Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 43 vom 19.12.2024 Seite 1229 bis 1258

Änderung der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz
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zugehörige Anlagen :
Anlagen 1 und 2
 

Änderung der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz

791

Änderung der
Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Vom 11. Dezember 2024

1
Die Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz vom 12. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1053) werden wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 Satz 1 werden die Buchstaben c bis j durch die folgenden Buchstaben c bis e ersetzt:

„c) des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156), im Folgenden GAPFG NRW,

d) der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 927), im Folgenden GAPFöVOFT und

e) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl NRW. S. 445).“

2. Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) die Pflege und Nachpflanzung von Hecken.“

3. Nummer 2.2.2 Satz 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f) gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, im Folgenden BNatSchG, und § 42 LNatSchG NRW.“

4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

„4.1

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass

a) die zu fördernden Flächen gemäß § 7 GAPFöVOFT förderfähig sind und in Nordrhein-Westfalen und in einem Gebiet nach Nummer 2.2 liegen

und

b) ein Grundantrag nach Nummer 9.1 und jährlich ein Zahlungsantrag nach Nummer 9.3 fristgerecht gestellt wird.“

b) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Buchstabe b wird die Angabe „des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Angabe „BNatSchG“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde im Falle des Satzes 1 Buchstabe d bei Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.“

5. Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:

5.1
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet

a) für eine im Zuwendungsbescheid festgesetzte Dauer die Flächen gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsvorgaben zu bewirtschaften oder zu pflegen,

b) die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) geändert worden ist, die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem Recht und dem Recht der Europäischen Union einzuhalten,

c) ihrer Anzeigepflicht nach § 5 GAPFG NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 1 GAPFöVOFT nachzukommen,

d) gemäß § 20 Absatz 3 GAPFöVOFT die für die Antragstellung und Kontrollen erheblichen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab dem Ende des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren; für Rückstellproben endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des auf das Antragsjahr folgenden Jahres und

e) an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

6. In Nummer 7.1.1 Satz 1 wird die Angabe „„Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“ und der“ gestrichen.

7. Nummer 7.2.5 wird wie folgt gefasst:

7.2.5
Überträgt die begünstigte Person die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Fläche gemäß § 8 GAPFöVOFT, auf die sich die Verpflichtungen im Rahmen einer mehrjährigen Fördermaßnahme beziehen, oder ihren gesamten Betrieb während eines mehrjährigen Verpflichtungszeitraumes an eine andere Person, die an der gleichen mehrjährigen Fördermaßnahme teilnimmt oder unmittelbar nach der Übernahme teilnehmen wird, so kann die übernehmende Person die Verpflichtungen oder einen Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme der Verpflichtungen nicht, so laufen diese aus, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen ist.“

8. Nummer 7.2.7 wird wie folgt gefasst:

7.2.7
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Die Kürzungs- und Sanktionsregelungen finden keine Anwendung, wenn der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß § 2 Nummer 5 GAPFG NRW zurückzuführen ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 GAPFG NRW sind Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Rechtsnachfolger oder die Vertretungen hierzu in der Lage sind.“

9. Der Nummer 7.3.1 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus greift eine Revisionsklausel gemäß § 5 GAPFöVOFT.“

10. Die Nummern 7.3.2 bis 7.3.6 werden durch die folgenden Nummern 7.3.2 und 7.3.3 ersetzt:

7.3.2
Die beantragte Förderung wird vollständig oder anteilig abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder Auflagen nicht erfüllt sind.

7.3.3
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung erklärte Fläche im Flächenverzeichnis unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle ermittelten Fläche gemäß § 21 GAPFöVOFT festgesetzt. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.“

11. Die Nummern 8.1 bis 8.6 werden durch die folgenden Nummern 8.1 bis 8.4 ersetzt:

8.1
Flächenabweichungen

Flächenabweichungen sind innerhalb einer Kulturgruppe zu ermitteln. Innerhalb dieser Förderrichtlinien bilden alle Bewirtschaftungspakete mit gleicher Paketnummer gemäß Anlage 1 eine Kulturgruppe.

