Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 45 vom 30.12.2024 Seite 1275 bis 1280
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten für das Land Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten für das Land Nordrhein-Westfalen
III.
Wahl zum 21.
Deutschen Bundestag
Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten
für das Land Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
der Landeswahlleiterin
11 – 21.35.04-000006
Vom 30. Dezember 2024
Der
Bundespräsident hat durch Anordnungen vom 27. Dezember 2024 den
Bundestag aufgelöst (BGBl. 2024 I Nr 434) und den 23. Februar 2025 als Wahltag
für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag bestimmt (BGBl. 2024 I Nr. 435). Mit
Verordnung vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) hat das
Bundesministerium des Innern und für Heimat von seiner Ermächtigung, im Falle
der Auflösung des Bundestages die im Bundeswahlgesetz und in der
Bundeswahlordnung bestimmten Termine und Fristen durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates abzukürzen, Gebrauch gemacht. Gemäß § 32 der
Bundeswahlordnung (BWO)[1]
gebe ich unter Aufhebung meiner Wahlbekanntmachung vom 10. Dezember 2024 (MBl. NRW. S. 1180a) Folgendes bekannt:
1
Frist und Ort für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 sind die Wahlvorschläge für die Wahl nach Landeslisten für das Land Nordrhein-Westfalen spätestens am
bei der
Landeswahlleiterin für das Land Nordrhein-Westfalen
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Friedrichstraße 62 - 80
40217 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf)
einzureichen (§ 19 des Bundeswahlgesetzes - BWG[2]
in Verbindung mit der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im
Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024)
Die Schriftform ist dann gegeben, wenn die einzureichenden
Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und im Original
vorliegen (§ 54 Absatz 2 BWG). Die Schriftform ist durch E-Mail oder Telefax
nicht gewahrt.
2
Wahlvorschlagsrecht
Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden (§ 27
Absatz 1 Satz 1 BWG). Eine Partei kann in jedem Land nur eine Landesliste
einreichen
(§ 18 Absatz 5 BWG).
3
Beteiligungsanzeige
Parteien,
die im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund
eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten
vertreten waren, können eine Landesliste nur einreichen, wenn der
Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck
müssen diese Parteien bei der
Bundeswahlleiterin
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden
beziehungsweise
Bundeswahlleiterin
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
spätestens am Dienstag, 7. Januar 2025, 18.00 Uhr ihre Beteiligung an
der Wahl schriftlich angezeigt haben (§ 18 Absatz 2 BWG in Verbindung mit der
Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum
21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024).
In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei
an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern
des Bundesvorstandes, darunter dem beziehungsweise der Vorsitzenden oder deren
beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so
tritt an die Stelle des Bundesvorstandes der Vorstand der jeweils obersten
Parteiorganisation.
Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche
Programm der Partei sowie der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes
beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2
Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes (PartG) beigefügt werden (§ 18 Absatz 2
BWG). Auf die Vorschrift des § 6 Absatz 2 PartG wird hingewiesen. Vorsorglich
wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige gemäß § 18 Absatz 2 BWG nicht durch
die Übersendung der Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 PartG ersetzt wird, also
unabhängig von diesen Mitteilungen geboten ist.
Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am Dienstag,
14. Januar 2025 fest, welche Parteien im Bundestag oder in einem Landtag
seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit
mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, und welche Vereinigungen, die
ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.
Zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der
Parteieigenschaft werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl
angezeigt haben, von der Bundeswahlleiterin eingeladen. Die Feststellung des
Bundeswahlausschusses macht die Bundeswahlleiterin im Bundesanzeiger am 14.
Januar 2025 öffentlich bekannt. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich (§ 18
Absatz 4 BWG in Verbindung mit der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im
Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember
2024).
Soweit Parteien durch die Entscheidung des Bundeswahlausschusses an
der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, ist binnen vier Tagen nach
Bekanntgabe für die Parteien und Vereinigungen eine Beschwerde vor dem
Bundesverfassungsgericht möglich (§ 18 Absatz 4a Satz 1 BWG).
4
Inhalt und Form der Landeslisten
Landeslisten sollen nach dem Muster der Anlage 20 der BWO
eingereicht werden. Sie müssen
- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
-·den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das
Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) - Straße,
Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort - der Bewerberinnen und Bewerber (§ 39 Absatz
1 BWO)
enthalten.
Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer
Reihenfolge aufgeführt sein (§ 27 Absatz 3 BWG).
Bewerberinnen und Bewerber können nur in einem Land und hier nur in
einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt
werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist
unwiderruflich (§ 27 Absatz 4 BWG).
