Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 43 vom 19.12.2024 Seite 1229 bis 1258

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements in den Kommunen (Kommunales Integrationsmanagement NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements in den Kommunen (Kommunales Integrationsmanagement NRW)

26

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Durchführung eines strategischen Kommunalen
Integrationsmanagements in den Kommunen
(Kommunales Integrationsmanagement NRW)

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 12. Dezember 2024

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen an Kommunen mit Kommunalen Integrationszentren (KI) zur Durchführung eines strategischen Kommunalen Integrationsmanagements (KIM).

1.2
Zielsetzung

Durch das KIM soll eine erfolgreiche Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte in die Gesellschaft erreicht werden. Bei der Durchführung des KIM werden die Kommunen inhaltlich und finanziell unterstützt. Das KIM besteht aus drei Bausteinen:

a) Betrieb eines strategischen Managements in den Kommunen,

b) Durchführung eines Case Managements vor Ort und

c) Verstetigung der Arbeit in den örtlichen Ausländer- und Einbürgerungsbehörden.

1.3
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Koordination

Das KIM soll die Zusammenarbeit und Leistungserbringung in den Regelstrukturen stärken, insbesondere die Schnittstellen zwischen den Rechtskreisen, der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Recht der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, den ausländerrechtlichen Bestimmungen nach dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) geändert worden ist, den bundesgeförderten Jugendmigrationsdiensten (JMD) und der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) für die Personengruppen der geflüchteten und asylsuchenden Menschen sowie anderer Menschen mit Einwanderungsgeschichte entsprechend § 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a) in der jeweils geltenden Fassung. Es soll darüber hinaus die Zusammenarbeit und Leistungserbringung eigenständig mit einem eigenen Fallmanagement definieren und operationalisieren.

Gefördert wird auf Grundlage dieser Richtlinie als Maßnahme die strategische Steuerung des KIM in den Kommunen durch die Einrichtung und den Betrieb von Koordinationsstellen zur Durchführung eines strategischen KIM sowie hierfür erforderliche Begleitmaßnahmen.

2.2
Case Management

Gefördert wird die Durchführung eines rechtskreisübergreifenden, individuellen Case Managements, insbesondere für Geflüchtete und Eingewanderte, die bislang ohne Zugang zu einem Fallmanagement sind wie zum Beispiel Personen im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung. Das Case Management beinhaltet zugleich eine Prozesssteuerung sowie ein Schnittstellenmanagement zu den Rechtskreisen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Dritten Buches Sozialgesetzbuches, des Siebten Buches Sozialgesetzbuches und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches zu den bundesgeförderten JMD und MBE.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte.

3.2
Für Förderungen nach Nummer 2.1 wird gemäß Nummer 12 der VVG zu § 44 LHO zugelassen, dass die Kreise als Zuwendungsempfänger Zuwendungen für Koordinationsstellen an große kreisangehörige Kommunen mit eigener Ausländerbehörde, eigenem Jugendamt und einem Integrationsrat weiterleiten können.

Für Förderungen nach Nummer 2.2 wird gemäß Nummer 12 der VVG zu § 44 LHO zugelassen, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an die kreisangehörigen Kommunen sowie an die Freie Wohlfahrtspflege weiterleiten kann. In Fällen der Weiterleitung an die Freie Wohlfahrtspflege ist das verbindliche Muster des Weiterleitungsvertrages gemäß der Anlage 4 zu verwenden.

Die Stellen für das Case Management müssen sich nachweisbar außerhalb der Personaltableaus der JMD und MBE bewegen, um Doppelförderungen zu vermeiden.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungsvoraussetzungen sind:

a) der Betrieb eines KI, das auf der Basis der Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren vom 10. März 2023 (MBl. NRW S. 225) in der jeweils geltenden Fassung gefördert wird,

b) die Angliederung der geförderten Koordinationsstellen an das KI; über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet das für Integration zuständige Ministerium im Einzelfall,

c) eine Lenkungsgruppe der maßgeblichen verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Integrationsakteurinnen beziehungsweise Integrationsakteure auf Leitungsebene, um die strategische Steuerung des KIM zu gewährleisten,

d) die Vorlage eines Konzeptes zur Umsetzung des KIM auf Basis des Handlungskonzeptes „Kommunales Integrationsmanagement“ des Landes einschließlich der Klärung der Schnittstellen und Abgrenzungen zu anderen Programmen sowie der Einbindung des kreisangehörigen Raumes und der kreisangehörigen Kommunen in das KIM,

e) das Vorliegen einschlägiger fachlicher Abschlüsse für die Koordinationstätigkeit beziehungsweise Case Managementtätigkeit, zum Beispiel Diplom FH, Bachelor, Master oder eine vergleichbare Qualifikation und

f) für die Förderung nach Nummer 2.2 die Vorlage eines mit den Beratungsansätzen abgestimmten Case Management Konzeptes.

4.2
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

4.3
Sofern bei kreisangehörigen Kommunen eine Ausländerbehörde, ein Jugendamt und ein Integrationsrat beziehungsweise ein Integrationsausschuss verortet sind, kann für jede Kommune, die diese Voraussetzungen erfüllt, eine weitere Koordinationsstelle gefördert werden.

4.4
Nummer 1.3.4 der VVG zu § 44 LHO ist anzuwenden, wenn bereits eine Förderung nach dem Runderlass „Kommunales Integrationsmanagement NRW“ vom 24. April 2024 (MBl. NRW. S. 602) erfolgt ist oder eine fachbezogene Pauschale für das Case Management gemäß § 29 des Haushaltsgesetzes 2024 vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1414), das durch Gesetz vom 19. November 2024 (GV. NRW. S. 903) geändert worden ist, im Haushaltsjahr 2024 gewährt wurde.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Vollfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.

