Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 40 vom 12.12.2024 Seite 1179 bis 1184
Abgabe von Unterlagen an das Landesarchiv NRW |
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Abgabe von Unterlagen an das Landesarchiv NRW
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Abgabe von Unterlagen
an das Landesarchiv NRW
Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 28. November 2024
Das Landesarchiv des Landes Nordrhein-Westfalen hat die nach Maßgabe des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, zu archivierenden Unterlagen wie folgt aufzunehmen:
1
Unterlagen der für das ganze Land zuständigen Behörden, Einrichtungen und Organe
der Rechtspflege
Anbietungsreife Unterlagen der Landesregierung, des Verfassungsgerichtshofes, der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, des Landesrechnungshofes, des Oberverwaltungsgerichts und Landessozialgerichts, der obersten Landesbehörden und Landesoberbehörden sowie aller sonstigen für das ganze Land zuständigen Behörden, Einrichtungen und Organe der Rechtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen übernimmt das Landesarchiv NRW, Abteilung Rheinland, am Standort Duisburg.
2
Unterlagen der nur für einen Teil des Landesgebiets zuständigen Behörden,
Einrichtungen und Organe der Rechtspflege
Anbietungsreife Unterlagen solcher Behörden, Einrichtungen und Organe der Rechtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen, die nur für einen Teil des Landesgebiets zuständig sind, übernimmt in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln das Landesarchiv NRW, Abteilung Rheinland, am Standort Duisburg, in den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster das Landesarchiv NRW, Abteilung Westfalen, am Standort Münster und im Regierungsbezirk Detmold das Landesarchiv NRW, Abteilung Ostwestfalen-Lippe, am Standort Detmold.
3
Unterlagen aufgelöster Behörden und an Nachfolgeinstitutionen abgegebene
Unterlagen
Anbietungsreife Unterlagen aufgelöster Behörden, Einrichtungen und Organe der Rechtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Unterlagen, die an Nachfolgeinstitutionen abgegeben wurden, übernimmt die bis zu ihrer Auflösung für sie zuständige Abteilung des Landesarchivs.
4
Unterlagen der mittleren und unteren Bundesbehörden
Die Regelungen gemäß der Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übernahme von anbietungsreifen Unterlagen der mittleren und unteren Bundesbehörden mit Sitz im Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des Gesetzes über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) in der jeweils geltenden Fassung.
5
Unterlagen des Personenstandes
Gemäß der Personenstandsverordnung NRW vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 859), in der jeweils geltenden Fassung, zu übernehmende Dokumente des Personenstandes übernimmt in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln das Landesarchiv NRW, Abteilung Rheinland, am Standort Duisburg, in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster das Landesarchiv NRW, Abteilung Ostwestfalen-Lippe, am Standort Detmold.
6
Ergänzende Unterlagen nichtstaatlicher Herkunft
Für die Erfassung und Sammlung von Unterlagen nichtstaatlicher Herkunft, die das Archivgut staatlicher Herkunft inhaltlich sinnvoll ergänzen (Dokumentation), sind auf Landesebene das Landesarchiv NRW, Abteilung Rheinland, am Standort Duisburg, auf regionaler Ebene die Abteilungen des Landesarchivs NRW jeweils in ihren Amtsbezirken zuständig.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 1180