Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 9 vom 17.2.2025 Seite 305 bis 332

Organisation der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Organisation der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen

2052

Organisation der Kreispolizeibehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen

Runderlass
des Ministeriums
des Innern
401
-22.58.06.01

Vom 28. Januar 2025

1
Allgemeine Aufbauvorgaben

1.1
Jede
Kreispolizeibehörde weist eine viergliedrige Direktionsstruktur auf und richtet die nachfolgenden Direktionen ein:

a) Zentrale Aufgaben,

b) Gefahrenabwehr/Einsatz,

c) Kriminalität und

d) Verkehr.

Zusätzlich sind die Direktion Wasserschutzpolizei im Polizeipräsidium Duisburg und die Direktion Besondere Aufgaben im Polizeipräsidium Köln eingerichtet.

1.2
Jede Kreispolizeibehörde richtet einen Leitungsstab ein. Der Leitungsstab wird an die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten in Polizeipräsidien oder an die
Abteilungsleitung Polizei in den übrigen Kreispolizeibehörden angebunden. Daneben wird an jede Direktionsleitung eine Führungsstelle angebunden.

1.3
Jede Kreispolizeibehörde erstellt ein Organigramm nach den Vorgaben der Anlagen 1 und 2 zu diesem Runderlass. Im Organigramm dürfen ausschließlich die in der Anlage 3 zu diesem Runderlass vorgesehenen Abkürzungen verwendet werden.

1.4
Im Geschäftsverteilungsplan weist jede Kreispolizeibehörde die konkreten Aufgabenraten der im Organigramm festgelegten Organisationseinheiten aus.

1.5
Der aufbauorganisatorische Rahmen innerhalb der Kreispolizeibehörden wird durch diesen Runderlass festgelegt. Es dürfen ausschließlich die durch diesen Runderlass zugelassenen Organisationseinheiten im Organigramm und Geschäftsverteilungsplan ausgewiesen werden. Dabei sind die Vorgaben unter Nummer 10 zu beachten. Vorgaben aus den Polizeidienstvorschriften bleiben unberührt.

2
Begriffsbestimmungen

2.1
Eine Organisationseinheit zeichnet sich durch die Bündelung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung mit einer internen Führungsstruktur aus.

2.2
Stabsstellen sind unterstützende Stellen ohne eigene Weisungsbefugnisse in die Linienorganisation. Innerhalb dieser können Sachgebiete eingerichtet werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stabsstellen beraten, unterstützen und entlasten die Führungsorgane. Sie nehmen koordinierende, beratende und strategische Aufgaben wahr.

3
Behördenleitung

3.1
Die Polizeipräsidien werden von einer Polizeipräsidentin oder einem Polizeipräsidenten geleitet. Die
Direktionsleitungen sowie die Leitung des Leitungsstabes sind der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten unmittelbar nachgeordnet.

3.2
Den Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden ist
eine Abteilungsleitung Polizei nachgeordnet. Der Abteilungsleitung Polizei wiederum sind die Direktionsleitungen sowie die Leitung des Leitungsstabes unmittelbar nachgeordnet.

3.3
Der Leitungsstab unterstützt die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten sowie die Abteilungsleitung Polizei bei der Aufgabenerledigung und übernimmt insbesondere die
Entwicklung und Fortschreibung der Behördenstrategie und die Durchführung eines direktionsübergreifenden Controllings und Qualitätsmanagements. Außerdem ist im Leitungsstab eine Zentralstelle Qualitätssicherung eingerichtet.

Daneben nimmt der Leitungsstab die Aufgabenrate der polizeilichen „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ wahr. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit kann neben dem Leitungsstab unmittelbar an die Behördenleitung des Polizeipräsidiums oder die Abteilungsleitung Polizei als eigenständige Organisationseinheit angebunden werden.

Der Leitungsstab unterstützt die Behördenleitung in ihrer Gesamtverantwortung für das Thema „Verantwortliche Wahrnehmung von Führung“ und koordiniert die Umsetzung der Rahmenkonzeption „Verantwortliche Wahrnehmung von Führung in der Polizei Nordrhein-Westfalen“ in der Behörde.

