Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 7 vom 6.2.2025 Seite 245 bis 268

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw)- Programmbereich Emissionsarme Mobilität (Förderrichtlinie progres.nrw - Emissionsarme Mobilität)
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw)- Programmbereich Emissionsarme Mobilität (Förderrichtlinie progres.nrw - Emissionsarme Mobilität)

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und
Energiesparen“ (progres.nrw)- Programmbereich Emissionsarme Mobilität
(Förderrichtlinie progres.nrw - Emissionsarme Mobilität)

Runderlass
des
Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 24. Januar 2025

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck

Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Emissionsarme Mobilität. Ziel der Landesregierung ist es, durch eine veränderte Mobilität die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern. Der Ausbau der Elektromobilität kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Um den Markthochlauf der Elektromobilität zu beschleunigen, liegt der Schwerpunkt dieser Richtlinie auf der Förderung von Ladeinfrastruktur. Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.

1.2
Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO,

b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),

c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO, und

d) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung.

1.3
Rechtsanspruch

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

1.4
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie ist:

a) Fachunternehmer: eine Person beziehungsweise ein Unternehmen, die beziehungsweise das auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig ist,

b) Ladeeinrichtung: stationäre Lademöglichkeit für Elektroautos, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen kann,

c) Ladepunkt: eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum:

aa) Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder

bb) Auf- und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen,

d) Netzanschluss: die technische Verbindung des Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie das Telekommunikationsnetz,

e) öffentlich zugänglicher Ladepunkt: Ladepunkt, der nach § 2 Nummer 5 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 156) geändert worden ist, öffentlich zugänglich ist,

f) steuerbarer Ladepunkt: Ladepunkt, der über eine bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle und ein zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll verfügt,

g) Wohnungseigentümergemeinschaft: die Gesamtheit der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage, die mit der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) geändert worden ist, entstanden ist und entsprechend einen Verwalter bestellt hat sowie regelmäßig Eigentümerversammlungen gemäß § 24 des Wohnungseigentumsgesetzes durchführt,

h) Stellplatz- und Garagenkomplex: örtlich zusammenhängender Stellplatz- oder Garagenkomplex mit mindestens vier Stellplätzen, der über eine gemeinsame Zufahrt verfügt oder der durch eine durchgehend befahrbare Fläche mit dem öffentlichen Straßenraum verbunden ist,

i) stationsbasiertes Carsharing: ein Angebotsmodell im Bereich Carsharing, das im Sinne des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, auf vorab reservierbaren Fahrzeugen und örtlich festgelegten Abhol- oder Rückgabestellen beruht,

j) kleines Unternehmen: Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro,

k) mittleres Unternehmen: Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro beziehungsweise einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro,

l) großes Unternehmen: Unternehmen, das nicht als kleines oder mittleres Unternehmen einzustufen ist,

m) Hybridladesäule: Ladesäule, die sowohl AC- als auch DC-Ladepunkte enthält und

n) Betriebsstätte: jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

a) Umsetzungskonzepte Elektromobilität,

b) kommunale Konzepte für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur,

c) Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,

d) Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur,

e) reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie

f) Maßnahmen, Anlagen, Konzepte, Studien, und Analysen im Bereich der emissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.

Detaillierte Angaben zu den Fördergegenständen befinden sich unter den Nummern 5.4 und 6 und in den jeweiligen elektronischen Antragsformularen gemäß Nummer 7.1.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

a) natürliche Personen mit Eigentum in Garagen- und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften,

b) natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,

c) Personengesellschaften,

d) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und

e) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Jeweilige Beschränkungen beziehungsweise Konkretisierungen zur Antragsberechtigung finden sich unter Nummer 6.

3.2
Nicht Antragsberechtigte

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO,

c) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 6 der AGVO und

d) der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeine Fördervoraussetzung

Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2
Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns

Es werden nur Vorhaben gefördert, für die vor Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit ein schriftlicher Förderantrag gestellt wurde und mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt die Auftragsvergabe, das heißt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf, die Installation oder sonstige Leistungen. Planung und Genehmigungsverfahren gelten in diesem Zusammenhang nicht als Beginn des Vorhabens.

