Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 40 vom 12.12.2024 Seite 1179 bis 1184
Richtlinie zur Förderung von Bürgerenergiegesellschaften in der Vorplanungsphase von Erneuerbare-Energien-Projekten mit dem Schwerpunkt Stromerzeugung (Richtlinie Bürgerenergiefonds NRW) |
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Richtlinie zur Förderung von Bürgerenergiegesellschaften in der Vorplanungsphase von Erneuerbare-Energien-Projekten mit dem Schwerpunkt Stromerzeugung (Richtlinie Bürgerenergiefonds NRW)
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Richtlinie zur Förderung von
Bürgerenergiegesellschaften
in der Vorplanungsphase von Erneuerbare-Energien-Projekten
mit dem Schwerpunkt Stromerzeugung
(Richtlinie Bürgerenergiefonds NRW)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 27. November 2024
1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1
Diese Richtlinie zielt darauf ab, die mit hohen finanziellen
Risiken verbundene Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung von Anlagen zur
erneuerbaren Stromerzeugung in der Hand von Bürgerinnen und Bürgern
abzusichern.
Bürgerenergieprojekte bestehen aus einer Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung und einer anschließenden Realisierungsphase der Bürgerenergieanlagen. Mit den Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie soll die Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung gefördert werden.
Bürgerenergiegesellschaften verfügen im Vergleich zu kommerziellen Projektentwicklern in der Regel nicht über die hierfür notwendigen finanziellen Möglichkeiten. In der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung von Anlagen zur erneuerbaren Stromerzeugung sind hohe Ausgaben für die Vorplanung sowie Studien beziehungsweise Gutachten notwendig, die bei negativem Ergebnis der Vorprüfungen zu entsprechenden Verlusten führen würden. Die Absicherung der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung mit dem Ziel der Errichtung einer Bürgerenergieanlage beseitigt ein zentrales Hemmnis für Bürgerenergiegesellschaften und trägt zusammen mit den bei positiver Vorprüfung zu erfolgenden Rückzahlungen der Fördermittel und dem Rückfluss in den revolvierenden Bürgerenergiefonds dazu bei, dass möglichst viele umsetzungsfähige und damit auch auf dem Markt finanzierbare Bürgerenergieanlagen eruiert und später auch umgesetzt werden können.
Die Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung beginnt mit der Beauftragung und endet nach der Auswertung von hierzu förderfähigen und durchzuführenden Maßnahmen gemäß Nummer 5.5.1. Die Realisierungsphase mit unter anderem der Umsetzungsplanung, der Errichtung der erneuerbaren Energieanlage selbst und dem Betrieb der Anlage ist nicht Fördergegenstand.
Stellt sich in der Phase der Vorplanung heraus, dass die Errichtung einer Bürgerenergieanlage nicht erreicht werden kann, kann die Bürgerenergiegesellschaft durch die Erklärung einer Abstandnahme von ihrem Projekt die Erstattung der Zuwendung vermeiden. Diese Erklärung ist zu begründen.
Der Bürgerenergiefonds dient dem übergeordneten Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien mit der Realisierung von Bürgerenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen zu unterstützen. Diese sichern die direkte Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern vor Ort an der Energiewende und tragen zur Steigerung der Akzeptanz von Anlagen zur erneuerbaren Stromerzeugung bei. Zudem trägt der Ausbau der erneuerbaren Energien zur Dekarbonisierung der Energieerzeugung und damit auch zum Klimaschutz bei.
1.2
Bürgerenergieanlagen im Sinne dieser Richtlinie sind Anlagen, die
erneuerbare Energien schwerpunktmäßig zur Stromerzeugung nutzen, in den
folgenden Sektoren
a) Windenergie,
b) Photovoltaik,
c) Wasserkraft,
d) Bioenergie sowie
e) unmittelbar damit zusammenhängende Anlagen, wie zum Beispiel Speicheranlagen oder Vergärungsanlagen
während ihrer jeweiligen Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung.
