Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 18 vom 7.4.2025 Seite 605 bis 620
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms „2 000 x 1 000 Euro für das Engagement“ |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms „2 000 x 1 000 Euro für das Engagement“
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Umsetzung des Landesprogramms
„2 000 x 1 000 Euro für das Engagement“
Runderlass
der Staatskanzlei
Vom 21. März 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert auf der Grundlage des Landesprogramms „2 000 x 1 000 Euro für das Engagement“ Maßnahmen, die dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements zuzuordnen sind.
1.2
Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431) geändert worden ist, und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Umsetzung des Landesprogramms „2 000 x 1 000 Euro für das Engagement“. Zur Durchführung dieses Förderprogramms schließt das Land Nordrhein-Westfalen mit den Kreisen, den kreisfreien Städten und der Städteregion Aachen Vereinbarungen zur Umsetzung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen auch selbst die Funktion der Bewilligungsbehörde einnehmen oder das Zuwendungsverfahren im Einvernehmen durch eine andere Bewilligungsbehörde durchführen lassen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die jeweilige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen mit Bezugspunkt zum bürgerschaftlichen Engagement von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts (Vereine, Organisationen, Initiativen), welche einen Mehrwert für das gesellschaftliche Miteinander darstellen, oder sich am Prinzip der Gemeinnützigkeit orientieren. Das für das bürgerschaftliche Engagement zuständige Ressort der Landesregierung legt jährlich Schwerpunktthemen der Förderung fest.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (Vereine, Organisationen, Initiativen) in Nordrhein-Westfalen, die eine Maßnahme mit Bezugspunkt zum bürgerschaftlichen Engagement durchführen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Pro
Zuwendungsempfängerin beziehungsweise Zuwendungsempfänger kann jährlich maximal
eine Maßnahme aus einem in diesem Jahr festgelegten Förderschwerpunkt
berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
4.2
Zuwendungen
im laufenden Jahr sind nicht zu gewähren, wenn ein Verwendungsnachweis über die
im Rahmen dieser Richtlinie bereits in der Vergangenheit gewährten Zuschüsse
nicht fristgerecht vorliegt oder zu erstattende Zuwendungen trotz
entsprechender Rückforderungsbescheide nicht zurückgezahlt worden sind.
4.3
Förderfähig
sind Maßnahmen, die im Rahmen der Schwerpunktsetzung für das jeweilige
Förderjahr bis zum 31. Dezember durchgeführt werden.
4.4
Stehen
für eine zu fördernde Maßnahme Einnahmen beziehungsweise Finanzierungsbeträge
Dritter (insbesondere öffentlicher Einrichtungen) zur Verfügung, ist eine
Überfinanzierung auszuschließen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart,
Form der Zuwendung und Finanzierungsart
Zur Projektförderung wird eine Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beziehungsweise einer nicht rückzahlbaren Zuweisung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Bemessungsgrundlage
5.2.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Es sind alle Ausgaben förderfähig, die der zu fördernden Maßnahme zuzurechnen sind und tatsächlich entstanden sind. Förderfähig sind Ausgaben aber nur dann, wenn diese die Vermögenssphäre der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers tatsächlich verlassen. Insofern können Zahlungen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im Rahmen des Projekts oder der Maßnahme an sich selbst getätigt oder vorgesehen hat, bei der Förderung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt zum Beispiel für Zahlungen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für ihre oder seine Tätigkeit im Projekt oder für die Überlassung eigener Gegenstände vorgesehen hat. Weiterhin sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die durch Maßnahmen verursacht werden, die keine Aufwendungen für die regelmäßige Tätigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers darstellen.
5.2.2
Höchstbetrag
Es wird ein Festbetrag in Höhe von 1 000 Euro je geförderter Maßnahme gewährt.
5.2.3
Bagatellgrenze
Die zuwendungsfähigen Ausgaben dürfen je Maßnahme 1 000 Euro nicht unterschreiten.
6
Verfahren
6.1
Antragsstellung
Anträge sind ab Beginn der jeweils laufenden Förderperiode bis zum 1. November des jeweiligen Jahres im vom Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages zu stellen. Mit der Maßnahme darf nicht vor der Bewilligung begonnen werden.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde sind die Kreise, kreisfreien Städte und die Städteregion Aachen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen auch selbst die Funktion der Bewilligungsbehörde einnehmen oder das Zuwendungsverfahren im Einvernehmen durch eine andere Bewilligungsbehörde durchführen lassen.
6.2.2
Bearbeitung
Die förderfähigen Anträge werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Bewilligungsbehörde beschieden. Die Bewilligungsbehörde kann zurückfließende Mittel im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens erneut zur Gewährung von Zuwendungen verwenden.
6.2.3
Bewilligungsbescheid
Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß Nummer 4.1 der VV zu § 44 LHO erfolgt die Bekanntgabe auf Basis des Muster-Zuwendungsbescheides (Anlage A) durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen Zugang eröffnet hat. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung per E-Mail. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind nicht zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.
6.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden in einem Betrag ohne Anforderung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids jedoch spätestens zwei Monate vor Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums ausgezahlt.
6.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist in Form eines vereinfachten Verwendungsnachweises online auf Basis des dort bereitgestellten Online-Verwendungsnachweises bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erbringen.
6.5
Rückzahlung
Eine nicht zweckentsprechend verwendete Zuwendung ist zurückzuzahlen. Abweichend von Nummer 8.8 der VV zu § 44 LHO kann von einer Rückforderung abgesehen werden, sofern der zurückzufordernde Förderbetrag 100 Euro nicht übersteigt.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Redaktioneller Hinweis:
Die Anlage dieser Richtlinie wird nicht abgedruckt und ist auf dem Engagement-Portal des Landes Nordrhein-Westfalen als pdf-Dokument abrufbar.
- MBl. NRW. 2025 S. 606