Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 13 vom 10.3.2025 Seite 397 bis 400

Richtlinien über die Sportplakette des Landes Nordrhein-Westfalen (Verleihungsrichtlinien)
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Richtlinien über die Sportplakette des Landes Nordrhein-Westfalen (Verleihungsrichtlinien)

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Richtlinien über die Sportplakette
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Verleihungsrichtlinien)

Runderlass
des Ministerpräsidenten

Vom 7. Februar 2025

Die Landesregierung hat am 18. März 1959 beschlossen, zur Anerkennung hervorragender sportlicher und turnerischer Leistungen sowie besonderer Verdienste bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern in Sport- und Turnorganisationen eine Sportplakette zu stiften. Die Verleihungsrichtlinien, das Auswahlverfahren und die Ausgestaltung der Sportplakette bestimmt der Ministerpräsident im Einvernehmen mit der für Sport zuständigen obersten Landesbehörde. Auf Grund dieses Beschlusses der Landesregierung erlässt der Ministerpräsident im Einvernehmen mit der für Sport zuständigen obersten Landesbehörde folgende Richtlinien:

1
Verleihungsrichtlinien

1.1
Die Sportplakette wird in jedem Jahr an höchstens 20 Personen verliehen.

1.2
Mit der Sportplakette kann ausgezeichnet werden, wer sich überragende Verdienste um den Sport erworben hat:
a) als aktiver Sportler,
b) in wenigstens zehnjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit in der Turn- und Sportbewegung oder
c) in wenigstens fünfjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit in der Turn- und Sportbewegung bei Vorgeschlagenen unter 27 Jahren.

1.3
Mit der Sportplakette wird nur ausgezeichnet,
a) wer im Land Nordrhein-Westfalen seinen ständigen Wohnsitz hat,
b) wer zwar in einem anderen Bundesland wohnt, aber seine anzuerkennenden Verdienste innerhalb des Landes Nordrhein- Westfalen erworben hat und
c) wer nach seinem allgemeinen Verhalten einer staatlichen Ehrung würdig ist.

2
Verfahren

2.1
Die Sportplakette wird namens der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen von der Ministerpräsidentin beziehungsweise dem Ministerpräsidenten verliehen.

2.2
Vorschlagsberechtigt sind:
a) der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. für seinen Bereich,
b) die Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. für ihren Bereich und für die Mitglieder ihrer Vereine,

c) die Bezirksregierungen für solche Personen, die keiner Mitgliederorganisation des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V. angehören und
d) die Sportjugend im Landessportbund Nordrhein-Westfalen für die in Nummer 1.2 Buchstabe c genannten Personen.

2.3
Die Vorschläge sind der für Sport zuständigen obersten Landesbehörde bis zum 31. März eines jeden Jahres zuzuleiten.

2.4
Bei der für Sport zuständigen obersten Landesbehörde wird ein Auswahlausschuss eingerichtet, der aus drei Mitgliedern besteht, die von der für Sport zuständigen obersten Landesbehörde berufen werden. Die für Sport zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Vorsitzenden des Auswahlausschusses.

2.5
Der Auswahlausschuss hat die Aufgabe, die Vorschläge zu prüfen und eine Empfehlung abzugeben, welche Vorgeschlagenen in erster Linie für die Verleihung der Sportplakette in Frage kommen.

2.6
Die für Sport zuständige oberste Landesbehörde legt die Vorschläge mit der Empfehlung des Auswahlausschusses und mit seiner Stellungnahme jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vor.

2.7
Die Sportplakette wird mit einer vom Ministerpräsidenten unterschriebenen Verleihungsurkunde durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten oder die für Sport zuständige Ministerin beziehungsweise den für Sport zuständigen Minister überreicht.

3
Ausgestaltung der Sportplakette

Die Sportplakette besteht aus einer kreisrunden silbernen Medaille. Sie hat einen Durchmesser von 10,5 Zentimeter. Sie zeigt in der Mitte das Bild eines Stadions mit sechs Laufbahnen und zwei stilisierte Lorbeerzweige. Auf der Rückseite zeigt sie das Landeswappen mit der Umschrift „Für hervorragende Verdienste um den Sport. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen".

4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministerpräsidenten über die Sportplakette des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 1959 (MBl. NRW. S. 2777), der zuletzt durch Erlass vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 202) geändert worden ist, außer Kraft.

- MBl. NRW. 2025 S. 398