3.4
Das zentrale Steuerungsorgan für strategische Aufgaben der Kreispolizeibehörde ist die Leitungskonferenz. Ihr gehören die Behördenleitung
, soweit vorhanden die Abteilungsleitung Polizei, die Direktionsleitungen und die Leitung des Leitungsstabes an. Nach Maßgabe der Behördenleitung können themenbezogen weitere Beschäftigte hinzugezogen werden.

4
Direktion Zentrale Aufgaben

4.1
In der Direktion Zentrale Aufgaben werden zentrale Verwaltungsaufgaben der Behörde wahrgenommen sowie die durch landesrechtliche Verordnungen übertragenen Aufgaben im Waffen-, Vereins- und Versammlungsrecht.

4.2
Die Führungsstelle der Direktion Zentrale Aufgaben dient der Unterstützung der Direktionsleitung und ist für die unter Nummer 2.2 genannten Aufgaben zuständig. Es wird empfohlen, das Controlling und Prozessmanagement der Direktion in der Führungsstelle anzusiedeln.

4.3
Die Direktion Zentrale Aufgaben untergliedert sich in drei Dezernate und soweit vorhanden einen Polizeiärztlichen Dienst. Innerhalb dieser Dezernate können Sachgebiete eingerichtet werden.

4.4
Jedes Dezernat Zentrale Aufgaben wird zusätzlich mit einer fortlaufenden arabischen Zahl bezeichnet. Innerhalb der Dezernate Zentrale Aufgaben werden die eingerichteten Sachgebiete fortlaufend mit den entsprechenden zweistelligen Zahlen benannt.

4.5
Im Dezernat Zentrale Aufgaben 1 werden die Aufgabenraten:

a) „Organisation“,

b) „Haushalt“,

c) „Beschaffung“,

d) „Wirtschaftsangelegenheiten“,

e) „Zentrale Vergabestelle“,

f) „Liegenschaftsangelegenheiten“,

g) „Recht“ und

h) „Innerer Dienst“

bearbeitet.

Im Dezernat Zentrale Aufgaben 2 werden die Aufgabenraten:

a) „Personalangelegenheiten“,

b) „Personalentwicklung“,

c) „Behördliches Gesundheitsmanagement“,

d) „Ausbildung“,

e) „Fortbildung“ und

f) „Beschwerdemanagement“

bearbeitet.

Im Dezernat Zentrale Aufgaben 3 werden die Aufgabenraten:

a) „Technische Einsatz- und Ermittlungsunterstützung“,

b) „Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnologie“,

c) „Waffen- und Geräteangelegenheiten“,

d) „KFZ-Angelegenheiten“ und

e) „Betrieb der regionalen Trainingszentren“, soweit vorhanden,

bearbeitet.

Die Bezeichnungen der vorgenannten Aufgabenraten sind im Organigramm und im Geschäftsverteilungsplan zu verwenden. Bei Abkürzung der Bezeichnungen sind die in Anlage 3 vorgesehenen Abkürzungen zu verwenden.

4.6
Verfügt ein Polizeipräsidium über mehrere Polizeiärztinnen oder Polizeiärzte, werden innerhalb des Polizeiärztlichen Dienstes Teildezernate in der Anzahl der zur Verfügung stehenden Polizeiärztinnen und Polizeiärzte unter deren jeweiliger Führung eingerichtet. In diesem Fall erfolgt die Leitung des Polizeiärztlichen Dienstes durch die Direktionsleitung in Zugleichfunktion.

4.7
Mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums können die Dezernate Zentrale Aufgaben 1 und 2 in einem Dezernat Zentrale Aufgaben 1/2 zusammengefasst werden. Innerhalb des Dezernats Zentrale Aufgaben 1/2 sind die eingerichteten Sachgebiete entsprechend der in Nummer 4.5 genannten Aufgabenraten fortlaufend mit den dazugehörigen zweistelligen Zahlen zu bezeichnen, zum Beispiel SG ZA 11.

