Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 9 vom 17.2.2025 Seite 305 bis 332
Organisation der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Organisation der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
2052
Organisation der
Kreispolizeibehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums des Innern
401-22.58.06.01
Vom 28. Januar 2025
1
Allgemeine Aufbauvorgaben
1.1
Jede Kreispolizeibehörde weist eine viergliedrige
Direktionsstruktur auf und richtet die nachfolgenden Direktionen
ein:
a) Zentrale Aufgaben,
b) Gefahrenabwehr/Einsatz,
c) Kriminalität und
d) Verkehr.
Zusätzlich sind die Direktion Wasserschutzpolizei im Polizeipräsidium Duisburg und die Direktion Besondere Aufgaben im Polizeipräsidium Köln eingerichtet.
1.2
Jede Kreispolizeibehörde richtet einen Leitungsstab ein. Der Leitungsstab wird
an die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten in Polizeipräsidien oder
an die Abteilungsleitung Polizei in den übrigen Kreispolizeibehörden
angebunden. Daneben wird an jede Direktionsleitung eine Führungsstelle
angebunden.
1.3
Jede Kreispolizeibehörde erstellt ein Organigramm nach den Vorgaben der Anlagen
1 und 2 zu diesem Runderlass. Im Organigramm dürfen ausschließlich die in der Anlage
3 zu diesem Runderlass vorgesehenen Abkürzungen verwendet werden.
1.4
Im Geschäftsverteilungsplan weist jede Kreispolizeibehörde die konkreten
Aufgabenraten der im Organigramm festgelegten Organisationseinheiten aus.
1.5
Der aufbauorganisatorische Rahmen innerhalb der Kreispolizeibehörden wird durch
diesen Runderlass festgelegt. Es dürfen ausschließlich die durch diesen Runderlass
zugelassenen Organisationseinheiten im Organigramm und Geschäftsverteilungsplan
ausgewiesen werden. Dabei sind die Vorgaben unter Nummer 10 zu beachten. Vorgaben
aus den Polizeidienstvorschriften bleiben unberührt.
2
Begriffsbestimmungen
2.1
Eine Organisationseinheit zeichnet sich durch die Bündelung von Aufgaben,
Kompetenzen und Verantwortung mit einer internen Führungsstruktur aus.
2.2
Stabsstellen sind unterstützende Stellen ohne eigene Weisungsbefugnisse in die
Linienorganisation. Innerhalb dieser können Sachgebiete eingerichtet werden. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stabsstellen beraten, unterstützen und
entlasten die Führungsorgane. Sie nehmen koordinierende, beratende und
strategische Aufgaben wahr.
3
Behördenleitung
3.1
Die Polizeipräsidien werden von einer Polizeipräsidentin oder einem
Polizeipräsidenten geleitet. Die Direktionsleitungen sowie die
Leitung des Leitungsstabes sind der Polizeipräsidentin oder dem
Polizeipräsidenten unmittelbar nachgeordnet.
3.2
Den Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden ist eine
Abteilungsleitung Polizei nachgeordnet. Der Abteilungsleitung Polizei wiederum sind die Direktionsleitungen sowie
die Leitung des Leitungsstabes unmittelbar nachgeordnet.
3.3
Der Leitungsstab unterstützt die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten
sowie die Abteilungsleitung Polizei bei der Aufgabenerledigung und übernimmt
insbesondere die Entwicklung und Fortschreibung der Behördenstrategie und die
Durchführung eines direktionsübergreifenden Controllings und
Qualitätsmanagements. Außerdem ist im Leitungsstab eine Zentralstelle
Qualitätssicherung eingerichtet.
Daneben nimmt der Leitungsstab die Aufgabenrate der polizeilichen „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ wahr. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit kann neben dem Leitungsstab unmittelbar an die Behördenleitung des Polizeipräsidiums oder die Abteilungsleitung Polizei als eigenständige Organisationseinheit angebunden werden.
Der Leitungsstab unterstützt die Behördenleitung in ihrer Gesamtverantwortung für das Thema „Verantwortliche Wahrnehmung von Führung“ und koordiniert die Umsetzung der Rahmenkonzeption „Verantwortliche Wahrnehmung von Führung in der Polizei Nordrhein-Westfalen“ in der Behörde.