4.3
Nicht zuwendungsfähige Vorhaben

Grundsätzlich dürfen die geförderten Maßnahmen nicht zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben oder privatrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354) in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung jeweils geltenden Fassung, dienen. Über die gesetzlichen oder privatrechtlichen Vorgaben hinausgehende Vorhaben sind zuwendungsfähig. Es darf sich bei den Vorhaben nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c und e weder um einen Eigenbau, einen Prototyp mit weniger als vier Exemplaren, eine Reparatur noch um eine Ersatzteilbeschaffung handeln. Serienfahrzeuge, bei denen die Karosserie beziehungsweise der Rahmen für bestimmte Einsatzwecke baulich angepasst wurden, sind förderfähig.

4.4
Genehmigung für Vorhaben

Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen für geförderte Vorhaben sollten bei Antragstellung vorliegen. Die Genehmigungen sind spätestens vor Verwendungsnachweis beziehungsweise Auszahlungsantrag vorzulegen.

5
Art und Höhe der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss oder Zuweisung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung erfolgt entsprechend der Vorgaben der Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-P, beziehungsweise der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-G.

5.2
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jeweiligen Zuwendung richtet sich nach Nummer 6 sowie den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union. Die Ausgaben müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein.

Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt. Die maximale Zuwendungssumme für die Fördergegenstände nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis e ist grundsätzlich auf 500 000 Euro pro Jahr und pro Antragsberechtigtem begrenzt.

Es sind im Rahmen einer AGVO-Förderung die in den einzelnen Freistellungstatbeständen der AGVO genannten Beihilfehöchstintensitäten als Förderhöchstsatz sowie die in Artikel 4 Absatz 1 der AGVO genannten Anmeldeschwellen als Förderhöchstbetrag zu beachten.

Im Falle der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ist die Zuwendung an ein einziges Unternehmen auf einen Betrag von grundsätzlich 300 000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren begrenzt.

5.3
Kumulierung, Kumulierungsverbote

Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:

5.3.1
Zuwendungen aus dieser Richtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit
Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Förderprogrammen kumuliert werden. Eine Kumulierung der Zuwendungen aus dieser Richtlinie mit Krediten der NRW.BANK ist zulässig.

5.3.2
Soweit es sich bei den nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilferechts handelt, sind die Kumulierungsvorgaben des EU-Beihilfenrechts einzuhalten. Bei der Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung sind die Kumulierungsregeln des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung einzuhalten. Bei der Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage der AGVO sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO zu beachten. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden

a) mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie

b) mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Dies gilt auch für die Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten.

De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage der AGVO gewährt wurden.

Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.4
Europäisches Beihilferecht

Die Förderung auf der Basis dieser Richtlinie erfolgt in dem von der AGVO und der De-minimis-Verordnung vorgegebenen Rahmen. Darüber hinaus erfolgt die Förderung, sofern keine Beihilfe festzustellen ist, beihilfefrei.

Förderungen auf Grundlage der AGVO müssen die in Kapitel I der AGVO festgelegten Voraussetzungen allgemeiner Art und die in Kapitel III festgelegten und jeweils einschlägigen Freistellungsvoraussetzungen spezieller Art erfüllen.

Im Rahmen von Förderungen auf Grundlage der AGVO sind die beihilfefähigen Kosten durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Mit Bewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist dem zuwendungsempfangenden Unternehmen schriftlich oder elektronisch die voraussichtliche Höhe der Beihilfe zu bescheinigen und es ist unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung darauf hinzuweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.


Sofern Antragsberechtigte sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist durch geeignete Maßnahmen wie die Trennung der Tätigkeiten und die Unterscheidung der Ausgaben, Finanzierung und Erlöse sicherzustellen, dass durch eine Förderung im nicht-wirtschaftlichen Bereich keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Eine Förderung der Antragsberechtigten nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Zuwendung ausschließlich für den nicht-wirtschaftlichen Bereich im Sinne des EU-Beihilfenrechts genutzt wird.

6
Förderspezifische Regelungen

6.1
Umsetzungskonzepte Elektromobilität nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a

6.1.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Umsetzungskonzepte im Bereich Elektromobilität nach Artikel 49 der AGVO.