4.8
Anstelle von Sachgebieten können in den Dezernaten Zentrale Aufgaben mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums Teildezernate eingerichtet werden, wenn die besondere Bedeutung oder Komplexität der Aufgabe dies erfordert. In diesem Fall muss die Dezernatsleitung sowie die Teildezernatsleitung durch eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Laufbahngruppe 2.2 beziehungsweise einer vergleichbaren Entgeltgruppe wahrgenommen werden.

4.9
Sollte innerhalb eines Dezernates ein Sachgebiet beziehungsweise Teildezernat eingerichtet werden, so sind die restlichen Aufgabenraten ebenso in Sachgebieten beziehungsweise Teildezernaten zu organisieren.

4.10
Bei der Bildung von einem Sachgebiet und einem Teildezernat ist auf eine angemessene Größe der Führungsspanne zu achten. Die Führungsspanne orientiert sich dabei an der Komplexität und dem Umfang der Aufgabenraten innerhalb der entsprechenden Organisationseinheit.

4.11
Die Aufgabenrate „Zentrale Vergabestelle“ ist innerhalb des Dezernates Zentrale Aufgaben 1 organisatorisch von der bedarfsmeldenden und der titelverwaltenden Stelle zu trennen.

4.12
Bei der Bündelung der Aufgabenrate „Personalentwicklung“ mit anderen Aufgabenraten in einem Sachgebiet des Dezernates Zentrale Aufgaben 2 ist auf einen fachlichen Sachzusammenhang zu achten. Dieser besteht insbesondere zu den Themenfeldern „Führung“, „Personalplanung“, „Personalverwendung“, „Personalwerbung“, „Personalauswahl“, „Behördliches Gesundheitsmanagement“ und „Fortbildung“.

4.13
Es soll ein Sachgebiet „Behördliches Gesundheitsmanagement“ eingerichtet werden. In diesem sollen die Aufgabenraten „Arbeits- und Gesundheitsschutz“, „Betriebliches Eingliederungsmanagement“, „Behördliche Gesundheitsförderung“ und „Psychosoziale Unterstützung“ gebündelt werden.

Sofern kein Sachgebiet nach Satz 1 eingerichtet wird, ist bei der Bündelung der Aufgabenrate „Behördliches Gesundheitsmanagement“ mit anderen Aufgabenraten in einem Sachgebiet des Dezernates Zentrale Aufgaben 2 auf einen fachlichen Sachzusammenhang zu achten. Dieser besteht neben den Genannten insbesondere zu den Themenfeldern „Personalentwicklung“, „Führung“, „Telearbeit“, „Sport“, „Ausbildung“ und „Fortbildung“. Eine Bündelung der Aufgabenrate „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ mit der Bearbeitung des landeseinheitlichen Verfahrens zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit ist auszuschließen.

4.14
Die Aufgabenrate „Beschwerdemanagement“ ist innerhalb des Dezernates Zentrale Aufgaben 2 organisatorisch und personell von der Disziplinarsachbearbeitung zu trennen.

5
Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz

5.1
Die Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz ist vorrangig für polizeiliche Gefahrenabwehr und Einsatzangelegenheiten zuständig.

5.2
Die Führungsstelle der Direktion
Gefahrenabwehr/Einsatz sowie gegebenenfalls die Führungsstellen der Polizeiinspektionen sind über die unter Nummer 2.2 genannten Aufgaben hinaus grundsätzlich für die Vorbereitung der Einsatzlagen, die in einer Besonderen Aufbauorganisation geführt werden, zuständig. Zudem ist die Führungsstelle der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz grundsätzlich für die polizeiinspektions- und direktionsübergreifende Kräftekoordinierung bei Sofortlagen zuständig sowie Ansprechpartnerin für andere Polizeibehörden bezüglich einer behördenübergreifenden Kräftekoordinierung. Soweit die Führungsstelle nicht besetzt ist, werden diese Aufgaben von dem Führungs- und Lagedienst/Leitstelle wahrgenommen.

5.3
An die Direktionsleitung Gefahrenabwehr/Einsatz ist der Führungs- und Lagedienst/Leitstelle
angebunden. Die Leitstelle ist bei Sofortlagen zudem direktionsübergreifend zuständig für die Führung der Kräfte. Außerdem werden im Führungs- und Lagedienst/Leitstelle die Lagebilder der Kreispolizeibehörden zusammengeführt und aktuell vorgehalten. Zusätzlich ist in den Kreispolizeibehörden nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502) in der jeweils geltenden Fassung an die Direktionsleitung ein Ständiger Stab angebunden.

