Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 1 vom 9.1.2025 Seite 1 bis 26

Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ZÄKWL-GebO)
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Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ZÄKWL-GebO)

2123

Gebührenordnung der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ZÄKWL-GebO)

Vom 7. Juni 2024

Auf Grund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 7. Juni 2024 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

Allgemeiner Teil

§ 1 Gegenstand der Gebührenordnung

§ 2 Ermäßigung und Befreiung

§ 3 Kostengläubigerin

§ 4 Kostenschuldner

§ 5 Kostenentscheidung

§ 6 Auslagen, Verspätungsgebühr

§ 7 Vorschusszahlung, Sicherheitsleistung, Rückzahlung

§ 8 Fälligkeit

§ 9 Erstattung

Besonderer Teil

Abschnitt 1 Weiterbildung

§ 10 Gebühren für die zahnärztliche Weiterbildung

Abschnitt 2 Aufstiegsfortbildungen ZFA

§ 11 Allgemeine Regeln zu Aufstiegsfortbildungen

§ 12 Gebühr für die Abschlussprüfung

§ 13 Besondere Regeln für die Aufstiegsfortbildung B.Pro. DH

§ 14 Verfahren nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Abschnitt 3 Gleichwertigkeitsprüfungen

§ 15 Gebühren für die Prüfungen zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes sowie der zahnärztlichen Sprachkenntnisse

Abschnitt 4 Strahlenschutz

§ 16 Überprüfung der Fachkunde im Strahlenschutz

§ 17 Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz

§ 18 Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen

Abschnitt 5 Berufliche Kommunikation

§ 19 Registrierung besonderer Qualifikationen

Schlussbestimmungen

§ 20 Übergangsbestimmungen

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis (GebV)

Allgemeiner Teil

§ 1
Gegenstand der Gebührenordnung

(1) Gegenstand dieser Gebührenordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung

1. für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ZÄKWL) oder

2. für die Durchführung von Fortbildungen der ZÄKWL

in der Form von Verwaltungsgebühren (Nr. 1), Fortbildungsgebühren (Nr. 2) und Auslagenerstattung erhoben werden.

(2) In einer Anlage zu dieser Gebührenordnung können pauschalierte Gebühren für einzelne Tatbestände geregelt werden (Gebührenverzeichnis, GebV).

§ 2
Ermäßigung und Befreiung

Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung von Amts wegen vorgesehen oder auf Antrag zugelassen werden. Die Gründe sind glaubhaft zu machen.

§ 3
Kostengläubigerin

Kostengläubigerin ist die ZÄKWL.

§ 4
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2. wer an einer Fortbildung oder Prüfung teilnimmt,

3. wer die Kosten durch eine vor der ZÄKWL abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder

4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

§ 5
Kostenentscheidung

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen oder schriftlich bestätigten Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen

1. der Kostenschuldner,

2. die kostenpflichtige Amtshandlung oder der Gebührentatbestand,

3. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,

4. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind und

5. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung.

(2) Die Festsetzung soll in Textform erfolgen. Mündliche Festsetzungen sind auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

§ 6
Auslagen, Verspätungsgebühr

(1) Werden im Rahmen der Antragsbearbeitung Auslagen notwendig, die über den üblichen Verwaltungsaufwand hinausgehen und daher nicht bereits in die Gebühren nach dem Besonderen Teil einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten insbesondere

1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden,

2. Aufwendungen für Anfragen bei anderen Behörden, Hochschulen oder sonstigen Stellen oder

3. Aufwendungen für die Einholung von Gutachten sachverständiger Personen oder vergleichbarer Stellungnahmen.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 ist der Gebührenschuldner vorab über die Notwendigkeit der Auslagen zu informieren. Ihm ist dabei die voraussichtliche Höhe der Auslagen mitzuteilen. Der Antragsteller ist auf die Möglichkeit der Antragsrücknahme und die Folgen des § 7 Absatz 2 hinzuweisen.

(3) Gegen eine Person, die eine Amtshandlung beantragt, für die ein Stichtag oder eine Frist geregelt ist, oder die zur Abgabe einer Erklärung gegenüber der ZÄKWL zu einem Stichtag oder innerhalb einer Frist verpflichtet ist (erklärungspflichtige Person) kann für die im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Tatbestände eine Verspätungsgebühr festgesetzt werden, wenn sie dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt. Von der Festsetzung einer Verspätungsgebühr ist abzusehen, wenn die erklärungspflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist der erklärungspflichtigen Person zuzurechnen.

§ 7
Vorschusszahlung, Sicherheitsleistung, Rückzahlung

(1) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.

