Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 43 vom 19.12.2024 Seite 1229 bis 1258

Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten im Ministerium des Innern und dessen Geschäftsbereich (Prüfungsvergütungsrichtlinien IM)
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Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten im Ministerium des Innern und dessen Geschäftsbereich (Prüfungsvergütungsrichtlinien IM)

20322

Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
im Ministerium des Innern und dessen Geschäftsbereich
(Prüfungsvergütungsrichtlinien IM)

Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 21.42.16.03 -

Vom 9. Dezember 2024

1
Allgemeines

Die Richtlinien (Gemeinsamer Runderlass des Finanzministeriums und des Innenministeriums) über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten vom 28. Oktober 1969 (MBl. NRW.S. 1890), die zuletzt durch Runderlass vom 6. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1420) geändert worden sind, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 ersatzlos außer Kraft.

Folgende neue

Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten im Ministerium des Innern und dessen Geschäftsbereich (Prüfungsvergütungsrichtlinien IM)

werden erlassen:

1.1
Diese Richtlinien regeln die Vergütung einer Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern für die Prüfungstätigkeit außerhalb von Lehrveranstaltungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung. Sie bestimmen Ausnahmen für die Prüfungstätigkeit vom allgemeinen Vergütungsverbot einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 12 Absatz 1 und 2 Nummer 2 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (MBl. NRW. S. 605, ber. S. 689), die zuletzt durch Verordnung vom 19. November 2024 (GV. NRW. S. 901) geändert worden ist).

Gemäß § 12 Absatz 3 der Nebentätigkeitsverordnung darf einer Person eine Vergütung für Tätigkeiten bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn
a) ihr diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können und
b) sie für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird.

1.2
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Person der vorherigen Genehmigung gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 der Nebentätigkeitsverordnung und § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll. Satz 1 gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die gemäß § 48 des Landesbeamtengesetzes auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle übernommen wird.

1.3
Diese Richtlinien sind für Regierungsbeschäftigte unter Beachtung der Maßgaben des § 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 696) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

2
Prüfungsvergütung

2.1
Eine Prüfungsvergütung kann für die Mitwirkung an folgenden staatlichen Prüfungen gezahlt werden:

a) Staatsprüfungen,

b) Laufbahnprüfungen oder

c) andere als in den Buchstaben a und b bezeichnete Prüfungen von Personen, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind

Im Rahmen der in den Nummern 2.3 und 2.4 getroffenen Regelungen legt die zuständige Stelle die Vergütungen nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der ihr zur Verfügung stehenden bereiten Mittel fest.

2.2
Durch eine Prüfungsvergütung dürfen nur die Korrektur von Prüfungsarbeiten (Haus- und Klausurarbeiten) sowie die Mitwirkung an mündlichen und an praktischen Prüfungen abgegolten werden.

2.3
Werden für eine Prüfung Gebühren erhoben, so dürfen die für die Prüfung einer Person zu zahlenden Vergütungen die Höhe der festgesetzten Prüfungsgebühr nicht übersteigen.

2.4
In anderen als den in Nummer 2.3 bezeichneten Fällen werden für die Prüfung einer Person die in den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 aufgeführten Beträge festgesetzt, die unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit höchstens gezahlt werden dürfen.

2.4.1
Die Prüfungsvergütung pro zu prüfender Person beträgt höchstens bei

a) Staatsprüfungen
436 Euro,

b) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt
436 Euro,

c) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt
219 Euro,

d) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt
109 Euro,

e) Aufstiegsprüfungen und Prüfungen im Rahmen der beruflichen Entwicklung:
der für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegte Betrag und

f) Zwischenprüfungen:
zwei Drittel des für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegten Betrages.

2.4.2
Die Prüfungsvergütung pro zu prüfender Person beträgt höchstens bei

a) Abschlussprüfungen für Ausbildungsberufe
92 Euro,

b) Verwaltungseigenen Prüfungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
77 Euro und

c) Zwischenprüfungen für Ausbildungsberufe:
zwei Drittel des Betrages für die Abschlussprüfung.

2.5
Wirken an einer Prüfung außer nebenamtlichen oder nebenberuflichen Prüferinnen oder Prüfern auch hauptamtliche Prüferinnen oder Prüfer mit, so können die Beträge nach der Nummer 2.4 höchstens mit dem Anteil zur Verteilung als Prüfungsvergütung in Anspruch genommen werden, der dem Verhältnis der Zahl der nebenamtlichen oder nebenberuflichen Prüferinnen oder Prüfer zu der Zahl der hauptamtlichen Prüfer entspricht.

Sind an einer Prüfung insgesamt mehr als vier Prüferinnen oder Prüfer beteiligt, so können die Beträge nach Nummer 2.4 um ein Viertel erhöht werden, wenn der Umfang der Prüfungstätigkeiten dies rechtfertigt.

2.6
Die Nummern 2.3 bis 2.5 gelten unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeiten auch für Wiederholungsprüfungen.

2.7
Von den Nummern 2.2 bis 2.6 abweichende Rechtsvorschriften oder abweichende Verwaltungsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.

3
Reisekosten

Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

4
Schlussbestimmungen

4.1
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Richtlinien bedürfen der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

4.2
Bestehende Regelungen zur Vergütung von Prüfungstätigkeiten, die im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums erlassen wurden, bleiben, sofern sie den Rahmenbedingungen dieses Runderlasses entsprechen, in Kraft.

5
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 1230