Dabei müssen die Konzepte mindestens einen der folgenden Aspekte umfassen:

a) Beschaffung von mindestens fünf rein batterieelektrischen oder brennstoffzellenbasierten Fahrzeugen der Fahrzeugklassen M1 und N1 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2024/160 (ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024) geändert worden ist,

b) Errichtung von mindestens zehn Normalladepunkten an einem Standort oder vier Schnellladepunkten mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt je Ladepunkt an einem Standort oder

c) Beschaffung mindestens eines rein batterieelektrischen oder brennstoffzellenbasierten Nutzfahrzeugs der Klassen N2 und N3, Busses der Klasse M3 oder Sonderfahrzeugs.

6.1.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen nach Nummer 3.1 Satz 1.

6.1.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Erstellung eines Umsetzungskonzeptes durch externe Berater.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe a bis d beträgt die Förderhöhe maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 10 000 Euro für Konzepte mit Bezug zu den Fahrzeugklassen M1 und N1, sowie Ladeinfrastruktur, beziehungsweise bei Konzepten zum Thema schwere Nutzfahrzeuge und Busse (Fahrzeugklasse N2, N3, M3 und Sonderfahrzeugen) bis maximal 50 000 Euro. Umfasst ein Konzept mehrere Aspekte mit unterschiedlichen Förderhöchstsätzen, findet der höhere Förderhöchstsatz Anwendung.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e beträgt die Förderhöhe 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 90 000 Euro.

6.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Erstellung des Konzeptes muss neutral und unabhängig erfolgen. Das Konzept muss konkrete Handlungs- und Umsetzungsempfehlungen enthalten. Das Konzept muss zudem auf die individuellen Belange oder die Situation am Standort der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers eingehen.

Die Konzepterstellung hat durch qualifizierte Beraterinnen oder Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beraterinnen und Berater, die Referenzen im Bereich Mobilitätskonzepte, Elektromobilitätsberatung, Flottenmanagement oder vergleichbar relevante Referenzen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können.

Pro Antragsberechtigtem und verbundenen Unternehmen ist grundsätzlich ein Konzept pro Kalenderjahr förderfähig.

Die Antragsberechtigten nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e dürfen im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.

6.2
Kommunale Konzepte für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b

6.2.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Standortkonzepte für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Dabei können die Konzepte folgende Aspekte umfassen:

a) Bedarfsermittlung,

b) Identifizierung geeigneter Flächen und Standorte für den Aufbau öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur, Verfügbarkeit von kommunalen und privaten Flächen, Priorisierung,

c) Netzinfrastruktur, Netzanbindung, Einbindung ortsnaher Erneuerbare-Energien-Anlagen,

d) Erreichbarkeit und Zugänglichkeit, Platzbedarf, Anzahl und Verteilung der Ladepunkte und

e) Klärung juristischer Fragestellungen mit Bezug zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Aspekten.

6.2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e.

6.2.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Erstellung eines Ladeinfrastrukturkonzeptes durch externe Berater.

Die Förderhöhe beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 70 000 Euro.

6.2.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse dürfen Antragsberechtigte keine eigene wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch den Betrieb von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein. Werden die Ergebnisse des Konzeptes im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung verwendet, müssen diese allen Interessenten zugänglich gemacht werden.

Die Beratung muss neutral und unabhängig sein und durch qualifizierte Beraterinnen oder Berater erfolgen. Qualifiziert sind Beraterinnen und Berater, die Referenzen im Bereich Ladeinfrastruktur oder vergleichbare relevante Referenzen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können.

Pro Antragsberechtigtem ist grundsätzlich ein Konzept pro Jahr förderfähig.

6.3
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c

6.3.1
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten nach Artikel 36a der AGVO oder nach der De-minimis-Verordnung.

6.3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen nach Nummer 3.1 Satz 1.

6.3.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Ausgaben für:

a) Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme,

b) Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,

c) Energiemanagementsysteme,

d) dazugehörige Kommunikationssysteme,

e) Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,

f) Montage und Inbetriebnahme,

g) Netzanschluss,

h) Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses und

i) Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente.

6.3.3.1
Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Mietgebäuden und an Wohnungseigentumsanlagen

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe a bis d beträgt die Förderhöhe maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 1 500 Euro je Ladepunkt. Bei großen Unternehmen beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 1 500 Euro je Ladepunkt.

Die Ladeinfrastruktur ist nur an Stellplätzen für Mietende von Wohngebäuden oder an Wohnungseigentumsanlagen förderfähig.

