Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 12 vom 28.2.2025 Seite 377 bis 396

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „EFRE/JTF-Programm 2021-2027“ zu produktiven Investitionen in kritische Technologien (RL ProdInv)
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „EFRE/JTF-Programm 2021-2027“ zu produktiven Investitionen in kritische Technologien (RL ProdInv)

702

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „EFRE/JTF-Programm 2021-2027“
zu produktiven Investitionen in kritische Technologien
(RL ProdInv)

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 12. Februar 2025

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen zur Unterstützung von Investitionen im Zusammenhang mit Ansiedlungen und Erweiterungen von Produktionsbetrieben zur Entwicklung beziehungsweise Herstellung kritischer Technologien in den Sektoren digitale Technologien und technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien sowie Biotechnologien, mit denen für den EU-Binnenmarkt ein innovatives, neues und wegbereitendes Element von erheblichem wirtschaftlichen Potenzial geschaffen wird oder die zu Verringerung oder Verhinderung von strategischen Abhängigkeiten der Europäischen Union beitragen.

1.2
Rechtsgrundlagen

Zuwendungen werden auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen gewährt:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO,
b) Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung,
c) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung,
d) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 6.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO,
e) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist, im Folgenden Dach-VO,
f) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1; L 421 vom 26.11.2021, S. 74), die durch die Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist, im Folgenden JTF-VO,
g) EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332) in der jeweils geltenden Fassung, die zuletzt durch Runderlass vom 1. Juli 2024 (MBl. NRW S. 853) geändert worden ist, im Folgenden EFRE/JTF RRL,
h) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13; L 142 vom 1.6.2023, S. 45),
i) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),
j) Leitlinien zu einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/795 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) der Europäischen Kommission vom 13. Mai 2024 (ABl. C, C/2024/3209, 13.5.2024), im Folgenden STEP-Leitlinien,
k) Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels vom 20. Juli 2023 (BAnz AT 04.08.2023, B1) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien.

1.3
Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen in die Entwicklung beziehungsweise Herstellung kritischer Technologien gemäß Nummer 2.1 im Rahmen der Ansiedlung neuer sowie Erweiterung bestehender Produktionsstandorte. Förderfähig sind in diesem Zusammenhang die notwendigen Investitionen in materielle Vermögenswerte wie Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Ausrüstung und Maschinen sowie in immaterielle Vermögenswert wie Patentrechte, Lizenzen oder sonstiges geistiges Eigentum.

2.1
Kritische Technologien

Als kritische Technologien im Sinne dieser Richtlinie gelten:
a) digitale Technologien und technologieintensive Innovationen, insbesondere
aa) Quantentechnologien,
bb) Fortschrittliche Halbleitertechnologien,
cc) Fortschrittliche Sensortechnologien,
dd) Künstliche Intelligenz,
ee) Robotik und autonome Systeme u.a. für industrielle und Mobilitätsanwendungen,
ff) Fortschrittliche Konnektivitäts-, Navigations- und Digitaltechnologien,

b) umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien, insbesondere
aa) Fortschrittliche Materialien sowie Fertigungs- und Recyclingtechnologien,
bb) Technologien der Kreislaufwirtschaft, auch zur Wiedergewinnung kritischer Rohstoffe,
cc) Erneuerbare Energien einschließlich Erneuerbare Wärme,
dd) Wasserstofftechnologien,
ee) Stromnetztechnologien,
ff) Batterie- und Energiespeichertechnologien,
gg) Energiesystembezogene Effizienztechnologien,
hh) Transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung (einschließlich Technologien unter Buchstabe c),
ii) Klimafreundliche Antriebstechnologien für den Verkehr,
jj) Nachhaltige alternative Kraftstoffe und Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,

c) Biotechnologien, u.a. in der Bioinformatik, in den Verfahrenstechniken sowie in der Zell- und Gewebekultur und -technik.

2.2
Förderausschlüsse

Nicht gefördert werden kann die Verlagerung von Betriebs- und Produktionsstätten.

Ebenfalls nicht förderfähig sind Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen (Artikel 9 Satz 1 Buchstabe b JTF-VO) sowie Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe (Artikel 9 Satz 1 Buchstabe d JTF-VO).

3
Zuwendungsempfangende

3.1
Zuwendungsempfangende sind:
a) kleine und mittlere Unternehmen,
b) große Unternehmen.

Als Unternehmen gilt dabei jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts ausübt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.

