Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 44 vom 20.12.2024 Seite 1259 bis 1274

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“

631

Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
VI B 2 – 2024 -0012247

Vom 6. Dezember 2024

1
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“ vom 1. April 2020 (MBl. NRW. S. 183) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:

1.2
Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen im Förderprogramm Inklusionsscheck. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts im außergemeindlichen Bereich.“

3. Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:

5.1
Zuwendungsart
Projektförderung“

4. Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:

5.3
Form der Zuwendung
Zweckgebundener Zuschuss“

5. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6
Verfahren

Das Verwaltungsverfahren soll elektronisch durchgeführt werden.

6.1
Antragstellung
Anträge sind über das Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Antrags zu stellen. Das Antragsportal ist über die Informationsseite des Inklusionsschecks erreichbar (https://www.mags.nrw/inklusionsscheck). Dem Antrag sind eine kurze Beschreibung der Maßnahme und eine Aufstellung der kalkulierten förderfähigen Ausgaben beizufügen.“

6.2
Bewilligungsverfahren, Bewilligungsbescheid
Die Bezirksregierung Düsseldorf bewilligt die Förderung auf Basis des im Antragsportal bereitgestellten Bescheid-Musters.“

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt ohne Anforderung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, im Folgenden ANBest-P, findet keine Anwendung. Eine Auszahlung auf Bankkonten im Ausland erfolgt nicht.“

6.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist online auf Basis des im Antragsportal bereitgestellten Online-Verwendungsnachweises zu führen. Der Verwendungsnachweis wird in vereinfachter Form gemäß Nummer 10.3 der VV zu § 44 LHO zugelassen. Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P hat dies innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums zu geschehen. Die Bezirksregierung Düsseldorf prüft die Mittelverwendung“

6. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Die im Antragsportal hinterlegten Unterlagen (Antragsformular, Verwendungsnachweis und Bescheid) werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist auf der Informationsseite zum Inklusionsscheck möglich.“

7. Die Anlagen A bis D werden aufgehoben.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 1268