Die Förderung erfolgt im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilfenrechts auf Grundlage der AGVO.

6.3.3.2
Grundinstallation für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Garagen- und Stellplatzkomplexen

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe a bis d beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 50 000 Euro.

Die geförderte Grundinstallation muss sich auf einen örtlich zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex mit mindestens zehn Stellplätzen beziehen. Die Grundinstallation ist nur an Stellplätzen für Mietende von Wohngebäuden oder an Wohnungseigentumsanlagen förderfähig. Das Alter der Garagen beziehungsweise der Stellplätze muss mindestens zwei Jahre betragen. Voraussetzung für die Zuwendung ist ein Nachweis über die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt mit mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung, der auf Grundlage dieser Richtlinie gefördert wird. Eine Antragstellung und Bewilligung für die Förderung von Ladeinfrastruktur nach Nummer 6.3.3.1 ist daher verpflichtend. Bei dem Antrag auf Förderung von Ladeinfrastruktur nach Nummer 6.3.3.1 werden die Kosten für die Grundinstallation bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt, wenn sowohl für den Fördergegenstand nach Nummer 6.3.3.1 als auch für den Fördergegenstand nach Nummer 6.3.3.2 ein Antrag gestellt wird. Die Kosten für die Grundinstallation müssen separat ausgewiesen werden. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben nach Nummer 6.3.3 Buchstabe d bis i.

Die Förderung erfolgt im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilfenrechts auf Grundlage der AGVO.

6.3.3.3
Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Beschäftigte

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis e beträgt die Förderhöhe maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 1 500 Euro je Ladepunkt. Bei großen Unternehmen beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 1 500 Euro je Ladepunkt.

Die Ladeinfrastruktur ist nur an Stellplätzen für Beschäftigte förderfähig. Die Nutzung der Ladepunkte durch Dienstfahrzeuge, die den Beschäftigten zur privaten oder zur teilweise privaten Nutzung überlassen werden, ist ebenfalls zulässig. Es muss sichergestellt werden, dass geförderte Ladeinfrastruktur an Stellplätzen für Beschäftigte diesen während der jeweiligen üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht. Außerhalb der jeweiligen üblichen Arbeitszeit darf die Ladeinfrastruktur auch anderen Nutzenden zur Verfügung gestellt werden. Ladeinfrastruktur für Beschäftigte an privaten Stellplätzen, wie zum Beispiel an deren Wohngebäude, ist nicht förderfähig.

Die Förderung erfolgt im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilfenrechts auf Grundlage der AGVO.

6.3.3.4
Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Nutzfahrzeuge

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis d beträgt die Förderhöhe für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 50 000 Euro je Ladepunkt. Bei großen Unternehmen beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 50 000 Euro je Ladepunkt.

Zusätzlich zu den unter Nummer 6.3.3 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben sind auch Ausgaben für Batteriespeicher zuwendungsfähig, wenn dadurch die benötigte Leistung des Netzanschlusses verringert wird.

Die Ladepunkte müssen an einer Betriebsstätte eines Unternehmens errichtet werden, dessen Geschäftszweck nicht hauptsächlich der Verkauf von Ladestrom ist.

Bei Ladeeinrichtungen mit mehr als einem Ladepunkt muss jeder Gleichstromladepunkt die vorgenannte Mindestladeleistung von 50 Kilowatt, auch bei Belegung aller Ladepunkte, erreichen. Die Förderung erfolgt im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilfenrechts auf Grundlage der AGVO. Bei öffentlicher Zugänglichkeit der Ladeinfrastruktur darf diese nur für das Laden von Fahrzeugen der Fahrzeugklassen N2 und N3 genutzt werden.

6.3.3.5
Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur im Bereich Carsharing

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Buchstabe d beträgt die Förderhöhe maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 5 000 Euro pro Ladepunkt. Bei großen Unternehmen beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 5 000 Euro pro Ladepunkt.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage und nach den Kriterien der AGVO.

6.3.3.6

Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für ambulante soziale Dienste

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis d, die soziale, Beratungs-, Fürsorge- und ähnliche Dienstleistungen für ältere, kranke oder behinderte Menschen in deren Wohnung oder anderweitig erbringen, beträgt die Förderhöhe für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von maximal 22 Kilowatt maximal 1 500 Euro je Ladepunkt.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.

