehungsweise Maßnahmen, die die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen förderliche Arbeit bieten und sich nicht ausschließlich der Pflege der Herkunftskultur oder der Religionsausübung widmen.

4.1.3
Weitere Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger

a) in das Vereinsregister in Nordrhein-Westfalen eingetragen oder eine landesweite, regionale oder kommunale Untergliederung eines in Deutschland eingetragenen Vereins ist, dessen Status in der Vereinssatzung geregelt ist,

b) als gemeinnützig anerkannt ist,

c) unabhängig von staatlichen Strukturen im In- und Ausland sowie von Parteien ist und

d) zur Zusammenarbeit mit den vom Land geförderten Strukturen der Integration und zur Vereinbarkeit der Vereins- und Maßnahmenziele mit den Zielen des Teilhabe- und Integrationsgesetzes bereit ist.

4.1.4
Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.

4.2
Besondere Voraussetzungen für einzelne Förderbereiche

4.2.1
Anschubförderung

Eine Anschubförderung gemäß Nummer 2.1 kann gewährt werden, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung in das Vereinsregister eingetragen worden ist.

4.2.2
Einzelprojektförderung

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger soll Erfahrungen in der Durchführung von Projekten nachweisen. Dabei wird der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger die Erfahrung ihrer gesetzlichen Vertretung oder der für das Projekt verantwortlichen Person zugerechnet.

4.2.3
Partnerprojektförderung

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss Erfahrungen in der Durchführung von Projekten haben. Dabei wird der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger die Erfahrung ihrer gesetzlichen Vertretung oder der für das Projekt verantwortlichen Person zugerechnet. Erforderlich ist zudem, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in regionalen oder überregionalen Netzwerkstrukturen arbeitet und zur interkulturellen Zusammenarbeit mit Organisationen unterschiedlicher Herkunft bereit ist. Bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 haben auch die durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger unterstützten Organisationen die unter Nummer 4.1 genannten Zuwendungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Nummer 4.1.3 Buchstabe a) und b) zu erfüllen.

4.3
Verhältnis der Förderbereiche zueinander

Pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ist nur eine Maßnahme pro Förderbereich pro Haushaltsjahr förderbar. Eine Förderung einer Maßnahme gemäß Nummer 2.1 schließt jedoch eine Förderung von Maßnahmen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 während desselben Bewilligungs- und Durchführungszeitraumes aus.

4.4
Doppelförderverbot

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Maßnahmen gemäß Nummer 2.1: Vollfinanzierung.

Maßnahmen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3: Anteilfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss.

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1.1
Maßnahmen gemäß Nummer 2.1

Zuwendungsfähig sind ausschließlich Sachausgaben, insbesondere

a) Ausgaben für Qualifizierungsmaßnahmen der Mitglieder der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und

b) für Maßnahmen, die der Begegnung und dem Austausch von Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte dienen.

5.4.1.2
Maßnahmen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3

Zuwendungsfähig sind maßnahmenbezogene Personal- und Sachausgaben.

5.4.1.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig in allen drei Förderbereichen sind:

a) Bankspesen und Sollzinsen, insbesondere Darlehens- und Kontokorrentkreditzinsen,

b) Kauf von Fahrzeugen, Immobilien und Grundstücken einschließlich Notargebühren,

c) Bußgelder, Geldstrafen, Prozesskosten sowie

d) Kautionen.

5.4.1.4
Bürgerschaftliches Engagement

Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann gemäß der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2023 (MBl. NRW. S. 1522) als fiktive Ausgabe bei der Bemessung der Zuwendung einbezogen werden. Der zulässige Anteil der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wird auf maximal 15 Prozent begrenzt.

5.4.2
Fördersatz und Förderbetrag

5.4.2.1
Maßnahmen gemäß Nummer 2.1

Der Förderhöchstbetrag beträgt 8 000 Euro pro Haushaltsjahr.

5.4.2.2
Maßnahmen gemäß der Nummern 2.2 und 2.3

Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Förderhöchstbetrag beträgt

a) bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 maximal 50 000 Euro und

b) bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 maximal 100 000 Euro.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum umfasst maximal das jeweilige Haushaltsjahr.

6.2
Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die Zuwendungsempfängerin

oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, an einem Controlling der geförderten Maßnahmen teilzunehmen, insbesondere auf Basis der bei Maßnahmen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 im Antrag zu benennenden Meilensteine.

6.3
Sofern zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Gegenstände beschafft werden sollen, die entsprechend der Nummer 4.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung in Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44 der VV zur LHO, im Folgenden ANBest-P, zu inventarisieren sind, sind diese vorab mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Antragstellung

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind unter Verwendung der jeweiligen Muster gemäß den Anlagen 2 bis 4 zu stellen. Zur Durchführung des Antragsverfahrens ist das webbasierte Fachverfahren integration.web beziehungsweise ein Nachfolgeprogramm zu verwenden.

7.1.2
Antragsunterlagen

Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:

a) ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister,

b) eine Kopie des Anerkennungsbescheides der Finanzverwaltung über die Gemeinnützigkeit gemäß § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, die nicht vorläufig oder älter als drei Jahre ist,

c) eine Kopie der aktuell geltenden Vereinssatzung,

d) gegebenenfalls eine Liste der beabsichtigten Kooperationspartnerinnen beziehungsweise Kooperationspartner,

e) der Finanzierungsplan zur geplanten Maßnahme sowie

f) eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage 1.

Sofern Projekterfahrungen geltend gemacht werden sollen, ist darüber hinaus eine Projektliste von geförderten Projekten auszufüllen und einzureichen.

Bei Maßnahmen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 sind im Antrag Meilensteine mit geeigneten Prüfkriterien festzulegen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung der jeweiligen Muster gemäß den Anlagen 5 bis 7. Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde in integration.web beziehungsweise in einem Nachfolgeprogramm elektronisch erstellt.

7.2.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.

7.3
Auszahlungsverfahren

Das Verfahren zur Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

7.3.1
Maßnahmen gemäß Nummer 2.1

Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers zu einem einmaligen Termin im jeweiligen Haushaltsjahr. Der Termin wird durch die Bewilligungsbehörde bestimmt. Die Nummern 7.2 und 8.6 der VV zu § 44 LHO finden insoweit keine Anwendung.

7.3.2
Maßnahmen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3

Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des jeweiligen Haushaltsjahres für das jeweilige Quartal. Die Nummern 7.2 und 8.6 der VV zu § 44 LHO finden insoweit keine Anwendung.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis wird unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 8 erbracht. Er besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Belegliste gemäß den Mustern der Anlagen 9 bis 10. Der Nachweis von bürgerschaftlichem Engagement wird unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 11 erbracht. Im jeweiligen Sachbericht ist auf die bisherige Erreichung der Meilensteine und Prüfkriterien gemäß Nummer 7.1.2 einzugehen.

Das Verfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten vom 25. November 2022 (MBl. NRW. S. 999) außer Kraft.

Redaktioneller Hinweis:
Die Anlagen 1 bis 11 werden nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen im Service-Portal recht.nrw.de abrufbar.

- MBl. NRW. 2024 S. 1046