3.4
Das zentrale Steuerungsorgan für strategische Aufgaben der Kreispolizeibehörde
ist die Leitungskonferenz. Ihr gehören die Behördenleitung, soweit
vorhanden die Abteilungsleitung Polizei, die Direktionsleitungen und die
Leitung des Leitungsstabes an. Nach Maßgabe der Behördenleitung können
themenbezogen weitere Beschäftigte hinzugezogen werden.
4
Direktion Zentrale Aufgaben
4.1
In der Direktion Zentrale Aufgaben werden zentrale Verwaltungsaufgaben der
Behörde wahrgenommen sowie die durch landesrechtliche Verordnungen übertragenen
Aufgaben im Waffen-, Vereins- und Versammlungsrecht.
4.2
Die Führungsstelle der Direktion Zentrale Aufgaben dient der Unterstützung der
Direktionsleitung und ist für die unter Nummer 2.2 genannten Aufgaben
zuständig. Es wird empfohlen, das Controlling und Prozessmanagement der
Direktion in der Führungsstelle anzusiedeln.
4.3
Die Direktion Zentrale Aufgaben untergliedert sich in drei Dezernate und soweit
vorhanden einen Polizeiärztlichen Dienst. Innerhalb dieser Dezernate können Sachgebiete
eingerichtet werden.
4.4
Jedes Dezernat Zentrale Aufgaben wird zusätzlich mit einer fortlaufenden
arabischen Zahl bezeichnet. Innerhalb der Dezernate Zentrale Aufgaben werden die
eingerichteten Sachgebiete fortlaufend mit den entsprechenden zweistelligen
Zahlen benannt.
4.5
Im Dezernat Zentrale Aufgaben 1 werden die Aufgabenraten:
a) „Organisation“,
b) „Haushalt“,
c) „Beschaffung“,
d) „Wirtschaftsangelegenheiten“,
e) „Zentrale Vergabestelle“,
f) „Liegenschaftsangelegenheiten“,
g) „Recht“ und
h) „Innerer Dienst“
bearbeitet.
Im Dezernat Zentrale Aufgaben 2 werden die Aufgabenraten:
a) „Personalangelegenheiten“,
b) „Personalentwicklung“,
c) „Behördliches Gesundheitsmanagement“,
d) „Ausbildung“,
e) „Fortbildung“ und
f) „Beschwerdemanagement“
bearbeitet.
Im Dezernat Zentrale Aufgaben 3 werden die Aufgabenraten:
a) „Technische Einsatz- und Ermittlungsunterstützung“,
b) „Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnologie“,
c) „Waffen- und Geräteangelegenheiten“,
d) „KFZ-Angelegenheiten“ und
e) „Betrieb der regionalen Trainingszentren“, soweit vorhanden,
bearbeitet.
Die Bezeichnungen der vorgenannten Aufgabenraten sind im Organigramm und im Geschäftsverteilungsplan zu verwenden. Bei Abkürzung der Bezeichnungen sind die in Anlage 3 vorgesehenen Abkürzungen zu verwenden.
4.6
Verfügt ein Polizeipräsidium über mehrere Polizeiärztinnen oder Polizeiärzte, werden
innerhalb des Polizeiärztlichen Dienstes Teildezernate in der Anzahl der zur
Verfügung stehenden Polizeiärztinnen und Polizeiärzte unter deren jeweiliger
Führung eingerichtet. In diesem Fall erfolgt die Leitung des Polizeiärztlichen
Dienstes durch die Direktionsleitung in Zugleichfunktion.
4.7
Mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums können die Dezernate
Zentrale Aufgaben 1 und 2 in einem Dezernat Zentrale Aufgaben 1/2
zusammengefasst werden. Innerhalb des Dezernats Zentrale Aufgaben 1/2 sind die
eingerichteten Sachgebiete entsprechend der in Nummer 4.5 genannten
Aufgabenraten fortlaufend mit den dazugehörigen zweistelligen Zahlen zu
bezeichnen, zum Beispiel SG ZA 11.