Als Bewerberinnen und Bewerber einer Partei können in einer
Landesliste nur Personen benannt werden, die
- wählbar sind (§ 15 BWG),
- in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder
allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt wurden
und
- nicht Mitglied einer anderen Partei sind (§ 27 Absatz 5 in
Verbindung mit § 21 Absatz 1, 3, 5 und 6 BWG).
Bei der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten für
das Land Nordrhein-Westfalen sind nur Parteimitglieder wahlberechtigt, die in
Nordrhein-Westfalen nach § 12 BWG wahlberechtigt sind.
5
Vertrauenspersonen
In
jeder Landesliste sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson bezeichnet und deren Anschriften angegeben werden. Fehlt diese
Bezeichnung, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die
zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit §
22 Absatz 1 BWG, § 39 Absatz 1 Satz 3 BWO). Soweit im BWG nicht anderes
bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende
Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zur
Landesliste abzugeben und entgegenzunehmen (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit §
22 Absatz 2 BWG). Die Vertrauensperson und die stellvertretende
Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Landesliste gegenüber der
Landeswahlleiterin abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 27 Absatz 5 in
Verbindung mit § 22 Absatz 3 BWG).
Zur Erleichterung der Kommunikation mit der Landeswahlleiterin
empfiehlt es sich, zu Vertrauenspersonen und stellvertretenden
Vertrauenspersonen der Landeslisten für das Land Nordrhein-Westfalen vorrangig
Personen zu bestimmen, die in Düsseldorf oder in der näheren Umgebung wohnen.
Zudem sollten eine E-Mail-Anschrift und eine telefonische Erreichbarkeit angegeben
werden.
6
Unterzeichnung der Landeslisten
Die Landesliste für das Land Nordrhein-Westfalen muss von
mindestens drei Mitgliedern des zum Zeitpunkt der Einreichung amtierenden
nordrhein-westfälischen Landesvorstandes der Partei, darunter dem
beziehungsweise der Vorsitzenden oder deren beziehungsweise dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter, persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein.
Hat eine Partei im Land Nordrhein-Westfalen keinen Landesverband
oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von
mindestens je drei Mitgliedern - darunter dem beziehungsweise der Vorsitzenden
oder deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter - der
Vorstände der nächst niedrigeren Gebietsverbände, die im Bereich des Landes
Nordrhein-Westfalen liegen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn
dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 des § 39
Absatz 2 BWO entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände
beibringt (§ 27 Absatz 1 Satz 2 BWG, § 39 Absatz 2 BWO).
7
Unterstützungsunterschriften
Landeslisten
von Parteien, deren Parteieigenschaft vom Bundeswahlausschuss festgestellt
worden ist (siehe oben unter 3.),
müssen außerdem von mindestens 2000 nordrhein-westfälischen Wahlberechtigten
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 27 Absatz 1 Satz 2 BWG).
Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen muss im Zeitpunkt der
Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste
nachzuweisen (§ 27 Absatz 1 Satz 3 BWG). Die Unterschriften sind auf amtlichen
Formblättern nach Anlage 21 der BWO zu erbringen (§ 39 Absatz 3 Satz 1 BWO)
Die Formblätter werden auf Anforderung in der benötigten Stückzahl
von der Landeswahlleiterin kostenfrei geliefert. Sie können auf Wunsch auch als
Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden (§ 39 Absatz 3 Satz 2
BWO). Bei der Anforderung der Formblätter ist der Landeswahlleiterin Folgendes
mitzuteilen:
-·Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und
gegebenenfalls Kurzbezeichnung, sofern eine Kurzbezeichnung gemäß Parteisatzung
geführt wird (§ 39 Absatz 3 Satz 3 BWO),
-·Bestätigung, dass die Aufstellung der Landesliste in einer
Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung erfolgt
ist (§ 39 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Nummer 1 Satz 5 BWO)
Die Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen die
Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben;
neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und
Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort - der
unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt nach Anlage
21 der BWO eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des jeweiligen Wohnortes
beizubringen, dass sie in Nordrhein-Westfalen wahlberechtigt ist. Die
Bescheinigung kann auch als Einzelbescheinigung nach dem Muster der Anlage 16
der BWO gesondert erteilt werden (§ 39 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 34
Absatz 4 Nummer 3 Satz 1 BWO). Sie wird kostenfrei erteilt. Einzelbescheinigungen
des Wahlrechts sind vom Wahlvorschlagsträger vor der Einreichung der
Landesliste mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Wahlberechtigte können nur eine Landesliste unterzeichnen.
Landeslisten dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber
unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 39
Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Nummer 5 BWO).