1.3
Kriterien zur Messung des Erfolgs der Förderung sind
a) die Zahl der geförderten Bürgerenergieprojekte und
b) die in den geförderten Bürgerenergieprojekten geplanten Leistungen zur Stromproduktion bei Antragstellung sowie bei Stand des Verwendungsnachweises.
1.4
Das Land gewährt nach Maßgabe
a) dieser Richtlinie,
b) der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431) geändert worden ist, im Folgenden LHO,
c) den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, und
d) der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023)
Zuwendungen, ausschließlich für die Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung für die Errichtung der in Nummer 1.2 genannten Bürgerenergieanlagen.
1.5
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht
nicht. Über die Bewilligung einer Förderung und die Priorisierung der Anträge
entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens
und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Zuwendungsfähig sind die mit dem Bürgerenergieprojekt gemäß Nummer
1.1 in Zusammenhang stehenden, in der Phase Vorplanung und Machbarkeitsprüfung
notwendigen und nicht durch andere Finanzierungsgeber oder Einnahmen der
Zuwendungsempfangenden gedeckten Ausgaben. Diese müssen unter Anlegung eines
strengen Maßstabs für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erreichung
des Zuwendungszwecks erforderlich sein.
2.2
Förderfähig sind nur solche Ausgaben, die nach Erteilung des
Zuwendungsbescheides beauftragt werden.
3
Zuwendungsempfangende
3.1
Antragsberechtigt sind Bürgerenergiegesellschaften in
Nordrhein-Westfalen, die die folgenden Kriterien erfüllen.
3.1.1
Es muss sich um einen verbindlichen Zusammenschluss unter der
Beteiligung von mindestens sieben natürlichen Personen handeln. Darüber hinaus
dürfen sich juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
beteiligen.
3.1.2
Die
Beteiligung von Kommunen oder anderen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts sowie von juristischen Personen des Privatrechts an der
Bürgerenergiegesellschaft ist möglich, solange die Stimmenmehrheit bei den
beteiligten natürlichen Personen verbleibt oder diese ein Vetorecht haben. Eine
Kapitalmehrheit der natürlichen Personen ist nicht erforderlich.
3.1.3
Es
ist keine bestimmte gesellschaftsrechtliche Form des Zusammenschlusses
vorgegeben, diese muss jedoch rechtsfähig sein; der Sitz der
Bürgerenergiegesellschaft muss sich in Nordrhein-Westfalen befinden. Die
natürlichen Personen und gegebenenfalls die juristischen Personen müssen eine
schriftliche Vereinbarung treffen, welche das Bürgerenergieprojekt als Ziel der
Bürgerenergiegesellschaft konkret beschreibt. In dieser Vereinbarung ist,
sofern dies nicht schon aus einem Registereintrag hervorgeht, die
Vertretungsberechtigung für das Antrags- und Bewilligungsverfahren und den
Empfang der Zuschusszahlung festzulegen. Die Vertretung durch einen beratenden
Dritten ist zulässig, auch wenn dieser nicht selbst Mitglied der
Bürgerenergiegesellschaft ist.
3.1.4
Mindestens
sieben der beteiligten natürlichen Personen müssen aus jeweils
unterschiedlichen Haushalten kommen. Diese sieben beteiligten natürlichen
Personen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ersten Wohnsitz in dem
Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Kreises oder in dem direkt an diese
angrenzende Gemeinde des vorgesehenen Investitionsortes in Nordrhein-Westfalen
innehaben.
3.2
Die
Erfüllung der vorgenannten Kriterien nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 muss in
der Vereinbarung zur Gründung der Bürgerenergiegesellschaft verankert sein. Die
Kriterien der Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 müssen bis zur Rückzahlung der Zuwendung
oder der Abstandnahme gemäß den Nummern 5.4.1 und
5.4.4 eingehalten werden. Anderenfalls ist die Bewilligungsbehörde berechtigt,
den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen.
3.3
Nicht antragsberechtigt sind Bürgerenergiegesellschaften im Sinne
der Nummer 3.1, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder
eröffnet worden ist oder für die eine Insolvenzantragspflicht besteht.