4.8
Anstelle von Sachgebieten können in den Dezernaten Zentrale Aufgaben mit
Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums Teildezernate eingerichtet werden,
wenn die besondere Bedeutung oder Komplexität der Aufgabe dies erfordert. In
diesem Fall muss die Dezernatsleitung sowie die Teildezernatsleitung durch eine
Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Laufbahngruppe 2.2 beziehungsweise einer
vergleichbaren Entgeltgruppe wahrgenommen werden.
4.9
Sollte innerhalb eines Dezernates ein Sachgebiet beziehungsweise Teildezernat eingerichtet
werden, so sind die restlichen Aufgabenraten ebenso in Sachgebieten beziehungsweise
Teildezernaten zu organisieren.
4.10
Bei der Bildung von einem Sachgebiet und einem Teildezernat ist auf eine
angemessene Größe der Führungsspanne zu achten. Die Führungsspanne orientiert
sich dabei an der Komplexität und dem Umfang der Aufgabenraten innerhalb der
entsprechenden Organisationseinheit.
4.11
Die Aufgabenrate „Zentrale Vergabestelle“ ist innerhalb des Dezernates Zentrale
Aufgaben 1 organisatorisch von der bedarfsmeldenden und der titelverwaltenden
Stelle zu trennen.
4.12
Bei der Bündelung der Aufgabenrate „Personalentwicklung“ mit anderen
Aufgabenraten in einem Sachgebiet des Dezernates Zentrale Aufgaben 2 ist auf
einen fachlichen Sachzusammenhang zu achten. Dieser besteht insbesondere zu den
Themenfeldern „Führung“, „Personalplanung“, „Personalverwendung“,
„Personalwerbung“, „Personalauswahl“, „Behördliches Gesundheitsmanagement“ und
„Fortbildung“.
4.13
Es soll ein Sachgebiet „Behördliches Gesundheitsmanagement“ eingerichtet werden.
In diesem sollen die Aufgabenraten „Arbeits- und Gesundheitsschutz“,
„Betriebliches Eingliederungsmanagement“, „Behördliche Gesundheitsförderung“
und „Psychosoziale Unterstützung“ gebündelt werden.
Sofern kein Sachgebiet nach Satz 1 eingerichtet wird, ist bei der Bündelung der Aufgabenrate „Behördliches Gesundheitsmanagement“ mit anderen Aufgabenraten in einem Sachgebiet des Dezernates Zentrale Aufgaben 2 auf einen fachlichen Sachzusammenhang zu achten. Dieser besteht neben den Genannten insbesondere zu den Themenfeldern „Personalentwicklung“, „Führung“, „Telearbeit“, „Sport“, „Ausbildung“ und „Fortbildung“. Eine Bündelung der Aufgabenrate „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ mit der Bearbeitung des landeseinheitlichen Verfahrens zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit ist auszuschließen.
4.14
Die Aufgabenrate „Beschwerdemanagement“ ist innerhalb des Dezernates Zentrale
Aufgaben 2 organisatorisch und personell von der Disziplinarsachbearbeitung zu
trennen.
5
Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz
5.1
Die Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz ist vorrangig für polizeiliche
Gefahrenabwehr und Einsatzangelegenheiten zuständig.
5.2
Die Führungsstelle der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz sowie
gegebenenfalls die Führungsstellen der Polizeiinspektionen sind über die unter Nummer
2.2 genannten Aufgaben hinaus grundsätzlich für die Vorbereitung der
Einsatzlagen, die in einer Besonderen Aufbauorganisation geführt werden, zuständig.
Zudem ist die Führungsstelle der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz grundsätzlich
für die polizeiinspektions- und direktionsübergreifende Kräftekoordinierung bei
Sofortlagen zuständig sowie Ansprechpartnerin für
andere Polizeibehörden bezüglich einer behördenübergreifenden
Kräftekoordinierung. Soweit die Führungsstelle nicht besetzt ist, werden diese
Aufgaben von dem Führungs- und Lagedienst/Leitstelle wahrgenommen.
5.3
An die Direktionsleitung Gefahrenabwehr/Einsatz ist der Führungs- und
Lagedienst/Leitstelle angebunden. Die Leitstelle ist bei Sofortlagen zudem direktionsübergreifend
zuständig für die Führung der Kräfte. Außerdem werden im Führungs- und
Lagedienst/Leitstelle die Lagebilder der Kreispolizeibehörden zusammengeführt
und aktuell vorgehalten. Zusätzlich ist in den Kreispolizeibehörden nach § 4 Absatz 1 der
Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen vom
26. August 2013 (GV. NRW. S. 502) in der jeweils geltenden Fassung an die
Direktionsleitung ein Ständiger Stab angebunden.
