Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 13 vom 10.3.2025 Seite 397 bis 400
Richtlinien über die Sportplakette des Landes Nordrhein-Westfalen (Verleihungsrichtlinien) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinien über die Sportplakette des Landes Nordrhein-Westfalen (Verleihungsrichtlinien)
1131
Richtlinien über die Sportplakette
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Verleihungsrichtlinien)
Runderlass
des Ministerpräsidenten
Vom 7. Februar 2025
Die Landesregierung hat am 18. März 1959 beschlossen, zur Anerkennung hervorragender sportlicher und turnerischer Leistungen sowie besonderer Verdienste bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern in Sport- und Turnorganisationen eine Sportplakette zu stiften. Die Verleihungsrichtlinien, das Auswahlverfahren und die Ausgestaltung der Sportplakette bestimmt der Ministerpräsident im Einvernehmen mit der für Sport zuständigen obersten Landesbehörde. Auf Grund dieses Beschlusses der Landesregierung erlässt der Ministerpräsident im Einvernehmen mit der für Sport zuständigen obersten Landesbehörde folgende Richtlinien:
1
Verleihungsrichtlinien
1.1
Die
Sportplakette wird in jedem Jahr an höchstens 20 Personen verliehen.
1.2
Mit
der Sportplakette kann ausgezeichnet werden, wer sich überragende Verdienste um
den Sport erworben hat:
a) als aktiver Sportler,
b) in wenigstens zehnjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit in der Turn- und
Sportbewegung oder
c) in wenigstens fünfjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit in der Turn- und
Sportbewegung bei Vorgeschlagenen unter 27 Jahren.
1.3
Mit
der Sportplakette wird nur ausgezeichnet,
a) wer im Land Nordrhein-Westfalen seinen ständigen Wohnsitz hat,
b) wer zwar in einem anderen Bundesland wohnt, aber seine anzuerkennenden
Verdienste innerhalb des Landes Nordrhein- Westfalen erworben hat und
c) wer nach seinem allgemeinen Verhalten einer staatlichen Ehrung würdig ist.
2
Verfahren
2.1
Die
Sportplakette wird namens der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
von der Ministerpräsidentin beziehungsweise dem Ministerpräsidenten verliehen.
2.2
Vorschlagsberechtigt
sind:
a) der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. für seinen Bereich,
b) die Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V.
für ihren Bereich und für die Mitglieder ihrer Vereine,
c) die
Bezirksregierungen für solche Personen, die keiner Mitgliederorganisation des
Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V. angehören und
d) die
Sportjugend im Landessportbund Nordrhein-Westfalen für die in Nummer 1.2
Buchstabe c genannten Personen.
2.3
Die
Vorschläge sind der für Sport zuständigen obersten Landesbehörde bis zum 31.
März eines jeden Jahres zuzuleiten.
2.4
Bei
der für Sport zuständigen obersten Landesbehörde wird ein Auswahlausschuss
eingerichtet, der aus drei Mitgliedern besteht, die von der für Sport
zuständigen obersten Landesbehörde berufen werden. Die für Sport zuständige
oberste Landesbehörde bestimmt den Vorsitzenden des Auswahlausschusses.
2.5
Der
Auswahlausschuss hat die Aufgabe, die Vorschläge zu prüfen und eine Empfehlung
abzugeben, welche Vorgeschlagenen in erster Linie für die Verleihung der
Sportplakette in Frage kommen.
2.6
Die
für Sport zuständige oberste Landesbehörde legt die Vorschläge mit der
Empfehlung des Auswahlausschusses und mit seiner Stellungnahme jeweils bis zum
30. April eines jeden Jahres der Ministerpräsidentin oder dem
Ministerpräsidenten zur Entscheidung vor.
2.7
Die
Sportplakette wird mit einer vom Ministerpräsidenten unterschriebenen
Verleihungsurkunde durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten
oder die für Sport zuständige Ministerin beziehungsweise den für Sport
zuständigen Minister überreicht.
3
Ausgestaltung der Sportplakette
Die Sportplakette besteht aus einer kreisrunden silbernen Medaille. Sie hat einen Durchmesser von 10,5 Zentimeter. Sie zeigt in der Mitte das Bild eines Stadions mit sechs Laufbahnen und zwei stilisierte Lorbeerzweige. Auf der Rückseite zeigt sie das Landeswappen mit der Umschrift „Für hervorragende Verdienste um den Sport. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen".
4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministerpräsidenten über die Sportplakette des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 1959 (MBl. NRW. S. 2777), der zuletzt durch Erlass vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 202) geändert worden ist, außer Kraft.
- MBl. NRW. 2025 S. 398