5.4
In Polizeipräsidien untergliedert sich die Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz in Polizeiinspektionen, Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdienste und Spezialeinheiten, soweit diese vorhanden sind. Die Polizeipräsidien legen die Anzahl der Polizeiinspektionen mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums fest.

An die Leitungen von Polizeiinspektionen, Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdiensten und Spezialeinheiten können Führungsstellen angebunden werden.

5.5
Bei den Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden sowie in den Polizeipräsidien untergliedert sich die Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz in Polizeiwachen mit Wachdienst. Es muss außerdem ein Bezirksdienst oder ein Bezirks- und Schwerpunktdienst eingerichtet sein. Der Bezirksdienst beziehungsweise der Bezirks- und Schwerpunktdienst können auch einer Polizeiwache zugeordnet werden.

5.6
Neben den Organisationseinheiten Bezirksdienst oder Bezirks- und Schwerpunktdienst können in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz die folgenden Sonderdienste eingerichtet werden:

a) Schwerpunktdienst,

b) Einsatztrupp,

c) Kradgruppe,

d) Polizeigewahrsamsdienst,

e) Diensthundführerstaffel,

f) Fahrradstaffel und

g) Personen- und Objektschutz.

Diese Sonderdienste können in einer Organisationseinheit Polizeisonderdienste gebündelt werden. Die Sonderdienste können als einzelne oder zusammengefasste Organisationseinheit einer Polizeiinspektion, einer Polizeiwache oder zusammen mit der Bereitschaftspolizei als Organisationseinheit Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdienste der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz zugeordnet werden.

In allen Kreispolizeibehörden ist grundsätzlich ein Einsatztrupp in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz oder in der Direktion Kriminalität eingerichtet, siehe dazu auch Nummer 6.6. Ausnahmen von der Einrichtung können auf Antrag durch das für Inneres zuständige Ministerium erteilt werden.

5.7
Die Bereitschaftspolizei und die Polizeisonderdienste können auch als eigenständige Organisationseinheiten jeweils unmittelbar der Direktionsleitung Gefahrenabwehr/Einsatz nachgeordnet werden.

In Polizeipräsidien mit einer Abteilungsführung Bereitschaftspolizei werden in der Bereitschaftspolizei die Organisationseinheiten Bereitschaftspolizeihundertschaft, Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft und Technische Einsatzeinheit zusammengefasst.

5.8
Im Polizeipräsidium Bochum ist die Landesreiterstaffel in der Organisationseinheit Bereitschaftspolizei/Polizeisonderdienste angebunden.

5.9
Die Zugleichaufgabe „Regionalverantwortliche“ oder „Regionalverantwortlicher“ wird von der Leitung der Polizeiinspektion wahrgenommen. Ist in der Kreispolizeibehörde keine Polizeiinspektion eingerichtet, ist die Aufgabe den Leitungen der Polizeiwachen zu übertragen. Ist in der Kreispolizeibehörde lediglich eine Polizeiinspektion eingerichtet, kann die Aufgabe der Leitung einer Polizeiwache übertragen werden.

5.10
Polizeiinspektionen werden durchgängig mit arabischen Zahlen bezeichnet. Den Polizeiinspektionen und deren jeweiligen Untergliederungen können ergänzend konkretisierende Orts- oder Aufgabenbezeichnungen hinzugefügt werden. Sofern gleichartige
Organisationseinheiten an verschiedenen Stellen eingerichtet sind, gewährleisten die Kreispolizeibehörden eine eindeutige Identifizierung durch einen entsprechenden Zusatz.

5.11
In Polizeiwachen mit Wachdienst sind die Funktionen Dienstgruppenleiterin und Dienstgruppenleiter, Wachdienstführerin und Wachdienstführer sowie Wachdienstbeamtin und Wachdienstbeamter, grundsätzlich als Doppelstreife, vorzusehen. Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn diese Funktionen von einer für die operative Aufgabenwahrnehmung zuständigen, räumlich getrennten Polizeiwache aus wahrgenommen werden.

