Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 43 vom 19.12.2024 Seite 1229 bis 1258
Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten im Ministerium des Innern und dessen Geschäftsbereich (Prüfungsvergütungsrichtlinien IM) |
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Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten im Ministerium des Innern und dessen Geschäftsbereich (Prüfungsvergütungsrichtlinien IM)
20322
Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
im Ministerium des Innern und dessen Geschäftsbereich
(Prüfungsvergütungsrichtlinien IM)
Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 21.42.16.03 -
Vom 9. Dezember 2024
1
Allgemeines
Die Richtlinien (Gemeinsamer Runderlass des Finanzministeriums und des Innenministeriums) über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten vom 28. Oktober 1969 (MBl. NRW.S. 1890), die zuletzt durch Runderlass vom 6. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1420) geändert worden sind, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 ersatzlos außer Kraft.
Folgende neue
Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten im Ministerium des Innern und dessen Geschäftsbereich (Prüfungsvergütungsrichtlinien IM)
werden erlassen:
1.1
Diese
Richtlinien regeln die Vergütung einer Nebentätigkeit von Beamtinnen und
Beamten sowie Richterinnen und Richtern für die Prüfungstätigkeit außerhalb von
Lehrveranstaltungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung. Sie bestimmen Ausnahmen
für die Prüfungstätigkeit vom allgemeinen Vergütungsverbot einer Nebentätigkeit
im öffentlichen Dienst (§ 12 Absatz 1 und 2 Nummer 2 der
Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (MBl.
NRW. S. 605, ber. S. 689), die zuletzt durch
Verordnung vom 19. November 2024 (GV. NRW. S. 901) geändert worden ist).
Gemäß
§ 12 Absatz 3 der Nebentätigkeitsverordnung darf einer Person eine Vergütung
für Tätigkeiten bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn
a) ihr diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können und
b) sie für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird.
1.2
Zur
Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Person der vorherigen
Genehmigung gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 des
Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber.
S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 6 der Nebentätigkeitsverordnung und § 2 Absatz
2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8.
Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, wenn diese Tätigkeit als
Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll. Satz
1 gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die gemäß § 48 des Landesbeamtengesetzes
auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle
übernommen wird.
1.3
Diese
Richtlinien sind für Regierungsbeschäftigte unter Beachtung der Maßgaben des §
3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom
12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 696) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
2
Prüfungsvergütung
2.1
Eine
Prüfungsvergütung kann für die Mitwirkung an folgenden staatlichen Prüfungen
gezahlt werden:
a) Staatsprüfungen,
b) Laufbahnprüfungen oder
c) andere als in den Buchstaben a und b bezeichnete Prüfungen von Personen, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind
Im Rahmen der in den Nummern 2.3 und 2.4 getroffenen Regelungen legt die zuständige Stelle die Vergütungen nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der ihr zur Verfügung stehenden bereiten Mittel fest.
2.2
Durch
eine Prüfungsvergütung dürfen nur die Korrektur von Prüfungsarbeiten (Haus- und
Klausurarbeiten) sowie die Mitwirkung an mündlichen und an praktischen
Prüfungen abgegolten werden.
2.3
Werden
für eine Prüfung Gebühren erhoben, so dürfen die für die Prüfung einer Person
zu zahlenden Vergütungen die Höhe der festgesetzten Prüfungsgebühr nicht
übersteigen.
2.4
In
anderen als den in Nummer 2.3 bezeichneten Fällen werden für die Prüfung einer
Person die in den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 aufgeführten Beträge festgesetzt, die
unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit höchstens gezahlt
werden dürfen.
2.4.1
Die
Prüfungsvergütung pro zu prüfender Person beträgt höchstens bei
a)
Staatsprüfungen
436 Euro,
b)
Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten
Einstiegsamt
436 Euro,
c)
Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten
Einstiegsamt
219 Euro,
d)
Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten
Einstiegsamt
109 Euro,
e)
Aufstiegsprüfungen und Prüfungen im Rahmen der beruflichen Entwicklung:
der für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegte Betrag und
f)
Zwischenprüfungen:
zwei Drittel des für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegten Betrages.
2.4.2
Die
Prüfungsvergütung pro zu prüfender Person beträgt höchstens bei
a)
Abschlussprüfungen für Ausbildungsberufe
92 Euro,
b)
Verwaltungseigenen Prüfungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
77 Euro und
c)
Zwischenprüfungen für Ausbildungsberufe:
zwei Drittel des Betrages für die Abschlussprüfung.
2.5
Wirken
an einer Prüfung außer nebenamtlichen oder nebenberuflichen Prüferinnen oder
Prüfern auch hauptamtliche Prüferinnen oder Prüfer mit, so können die Beträge nach
der Nummer 2.4 höchstens mit dem Anteil zur Verteilung als Prüfungsvergütung in
Anspruch genommen werden, der dem Verhältnis der Zahl der nebenamtlichen oder
nebenberuflichen Prüferinnen oder Prüfer zu der Zahl der hauptamtlichen Prüfer
entspricht.
Sind an einer Prüfung insgesamt mehr als vier Prüferinnen oder Prüfer beteiligt, so können die Beträge nach Nummer 2.4 um ein Viertel erhöht werden, wenn der Umfang der Prüfungstätigkeiten dies rechtfertigt.
2.6
Die Nummern 2.3 bis 2.5 gelten unter Berücksichtigung des Umfangs der
Prüfungstätigkeiten auch für Wiederholungsprüfungen.
2.7
Von den Nummern 2.2 bis 2.6 abweichende Rechtsvorschriften oder abweichende
Verwaltungsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.
3
Reisekosten
Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.
4
Schlussbestimmungen
4.1
Abweichungen
von den Bestimmungen dieser Richtlinien bedürfen der Zustimmung des für Inneres
zuständigen Ministeriums.
4.2
Bestehende Regelungen zur Vergütung von Prüfungstätigkeiten, die im
Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums erlassen wurden,
bleiben, sofern sie den Rahmenbedingungen dieses Runderlasses entsprechen, in
Kraft.
5
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 1230