Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 9 vom 17.2.2025 Seite 305 bis 332

Zwölfte Änderung der FöRL Extremwetterfolgen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Zwölfte Änderung der FöRL Extremwetterfolgen

79023

Zwölfte Änderung
der FöRL Extremwetterfolgen

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III 1 – 63.07.01.03

Vom 31. Januar 2025

1
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 23. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 225), der zuletzt durch Runderlass vom 16. November 2023 (MBl. NRW. S. 1359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

e) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023).

2. Nummer 6.5.1 Buchstaben a und b werden folgt gefasst:

„a) Standortheimische Laubbaumarten müssen einen Anteil von über 50 Prozent der Bestandsfläche erreichen. Vorhandene Naturverjüngung standortheimischer Laubbaumarten kann diesem Anteil zugerechnet werden. Je Hektar sind mindestens 600 Pflanzen gleichmäßig verteilt einzubringen oder durch Pflegemaßnahmen freizustellen.

b) Nicht bepflanzte Flächenanteile oder vorhandene Naturverjüngung von Nadelbaumarten sind förderunschädlich, sofern standortheimische Laubbaumarten einen Anteil von über 50 Prozent der Bestandsfläche erreichen.“

3. Nummer 6.5.2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Förderfähig sind ausschließlich Waldentwicklungstypen nach Anlage 2. Standortheimische Laubbaumarten müssen einen Anteil von über 50 Prozent der Bestandsfläche erreichen. Vorhandene Naturverjüngung heimischer Laubbaumarten, die dem vorgesehenen Waldentwicklungstyp entspricht, kann diesem Anteil zugerechnet werden.“

4. In Nummer 6.6 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „50“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

5. In Nummer 6.12 Satz 1 wird die Angabe „2.4.3 und 2.4.5“ durch die Angabe „2.4.3, 2.4.5 und 2.6“ ersetzt.

6. Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern verfügbar, kann die Antragstellung auch im Rahmen eines online-basierten Antragsverfahrens erfolgen.“

b) Die neuen Sätze 8 und 9 werden aufgehoben.

7. Nach Nummer 7.7 wird folgende Nummer 7.8 eingefügt:
„7.8
Im Zuwendungsbescheid ist auf die Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" hinzuweisen.

Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50 000 Euro hat der Begünstigte über eine Erläuterungstafel oder eine gleichwertige elektronische Anzeige vor Ort gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom Bund und jeweiligen Land mitfinanziert werden.

Darüber hinaus ist durch den Begünstigten auf seinen das Investitionsvorhaben erwähnenden Internetpräsenzen (Websites/soziale Medien) sowie in Informationsmaterialien, sofern diese zu dem Projekt erstellt werden, mit einer kurzen Beschreibung des Vorhabens auf die erfolgte Förderung hinzuweisen.

Die Hinweise müssen das Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo tragen und den Hinweis enthalten, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem jeweiligen Land mitfinanziert wurde.“

7. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus den Anhängen 1 bis 3 zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2025 S. 319