5.12
Die Regelungen dieses Runderlasses in Bezug auf die Einrichtung eines Ständigen Stabes, der Bereitschaftspolizei, der Spezialeinheiten und der Polizeisonderdienste in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz gelten nicht für das Polizeipräsidium Köln. Diesbezüglich gelten die Regelungen unter Nummer 9.

6
Direktion Kriminalität

6.1
Die Direktion Kriminalität ist vorrangig zuständig für die Kriminalitätsbekämpfung und die damit verbundene Gefahrenabwehr einschließlich der Kriminalprävention und des Opferschutzes sowie in den in § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen genannten Polizeipräsidien für die Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes.

6.2
Die Führungsstelle der Direktion Kriminalität sowie gegebenenfalls die Führungsstelle der Kriminalinspektion Polizeilicher Staatsschutz sind über die unter Nummer 2.2 genannten Aufgaben hinaus grundsätzlich für die Vorbereitung der Einsatzlagen, die in einer Besonderen Aufbauorganisation geführt werden, zuständig.

6.3
In Polizeipräsidien gliedert sich die Direktion Kriminalität in Kriminalinspektionen. In den Polizeipräsidien gemäß § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen ist zusätzlich eine Kriminalinspektion Polizeilicher Staatsschutz eingerichtet, in welcher ausschließlich diese Aufgabe wahrgenommen wird. Polizeipräsidien gemäß § 4 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen richten zudem eine Kriminalinspektion Cybercrime ein.

In der Kriminalinspektion Polizeilicher Staatsschutz kann auf die Einrichtung von Kriminalkommissariaten verzichtet werden.

In den nicht in § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen genannten Polizeipräsidien kann auf die Einrichtung von Kriminalinspektionen verzichtet werden. Für die innere Struktur der Direktion Kriminalität gilt dann das in Anlage 2 dargelegte Organigramm sinngemäß.

Die Polizeipräsidien legen die Anzahl der Kriminalinspektionen mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums fest.

In den übrigen Kreispolizeibehörden können Kriminalinspektionen eingerichtet werden. Das für Inneres zuständige Ministerium benennt die Kreispolizeibehörden, in denen zwei Kriminalinspektionen eingerichtet sind. Sollten keine Kriminalinspektionen eingerichtet sein, untergliedert sich die Direktion Kriminalität in Kriminalkommissariate.

Die Kriminalinspektionen untergliedern sich in Kriminalkommissariate.

6.4
Kriminalinspektionen, mit Ausnahme der Kriminalinspektionen Polizeilicher Staatsschutz und Cybercrime, werden durchgängig mit arabischen Zahlen bezeichnet. Den Kriminalinspektionen zugeordnete Kriminalkommissariate werden fortlaufend mit den entsprechenden zweistelligen Zahlen, Kriminalkommissariate der Kriminalinspektionen Polizeilicher Staatsschutz und Cybercrime mit den entsprechenden einstelligen Zahlen bezeichnet. Kriminalinspektionen und Kriminalkommissariaten können ergänzend konkretisierende Orts- oder Aufgabenbezeichnungen hinzugefügt werden. Bei Kriminalinspektionen Polizeilicher Staatsschutz mit eingerichteten Kriminalkommissariaten sind ergänzend konkretisierende Phänomenzuordnungen nach dem jeweils gültigen Definitionssystem der Politisch motivierten Kriminalität und gegebenenfalls Aufgabenbezeichnungen hinzuzufügen. Sofern gleichartige
Organisationseinheiten an verschiedenen Stellen eingerichtet sind, gewährleisten die Kreispolizeibehörden eine eindeutige Identifizierung durch einen entsprechenden Zusatz, zum Beispiel Einsatztrupp Kriminalität.

6.5
Eine Organisationseinheit Kriminalprävention/Opferschutz ist eingerichtet. In Polizeipräsidien ist eine Organisationseinheit Kriminalprävention/Opferschutz als eigenständiges Kriminalkommissariat eingerichtet. Sofern der Bereich Kriminalprävention/Opferschutz in einem eigenständigen Kriminalkommissariat organisiert wird, erhält es die Bezeichnung „Kriminalkommissariat KP/O“ und wird hinter den übrigen Kriminalkommissariaten aufgeführt.