3.4
Die Bürgerenergiegesellschaft ist in vollem Umfang für die
bewilligungskonforme Durchführung des geförderten Vorhabens verantwortlich. Die
§§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass bei deren
Beantragung das Bürgerenergieprojekt gemäß Nummer 1.1 noch nicht den
Entwicklungsstand erlangt hat, bei dem es den Zuwendungsempfangenden in der
Regel möglich ist, eine vollständige Finanzierung des Bürgerenergieprojekts
darzustellen.
4.2
Zuwendungen nach dieser Richtlinie dürfen nur für solche Vorhaben
in der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung gewährt werden, die vor
Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden sind. Als
Vorhabenbeginn ist gemäß Nummer 1.3.3 der VV zu § 44 LHO grundsätzlich der
Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und
Leistungsvertrages der in Nummer 5.5.1 definierten förderfähigen Ausgaben zu
werten.
4.3
Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nicht gewährt, soweit vergleichbare
Fördermöglichkeiten der Europäischen Union, des Bundes oder anderer
öffentlicher Zuwendungsgeber vorrangig in Anspruch genommen werden können.
5
Art, Höhe, Umfang und Rückzahlung der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
5.1.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.1.2
Die Zuwendung wird als Vollfinanzierung der förderfähigen Ausgaben
bis zu einem Höchstbetrag von 300 000 Euro gewährt.
5.2
Höhe der Zuwendung
5.2.1
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich an den dem Antrag zugrundeliegenden
förderfähigen Gesamtausgaben.
5.2.2
Zuwendungen für förderfähige Maßnahmen werden nur gewährt, wenn
die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens 10 000 Euro betragen. Der
Zuwendungsbetrag ist je Bürgerenergieprojekt auf eine Höhe von maximal 300 000
Euro begrenzt.
5.3
Die Zuwendung wird als Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung
(EU) 2023/2831gewährt. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen
müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
5.4
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt und richtet sich nach den Vorgaben der Nummern 5.4.1 bis 5.4.4.
5.4.1
Der Zuwendungsbetrag ist vollständig zurückzuzahlen, sobald die
Gesamtfinanzierung für das Bürgerenergieprojekt gesichert ist oder wenn mit der
Realisierungsphase des Bürgerenergieprojekts begonnen wurde
(Rückzahlungsverpflichtung).
5.4.2
Nach Ablauf von drei Monaten ab Eintritt der
Rückzahlungsverpflichtung gemäß Nummer 5.4.1 ist der Rückzahlungsbetrag mit
einem Zinssatz gemäß § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
NRW zu verzinsen.
5.4.3
Spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung
wird der Rückzahlungsbetrag zuzüglich Zinsen eingefordert.
5.4.4
Sollte sich basierend auf den Ergebnissen der Vorplanung und
Machbarkeitsprüfung aus plausibel vorgetragenen wirtschaftlichen, technischen,
ökologischen oder rechtlichen Gründen kein umsetzungsfähiges
Bürgerenergieprojekt ergeben, kann die Bürgerenergiegesellschaft die Abstandnahme von der Fortführung des Bürgerenergieprojekts
erklären. Dazu haben die zur Vertretung der Bürgerenergiegesellschaft
berechtigten Personen eine entsprechende Erklärung abzugeben, aus welchen
Gründen das Bürgerenergieprojekt nicht fortgeführt werden kann. In diesem Fall
ist der ansonsten zweckentsprechend verwendete Zuwendungsbetrag nicht
zurückzuzahlen.
Zusätzlich sind als Nachweis die in der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung erstellten Studien beziehungsweise Gutachten, die begründen, dass aus wirtschaftlichen, technischen, ökologischen oder rechtlichen Gründen eine Realisierung des Vorhabens nicht möglich ist, der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Erkenntnisse aus der Vorstudie, wie zum Beispiel Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, dürfen dann nicht an Dritte veräußert werden. Sollte ein Beteiligter das Bürgerenergieprojekt allein oder mit anderen fortführen oder veräußern, entsteht eine Rückzahlungspflicht gemäß den Regelungen dieser Richtlinie.