3.2
Nicht antragsberechtigt sind:
a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO, auf die mindestens einer der Umstände des Artikels 2 Nummer 18 Buchstaben a bis e AGVO zutrifft,
c) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 5 AGVO sowie
d) natürliche oder juristische Personen, die aufgrund von aktuellen Sanktionsbestimmungen von Förderungen des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

STEP-Konformität

Mit den Investitionen muss ein innovatives, neues und wegbereitendes Element von erheblichem wirtschaftlichen Potenzial für den EU-Binnenmarkt geschaffen werden oder die Investitionen müssen zu einer Verringerung oder Verhinderung von strategischen Abhängigkeiten der Europäischen Union gemäß den STEP-Leitlinien beitragen. Dies ist im Antragsverfahren darzustellen.

4.2
Förderkulisse

Gefördert werden nur Vorhaben, die
a) im Rheinischen Revier in der Städteregion Aachen, der kreisfreien Stadt Mönchengladbach, den Kreisen Düren und Heinsberg, dem Rhein-Erft-Kreis und dem Rhein-Kreis Neuss sowie
b) im nördlichen Ruhrgebiet in der kreisfreien Stadt Bottrop und den kreisangehörigen Städten Dorsten, Gladbeck und Marl

umgesetzt werden.

4.3
Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns

Es werden nur Vorhaben gefördert, für die die Zuwendungsempfangenden vor Beginn des Vorhabens einen elektronischen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt haben und mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist (vorzeitiger Maßnahmenbeginn).

Als Beginn des Investitionsvorhabens ist der Beginn der Bauarbeiten oder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung bis Leistungsphase 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Der Grunderwerb, außer im Falle des Erwerbs einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte, ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen, es sei denn, die Ausgaben des Grunderwerbs sollen in die Förderung einbezogen werden.

Auf Antrag kann eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns auf eigenes Risiko durch die zuständige Bewilligungsbehörde genehmigt werden. Der Maßnahmenbeginn ist für jede beantragte Maßnahme des Vorhabens einzeln nachzuweisen.

4.4
Angeordnete Maßnahmen und Öffentlich-rechtliche Genehmigungen

Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur- oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Investitionsvorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden, oder spätestens zum ersten Mittelabruf vorliegen. Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.

4.5
Klima- und Umweltverträglichkeit

Gemäß Nummer 2.2 EFRE/JTF RRL werden bei einer Förderung aus EU-Mitteln ausschließlich Vorhaben unterstützt, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten, mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und dem Pariser Klimaschutzübereinkommen im Einklang stehen sowie keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursachen. Vorhaben sind so zu errichten, dass sie durch potenzielle langfristige Auswirkungen des Klimawandels nicht gefährdet werden. Im Falle einer Förderung nach der EFRE/JTF RRL sind daher notwendige Angaben zu den Querschnittszielen und zur Klimaverträglichkeit des Infrastrukturvorhabens im Antrag auszufüllen. Die aktuellen Fragebögen hierzu sind auf www.efre.nrw.de hinterlegt.

4.6
Beitrag zu den Auswahlkriterien

Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die nach den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW genehmigten Auswahlkriterien in Anlage 1 der EFRE/JTF RRL förderwürdig sind. Dies ist im Antragsverfahren darzustellen.

4.7
Verbot der Verlagerung

Zuwendungsempfangende dürfen in den beiden Jahren vor der Beantragung der Zuwendung keine Verlagerung hin zu der Betriebsstätte vorgenommen haben, in der die Erstinvestition, für die die Förderung beantragt wird, getätigt werden soll, und verpflichten sich, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Zuwendung beantragt wird, nicht zu tun.

4.8
Dauerhaftigkeit des Vorhabens

Zuwendungsempfangende müssen die Zuwendung zurückzahlen, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten oder gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen die Produktionstätigkeit aufgegeben oder an einen Standort außerhalb des Regierungsbezirks, in dem das Vorhaben gefördert wurde, verlagert wird.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung auf der Basis dieser Richtlinie erfolgt in dem von der De-minimis-Verordnung und der AGVO vorgegebenen Rahmen oder auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien. Darüber hinaus erfolgt die Förderung, sofern keine Beihilfe festzustellen ist, beihilfefrei.

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Die Förderung erfolgt als Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie.

5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für die Entwicklung oder Herstellung kritischer Technologien nach Nummer 2.1 zählen auf Basis der gewählten beihilferechtlichen Grundlage:

a) Grunderwerb, soweit der Betrag nicht mehr als 10 Prozent beziehungsweise bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden nicht mehr als 15 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens beträgt,

b) Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden einschließlich erforderlicher Umfeldmaßnahmen wie bauliche und technische Arbeiten beziehungsweise Investitionen, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung eines Investitionsvorhabens im Sinne von Nummer 2 notwendig sind,

c) Beschaffung und Installation der hierfür erforderlichen Anlagen und Maschinen,

d) Patente, Lizenzen, die für die Entwicklung oder Herstellung kritischer Technologien nach Nummer 2.1 im Rahmen des Investitionsvorhabens erforderlich sind.