Sofern die Direktionsleitung Kriminalität eine Kriminalinspektion als Zugleichfunktion leitet, ist das Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz dieser Inspektion zugeordnet.

6.6
Eine Kriminalwache ist in Polizeipräsidien eingerichtet und kann in den übrigen Kreispolizeibehörden vorgesehen werden. In allen Kreispolizeibehörden ist grundsätzlich ein Einsatztrupp in der Direktion Kriminalität oder in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz eingerichtet, siehe dazu auch Nummer 5.6. Ausnahmen von der Einrichtung können auf Antrag durch das für Inneres zuständige Ministerium erteilt werden. Die Kriminalwache und der Einsatztrupp können einem Kriminalkommissariat zugeordnet werden oder ein Kriminalkommissariat bilden.

6.7
Bei den Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden mit Kriminalinspektionen sind Kriminalkommissariate mit Zentralaufgaben in der Kriminalinspektion 1, Kriminalkommissariate mit regional ausgerichteter Aufgabenwahrnehmung in der Kriminalinspektion 2 angegliedert.
Die Direktionsleitung Kriminalität leitet bei Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden als Zugleichfunktion die Kriminalinspektion 1, der in diesem Falle die Organisationseinheit Kriminalprävention/Opferschutz zugeordnet ist.

6.8
Kriminalkommissariate
mit Ermittlungsaufgaben verfügen grundsätzlich über mindestens 13 und höchstens 25 Planstellen oder Stellen. Geringere Stärken sind zulässig

a) in großflächigen ländlichen Gebieten mit regional ausgerichteter Aufgabenwahrnehmung und

b) in Kriminalkommissariaten ohne Ermittlungsaufgaben.

Sie verfügen jedoch über mindestens sieben Planstellen oder Stellen.

7
Direktion Verkehr

7.1
Die Direktion Verkehr ist vorrangig zuständig für die Verkehrsunfallbekämpfung einschließlich der Verkehrsunfallprävention und des Opferschutzes nach Verkehrsunfällen, für sonstige Verkehrsmaßnahmen sowie für die Aufgaben der Autobahnpolizei.

7.2
Die Führungsstelle der Direktion Verkehr dient der Unterstützung der Direktionsleitung und ist über die unter Nummer 2.2 genannten Aufgaben hinaus grundsätzlich für die Vorbereitung der Einsatzlagen, die in einer Besonderen Aufbauorganisation geführt werden, zuständig.

7.3
In den Polizeipräsidien gliedert sich die Direktion Verkehr grundsätzlich in mehrere Verkehrsinspektionen. Verkehrsinspektionen werden durchgängig mit arabischen Zahlen bezeichnet. Auf die Einrichtung von Verkehrsinspektionen kann verzichtet werden, sofern das jeweilige Polizeipräsidium keine Autobahnpolizei hat.

7.4
Soweit Verkehrsinspektionen eingerichtet sind, untergliedert sich die Verkehrsinspektion 1 in Verkehrsdienst und Verkehrsunfallprävention/Opferschutz. Die Verkehrsinspektion 2 besteht aus einem Verkehrskommissariat oder gliedert sich in mehrere Verkehrskommissariate. Die Verkehrsinspektion 3 gliedert sich in Autobahnpolizeiwachen mit Wachdienst, einen Einsatztrupp Autobahnpolizei und einen Verkehrsdienst Autobahnpolizei.
An die Leitung der Verkehrsinspektion 3 kann eine Führungsstelle angebunden werden.

7.5
Die Zugleichaufgabe „Durchführung regionaler Sicherheitskonferenzen für die Autobahn“ wird von der Leitung der Verkehrsinspektion 3 wahrgenommen. Die Aufgabe kann der Leitung einer Autobahnpolizeiwache übertragen werden.