Nicht ordnungsgemäß erlangte Unterschriften werden gegebenenfalls
als ungültig gewertet. Insoweit kann auch strafbares Handeln vorliegen (zum
Beispiel Wahldelikt nach § 108d Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 107a
StGB - Wahlfälschung - oder § 108a StGB - Wählertäuschung - ).
Bei der Einreichung sollte darauf geachtet werden, dass auch die
Rückseite der Anlage 21 der BWO mit eingereicht wird.
8
Anlagen zur Landesliste
Der Landesliste nach dem Muster der Anlage 20 der BWO ist Folgendes
beizufügen (§ 39 Absatz 4 BWO):
-·Zustimmungserklärungen nach dem Muster der Anlage 22 (Vorder- und
Rückseite) der BWO für jeden Bewerber (Erklärungen des vorgeschlagenen
Bewerbers, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere
Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben, sowie
eine Versicherung an Eides statt gegenüber der Landeswahlleiterin, dass sie
nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei
sind und es sich bei ihnen nicht um einen Bewerber in einem anderen
Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 BWG handelt). Die Zustimmungserklärung
ist unwiderruflich.
-·Bescheinigungen der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 16
(Vorder- und Rückseite) der BWO für jeden Bewerber (Bescheinigung der
zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist).
Falls die Person keine Wohnung im Geltungsbereich des BWG innehat und sich dort
auch sonst nicht gewöhnlich aufhält, erteilt das Bundesministerium des Innern
die Wählbarkeitsbescheinigung (§ 34 Absatz 7 BWO).
-·Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen
und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung,
Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung nach dem Muster
der Anlage 23 der BWO und
-·eine Versicherung an Eides statt der Versammlungsleitung und von
zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmern
nach dem Muster der Anlage 24 der BWO;
-·gegebenenfalls die erforderliche Zahl an
Unterstützungsunterschriften und Bescheinigungen des Wahlrechts nach dem Muster
der Anlage 21 der BWO (siehe hierzu unter 7.).
9
Formblätter und Kandidatenportal
Nach
Aufstellung der Landesliste können Formblätter für Unterstützungsunterschriften
nach Anlage 21 der BWO bei der Landeswahlleiterin für das Land
Nordrhein-Westfalen angefordert werden (siehe oben unter 7.).
Um den Wahlvorschlagsträgern das Erstellen der Wahlvorschläge und
das Ausfüllen der Vordrucke zu erleichtern, stellt die Bundeswahlleiterin für
die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag das Kandidatenportal zur Verfügung, das
bereits bei der letzten Bundestagswahl und der Europawahl erfolgreich
eingesetzt worden ist.
Um Ihnen einen Zugang zum Kandidatenportal einzurichten, wenden Sie
sich bitte unter Angabe des Namens der Partei sowie der Kurzbezeichnung an die
Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin (Ministerium des Innern des Landes
Nordrhein-Westfalen, Friedrichstraße 62 - 80, 40217 Düsseldorf oder
landeswahlleiterin@im.nrw.de).
In diesem Online-Portal können Sie den Wahlvorschlag sowie die
dazugehörenden Anlagen online ausfüllen, verwalten, herunterladen, ausdrucken,
unterzeichnen (lassen) und danach im Original bei der zuständigen Wahlleiterin
beziehungsweise dem zuständigen Wahlleiter einreichen. Eine elektronische Einreichung
des Wahlvorschlags ist nicht möglich. Eine inhaltliche Vorprüfung des
Wahlvorschlags erfolgt erst, wenn der Wahlvorschlag schriftlich und im Original
bei der zuständigen Wahlleiterin beziehungsweise beim zuständigen Wahlleiter
eingegangen ist.
Die Landesliste mit den notwendigen Anlagen sollte deshalb
möglichst frühzeitig vor dem 20. Januar 2025, 18:00 Uhr der
Landeswahlleiterin eingereicht oder übersandt werden.
Insgesamt vereinfacht und beschleunigt das Kandidatenportal die
Erstellung und Bearbeitung eines Wahlvorschlags sowie der beizufügenden
Anlagen. Eine benutzerfreundliche Menüführung, ergänzende Hilfetexte sowie
Zusatzfunktionen wie die Autovervollständigung von Adresseingaben unterstützen
die Dateneingabe. Bewerberinnen und Bewerber können durch einen einfachen
Mausklick auf andere Plätze verschoben werden, mehrfach benötigte Angaben
müssen nur einmal erfasst werden.