Die beihilfegewährende Stelle prüft im Einzelfall, welche beihilferechtliche Grundlage für die zuwendungsfähigen Ausgaben auf das jeweilige Vorhaben angewendet werden kann.

Im Rahmen von Förderungen auf Grundlage der AGVO sowie der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien sind die beihilfefähigen Kosten durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.5
Höhe der Zuwendung, Beihilfeintensität

Die Förderung kann unter Beachtung der Voraussetzungen der VV zu § 44 LHO mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens erfolgen. Die Beihilfeintensität und die damit verbundene Höhe der Zuwendung sind abhängig von der Unternehmensgröße und der gewählten beihilferechtlichen Grundlage. Die beihilfefähigen Kosten können je nach beihilferechtlicher Grundlage variieren.

Die Höhe der jeweiligen Zuwendung richtet sich ferner nach den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union sowie den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

5.5.1
Förderung nach AGVO

5.5.1.1

Bei einem Vorhaben nach Artikel 36 AGVO beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 50 Prozent der Investitionsmehrkosten bzw. der gesamten Investitionskosten. Die Berechnung der beihilfefähigen Kosten richtet sich nach den Maßgaben des Artikels 36 AGVO. Förderungen auf Grundlage des Artikels 36 AGVO müssen die in Kapitel I der AGVO festgelegten Voraussetzungen allgemeiner Art und die in Artikel 36 AGVO festgelegten Freistellungsvoraussetzungen spezieller Art erfüllen.

5.5.1.2

Bei einem Vorhaben nach Artikel 38 AGVO beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 30 Prozent der Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind, beziehungsweise bis zu 30 Prozent der gesamten Investitionskosten. Die Berechnung der beihilfefähigen Kosten richtet sich nach den Maßgaben des Artikels 38 AGVO. Förderungen auf Grundlage des Artikels 38 AGVO müssen die in Kapitel I der AGVO festgelegten Voraussetzungen allgemeiner Art und die in Artikel 38 AGVO festgelegten Freistellungsvoraussetzungen spezieller Art erfüllen.

5.5.1.3

Bei einem Vorhaben nach Artikel 41 AGVO beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 45 Prozent der Investitionskosten. Die Berechnung der beihilfefähigen Kosten richtet sich nach den Maßgaben des Artikels 41 AGVO. Förderungen auf Grundlage des Artikels 41 AGVO müssen die in Kapitel I der AGVO festgelegten Voraussetzungen allgemeiner Art und die in Artikel 41 AGVO festgelegten Freistellungsvoraussetzungen spezieller Art erfüllen.

5.5.1.4

Bei einem Vorhaben nach Artikel 47 AGVO beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 40 Prozent der Investitionsmehrkosten beziehungsweise bis zu 40 Prozent der gesamten Investitionskosten, wenn es sich bei der Investition um die Installation einer zusätzlichen Komponente für eine bereits bestehende Anlage handelt und es kein weniger umweltfreundliches Äquivalent zu dieser Investition gibt oder der Antragstellende nachweisen kann, dass ohne die Zuwendung keine Investition getätigt würde. Die Berechnung der beihilfefähigen Kosten richtet sich nach den Maßgaben des Artikels 47 AGVO.

Förderungen auf Grundlage des Artikels 47 AGVO müssen die in Kapitel I der AGVO festgelegten Voraussetzungen allgemeiner Art und die in Artikel 47 AGVO festgelegten Freistellungsvoraussetzungen spezieller Art erfüllen.

5.5.1.5

Bei Vorhaben gemäß der Buchstaben 5.5.1.1 bis 5.5.1.4 kann die Höhe der Zuwendung bei einem mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei einem kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

5.5.1.6

Bei Vorhaben gemäß der Buchstaben 5.5.1.1 und 5.5.1.2 kann die Höhe der Zuwendung bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

5.5.1.7

Bei Vorhaben gemäß der Buchstaben 5.5.1.1 und 5.5.1.2 kann eine vereinfachte Berechnungsmethode unter Verzicht eines kontrafaktischen Szenarios für die beihilfefähigen Kosten gemäß Artikel 36 Absatz 11 und Artikel 38 Absatz 8 AGVO herangezogen werden. Gefördert werden können die gesamten Investitionskosten. Die geltenden Beihilfeintensitäten gemäß Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b und Aufschläge gemäß Buchstaben e und f sind um 50 Prozent zu verringern.