5.4.1
Personalausgaben

Bemessungsgrundlage für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind die tatsächlichen Ausgaben für bis zu vier Personalstellen bei Kreisen sowie der Städteregion Aachen und drei Personalstellen bei kreisfreien Städten, davon bei den Kreisen sowie der Städteregion Aachen für Koordinatorinnen und Koordinatoren bis zu 3,5 Personalstellen beziehungsweise bei den kreisfreien Städten bis zu 2,5 Personalstellen und für eine Verwaltungsassistenz eine halbe Personalstelle. Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Teilzeitstellen, die weniger als ein halbes Vollzeitäquivalent umfassen.

Eine Koordinationsstelle ist mit einem Jahresbetrag in Höhe von 57 000 Euro und eine halbe Stelle Verwaltungsassistenz mit einem Jahresbetrag in Höhe von 22 500 Euro zu bemessen.

Eine Stelle für das Case Management nach Nummer 2.2 ist mit einem Jahresbetrag in Höhe von 57 000 Euro zu bemessen. Vorrangig sollen besetzte Personalstellen gefördert werden. Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Teilzeitstellen, die weniger als ein halbes Vollzeitäquivalent umfassen.

5.4.2
Sachausgaben

Sachausgaben, die im Rahmen der Tätigkeit als Koordinatorin oder Koordinator entstehen, werden mit einem Jahresbetrag bis zur Höhe von 5 700 Euro pro Stelle bezuschusst. Sachausgaben, die im Rahmen der Tätigkeit als Verwaltungsassistenz entstehen, werden mit einem Jahresbetrag bis zur Höhe von 2 850 Euro pro Stelle bezuschusst.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes, die Ausstattung von Büroräumlichkeiten sowie fachbezogene Fortbildungen.

Zu den zuwendungsfähigen Begleitmaßnahmen gehören:

a) die Durchführung von Veranstaltungsformaten; der Höchstbetrag ist auf bis zu 5 000 Euro pro Jahr begrenzt und

b) die Durchführung von Maßnahmen, die aufgrund des Ergebnisses der Analyse der Schnittstellen zur Verbesserung des Integrationsmanagements entwickelt und implementiert werden; der Höchstbetrag ist auf bis zu 10 000 Euro pro Jahr begrenzt.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Als Auflagen sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

a) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, sicherzustellen, dass die bisherigen Aufgabenbereiche des KI durch diese Förderung unberührt und die in den KI tätigen Lehrkräfte weiterhin ausschließlich in ihrem Aufgabenbereich eingebunden bleiben,

b) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, die jeweiligen Koordinatorinnen und Koordinatoren an Fortbildungsveranstaltungen des Landes teilnehmen zu lassen,

c) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger müssen sicherstellen, dass sich die entwickelten Maßnahmen an dem Handlungskonzept „Kommunales Integrationsmanagement“ des Landes in der jeweils geltenden Fassung orientieren,

d) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, an dem landesweiten Förderprogrammcontrolling „Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ teilzunehmen,

e) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, die KIM-Datenbank zu verwenden und die Daten aus den Beratungsgesprächen vor dem Hintergrund eines möglichen Datenverlustes tagesaktuell in die KIM-Datenbank einzupflegen,

f) die Casemanagerin oder der Casemanager soll mit den Koordinatorinnen und den Koordinatoren sowie den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden zusammenarbeiten, um die abgestimmte Umsetzung der Gesamtkonzeption zu gewährleisten,

g) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, das Konzept zur Umsetzung des KIM nach dem Beginn der Fördermaßnahme kontinuierlich fortzuschreiben, zu ergänzen und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen; in den Kreisen sind dabei die kreisangehörigen Kommunen zu berücksichtigen, und

h) die strategische Steuerung und Zweckmäßigkeit der operativen Unterstützung sind durch die zuständige Kommune sicherzustellen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind bei der Bewilligungsbehörde nach dem Muster gemäß der Anlage 1 zu stellen. Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

7.1.2
Die Antragstellung für das Jahr 2025 ist innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie zugelassen. Für die weiteren Jahre erfolgt die Antragstellung bis Ende Oktober des laufenden Jahres für das darauffolgende Jahr.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Zuwendungsbescheides nach dem Muster gemäß der Anlage 2. Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde im webbasierten Fachverfahren integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms elektronisch erstellt.

7.2.2
Die Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Das Verfahren zur Auszahlung von Zuwendungen erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Anforderung gemäß Nummer 7.4 der VVG zu § 44 LHO anteilig zum 1. Mai und 1. Oktober des jeweiligen Jahres. Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1 und 9.5 Satz 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden finden keine Anwendung.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis nach dem Muster gemäß der Anlage 3 ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Das Verfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Kommunales Integrationsmanagement NRW“ außer Kraft. Er ist weiterhin auf Fälle anzuwenden, bei denen auf Grundlage dieses Runderlasses Zuwendungen bewilligt worden sind.

Redaktioneller Hinweis:

Die Anlagen dieser Verwaltungsvorschrift haben keine eigene rechtliche Bedeutung (nicht rechtkonstitutiv) und werden daher nicht abgedruckt. Die Anlagen sind in der elektronischen Fassung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen auf den Seiten des Service-Portals recht.nrw.de abrufbar.

- MBl. NRW. 2024 S. 1234