6.3.3.7
Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Kommunen

Der Förderhöchstbetrag für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e beträgt

a) für Ladepunkte mit einer Ladeleistung kleiner 50 Kilowatt maximal 1 500 Euro je Ladepunkt, jedoch maximal bis zu der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und

 

b) für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt maximal 150 Euro je Kilowatt Ladeleistung, maximal bis zu der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben; bei Ladeeinrichtungen mit mehr als einem Ladepunkt wird die maximale Gleichstrom-Ausgangsleistung der Ladeeinrichtung für die Festlegung der Fördersumme zugrunde gelegt; bei Ladeeinrichtungen mit mehr als einem Ladepunkt muss jeder Gleichstromladepunkt die vorgenannte Mindestladeleistung von 50 Kilowatt, auch bei Belegung aller Ladepunkte, erreichen.

Für Hybridladesäulen ist nur eine Antragstellung möglich. Für Hybridladesäulen wird keine Zuwendung für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von kleiner 50 Kilowatt nach Satz 1 Buchstabe a gewährt.

Die Ladeinfrastruktur darf ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.

6.3.3.8
Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis d beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 1 500 Euro je Ladepunkt.

Die Antragstellung ist ausgeschlossen, soweit im Einzelfall noch mit Erfolg ein Antrag für ein anderes Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastrukturen gestellt werden kann oder soweit noch Mittel aus einem erfolgreich beschiedenen Antrag für ein solches Förderprogramm abgerufen werden können.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.

6.3.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Voraussetzung für die Zuwendung für Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom, zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen, stammt. Wenn der für den Ladevorgang erforderliche regenerative Strom vor Ort erzeugt wird, muss die Erneuerbaren-Energien-Anlage eine Nennleistung von mindestens 2 Kilowatt pro Ladepunkt bei einer Ladeleistung kleiner 50 Kilowatt je Ladepunkt, beziehungsweise 0,2 Kilowatt je Kilowatt Ladeleistung pro Ladepunkt, sofern der Ladepunkt über eine Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt verfügt, aufweisen. Wenn der für den Ladevorgang erforderliche regenerative Strom nicht vor Ort erzeugt wird, muss der Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, stammen und darf nicht durch das Erneuerbaren-Energien-Gesetz gefördert sein. Ein entsprechender Stromliefervertrag ist nachzuweisen. Für den Stromliefervertrag müssen von dem Stromlieferanten Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt entwertet werden.

Hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität muss die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur unter Beachtung des § 3 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 der Ladesäulenverordnung durch einen Fachunternehmer erfolgen.

Zusätzlich gelten für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur die folgenden Bedingungen.

Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten soll 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche ermöglicht werden. Mindestens muss die Zugänglichkeit an fünf Tagen pro Woche für zwölf Stunden gewährleistet sein.

Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur ist die Ladesäulenverordnung und die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.09.2023, S. 1) zu beachten.

Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss darüber hinaus über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend angebunden und remotefähig sein. Die Stellplätze für Elektrofahrzeuge an geförderter Ladeinfrastruktur sind gut sichtbar mit weißem Elektroauto-Symbol nach § 39 Absatz 10 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, zu kennzeichnen und einer entsprechenden Beschilderung zu versehen. Abweichende Kennzeichnungen sind auf Antrag möglich. Einzelheiten sind den Nebenbestimmungen zu entnehmen.

6.4
Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe d

6.4.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nach Artikel 36a der AGVO.

6.4.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen nach Nummer 3.1 Satz 1.

6.4.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind beispielsweise die Ausgaben für Netzanschlüsse, sowie die Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses, Transformatoren, Baukostenzuschüsse und die Kosten für Verkabelungen bis zum nächstgelegenen Aufbauort des Verteilerkastens, notwendige Änderungen am Verteilerkasten oder die Errichtung eines neuen Verteilerkastens, Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 10 000 Euro.

Der geförderte Netzanschluss bezieht sich auf einen örtlich zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex mit mindestens vier Stellplätzen. Das Alter der Garagen beziehungsweise der Stellplätze muss mindestens zwei Jahre betragen.