7.6
In Autobahnpolizeiwachen mit Wachdienst sind die Funktionen Dienstgruppenleiterin und Dienstgruppenleiter, Wachdienstführerin und Wachdienstführer sowie Wachdienstbeamtin und Wachdienstbeamter, grundsätzlich als Doppelstreife,
vorzusehen. Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn diese Funktionen von einer für die operative Aufgabenwahrnehmung zuständigen, räumlich getrennten Autobahnpolizeiwache aus wahrgenommen werden.

7.7
Die Direktion Verkehr gliedert sich
, soweit keine Verkehrsinspektionen eingerichtet sind, grundsätzlich in Verkehrsdienst, Verkehrsunfallprävention/Opferschutz und ein Verkehrskommissariat oder mehrere Verkehrskommissariate. Der Verkehrsdienst kann mit der Organisationseinheit Verkehrsunfallprävention/Opferschutz zusammengefasst werden.

Innerhalb des Verkehrsdienstes können Verkehrsdienstgruppen, Einsatztrupps und Kradgruppen, denen auch spezialisierte Aufgaben zugewiesen werden können, sowie Fahrradstaffeln eingerichtet werden. Sofern innerhalb des Verkehrsdienstes eine der zuvor genannten Organisationseinheiten eingerichtet wird, ist mindestens zusätzlich eine Verkehrsdienstgruppe einzurichten. Einsatztrupps können auch als eigenständige Organisationseinheit eingerichtet werden. Sind bei Polizeipräsidien mit Verkehrsinspektionen Einsatztrupps als eigenständige Organisationseinheit eingerichtet, dann sind sie innerhalb der Verkehrsinspektion 1 anzubinden. Bei Polizeipräsidien ohne Verkehrsinspektionen und bei den Landrätinnen und Landräten als Kreispolizeibehörden ist die Anbindung innerhalb der Direktion Verkehr möglich.

7.8
Verkehrsunfallaufnahmeteams sind in den in § 4 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen genannten Kreispolizeibehörden als eigenständiges Verkehrskommissariat eingerichtet.
Soweit deren Einrichtung in weiteren Kreispolizeibehörden vorgegeben ist, können diese als eigenständiges Verkehrskommissariat eingerichtet werden oder als Aufgabe einem für die Bearbeitung von schweren Verkehrsunfällen zuständigen Verkehrskommissariat, zugeordnet werden. Das eingerichtete Verkehrskommissariat, oder die in einem Verkehrskommissariat als eigenständig angebundene Aufgabenrate, ist mit der Bezeichnung VU-Team zu benennen.

7.9
Verkehrskommissariate werden durchgängig mit arabischen Zahlen bezeichnet. Sofern gleichartige
Organisationseinheiten an verschiedenen Stellen eingerichtet sind, gewährleisten die Kreispolizeibehörden eine eindeutige Identifizierung durch einen entsprechenden Zusatz, zum Beispiel Einsatztrupp Verkehr oder Kradgruppe Verkehrsdienst.

7.10
Verkehrskommissariate verfügen über mindestens sieben Planstellen oder
Stellen für Sachbearbeitung.

8
Direktion Wasserschutzpolizei

8.1
Die Wasserschutzpolizei in Nordrhein-Westfalen übernimmt innerhalb ihres eigenen Polizeibezirks die Aufgaben der polizeilichen Gefahrenabwehr (Einsatzangelegenheiten). Sie ist verantwortlich für die Unfallbekämpfung und Unfallprävention im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr sowie die Erforschung und Verfolgung von Straftaten, die ihr aufgrund der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzpolizeiverordnung übertragen wurden.

Darüber hinaus übernimmt die Wasserschutzpolizei weitere Aufgaben, die ihr aus Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesen wurden, beispielsweise die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter, das Arbeitszeitrecht in der Binnenschifffahrt, das Landesschiffsabfallgesetz oder das Solas-Übereinkommen (International Convention for the Safety of Life at Sea 1974, Schiffssicherheitsvertrag) zur Erhöhung der Gefahrenabwehr und zum Schutz vor terroristischen Übergriffen im internationalen Seeschiffsverkehr.

8.2
Die Führungsstelle der Direktion Wasserschutzpolizei dient der Unterstützung der Direktionsleitung und ist über die unter Nummer 2.2 genannten Aufgaben hinaus grundsätzlich für die Vorbereitung der Einsatzlagen, die in einer Besonderen Aufbauorganisation geführt werden, zuständig.