5.4
In Polizeipräsidien untergliedert sich die Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz in
Polizeiinspektionen, Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdienste und
Spezialeinheiten, soweit diese vorhanden sind. Die Polizeipräsidien legen die
Anzahl der Polizeiinspektionen mit Zustimmung des für Inneres zuständigen
Ministeriums fest.
An die Leitungen von Polizeiinspektionen, Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdiensten und Spezialeinheiten können Führungsstellen angebunden werden.
5.5
Bei den Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden sowie in den
Polizeipräsidien untergliedert sich die Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz in Polizeiwachen
mit Wachdienst. Es muss außerdem ein Bezirksdienst oder ein Bezirks- und
Schwerpunktdienst eingerichtet sein. Der Bezirksdienst beziehungsweise der
Bezirks- und Schwerpunktdienst können auch einer Polizeiwache zugeordnet
werden.
5.6
Neben den Organisationseinheiten Bezirksdienst oder Bezirks- und
Schwerpunktdienst können in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz die folgenden Sonderdienste
eingerichtet werden:
a) Schwerpunktdienst,
b) Einsatztrupp,
c) Kradgruppe,
d) Polizeigewahrsamsdienst,
e) Diensthundführerstaffel,
f) Fahrradstaffel und
g) Personen- und Objektschutz.
Diese Sonderdienste können in einer Organisationseinheit Polizeisonderdienste gebündelt werden. Die Sonderdienste können als einzelne oder zusammengefasste Organisationseinheit einer Polizeiinspektion, einer Polizeiwache oder zusammen mit der Bereitschaftspolizei als Organisationseinheit Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdienste der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz zugeordnet werden.
In allen Kreispolizeibehörden ist grundsätzlich ein Einsatztrupp in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz oder in der Direktion Kriminalität eingerichtet, siehe dazu auch Nummer 6.6. Ausnahmen von der Einrichtung können auf Antrag durch das für Inneres zuständige Ministerium erteilt werden.
5.7
Die Bereitschaftspolizei und die Polizeisonderdienste können auch als eigenständige
Organisationseinheiten jeweils unmittelbar der Direktionsleitung
Gefahrenabwehr/Einsatz nachgeordnet werden.
In Polizeipräsidien mit einer Abteilungsführung Bereitschaftspolizei werden in der Bereitschaftspolizei die Organisationseinheiten Bereitschaftspolizeihundertschaft, Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft und Technische Einsatzeinheit zusammengefasst.
5.8
Im Polizeipräsidium Bochum ist die Landesreiterstaffel in der
Organisationseinheit Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdienste angebunden.
5.9
Die Zugleichaufgabe „Regionalverantwortliche“ oder „Regionalverantwortlicher“
wird von der Leitung der Polizeiinspektion wahrgenommen. Ist in der
Kreispolizeibehörde keine Polizeiinspektion eingerichtet, ist die Aufgabe den
Leitungen der Polizeiwachen zu übertragen. Ist in der Kreispolizeibehörde
lediglich eine Polizeiinspektion eingerichtet, kann die Aufgabe der Leitung
einer Polizeiwache übertragen werden.
5.10
Polizeiinspektionen werden durchgängig mit arabischen Zahlen bezeichnet. Den Polizeiinspektionen
und deren jeweiligen Untergliederungen können ergänzend konkretisierende Orts-
oder Aufgabenbezeichnungen hinzugefügt werden. Sofern gleichartige Organisationseinheiten an
verschiedenen Stellen eingerichtet sind, gewährleisten die Kreispolizeibehörden
eine eindeutige Identifizierung durch einen entsprechenden Zusatz.
5.11
In Polizeiwachen mit Wachdienst sind die Funktionen
Dienstgruppenleiterin und Dienstgruppenleiter, Wachdienstführerin und Wachdienstführer
sowie Wachdienstbeamtin und Wachdienstbeamter, grundsätzlich als Doppelstreife,
vorzusehen. Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn diese
Funktionen von einer für die operative Aufgabenwahrnehmung zuständigen, räumlich
getrennten Polizeiwache aus wahrgenommen werden.
