Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 9 vom 17.2.2025 Seite 305 bis 332
Dritte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER |
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Normkopf Norm Normfuß |
Dritte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER
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Dritte Änderung der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Referat II.6 – 63.04.05.01
Vom 23. Januar 2025
1
Die
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung
regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER vom 8. März 2016 (MBl. NRW. S. 216), die zuletzt durch Runderlass vom 3. März 2023 (MBl. NRW. S. 218) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S.
1055) sowie die hierzu erlassenen GAK-Rahmenpläne,“.
b)
Es werden folgende Buchstaben j und k angefügt:
„j) Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung vom 3. Dezember 2024 (MBl. NRW. S. 1236),
k)
GAP-Fördergesetz NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156).“
2.
Nummer 2.2 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) Erleichterung von nichtlandwirtschaftlichen Existenzgründungen.“
3.
Nummer 2.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt ausdrücklich,
dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Fördermittel für den gleichen Zweck
aus anderen Förderrichtlinien beantragt oder gewährt wurden.“
4.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt
sind
a) bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) lokale Aktionsgruppen
als juristische Personen,
b) bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2 (Projekte zur Umsetzung der RES), 2.3
(ILE-Vorhaben) für die Fördergegenstände e), h), j) und k) der Nummer 2.1 der
Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung und 2.4 (Kooperation) natürliche
und juristische Personen des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts,
c) bei Maßnahmen nach Nummern 2.3 (ILE-Vorhaben) für die Fördergegenstände der
Nummer 2.1 Buchstaben a, b, c, d, f, g und i der Förderrichtlinie Struktur- und
Dorfentwicklung nach Vorgaben jener Richtlinie.
5.
Der Nummer 4.2 werden folgende Sätze angefügt:
„Darüber hinaus soll das Projekt, sofern es sich nicht um eine gewerbliche oder
auf Gewinnerzielung abzielende Maßnahme handelt, uneingeschränkt öffentlich
zugänglich beziehungsweise nutzbar sein.
Lässt
der Charakter der Maßnahme dies nicht zu, muss das Projekt mindestens einen
signifikanten öffentlichen Nutzen für die ländlichen Räume als Lebens-,
Arbeits-, Erholungs- oder Naturräume aufweisen.“
6.
Die Nummer 4.7 wird aufgehoben.
7.
Die Nummern 4.8 bis 4.9.4 werden die Nummern 4.7 bis 4.8.4.
8.
Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung“.
9.
In Nummer 5.4.1 dritter Spiegelstrich wird die Angabe „Gemeinkosten“ durch die
Angabe „Gemeinausgaben“ ersetzt.
10.
Nummer 5.4.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Projekte zur Umsetzung der RES) und Nummer 2.3
(ILE-Vorhaben) für die Fördergegenstände der Nummer 2.1 Buchstaben e, h, j und
k der Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung sind unter
Berücksichtigung von Nummer 5.5 alle Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder
des Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig, soweit nationale oder europäische
Vorschriften (insbesondere die Landeshaushaltsordnung sowie die dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften) nicht entgegenstehen und sofern diese im Rahmen des
Projektes tatsächlich entstehen oder in Form des bürgerschaftlichen Engagements
gemäß Nummer 5.4.8 als fiktive Ausgaben anerkannt und dem Projekt eindeutig
zugeordnet werden können.“
11.
Nummer 5.4.3 wird wie folgt gefasst:
„5.4.3
Bei Maßnahmen nach Nummern 2.3 (ILE-Vorhaben) richtet sich die Art, Umfang und
Höhe der Zuwendung für die Fördergegenstände der Nummer 2.1 Buchstaben a, b, c,
d, f, g und i der Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung nach deren
Vorgaben, soweit im Rahmen dieser Richtlinie nicht generell strengere Vorgaben
für alle Arten von Maßnahmen im Rahmen von LEADER gemacht werden; dies umfasst
auch die Förderfähigkeit der Umsatzsteuer.“
12.
Nummer 5.4.5 wird wie folgt gefasst:
„5.4.5
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 (Durchführung von
gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationen) sind unter
Berücksichtigung von Nummer 5.5 alle Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder
des Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig, soweit nationale oder europäische
Vorschriften (insbesondere die Landeshaushaltsordnung sowie die dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften) nicht entgegenstehen und sofern diese im Rahmen des Projektes
tatsächlich entstehen oder in Form des bürgerschaftlichen Engagements gemäß
Nummer 5.4.8 als fiktive Ausgaben anerkannt und dem Projekt eindeutig
zugeordnet werden können. Personalausgaben gelten für eine Beschäftigungsdauer
von maximal 3 Jahren dann als zuwendungsfähig, wenn
a) im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ein konkretes Arbeitsergebnis
geschaffen wird, das der Erreichung des Zuwendungszwecks dient oder
b) das Beschäftigungsverhältnis mit einem plausiblen Konzept zur Verstetigung
dieser Personalstelle als einmalige Anschubfinanzierung für neuartige Angebote
in der Region dient.