Es darf nicht mehr als ein gemeinsamer Netzanschluss an einem zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex über dieses Förderprogramm gefördert werden. Voraussetzung für die Zuwendung ist ein Nachweis über die Errichtung von mindestens einem nicht öffentlich zugänglichen, stationären Ladepunkt mit mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung.

Die Förderung erfolgt im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilfenrechts auf Grundlage der AGVO.

6.4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es sind nur Netzanschlüsse für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur förderfähig.

Wird zusätzlich ein Antrag auf Förderung von Ladeinfrastruktur nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c gestellt, werden die Kosten für den Netzanschluss und den Verteilerkasten bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Ladeinfrastruktur nicht berücksichtigt. Die Kosten für den Netzanschluss und den Verteilerkasten müssen separat ausgewiesen werden.

6.5
Reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe e

6.5.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Erwerb, das Leasing oder die Langzeitmiete von reinen Batterieelektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeugen nach der Definition des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, als Neu- oder Vorführfahrzeuge der Klassen M1, N1, N2, N3 und 16 nach der De-minimis-Verordnung.

Als Neufahrzeuge gelten hierbei Fahrzeuge, die

a) keine Standschäden haben oder hatten und

b) eine maximale Laufleistung von 1 000 Kilometern aufweisen.

Als Vorführfahrzeuge gelten hierbei gewerblich genutzte Fahrzeuge, die

a) einmalig auf einen Neuwagenhändler zugelassen waren und der Besichtigung und Probefahrt durch Endabnehmer dienten,

b) eine maximale Laufleistung von 5 000 Kilometern aufweisen und

c) maximal 12 Monate zugelassen sind.

6.5.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis e.

6.5.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

6.5.3.1
Nutzfahrzeuge der Klasse N1

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e beträgt die Förderhöhe für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge der Klasse N1 sowie Sonderfahrzeuge der Klasse N1 maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 8 000 Euro je Fahrzeug.

Die geförderten Fahrzeuge dürfen ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.

6.5.3.2
Nutzfahrzeuge der Klassen N2 und N3 sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen der Klasse 16

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e beträgt die Förderhöhe für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge der Klassen N2, N3 und 16 sowie Sonderfahrzeuge der vorgenannten Klassen maximal 50 Prozent der Investitionsmehrkosten bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 200 000 Euro je Fahrzeug.

Unter Investitionsmehrkosten im Sinne dieses Fördergegenstands sind die Ausgaben zu verstehen, die erforderlich sind, um anstelle eines Nutzfahrzeugs mit konventionellem Antrieb der Schadstoffklasse Euro 6/Euro VI beziehungsweise der jeweils geltenden höchsten Schadstoffklasse ein vergleichbares Nutzfahrzeug mit einem reinen batterieelektrischen oder brennstoffzellenbasierten Antrieb vergleichbarer Ausstattung zu erwerben.

Die geförderten Fahrzeuge dürfen ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.

6.5.3.3

Fahrzeuge der Klasse M1

Für Antragsberechtigte nach

a) Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e,

b) Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis d, die soziale, Beratungs-, Fürsorge- und ähnliche Dienstleistungen für ältere, kranke oder behinderte Menschen in deren Wohnung oder anderweitig erbringen und

c) Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe d, die die geförderten Fahrzeuge im stationsbasierten Carsharing einsetzen,

beträgt die Förderhöhe für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 maximal 5 000 Euro je Fahrzeug. Gefördert werden ausschließlich Fahrzeuge, die laut Kraftfahrtbundesamt den Segmenten „Minis“ und „Kleinwagen“ zuzuordnen sind. Je Antragsberechtigtem können grundsätzlich maximal zehn Fahrzeuge gefördert werden.

Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e dürfen die geförderten Fahrzeuge ausschließlich nicht-wirtschaftlich nutzen.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.

6.5.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Förderung für das Leasing beziehungsweise die Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal bis zur Höhe der im Leasing- beziehungsweise Mietvertrag festgelegten Anzahlung.

Die Haltedauer, beziehungsweise die Dauer des Leasing- oder Mietvertrages, soll fünf Jahre betragen. Beträgt die Haltedauer oder die Dauer des Vertrages weniger als fünf Jahre, verringert sich die maximale Förderhöhe anteilig. Die Mindesthaltedauer beziehungsweise die Mindestlaufzeit des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages beträgt ein Jahr.