5.12
Die Regelungen dieses Runderlasses in Bezug auf die Einrichtung eines Ständigen
Stabes, der Bereitschaftspolizei, der Spezialeinheiten und der
Polizeisonderdienste in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz gelten nicht für
das Polizeipräsidium Köln. Diesbezüglich gelten die Regelungen unter Nummer 9.
6
Direktion Kriminalität
6.1
Die Direktion Kriminalität ist vorrangig zuständig für die
Kriminalitätsbekämpfung und die damit verbundene Gefahrenabwehr einschließlich
der Kriminalprävention und des Opferschutzes sowie in den in § 1 der Verordnung
über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen genannten
Polizeipräsidien für die Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes.
6.2
Die Führungsstelle der Direktion Kriminalität sowie gegebenenfalls die
Führungsstelle der Kriminalinspektion Polizeilicher Staatsschutz sind über die unter
Nummer 2.2 genannten Aufgaben hinaus grundsätzlich für die Vorbereitung der
Einsatzlagen, die in einer Besonderen Aufbauorganisation geführt werden,
zuständig.
6.3
In Polizeipräsidien gliedert sich die Direktion Kriminalität in
Kriminalinspektionen. In den Polizeipräsidien gemäß § 1 der Verordnung über die
Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen ist zusätzlich eine
Kriminalinspektion Polizeilicher Staatsschutz eingerichtet, in welcher
ausschließlich diese Aufgabe wahrgenommen wird. Polizeipräsidien gemäß § 4 der
Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen
richten zudem eine Kriminalinspektion Cybercrime ein.
In der Kriminalinspektion Polizeilicher Staatsschutz kann auf die Einrichtung von Kriminalkommissariaten verzichtet werden.
In den nicht in § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen genannten Polizeipräsidien kann auf die Einrichtung von Kriminalinspektionen verzichtet werden. Für die innere Struktur der Direktion Kriminalität gilt dann das in Anlage 2 dargelegte Organigramm sinngemäß.
Die Polizeipräsidien legen die Anzahl der Kriminalinspektionen mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums fest.
In den übrigen Kreispolizeibehörden können Kriminalinspektionen eingerichtet werden. Das für Inneres zuständige Ministerium benennt die Kreispolizeibehörden, in denen zwei Kriminalinspektionen eingerichtet sind. Sollten keine Kriminalinspektionen eingerichtet sein, untergliedert sich die Direktion Kriminalität in Kriminalkommissariate.
Die Kriminalinspektionen untergliedern sich in Kriminalkommissariate.
6.4
Kriminalinspektionen, mit Ausnahme der Kriminalinspektionen Polizeilicher Staatsschutz
und Cybercrime, werden durchgängig mit arabischen Zahlen bezeichnet. Den
Kriminalinspektionen zugeordnete Kriminalkommissariate werden fortlaufend mit
den entsprechenden zweistelligen Zahlen, Kriminalkommissariate der
Kriminalinspektionen Polizeilicher Staatsschutz und Cybercrime mit den entsprechenden
einstelligen Zahlen bezeichnet. Kriminalinspektionen und Kriminalkommissariaten
können ergänzend konkretisierende Orts- oder Aufgabenbezeichnungen hinzugefügt
werden. Bei Kriminalinspektionen Polizeilicher Staatsschutz mit eingerichteten
Kriminalkommissariaten sind ergänzend konkretisierende Phänomenzuordnungen nach
dem jeweils gültigen Definitionssystem der Politisch motivierten Kriminalität
und gegebenenfalls Aufgabenbezeichnungen hinzuzufügen. Sofern gleichartige Organisationseinheiten an
verschiedenen Stellen eingerichtet sind, gewährleisten die Kreispolizeibehörden
eine eindeutige Identifizierung durch einen entsprechenden Zusatz, zum Beispiel
Einsatztrupp Kriminalität.
6.5
Eine Organisationseinheit Kriminalprävention/Opferschutz ist eingerichtet. In
Polizeipräsidien ist eine Organisationseinheit Kriminalprävention/Opferschutz
als eigenständiges Kriminalkommissariat eingerichtet. Sofern der Bereich
Kriminalprävention/Opferschutz in einem eigenständigen Kriminalkommissariat
organisiert wird, erhält es die Bezeichnung „Kriminalkommissariat KP/O“ und
wird hinter den übrigen Kriminalkommissariaten aufgeführt.