Im
Rahmen der Bemessung der Zuwendung ist auf die wirtschaftliche Bedeutung für
das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalens abzustellen.“
13.
Nummer 5.4.6.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die gesamte Laufzeit eines Projektes sind die Sätze anzuwenden, die zum
Zeitpunkt des Eingangs des Zuwendungsantrags galten.“
14.
In Nummer 5.4.8 Satz 1 wird die Angabe „15 Euro“ durch die Angabe „20 Euro“
ersetzt.
15.
Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Beträge der Umsatzsteuer im Rahmen von Maßnahmen nach der Nummer 2.3
(ILE-Vorhaben) für die Fördergegenstände der Nummer 2.1 Buchstaben a, b, c, d,
f, g und i der Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung sofern und soweit
sie aufgrund jener Förderrichtlinie nicht zuwendungsfähig sind,“
b)
Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe im Rahmen von Bauprojekten, die nicht bei
der Erstellung des Projektes verbraucht werden oder in dieses eingehen sowie
die Anschaffung von Maschinen und Geräten zum Zwecke der Bauausführung,“
c)
In Buchstabe l wird die Angabe „Sachleistungen“ durch die Angabe
„Eigenleistungen“ ersetzt.
d) Buchstabe n wird wie folgt gefasst:
„n) Vorhaben nach den Artikeln 70 (Umwelt-, Klima- und andere
Bewirtschaftungsverpflichtungen), 71 (Naturbedingte oder andere
gebietsspezifische Benachteiligungen), 72 (Gebietsspezifische
Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen
ergeben), 74 (Investitionen in Bewässerung) und 76
(Risikomanagementinstrumente) der Verordnung (EU) 2021/2115,“
e)
Nach Buchstabe n wird folgender Buchstabe o eingefügt:
„o) Vorhaben, an denen nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind,“
f) Die
bisherigen Buchstaben o und p werden die Buchstaben p und q.
g) Es werden folgende Buchstaben angefügt:
„r) Maßnahmen zum reinen Eigennutz der Antragstellerin oder des Antragstellers
sowie Maßnahmen zur Erfüllung ihrer oder seiner originären Betätigung soweit
das Projekt keinen signifikanten öffentlichen Nutzen aufweist oder kein neues
Angebot für eine breite Öffentlichkeit schafft; dies gilt nicht für gewerbliche
oder auf Gewinnerzielung abzielende Maßnahmen,
s)
Ersatzbeschaffungen sowie Wiederbeschaffungen von vergleichbaren
Vermögensgegenständen oder Einrichtungen, soweit diese zentraler
Projektbestandteil sind und mit ihnen weder wesentliche technische
Verbesserungen noch neue Angebote, Ansätze oder Aktivitäten umgesetzt werden,
t)
Personalausgaben bei gewerblichen oder auf Gewinnerzielung abzielenden
Maßnahmen,
u)
Solitäre Förderungen energetischer Maßnahmen,
v)
Energiegewinnungsanlagen und damit zusammenhängende technische Einrichtungen,
die nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
geförderten Strom oder Wärme erzeugen,
w)
Maßnahmen in Trägerschaft von Parteien und politischen Gruppierungen sowie
Maßnahmen, die politische Interessen einzelner Parteien, politischer
Gruppierungen oder politischer Anschauungen verfolgen sowie
x)
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anbau, der Verarbeitung, der Weitergabe, dem
Vertrieb sowie dem Genuss von Cannabis und Cannabisprodukten.“
16.
Nummer 5.6.2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei
Maßnahmen nach den Nummern 2.2 (Projekte zur Umsetzung der RES) und 2.3
(ILE-Vorhaben) für die Fördergegenstände der Nummer 2.1 Buchstaben e, h, j und
k der Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung bis zu 70 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250 000 Euro.“
b)
In Satz 2 wird die Angabe „65 Prozent“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
c)
in Satz 4 wird die Angabe „Nummer 4.7“ durch die Angabe „Nummer 6.10“ ersetzt.
17.
Nummer 5.6.3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei
Maßnahmen nach Nummer 2.3 (ILE-Vorhaben) für die Fördergegenstände der Nummer
2.1 Buchstaben a, b, c, d, f, g und i der Förderrichtlinie Struktur- und
Dorfentwicklung entsprechend jener Förderrichtlinie, jedoch maximal 70 Prozent
der zuwendungsfähigen Ausgaben und höchstens 250 000 Euro.“
b)
In Satz 2 wird die Angabe „65 Prozent“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine
Erhöhung des vorgenannten Höchstbetrages ist mit Zustimmung des für Landwirtschaft
zuständigen Ministeriums möglich, wenn dem Vorhaben eine besondere Bedeutung
bei der Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie zukommt und die in der
Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung definierten Förderhöchstgrenzen
nicht überschritten werden.“
18.
Nummer 5.6.4 wird wie folgt gefasst:
„5.6.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.4.1 (Anbahnung von Kooperationen) bis zu 70 Prozent
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 15 000 Euro je
Vorhaben.“
19.