6.6
Maßnahmen, Anlagen, Konzepte, Studien und Analysen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe f

6.6.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Anlagen, Maßnahmen, Konzepte, Studien und Analysen im Bereich der emissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht. Die Zuwendung muss die in Kapitel I der AGVO festgelegten Voraussetzungen allgemeiner Art und im Fall von Konzepten, Studien und Analysen die in Artikel 49 der AGVO festgelegten Freistellungsvoraussetzungen spezieller Art beziehungsweise im Fall von Maßnahmen und Anlagen die in den Artikeln 36, 36a, 36b, 38, 41 und 43 der AGVO festgelegten Freistellungsvoraussetzungen spezieller Art oder die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung einhalten. Die Vorhaben sollen Impulse für den Einsatz klimaschonender Technologien im Verkehrssektor in Nordrhein-Westfalen geben. Sie zeichnen sich in der Regel durch ihren Modellcharakter oder durch ihren besonderen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz beziehungsweise zur Reduktion von Kohlendioxid-Emissionen aus. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch das zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde.

6.6.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis e.

6.6.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand nach Nummer 6.6.1.

6.6.3.1
Konzepte, Studien, Analysen im Bereich der Emissionsarmen Mobilität

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis d beträgt die Förderhöhe maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e beträgt die Förderhöhe maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.6.3.2
Maßnahmen und Anlagen im Bereich der Emissionsarmen Mobilität

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis d muss die Zuwendung die Voraussetzungen der AGVO oder der De-minimis-Verordnung einhalten. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Einzelfallprüfung einschließlich der Einhaltung etwaiger Formalien, wie zum Beispiel die Anzeige über SANI2.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e beträgt die Förderquote maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.6.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Antragsberechtigten nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e dürfen im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse der Konzepte, Studien und Analysen keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.

7
Verfahren

Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EGovG NRW, weitgehend elektronisch durchgeführt werden.

7.1
Antragsverfahren

Für die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung ist nicht die Schriftform erforderlich. Die Antragstellung erfolgt in der Regel über das von der Bewilligungsbehörde unter der Internetseite www.bra.nrw.de/4045740 zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular. Die im Antragsformular angegebenen Felder E-Mail und Mobilfunknummer werden über ein TAN-Verfahren verifiziert. Dieses TAN-Verfahren dient gleichzeitig zur Transaktionsauthentisierung. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf ein inländisches Konto des oder der Antragstellenden. In Ausnahmefällen ist auch eine schriftliche Antragstellung möglich. Artikel 6 Absatz 2 der AGVO ist zu beachten. Die Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

Im Rahmen einer Förderung auf Grundlage der AGVO muss der Förderantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,

c) Standort des Vorhabens,

d) die Kosten des Vorhabens,

e) den beantragten Zuschuss nach dieser Richtlinie und

f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe setzt voraus, dass das betreffende Unternehmen im Rahmen der Antragstellung eine Erklärung abgibt, in der es alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW

Postfach 10 25 45

44025 Dortmund

Einnahmen, die sich aus der Nutzung der im Rahmen der vorliegenden Richtlinie geförderten Ladeinfrastruktur und der Fahrzeuge ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. Die Regelung aus Nummer 1.2 ANBest-P beziehungsweise Nummer 2.1 ANBest-G bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung.

7.3
Verwendungsnachweis, Auszahlung, Prüfung

Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Bewilligungsbehörde behält sich im Einzelfall eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vor, das heißt zum Beispiel eine Prüfung der Originalbelege und eine Inaugenscheinnahme des Fördergegenstandes.

7.4
Veröffentlichungspflicht

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbehörde Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro, die auf Grundlage der AGVO gewährt wird, binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlichen muss. Hierzu ist das Transparency Award Module (https://webgate.ec.europa.eu) zu nutzen und es sind die Angaben gemäß Anhang III der AGVO zu veröffentlichen. Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung zu beachten, insbesondere auch Artikel 6.

Außerdem wird auf die Veröffentlichungspflicht nach § 16a EGovG NRW hingewiesen.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

8.1
Dieser Runderlass tritt am 1. Februar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

8.2
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Richtlinie progres.nrw - Emissionsarme Mobilität vom 31. Januar 2024 (MBl. NRW. S. 211) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2025 S. 259