(2) Zieht eine Person einen Antrag zurück, besteht ein Anspruch auf vollständige Rückzahlung des Vorschusses nur dann, wenn noch nicht mit der sachlichen Bearbeitung des Antrages begonnen wurde. Ist mit der Bearbeitung des Antrages begonnen worden, erfolgt eine ganze oder teilweise Erstattung, sofern dies aus Billigkeitsgründen geboten ist.

§ 8
Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die ZÄKWL einen anderen Zeitpunkt bestimmt.

§ 9
Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung des Kostenschuldners.

Besonderer Teil

Abschnitt 1
Weiterbildung

§ 10
Gebühren für die zahnärztliche Weiterbildung

Für die Durchführung, Organisation und Überwachung der zahnärztlichen Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016 (ZÄKWL-WBO) werden Verwaltungsgebühren erhoben für:

1. Anträge auf Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung (Fachzahnarztprüfungen) und Wiederholungsprüfungen,

2. Anträge auf Ermächtigung

3. Antrag auf Beibehaltung der Ermächtigung bei Wechsel oder Verlegung der Weiterbildungsstätte,

4. Regelmäßige Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen einer Ermächtigung nach,

5. Antrag auf Beschäftigung einer oder mehrerer zusätzlicher Weiterbildungsassistenzen,

6. Anträge aufgrund von Besonderheiten bzw. Unregelmäßigkeiten in einem Weiterbildungsverlauf oder im allgemein-zahnärztlichen Jahr,

7. Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung,

8. Anträge auf Erteilung der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“,

9. Anlassbezogene Prüfung nach § 9 ZÄKWL-WBO, Widerruf oder Rücknahme der Ermächtigung zur Weiterbildung oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte und

10. Durchführung einer Prüfung zur Anerkennung ausländischer Weiterbildungen.

Abschnitt 2
Aufstiegsfortbildungen ZFA

§ 11
Allgemeine Regeln zu Aufstiegsfortbildungen

(1) Bei der Durchführung folgender Aufstiegsfortbildungen werden Verwaltungsgebühren für die Aufnahmeprüfung und die Abschlussprüfung sowie Fortbildungsgebühren für die Teilnahme (Teilnahmegebühr) erhoben:

1. Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin / Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent (ZMP),

2. Bachelor Professional in Dentalhygiene (B.Pro. DH),

3. Fachwirtin für Zahnärztliches Praxismanagement / Fachwirt für Zahnärztliches Praxismanagement (FW),

4. Kieferorthopädieassistentin / Kieferorthopädieassistent (KFO-A).

 (2) Wird eine Aufstiegsfortbildung, ein Baustein oder ein Trimester einer Aufstiegsfortbildung wiederholt, wird die jeweilige Teilnahmegebühr erneut erhoben.

(3) Bis zwei Monate vor Beginn des Fortbildungslehrgangs kann ein Rücktritt von der Aufstiegsfortbildung erfolgen. Der Rücktritt ist in Textform gegenüber der ZÄKWL zu erklären. Bei einem rechtzeitigen Rücktritt wird die Teilnahmegebühr durch Bescheid auf eine besondere Bearbeitungsgebühr reduziert.

§ 12
Gebühr für die Abschlussprüfung

(1) Für die Abschlussprüfung zu den Aufstiegsfortbildungen ZMP, FW und KFO-A wird eine Prüfungsgebühr erhoben. Für die Abschlussprüfung zu der Aufstiegsfortbildung B.Pro. DH werden in jedem Trimester für die Prüfungen Prüfungsgebühren erhoben.

(2) Bei Rücktritt von der Prüfung vor Beginn der Prüfung wird die Prüfungsgebühr durch Bescheid auf eine Bearbeitungsgebühr reduziert.

(3) Unterzieht sich eine Person einer Wiederholungsprüfung können abweichende Gebühren erhoben werden.

§ 13
Besondere Regeln für die Aufstiegsfortbildung B.Pro. DH

(1) Bei der Aufstiegsfortbildung B.Pro. DH gilt § 11 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass darüber hinaus bis einen Monat vor Beginn des zweiten und dritten Trimesters in begründeten Ausnahmefällen ein Rücktritt von der weiteren Aufstiegsfortbildung erfolgen kann.

(2) Für die Gleichwertigkeitsprüfung zur Teilnahme an der Aufstiegsfortbildung B.Pro. DH wird eine Gebühr erhoben.

(3) Für die separate Prüfung für Personen, die eine Aufstiegsfortbildung zum Dentalhygieniker/zur Dentalhygienikerin erfolgreich abgeschlossen haben, wird eine Prüfungsgebühr einschließlich der Gebühr für die Gleichwertigkeitsprüfung erhoben.