Ist die Abstandnahme nicht plausibel und damit unwirksam, ist die Zuwendung gemäß den §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zurückzufordern.
5.5
Förderfähige Ausgaben
5.5.1
Im Einzelnen sind förderfähig
a) sämtliche Vorplanungsausgaben, zum Beispiel für Standortanalysen,
b) Ausgaben für Machbarkeitsstudien und Gutachten, die im notwendigen Zusammenhang mit der Realisierung des Projektes stehen, zum Beispiel für die Änderung der Bauleitplanung, Solargutachten, Windgutachten, Artenschutzgutachten,
c) Ausgaben für die Datenermittlung,
d) Ausgaben für Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
e) Ausgaben für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsgebühren,
f) Ausgaben für Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt und
g) Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit des Projektes einschließlich der Ausgaben für Maßnahmen zur Bürger- und Akteursbeteiligung nach einem mit dem Antrag vorzulegenden Konzept in Höhe von maximal 25 000 Euro je Projekt.
5.5.2
Nicht förderfähig sind insbesondere
a) Genehmigungsausgaben und öffentlich-rechtliche Gebühren,
b) Ausgaben, die mit der Gründung einer Gesellschaft oder anderer Unternehmensformen verbunden sind,
c) Jahresabschlussausgaben oder Ausgaben der laufenden Steuer- oder Rechtsberatung des Zuwendungsempfangenden,
d) Investitionen in Sachanlagen, wie zum Beispiel der Bau von Wärmenetzen oder Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen,
e) Ausgaben für Verpflegung und Bewirtung, auch soweit diese im Zusammenhang mit förderfähigen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit beziehungsweise Bürger- und Akteursbeteiligung stehen,
f) Personalausgaben des Zuwendungsempfangenden,
g) Ausgaben für jegliche Dienstverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse mit Personen, die in Unternehmen beschäftigt sind, die an der Bürgerenergiegesellschaft gemäß Nummer 3.1 beteiligt sind,
h) Eigenleistungen des Zuwendungsempfangenden, bei kommunaler Beteiligung an der Bürgerenergiegesellschaft sind dies zum Beispiel die Leistungen der eigenen Verwaltung und eigene Personalausgaben und
i) Verwaltungsausgaben des Zuwendungsempfangenden, einschließlich Bauherrenaufgaben.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der Bewilligungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid individuell festgelegt.
6.2
Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nummer 6 der Anlage 2 zu Nr. 5.1
der VV zu § 44 LHO vorzulegen.
6.3
Die bewilligende Stelle oder von ihr beauftragte Dritte sind
berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern,
vor Ort zu prüfen oder prüfen zu lassen.
6.4
Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall
nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen
vor, können auf Antrag von dem für Energie zuständigen Ministerium Ausnahmen
für Bürgerenergieprojekte zugelassen werden, die nicht die Regelungen nach
Nummer 1.2 erfüllen.
7
Antragsverfahren und Bewilligung
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antragsteller beantragt die Zuwendung vor Beginn der Maßnahme
mit den erforderlichen Unterlagen auf Basis des Antragsvordrucks und der
Antragsanlagen, die auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde abrufbar
sind. Der Antrag ist über das von der Bewilligungsbehörde bereitgestellte
Online-Förderportal einzureichen.
7.1.2
Dem Antrag sind auf den bereitgestellten Antragsvordrucken
prüffähige, den Anforderungen dieser Förderrichtlinie mindestens entsprechende
Unterlagen beizufügen:
a) vollständig ausgefülltes Antragsformular nebst Anlage „Beteiligte Personen“ gemäß den Hinweisen und Merkblättern der Bewilligungsbehörde,
b) eine detaillierte und nachvollziehbare Projektbeschreibung der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung inklusive des vorläufigen Ausgabenplans, aus dem sich die förderfähigen Gesamtausgaben ergeben und
c) aktuelle Meldebescheinigungen im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung für die auf Seiten des Zuwendungsempfangenden beteiligten natürlichen Personen.
7.2
Mit der Maßnahme darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht
begonnen werden.
7.3
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist die NRW.BANK.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 1181