Sofern die Direktionsleitung Kriminalität eine Kriminalinspektion als Zugleichfunktion leitet, ist das Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz dieser Inspektion zugeordnet.
6.6
Eine Kriminalwache ist in Polizeipräsidien eingerichtet und kann
in den übrigen Kreispolizeibehörden vorgesehen werden. In allen
Kreispolizeibehörden ist grundsätzlich ein Einsatztrupp in der Direktion
Kriminalität oder in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz eingerichtet, siehe
dazu auch Nummer 5.6. Ausnahmen von der Einrichtung können auf Antrag durch das
für Inneres zuständige Ministerium erteilt werden. Die Kriminalwache und der
Einsatztrupp können einem Kriminalkommissariat zugeordnet werden oder ein
Kriminalkommissariat bilden.
6.7
Bei den Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden mit
Kriminalinspektionen sind Kriminalkommissariate mit Zentralaufgaben in der
Kriminalinspektion 1, Kriminalkommissariate mit regional ausgerichteter
Aufgabenwahrnehmung in der Kriminalinspektion 2 angegliedert. Die
Direktionsleitung Kriminalität leitet bei Landrätinnen und Landräten als
Kreispolizeibehörden als Zugleichfunktion die Kriminalinspektion 1, der in
diesem Falle die Organisationseinheit Kriminalprävention/Opferschutz zugeordnet
ist.
6.8
Kriminalkommissariate mit Ermittlungsaufgaben verfügen grundsätzlich über
mindestens 13 und höchstens 25 Planstellen oder Stellen.
Geringere Stärken sind zulässig
a) in großflächigen ländlichen Gebieten mit regional ausgerichteter Aufgabenwahrnehmung und
b) in Kriminalkommissariaten ohne Ermittlungsaufgaben.
Sie verfügen jedoch über mindestens sieben Planstellen oder Stellen.
7
Direktion Verkehr
7.1
Die Direktion Verkehr ist vorrangig zuständig für die Verkehrsunfallbekämpfung
einschließlich der Verkehrsunfallprävention und des Opferschutzes nach
Verkehrsunfällen, für sonstige Verkehrsmaßnahmen sowie für die Aufgaben der
Autobahnpolizei.
7.2
Die Führungsstelle der Direktion Verkehr dient der Unterstützung der
Direktionsleitung und ist über die unter Nummer 2.2 genannten Aufgaben hinaus
grundsätzlich für die Vorbereitung der Einsatzlagen, die in einer Besonderen Aufbauorganisation
geführt werden, zuständig.
7.3
In den Polizeipräsidien gliedert sich die Direktion Verkehr grundsätzlich in
mehrere Verkehrsinspektionen. Verkehrsinspektionen werden durchgängig mit
arabischen Zahlen bezeichnet. Auf die Einrichtung von Verkehrsinspektionen kann
verzichtet werden, sofern das jeweilige Polizeipräsidium keine Autobahnpolizei
hat.
7.4
Soweit Verkehrsinspektionen eingerichtet sind, untergliedert sich die
Verkehrsinspektion 1 in Verkehrsdienst und
Verkehrsunfallprävention/Opferschutz. Die Verkehrsinspektion 2 besteht aus einem
Verkehrskommissariat oder gliedert sich in mehrere Verkehrskommissariate. Die
Verkehrsinspektion 3 gliedert sich in Autobahnpolizeiwachen mit Wachdienst,
einen Einsatztrupp Autobahnpolizei und einen Verkehrsdienst Autobahnpolizei. An die
Leitung der Verkehrsinspektion 3 kann eine Führungsstelle angebunden
werden.
7.5
Die Zugleichaufgabe „Durchführung regionaler Sicherheitskonferenzen für die
Autobahn“ wird von der Leitung der Verkehrsinspektion 3 wahrgenommen. Die
Aufgabe kann der Leitung einer Autobahnpolizeiwache übertragen werden.