§ 14
Verfahren nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Für einen Antrag auf Bestätigung der beruflichen Vorqualifikation nach § 9 AFBG wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Abschnitt 3
Gleichwertigkeitsprüfungen

§ 15
Gebühren für die Prüfungen zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes sowie der zahnärztlichen Sprachkenntnisse

(1) Für die Prüfungen zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes sowie der Überprüfung der zahnärztlichen Sprachkenntnisse werden Verwaltungsgebühren erhoben.

(2) Für notwendige Wiederholungsprüfungen wird die Gebühr erneut erhoben.

(3) Gebührenschuldner ist die Person, die aufgrund des Ersuchens der Bezirksregierung an der Prüfung teilnehmen soll.

Abschnitt 4
Strahlenschutz

§ 16
Überprüfung der Fachkunde im Strahlenschutz

(1) Für die Überprüfung der Fachkunde im Strahlenschutz im Wege eines Fachgesprächs wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

(2) Bei Wiederholung des Fachgesprächs wird die Gebühr erneut erhoben.

(3) Bis zwei Wochen vor dem Fachgespräch kann ein Rücktritt erfolgen. Der Rücktritt ist in Textform gegenüber der ZÄKWL zu erklären. Bei einem rechtzeitigen Rücktritt wird die Gebühr durch Bescheid auf eine Bearbeitungsgebühr reduziert.

(4) Bei Nichterscheinen oder verspätetem Rücktritt wird die volle Gebühr erhoben.

§ 17
Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz

Für die Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

§ 18
Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen

Für die Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen gilt die Gebührenordnung für die Durchführung der Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen gemäß § 86 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in Verbindung mit § 130 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) vom 29. November 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 361).

Abschnitt 5
Berufliche Kommunikation

§ 19
Registrierung besonderer Qualifikationen

Für die Registrierung besonderer personenbezogener Qualifikationen nach § 21 Absatz 2 der Berufsordnung wird je besonderer Qualifikation eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Schlussbestimmungen

§ 20
Übergangsbestimmungen

Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beantragt wurden, finden die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Gebührenordnungen Anwendung. Dies gilt entsprechend für die Anmeldung zu und die Durchführung von Prüfungen und Fortbildungen.

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft, frühestens jedoch am 1. Oktober 2024. Gleichzeitig treten folgende Satzungen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe außer Kraft:

1. Gebührenordnung der zahnärztlichen Weiterbildung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 25. November 2017 (MBl. NRW. 2020 S. 132), zuletzt geändert am 29. Juli 2021 (MBl. NRW. S. 590),

2. Gebührenordnung für Prüfungen der Zahnarzthelferinnen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 25. 06.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 1849), zuletzt geändert am 14. November 1992 (MBl. NRW. 1993 S. 29),

3. Gebührenordnung für die Fortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Assistentin oder zum Assistenten für zahnärztliches Praxismanagement vom 29. November 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 289),

4. Gebührenordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung für Zahnmedizinische Fachangestellte oder Zahnarzthelfer/innen zum Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Dentalhygiene (ZÄKWL) vom 13. November 2021 (MBl. NRW. 2023 S. 209),

5. Gebührenordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur Betriebswirtin oder zum Betriebswirt für Management im Gesundheitswesen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 109),

6. Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur Fachwirtin oder zum Fachwirt für Zahnärztliches Praxismanagement vom 20. November 2010 (MBl. NRW. 2011, S. 342),

7. Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Durchführung der Aufstiegsfortbildung zur Kieferorthopädieassistentin / zum Kieferorthopädieassistenten vom 24. Mai 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 846),

8. Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die berufliche Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin / zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZÄKWLGebOZMP) vom 21. Juni 2023 (MBl. NRW. S. 1118),

9. Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Prüfungen zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes sowie der zahnärztlichen Sprachkenntnisse vom 26. Juni 2004 (MBl. NRW. S. 848), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 658),

10. Gebührenordnung für die Überprüfung der Fachkunde im Strahlenschutz im Wege eines Fachgespräches vom 26. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 216) und

11. Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Registrierung von besonderen Qualifikationen vom 30. November 2001/16. Mai 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1126), zuletzt geändert am 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 42).

Ausgefertigt:
Münster, den 10. Juli 2024

Jost  R i e c k e s m a n n
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

Genehmigt:
Düsseldorf, den 2. Dezember 2024

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
H a m m

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Münster, den 13. Dezember 2024

Jost  R i e c k e s m a n n

Präsident der Zahnärztekammer

Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2025 S. 3