Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 10 vom 18.2.2025 Seite 333 bis 362

Begleitvereinbarung Wassergüte und Begleitvereinbarung Hochwasserrückhaltung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Ruhrverband
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Begleitvereinbarung Wassergüte und Begleitvereinbarung Hochwasserrückhaltung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Ruhrverband

III.

Begleitvereinbarung Wassergüte und
Begleitvereinbarung Hochwasserrückhaltung
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Ruhrverband

Bekanntmachung
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Vom 13. Januar 2025

§ 2 des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz – RuhrVG) ist mit Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1218) geändert worden. Zur Sicherstellung der Umsetzung der aus dieser Gesetzesänderung folgenden naturschutz- und wasserrechtlich erforderlichen Maßnahmen haben das Land Nordrhein-Westfalen und der Ruhrverband eine Begleitvereinbarung Wassergüte geschlossen. Zur Verbesserung der Klimaresilienz der Talsperren wird auch der Hochwasserschutz in einer eigenständigen Begleitvereinbarung Hochwasserrückhaltung gewürdigt. Die Begleitvereinbarung Wassergüte und die Begleitvereinbarung Hochwasserrückhaltung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Ruhrverband werden als Anlage bekanntgegeben.

- MBl. NRW. 2025 S. 334