7.6
In Autobahnpolizeiwachen mit Wachdienst sind die Funktionen
Dienstgruppenleiterin und Dienstgruppenleiter, Wachdienstführerin und Wachdienstführer
sowie Wachdienstbeamtin und Wachdienstbeamter, grundsätzlich als Doppelstreife,
vorzusehen. Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn diese Funktionen
von einer für die operative Aufgabenwahrnehmung zuständigen, räumlich
getrennten Autobahnpolizeiwache aus wahrgenommen werden.
7.7
Die Direktion Verkehr gliedert sich, soweit keine
Verkehrsinspektionen eingerichtet sind, grundsätzlich in
Verkehrsdienst, Verkehrsunfallprävention/Opferschutz und ein
Verkehrskommissariat oder mehrere Verkehrskommissariate. Der Verkehrsdienst
kann mit der Organisationseinheit Verkehrsunfallprävention/Opferschutz
zusammengefasst werden.
Innerhalb des Verkehrsdienstes können Verkehrsdienstgruppen, Einsatztrupps und Kradgruppen, denen auch spezialisierte Aufgaben zugewiesen werden können, sowie Fahrradstaffeln eingerichtet werden. Sofern innerhalb des Verkehrsdienstes eine der zuvor genannten Organisationseinheiten eingerichtet wird, ist mindestens zusätzlich eine Verkehrsdienstgruppe einzurichten. Einsatztrupps können auch als eigenständige Organisationseinheit eingerichtet werden. Sind bei Polizeipräsidien mit Verkehrsinspektionen Einsatztrupps als eigenständige Organisationseinheit eingerichtet, dann sind sie innerhalb der Verkehrsinspektion 1 anzubinden. Bei Polizeipräsidien ohne Verkehrsinspektionen und bei den Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden ist die Anbindung innerhalb der Direktion Verkehr möglich.
7.8
Verkehrsunfallaufnahmeteams sind in den in § 4 der Verordnung über die
Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen genannten
Kreispolizeibehörden als eigenständiges Verkehrskommissariat eingerichtet. Soweit
deren Einrichtung in weiteren Kreispolizeibehörden vorgegeben ist, können
diese als eigenständiges Verkehrskommissariat eingerichtet werden oder als
Aufgabe einem für die Bearbeitung von schweren Verkehrsunfällen zuständigen
Verkehrskommissariat, zugeordnet werden. Das eingerichtete Verkehrskommissariat, oder die in einem
Verkehrskommissariat als eigenständig angebundene Aufgabenrate, ist mit der
Bezeichnung VU-Team zu benennen.
7.9
Verkehrskommissariate werden durchgängig mit arabischen Zahlen bezeichnet.
Sofern gleichartige Organisationseinheiten an verschiedenen Stellen
eingerichtet sind, gewährleisten die Kreispolizeibehörden eine eindeutige
Identifizierung durch einen entsprechenden Zusatz, zum Beispiel Einsatztrupp
Verkehr oder Kradgruppe Verkehrsdienst.
7.10
Verkehrskommissariate verfügen über mindestens sieben Planstellen oder Stellen
für Sachbearbeitung.
8
Direktion Wasserschutzpolizei
8.1
Die Wasserschutzpolizei in Nordrhein-Westfalen übernimmt innerhalb ihres
eigenen Polizeibezirks die Aufgaben der polizeilichen Gefahrenabwehr (Einsatzangelegenheiten).
Sie ist verantwortlich für die Unfallbekämpfung und Unfallprävention im
Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr sowie die Erforschung und Verfolgung von
Straftaten, die ihr aufgrund der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzpolizeiverordnung
übertragen wurden.
Darüber hinaus übernimmt die Wasserschutzpolizei weitere Aufgaben, die ihr aus Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesen wurden, beispielsweise die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter, das Arbeitszeitrecht in der Binnenschifffahrt, das Landesschiffsabfallgesetz oder das Solas-Übereinkommen (International Convention for the Safety of Life at Sea 1974, Schiffssicherheitsvertrag) zur Erhöhung der Gefahrenabwehr und zum Schutz vor terroristischen Übergriffen im internationalen Seeschiffsverkehr.
8.2
Die Führungsstelle der Direktion Wasserschutzpolizei dient der Unterstützung
der Direktionsleitung und ist über die unter Nummer 2.2 genannten Aufgaben
hinaus grundsätzlich für die Vorbereitung der Einsatzlagen, die in einer
Besonderen Aufbauorganisation geführt werden, zuständig.
