Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 3 vom 23.1.2025 Seite 57 bis 66

Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung im Ministerium und im Geschäftsbereich des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums (Aus- und Fortbildungsvergütungsrichtlinie)
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Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung im Ministerium und im Geschäftsbereich des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums (Aus- und Fortbildungsvergütungsrichtlinie)

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Richtlinien
über die Vergütung von Nebentätigkeiten
bei der Ausbildung und Fortbildung
im Ministerium und im Geschäftsbereich des für Umwelt,
Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums
(Aus- und Fortbildungsvergütungsrichtlinie)

Runderlass
 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Vom 8. Januar 2025

1
Anwendungs- und Geltungsbereich

1.1
Unter Hinweis auf Nummer 1.1 der Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Aus- und Fortbildung vom 5. September 2024 (MBl. NRW. S. 952), in der jeweils geltenden Fassung, wird bestimmt, dass im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Vergütungen nach der folgenden Richtlinie gezahlt werden können.

1.2
Einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter darf eine Vergütung für Tätigkeiten bei der Aus- und Fortbildung gemäß § 12 Absatz 3 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689), in der jeweils geltenden Fassung, nur gewährt werden, wenn

a) ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können oder

b) sie oder er für diese Nebentätigkeit im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird.

1.3
Diese Richtlinien sind für Regierungsbeschäftigte unter Beachtung der Maßgaben des § 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 696), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag vom 29. November 2021 (MBl. NRW. 2022 S. 724) geändert worden ist, im Folgenden TV-L, entsprechend anzuwenden. Wird die Nebentätigkeit nicht als selbstständige Tätigkeit, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt, sind die tarif-, arbeits-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Regelungen zu beachten. Sofern ein zweites Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber geschlossen werden soll, ist § 2 Absatz 2 TV-L maßgebend.

2
Vergütung von Tätigkeiten bei der Aus- und Fortbildung

2.1
Für die Erteilung von Unterricht bei der Aus- und Fortbildung kann eine Unterrichtsvergütung in Höhe von bis zu 38 Euro je Unterrichtsstunde (45 Minuten) gezahlt werden.

2.2
Mit der Vergütung ist auch die Zeit abgegolten, die für die Vorbereitung des Unterrichts beziehungsweise des Vortrags inklusive der Erstellung der Unterlagen aufgewendet wird.

Hiervon ausgenommen ist die Ausarbeitung von Haus- oder Klausuraufgaben, die nicht in Zusammenhang mit einer nach Nummer 2.1 bereits vergüteten Tätigkeit erarbeitet werden.

2.3
Für die Aufsicht bei der Fertigung von Klausurarbeiten oder deren Korrektur kann eine Vergütung gemäß Nummer 2.1 gewährt werden.

2.4
Mit Zustimmung des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums kann eine höhere als die in Nummer 2.1 festgesetzte Vergütung gewährt werden für Tätigkeiten in der Aus- und Fortbildung, die

a) nach ihrem wissenschaftlichen Gehalt mit Vorlesungen an Universitäten vergleichbar sind,

b) von einer bedeutenden Persönlichkeit ausgeführt werden oder

c) hervorragende Fachkenntnisse voraussetzen,

wenn sie für die Gesamtveranstaltung von besonderer Wichtigkeit sind. In diesen Fällen ist die Höhe der Vergütung nach dem Schwierigkeitsgrad des der Tätigkeit zugrundeliegenden Stoffes, des zur Vorbereitung erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes sowie bei Wiederholungen nach ihrer Zahl zu bemessen. Die Vergütung soll in diesen Fällen den dreifachen Satz der Vergütung nach Nummer 2.1 nicht übersteigen.

3
Reisekosten

Neben der Unterrichtsvergütung und der Vortragsvergütung werden Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

4
Schlussbestimmungen

4.1
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Richtlinien bedürfen der Zustimmung des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums.

4.2
Bestehende Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Aus- und Fortbildung, die mit Genehmigung des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums für den Geschäftsbereich erlassen wurden, bleiben, sofern sie den Rahmenbedingungen dieses Runderlasses und der Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Aus- und Fortbildung, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, in Kraft.

5
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

- MBl. NRW. 2025 S. 58