8.2
Verstöße gegen Verpflichtungen

Gemäß § 23 GAPFöVOFT Absatz 1 und 3 werden im Falle eines Verstoßes gegen Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen Sanktionen nach § 8 GAPFG NRW unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes angewandt.

Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien gemäß § 23 Absatz 1 GAPFöVOFT zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. Darüber hinaus wird die begünstigte Person im Kalenderjahr der Feststellung und mindestens im darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Intervention oder Fördermaßnahme ausgeschlossen.

8.3
Die nachfolgenden Bestimmungen der Nummern 8.4 bis 8.10 beziehen sich auf die jeweils betroffene Fläche und gelten für den jeweiligen Bewilligungszeitraum. „Betroffene Fläche“ ist der Teilschlag, auf dem der Verstoß vorliegt.

8.4
Der Schwellenwert gemäß § 24 Absatz 2 GAPFöVOFT beträgt bei Verstößen gegen Mindestbreiten 0 Meter, im Übrigen 0 Prozent der Fläche. Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere, dem Ausmaß, der Dauer und der Häufigkeit des festgestellten Verstoßes.“

12. Die Nummer 8.6.1 bis 8.7 werden die Nummern 8.4.1 bis 8.5.

13. Nummer 8.8 wird Nummer 8.6 und wie folgt gefasst:

8.6
Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 8.4 werden nachfolgende Regelungen zu Kürzungen und Rückzahlungsverpflichtungen getroffen, die die Mindesthöhe der Sanktionen darstellen. Bei mehreren Verstößen gegen Verpflichtungen der Agrarumweltmaßnahmen wird der Zuwendungsbetrag um den höchsten Prozentwert gekürzt. Eine Kumulation der Kürzungen erfolgt nicht.“

14. Nummer 8.9 wird Nummer 8.7

15. Nummer 8.9.1 wird Nummer 8.7.1 und wird wie folgt gefasst:

8.7.1
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für die Vergangenheit der laufenden Bewilligungsperiode zurückgefordert bei mindestens dreimaligem Verstoß gegen dieselben Verpflichtungen nach den Nummern 8.7.2 und 8.7.3 innerhalb des Bewilligungszeitraums.“

16. Nummer 8.9.2 wird Nummer 8.7.2.

17. Die Nummern 8.9.3 bis 8.9.6 werden durch die folgenden Nummern 8.7.3 bis 8.7.5 ersetzt:

8.7.3
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 50 Prozent gekürzt bei Verstößen gegen Verpflichtungen zur Bodenbearbeitung, Unkrautregulierung, Einsaat.

8.7.4
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um maximal 25 Prozent gekürzt bei Verstößen gegen weitere Verpflichtungen, die sich aus der Anlage 1 ergeben. Die Höhe der Kürzung wird im Einzelfall nach Schwere und Ausmaß festgelegt.

8.7.5
Wird der Verstoß gegen eine Verpflichtung durch die Zuwendungsempfänger selbst angezeigt bevor Kenntnis über anstehende Prüfungen besteht, kann die in den Nummern 8.7.2 bis 8.7.4 jeweils festgelegte Kürzung um 50 Prozent reduziert werden, soweit dies die Schwere des Verstoßes zulässt.“

18. Nummer 8.10 wird Nummer 8.8

19. Die Nummern 8.10.1 und 8.10.2 werden die Nummern 8.8.1 und 8.8.2 und wie folgt gefasst:

8.8.1
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für die Vergangenheit der laufenden Bewilligungsperiode zurückgefordert bei einem

a) Verstoß gegen das Umwandlungsverbot,

b) Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von Düngung und Pflanzenschutz auf gemäß § 30 BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG geschützten Biotopen,

c) Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Pflegeumbruch auf gemäß § 30 BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG geschützten Biotopen oder

d) mindestens dreimaligem Verstoß gegen dieselben Verpflichtungen nach den Nummern 8.8.2 bis 8.8.4 innerhalb des Bewilligungszeitraums.