8.3
Die Direktion Wasserschutzpolizei untergliedert sich in
Wasserschutzpolizeiwachen, ein zentrales Kriminalkommissariat und eine
Zentralstelle Bootstechnik und Nautik.
9
Direktion Besondere Aufgaben
9.1
Die Direktion Besondere Aufgaben ist vorrangig zuständig für die Koordination
und Steuerung der Bereitschaftspolizei und der Spezialeinheiten.
9.2
An die Direktionsleitung Besondere Aufgaben sind
eine Führungsstelle, der Ständige Stab und die Geschäftsstelle der Vorschriftenkommission
angebunden. Die Führungsstelle dient der Unterstützung der Direktionsleitung
und ist für die unter Nummer 2.2 genannten Aufgaben zuständig.
9.3
Die Direktion Besondere Aufgaben untergliedert sich in die
Bereitschaftspolizei, die Spezialeinheiten, die Polizeisonderdienste und den
Ständigen Stab. An die Leitungen Bereitschaftspolizei und Spezialeinheiten können Führungsstellen
angebunden werden.
In der Bereitschaftspolizei werden die Organisationseinheiten Bereitschaftspolizeihundertschaft, Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft und Technische Einsatzeinheit zusammengefasst.
10
Übergreifende Rahmenvorgaben
10.1
Die konkrete Bündelung der Aufgabenraten in Organisationseinheiten obliegt den
Kreispolizeibehörden. Dabei sind die Vorgaben dieses Runderlasses sowie des
Runderlasses „Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes
Nordrhein-Westfalen“ vom 29. Juni 2021 (MBl. NRW. S. 478) in der jeweils
geltenden Fassung zu beachten.
10.2
Fachlich zusammenhängende Aufgabenraten sind in einer Organisationseinheit
wahrzunehmen. Bei der Bündelung von verschiedenen Aufgabenraten ist zu
beachten, dass ein Sachzusammenhang erkennbar ist.
10.3
Alle Aufgabenraten sind grundsätzlich innerhalb der Linienorganisation
wahrzunehmen, es sei denn es handelt sich um Aufgabenraten der Stabsstellen. Stabsstellen
dürfen nur eingerichtet werden, soweit dies durch diesen Erlass zugelassen ist.
10.4
Sollte innerhalb einer Stabsstelle ein Sachgebiet eingerichtet werden, so sind
die restlichen Aufgabenraten ebenso in einem oder mehrere Sachgebiete zu
organisieren.
10.5
Bei der Bildung oder Anpassung einer Organisationseinheit im Sinne dieses
Erlasses ist darauf zu achten, dass diese eine angemessene Größe umfasst und
die Rahmenkonzeption „Verantwortliche Wahrnehmung von Führung in der Polizei
Nordrhein-Westfalen“ beachtet wird.
10.6
Die Ablauforganisation konzentriert sich auf die Ausgestaltung von Arbeits-
beziehungsweise Geschäftsprozessen und somit auf die konkreten Tätigkeiten zur
Erledigung der Aufgaben. Ziel einer Organisationsänderung ist immer die
Prozessoptimierung und dadurch letztlich die Erhöhung von Effektivität und
Effizienz.
10.7
Jede Kreispolizeibehörde stellt bei einer Anpassung der Organisationsstruktur
und mindestens zum 1. Januar eines jeden Jahres ein aktuelles Organigramm und
einen aktuellen Geschäftsverteilungsplan für alle einsehbar im Intrapol
Nordrhein-Westfalen zur Verfügung.
10.8
Nach Ablauf eines Jahres ist zu prüfen, ob temporär eingerichtete Organisationseinheiten
noch erforderlich oder aufzulösen sind, beispielsweise durch Überführung der
Aufgaben in die Linienorganisation. Diese Organisationseinheiten dürfen nicht
dazu führen, dass die organisatorische Grundausrichtung der Behörde mit klaren
Zuständigkeiten und Weisungsbefugnissen beeinträchtigt wird.
11
Verfahren
Das Verfahren zur Anzeige oder Beantragung von Organisationsanpassungen wird per Erlass gesondert geregelt.
12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Organisation der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 11. Januar 2022 (MBl. NRW. S. 58) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2025 S. 306