Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 44 vom 20.12.2024 Seite 1259 bis 1274
Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“ |
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“
Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
VI B 2 – 2024 -0012247
Vom 6. Dezember 2024
1
Die
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms
„Inklusionsscheck“ vom 1. April 2020 (MBl. NRW. S. 183) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2
Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, und des
Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“
vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen im Förderprogramm
Inklusionsscheck. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen und
juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts im
außergemeindlichen Bereich.“
3. Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
Zuwendungsart
Projektförderung“
4. Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:
„5.3
Form der
Zuwendung
Zweckgebundener
Zuschuss“
5. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6
Verfahren
Das Verwaltungsverfahren soll elektronisch durchgeführt werden.
6.1
Antragstellung
Anträge
sind über das Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Antrags
zu stellen. Das Antragsportal ist über die Informationsseite des
Inklusionsschecks erreichbar (https://www.mags.nrw/inklusionsscheck). Dem
Antrag sind eine kurze Beschreibung der Maßnahme und eine Aufstellung der
kalkulierten förderfähigen Ausgaben beizufügen.“
6.2
Bewilligungsverfahren,
Bewilligungsbescheid
Die Bezirksregierung Düsseldorf bewilligt die Förderung auf Basis des im
Antragsportal bereitgestellten Bescheid-Musters.“
6.3
Anforderungs-
und Auszahlungsverfahren
Die
Auszahlung erfolgt ohne Anforderung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids.
Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, im Folgenden
ANBest-P, findet keine Anwendung. Eine Auszahlung auf
Bankkonten im Ausland erfolgt nicht.“
6.4
Verwendungsnachweis
Der
Verwendungsnachweis ist online auf Basis des im Antragsportal bereitgestellten
Online-Verwendungsnachweises zu führen. Der Verwendungsnachweis wird in
vereinfachter Form gemäß Nummer 10.3 der VV zu § 44 LHO zugelassen. Abweichend
von Nummer 6.1 der ANBest-P hat dies innerhalb von
zwei Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums zu geschehen. Die
Bezirksregierung Düsseldorf prüft die Mittelverwendung“
6. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Die im Antragsportal hinterlegten Unterlagen (Antragsformular, Verwendungsnachweis und Bescheid) werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist auf der Informationsseite zum Inklusionsscheck möglich.“
7. Die Anlagen A bis D werden aufgehoben.
2
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 1268