8.8.2
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei einem

a) Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von Düngung und Pflanzenschutz auf allen anderen Flächen als den in Nummer 8.8.1 Buchstabe b genannten,

b) Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Pflegeumbruch auf allen anderen Flächen als den in Nummer 8.8.1 Buchstabe c genannten,

c) Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Nachsaat,

d) Verstoß gegen Verpflichtungen zur Umwandlung von Acker in Grünland,

e) Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege beziehungsweise der Mahdtermine auf gemäß § 30 BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG geschützten Biotopen oder

f) Verstoß gegen die Vorgaben zur Neuanlage von Grünland.“

20. Nummer 8.10.3 wird Nummer 8.8.3 und in Buchstabe b wird die Angabe „8.10.2“ durch die Angabe „8.8.2“ ersetzt.

21. Nummer 8.10.4 wird Nummer 8.8.4 und in Satz 1wird die Angabe „bis zu“ durch die Angabe „maximal“ ersetzt.

22. Nummer 8.10.5 wird Nummer 8.8.5.

23. Nummer 8.10.6 wird Nummer 8.8.6 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „8.10.2 bis 8.10.4“ durch die Angabe „8.8.2 bis 8.8.4“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „8.10.5“ durch die Angabe „8.8.5“ ersetzt.

24. Nummer 8.11 wird Nummern 8.9

25. Nummer 8.11.1 wird Nummer 8.9.1 und wird wie folgt gefasst:

8.9.1

Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt und es werden Zuwendungen für die Vergangenheit der laufenden Bewilligungsperiode zurückgefordert bei Verstößen, die zu einer Zerstörung des geförderten Lebensraums führen.“

26. Nummer 8.11.2 wird Nummer 8.9.2 und wie folgt gefasst:

8.9.2
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei einem Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von Düngung und Pflanzenschutz.“

27. Nummer 8.11.3 wird Nummer 8.9.3.

28. Nummer 8.11.4 wird Nummer 8.9.4 und die Angabe „8.11.2 und Nummer 8.11.3“ wird durch die Angabe „8.9.2 und Nummer 8.9.3“ ersetzt.

29. Nummer 8.12 wird Nummer 8.10 und die Angabe „mindestens“ wird gestrichen.

30. Nummer 8.13 wird Nummer 8.11 und wie folgt gefasst:

8.11
Ist der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, behält die begünstigte Person gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 GAPFG NRW ihren Anspruch, soweit dieser im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände förderfähig war.“

31. Nummer 8.14 wird Nummer 8.12.

32. In Nummer 9.1 wird die Angabe „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ durch die Angabe „Grundantrag gemäß § 4 GAPFöVOFT “ ersetzt.

33. In Nummer 9.1.1 wird wie folgt gefasst:

9.1.1

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nummer 5.1 VV zu § 44 LHO die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6. Hinsichtlich der Nummer 8 der ANBest-P wird auf die vorrangig geltenden spezialgesetzlichen Regelungen im GAPFG NRW hingewiesen.“

34. Die Nummern 9.3 und 9.4 werden wie folgt gefasst:

9.3
Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Zahlungsantrag gemäß § 16 GAPFG NRW ist im jeweiligen Verpflichtungsjahr im Rahmen des ELAN Verfahrens der EU-Zahlstelle fristgerecht zu stellen.

Die Auszahlung erfolgt durch den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (EU-Zahlstelle).

9.4
Verwendungsnachweis

Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Grundantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Zahlungsantrag, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.“

35. Die Nummern 9.6 bis 9.9 werden durch die folgenden Nummern 9.6 und 9.7 ersetzt:

9.6
Die Zuwendungsempfänger müssen entsprechend § 20 Absatz 2 GAPFöVOFT im Rahmen der Kontrollen mitwirken.

9.7
Es gilt eine Mindestschlaggröße zum Grundantragsverfahren von 0,01 Hektar.“

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 1242