5.5.1.8

Unter Beachtung der Vorgaben dieser Richtlinie können bei einer Förderung auch weitere beihilferechtliche Grundlagen nach der AGVO herangezogen werden. In diesen Fällen muss eine gesonderte Anzeige der Einzelbeihilfe über die Internetanwendung der Europäischen Kommission zur Übermittlung der Anmeldung von staatlichen Beihilfen „State Aid Notification Interactive 2“, im Folgenden SANI2, vorgenommen werden.

 

5.5.2
Förderung nach BKR-Bunderegelung Transformationstechnologien

Bei einem Vorhaben nach § 2 der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 15 Prozent der beihilfefähigen Kosten. Förderungen auf Grundlage von § 2 BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien müssen die in der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, die nach geltender Fördergebietskarte für die Bundesrepublik Deutschland als C-Fördergebiete ausgewiesen sind, kann die Höhe der Zuwendung auf bis zu 20 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden.

Bei Investitionen kleiner Unternehmen kann die Höhe der Zuwendung um weitere 20 Prozentpunkte und bei Investitionen mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte angehoben werden.

5.5.3
Förderung nach De-minimis

Im Falle einer Förderung über die De-minimis-Verordnung beträgt der Förderhöchstbetrag 300 000 Euro und mindert sich um die De-minimis-Beihilfen, die die Zuwendungsempfangenden in den letzten drei Jahren vor Bewilligung dieser Förderung erhalten haben. Die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe setzt voraus, dass das betreffende Unternehmen im Rahmen der Antragstellung eine Erklärung abgibt, in dem es alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden.

5.5.4

Notifizierung

Unter Beachtung der Vorgaben dieser Richtlinie können bei einer Förderung soweit erforderlich im Einzelfall Beihilfen bei der EU-Kommission notifiziert werden.

5.6
Höchstbetrag und Mindestbetrag

Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die förderfähigen Gesamtausgaben mehr als 200 000 Euro betragen.

Der Förderhöchstbetrag liegt bei einer Förderung über die AGVO gemäß Abschnitt 7 der Verordnung bei 30 Millionen Euro je Unternehmen und Investitionsvorhaben, mit Ausnahme bei einer Förderung für gewidmete Infrastruktur und Speicher im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 AGVO, bei der der Förderhöchstbetrag bei 25 Millionen EUR je Unternehmen und Investitionsvorhaben liegt.

Der Förderhöchstbetrag liegt bei einer Förderung über die BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien bei 150 Millionen Euro je Unternehmen in Deutschland. Bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, die nach geltender Fördergebietskarte für die Bundesrepublik Deutschland als C-Fördergebiete ausgewiesen sind, darf der Gesamtbetrag der Beihilfe 200 Millionen Euro je Unternehmen in Deutschland nicht übersteigen

5.7
Kumulierung

Die Kumulierung der Förderung nach dieser Richtlinie mit anderen staatlichen Förderungen ist nicht zulässig. Das Verbot der Doppelförderung ist einzuhalten.

Soweit es sich bei den nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilferechts handelt, sind die Kumulierungsvorgaben des EU-Beihilfenrechts einzuhalten. Bei der Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung sind die Kumulierungsregeln des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung einzuhalten. Bei der Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage der AGVO sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Auf Grundlage der AGVO gewährte Zuwendungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht. Auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien gewährte Zuwendungen werden gemäß § 4 BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien veröffentlicht.

Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro, die auf Grundlage der AGVO oder der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien gewährt wird, müssen binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Hierzu ist das Transparency Award Module (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency) zu nutzen.

Zudem müssen sämtliche Zuwendungen, die auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien gewährt werden, gemäß § 4 Absatz 3 BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Gewährung gegenüber der Europäischen Kommission angezeigt werden. Hierfür muss der Zuwendungsempfänger gemäß § 4 Absatz 4 BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien der beihilfegebenden Stelle die in Anhang II der Mitteilung der Kommission Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels (ABl. C 101 vom 17.3.2023, S. 3) verlangten Angaben übermitteln.

Vor Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ist dem zuwendungsempfangendem Unternehmen schriftlich oder elektronisch die voraussichtliche Höhe der Beihilfe zu bescheinigen und es ist unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung darauf hinzuweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen werden ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das EFRE. NRW.online-Portal unter Verwendung der Antragsformulare bei der Bewilligungsbehörde.

Im Bewerbungsverfahren werden nur Anträge berücksichtigt, die vollständig und prüffähig eingereicht werden.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist für Vorhaben nach Nummer 4.1 a) die Bezirksregierung Düsseldorf und für Vorhaben nach Nummer 4.1 b) die Bezirksregierung Münster.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gelten die Regelungen der LHO sowie der VV zur LHO, das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW sowie die Regelungen der EFRE/JTF RRL.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 17. Februar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die RL ProdInv vom 20. August 2024 (MBl. NRW. S. 934) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2025 S. 378