Nach Nummer 5.6.4 werden folgende Nummern 5.6.5 und 5.6.6 eingefügt:
„5.6.5
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 (Durchführung von
gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationen) bis zu 70 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250 000 Euro je Vorhaben.
Bei
Maßnahmen, die Investitionen in die gewerbliche oder auf Gewinnerzielung
abzielende Produktion von Waren und Dienstleistungen (produktive Investitionen)
beinhalten ist die Zuwendung auf maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,
jedoch höchstens 250 000 Euro zu begrenzen.
Eine
Erhöhung der vorgenannten Höchstbeträge ist mit Zustimmung des für
Landwirtschaft zuständigen Ministeriums möglich, wenn dem Vorhaben eine
besondere Bedeutung bei der Umsetzung der zu Grunde liegenden regionalen
Entwicklungsstrategie zukommt.
5.6.6
Bei
nicht teilbaren Vorhaben nach den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 bestimmen sich Art,
Umfang und Höhe der Zuwendung nach der für die federführende LEADER-Region
geltenden Regelungen.“
20.
In Nummer 6.1 wird die Klammer wie folgt gefasst:
„(ersetzt Nummer 2.4.3 VV und Nummer 2.3.4 VVG zu § 44 LHO)“.
21.
Die Nummer 6.2 wird aufgehoben.
22.
Nach Nummer 6.1 werden folgende Nummern 6.2 bis 6.5 eingefügt:
„6.2
Die finanzielle Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und andere öffentliche Förderungen können, soweit diese nicht nach
dieser Richtlinie ausgeschlossen werden, den Eigenanteil der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers mindern oder ersetzen.
Dies
gilt nicht für gewerbliche oder auf Gewinnerzielung abzielende Maßnahmen.
6.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 (ILE-Vorhaben) für die Fördergegenstände der
Nummer 2.1 Buchstaben a, b, c, d, f, g und i der Förderrichtlinie Struktur- und
Dorfentwicklung gelten mit Ausnahme des Verfahrens gemäß Nummer 7 die Vorgaben
jener Förderrichtlinie sinngemäß soweit nicht eine engere Auslegung aufgrund
dieser Richtlinie geboten ist.
Die
örtliche Beschränkung der Förderung auf Orte oder Ortsteile mit bis zu 10 000
Einwohnerinnen und Einwohnern aus Nummer 2.3 der Förderrichtlinie Struktur- und
Dorfentwicklung findet keine Anwendung.
6.4
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 ist als Grundlage der
Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Regionen eine Kooperationsvereinbarung
zu schließen. Hierbei ist eine federführende LEADER-Region festzulegen.
Bei
Kooperationen mit Regionen, die keine LEADER-Region sind, hat die Federführung
des Vorhabens durch eine zugelassene LEADER-Region zu erfolgen, sofern es sich
um ein nicht teilbares Vorhaben handelt.
Für
nicht teilbare Vorhaben zwischen LEADER-Regionen gelten die für die
federführende LEADER-Region maßgeblichen Regeln.
6.5
Soweit Vorhaben nach den Artikeln 75 (bei Existenzgründungen für nicht landwirtschaftliche
Tätigkeiten) oder 78 (Wissensaustausch und Verbreitung von Information) der
Verordnung (EU) 2021/2115 gefördert werden, sind die dort geltenden
Vorschriften und Anforderungen einzuhalten.“
23.
Die bisherigen Nummern 6.3 bis 6.6 werden die Nummern 6.6 bis 6.9.
24.
Die bisherige Nummer 6.7 wird Nummer 6.10 und wie folgt gefasst:
„6.10
Sofern es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe im Sinne der Artikel 107 bis
109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, wird die
Zuwendung als De-minimis-Beihilfe im Sinn der entsprechend geltenden
Verordnungen gewährt. Dabei darf die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger mit der Umsetzung des Projektes die gemäß der
De-minimis-Verordnung und der De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor der
Europäischen Kommission geltenden Wertgrenzen nicht überschreiten. Die
Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen sind zu beachten.
Mit
dem Zuwendungsbescheid teilt die Bewilligungsbehörde dem zuwendungsempfangenden
Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als
Bruttosubventionsäquivalent) mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf
die jeweils einschlägige Verordnung darauf hin, dass es sich um eine
De-minimis-Beihilfe handelt.“
25.
Die bisherige Nummer 6.8 wird Nummer 6.11.
26.
Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.4 eingefügt:
„7.4
Bei nicht teilbaren Vorhaben nach den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 ist die
Zahlstelle der federführenden LEADER-Region für die Durchführung der
erforderlichen Kontrollen zuständig. Die Entscheidungen dieser federführenden
Zahlstelle werden auf Basis von Vereinbarungen ohne eigene Prüfung anerkannt.“
27.
Die bisherige Nummer 7.4 wird Nummer 7.5 und in Satz 4 wird die Angabe „10.3
VVG“ durch die Angabe „10 VVG“ ersetzt.
28.
Die bisherigen Nummern 7.5 und 7.6 werden die Nummern 7.6 und 7.7.
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Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2025 S. 316