Warnmeldungen und eine abschließende Plausibilitäts- und
Vollständigkeitskontrolle weisen auf mögliche Unstimmigkeiten hin, sodass
Fehleingaben überprüft und noch vor dem Einreichen des Wahlvorschlags
berichtigt werden können. Die im Portal eingegebenen Daten werden gespeichert,
so dass die Arbeit jederzeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt
fortgesetzt werden kann. Sobald die Dateneingabe abgeschlossen ist, können die
Formblätter - überwiegend unterschriftsreif - heruntergeladen und ausgedruckt
werden.
Alternativ können die notwendigen Formblätter weiterhin von der
Landeswahlleiterin zur Verfügung gestellt werden.
Für die Erstellung und Bearbeitung der Kreiswahlvorschläge sind die
Zugangsdaten bei der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen
Kreiswahlleiter erhältlich.
10
Zurücknahme und Änderung der Landesliste
Eine Landesliste kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen
werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist. Eine gemäß § 27
Absatz 1 Satz 2 BWG außerdem von Wahlberechtigten unterzeichnete Landesliste
kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine
von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen
werden (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit § 23 BWG).
Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann eine Landesliste nur durch
gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn
Bewerberinnen oder Bewerber verstorben sind oder die Wählbarkeit verloren
haben. Das durch § 21 BWG vorgeschriebene Verfahren bei Aufstellung von
Parteibewerberinnen und Parteibewerbern braucht in solchen Fällen nicht
eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 27 Absatz 1 BWG bedarf es
nicht (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit § 24 Satz 1 und Satz 2 BWG).
Nach der Entscheidung über die Zulassung einer Landesliste ist jede
Änderung/Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit § 24
Satz 3 BWG).
11
Vorprüfung der Landeslisten
Die Landeslisten werden unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden
Mängel festgestellt, so wird die Vertrauensperson sofort benachrichtigt und
aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der
Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge
behoben werden.
Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor (§ 27 Absatz 5 in
Verbindung mit § 25 Absatz 2 BWG), wenn
-·die
Form oder Frist des § 19 BWG nicht gewahrt ist,
-·die
erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung
der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann
infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat,
nicht rechtzeitig erbracht werden,
-·bei
einer Landesliste die Parteibezeichnung fehlt, die erforderliche Feststellung
der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss abgelehnt worden ist oder
die Nachweise des § 21 BWG nicht erbracht sind,
-·Bewerberinnen
oder Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, so dass die Personen nicht
feststehen, oder
-·Zustimmungserklärungen
und/oder Versicherungen an Eides statt zur Parteimitgliedschaft der
Bewerberinnen oder Bewerber fehlen.
Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin im
Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss
anrufen (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 BWG).
12
Zulassung der Landeslisten
Über die Zulassung der Landeslisten entscheidet der
Landeswahlausschuss am Freitag, 24. Januar 2025 (§ 28 Absatz 1 Satz 1
BWG in Verbindung mit der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im
Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember
2024). Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses werden die Vertrauenspersonen
der Landeslisten geladen (§ 41 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 1
BWO). Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des Landeswahlausschusses
werden gemäß § 5 Absatz 3 BWO öffentlich bekannt gemacht.
Der Landeswahlausschuss hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
-·verspätet
eingereicht sind oder
-·den
Anforderungen nicht entsprechen, die durch BWG und BWO aufgestellt sind, es sei
denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist; sind die
Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen oder Bewerber nicht
erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen (§ 28 Absatz 1
Satz 3 BWG).
Vor einer (Teil-)Zurückweisung der Landeslisten sind die
Vertrauenspersonen zu hören. Ausschließlich diese sind berechtigt, eine
Stellungnahme vor dem Landeswahlausschuss abzugeben.
Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit
den in § 39 Absatz 1 Satz 2 BWO bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden
Bewerberreihenfolge fest (§ 41 Absatz 1 BWO). Geben die Namen mehrerer Parteien
oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so kann der Landeswahlausschuss
Unterscheidungsbezeichnungen beifügen.
Weist der Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so
kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des
Landeswahlausschusses bei der Landeswahlleiterin schriftlich oder zur
Niederschrift Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden (§ 28
Absatz 2 BWG, § 42 BWO). Beschwerdeberechtigt ist die Vertrauensperson der
Landesliste. Ebenfalls beschwerdeberechtigt - und zwar auch im Falle der
Zulassung - ist die Landeswahlleiterin.
13
Bekanntmachung der Landeslisten
Die zugelassenen Landeslisten werden spätestens am 3. Februar
2025 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben (§
28 Absatz 3 BWG in Verbindung mit der Verordnung über die Abkürzung von Fristen
im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember
2024 und § 43 Absatz 1 BWO).
- MBl. NRW.
2024 S. 1276
[1] in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt
geändert durch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom
12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283)
[2] in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Bundeswahlgesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91)