8.3
Die Direktion Wasserschutzpolizei untergliedert sich in Wasserschutzpolizeiwachen, ein zentrales Kriminalkommissariat und eine Zentralstelle Bootstechnik und Nautik.

9
Direktion Besondere Aufgaben

9.1
Die Direktion Besondere Aufgaben ist vorrangig zuständig für die Koordination und Steuerung der Bereitschaftspolizei und der Spezialeinheiten.

9.2
An die
Direktionsleitung Besondere Aufgaben sind eine Führungsstelle, der Ständige Stab und die Geschäftsstelle der Vorschriftenkommission angebunden. Die Führungsstelle dient der Unterstützung der Direktionsleitung und ist für die unter Nummer 2.2 genannten Aufgaben zuständig.

9.3
Die Direktion Besondere Aufgaben untergliedert sich in die Bereitschaftspolizei, die Spezialeinheiten, die Polizeisonderdienste und den Ständigen Stab. An die
Leitungen Bereitschaftspolizei und Spezialeinheiten können Führungsstellen angebunden werden.

In der Bereitschaftspolizei werden die Organisationseinheiten Bereitschaftspolizeihundertschaft, Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft und Technische Einsatzeinheit zusammengefasst.

10
Übergreifende Rahmenvorgaben

10.1
Die konkrete Bündelung der Aufgabenraten in Organisationseinheiten obliegt den Kreispolizeibehörden. Dabei sind die Vorgaben dieses Runderlasses sowie des Runderlasses „Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 29. Juni 2021 (MBl. NRW. S. 478) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

10.2
Fachlich zusammenhängende Aufgabenraten sind in einer Organisationseinheit wahrzunehmen. Bei der Bündelung von verschiedenen Aufgabenraten ist zu beachten, dass ein Sachzusammenhang erkennbar ist.

10.3
Alle Aufgabenraten sind grundsätzlich innerhalb der Linienorganisation wahrzunehmen, es sei denn es handelt sich um Aufgabenraten der Stabsstellen. Stabsstellen dürfen nur eingerichtet werden, soweit dies durch diesen Erlass zugelassen ist.  

10.4
Sollte innerhalb einer Stabsstelle ein Sachgebiet eingerichtet werden, so sind die restlichen Aufgabenraten ebenso in einem oder mehrere Sachgebiete zu organisieren.

10.5
Bei der Bildung oder Anpassung einer Organisationseinheit im Sinne dieses Erlasses ist darauf zu achten, dass diese eine angemessene Größe umfasst und die Rahmenkonzeption „Verantwortliche Wahrnehmung von Führung in der Polizei Nordrhein-Westfalen“ beachtet wird.

10.6
Die Ablauforganisation konzentriert sich auf die Ausgestaltung von Arbeits- beziehungsweise Geschäftsprozessen und somit auf die konkreten Tätigkeiten zur Erledigung der Aufgaben. Ziel einer Organisationsänderung ist immer die Prozessoptimierung und dadurch letztlich die Erhöhung von Effektivität und Effizienz.

10.7
Jede Kreispolizeibehörde stellt bei einer Anpassung der Organisationsstruktur und mindestens zum 1. Januar eines jeden Jahres ein aktuelles Organigramm und einen aktuellen Geschäftsverteilungsplan für alle einsehbar im Intrapol Nordrhein-Westfalen zur Verfügung.

10.8
Nach Ablauf eines Jahres ist zu prüfen, ob temporär eingerichtete Organisationseinheiten noch erforderlich oder aufzulösen sind, beispielsweise durch Überführung der Aufgaben in die Linienorganisation. Diese Organisationseinheiten dürfen nicht dazu führen, dass die organisatorische Grundausrichtung der Behörde mit klaren Zuständigkeiten und Weisungsbefugnissen beeinträchtigt wird.

11
Verfahren

Das Verfahren zur Anzeige oder Beantragung von Organisationsanpassungen wird per Erlass gesondert geregelt.

12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Organisation der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 11. Januar 2022 (MBl. NRW. S. 58) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2025 S. 306