Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 58 vom 1.10.1998 Seite 1025 bis 1052

Baugenehmigung von Arbeitsstätten; hier: Gaststätten, Verkaufsstätten, Büros Gem. Rd.Erl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen - II A 2 - 314 - u. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtenwicklung, Kultur und Sport - III A 3 - 8135 v. 2.6.1998
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Baugenehmigung von Arbeitsstätten; hier: Gaststätten, Verkaufsstätten, Büros Gem. Rd.Erl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen - II A 2 - 314 - u. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtenwicklung, Kultur und Sport - III A 3 - 8135 v. 2.6.1998

23210

8055

Baugenehmigung von Arbeitsstätten; hier: Gaststätten, Verkaufsstätten, Büros
Gem. Rd.Erl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen - II A 2 - 314 - u. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtenwicklung, Kultur und Sport - III A 3 - 8135
v. 2.6.1998

1. Gem. Nummer 54.31 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NW - (RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 24.1.1997 - MBl. NW. S. 190/SMBl. NW. 23210) ist zu einem Bauantrag für bauliche Anlagen und Räume nach § 54 Abs. 3 BauO NW das Staatliche Amt für Arbeitsschutz zu hören, soweit es sich um Arbeitsräume handelt.

Eine Anhörung des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz ist nicht erforderlich bei Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe), Verkaufsstätten und Büros, ausgenommen derjenigen, die in Nummer 2 genannt sind. In diesen Fällen hat die Bauaufsichtsbehörde die Erfüllung der Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes selbst zu prüfen und ggf. die erforderlichen Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufzunehmen.

Diese Regelung gilt nur für solche Gaststätten, Verkaufsstätten und Büros, mit deren Betrieb besondere atypische Gefährdungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verbunden sind.

2. Dagegen ist eine Beteiligung des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz geboten und durchzuführen bei besonderen Gaststätten, Verkaufsstätten und Büros, die aufgrund ihres Typs ein besonderes Gefährdungspotential aufweisen; diese sind in der Anlage 1 genannt.

In diesen Fällen leitet die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz zu. Die Bauaufsichtsbehörde hat darauf zu achten, daß die Bauvorlagen, insbesondere die Betriebsbeschreibung (Anlage I/6 zur VV BauPrüfVO), die für die Prüfung der Vorschriften des baulichen Arbeitsschutzes erforderlichen Angaben enthalten. Das Staatliche Amt für Arbeitsschutz prüft den Antrag abschließend hinsichtlich des Arbeitsschutzes. Eine ergänzende Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde ist - unbeschadet Nummer 54.34 Satz 3 VV BauO NW - nicht mehr erforderlich.

3. Bauanträge für Gaststätten, Verkaufsstätten und Büros, bei denen eine Beteiligung des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz nicht erforderlich ist, werden von der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich des Arbeitsschutzes auf Übereinstimmung mit den in der Anlage 2 aufgeführten Vorschriften geprüft. Bestehen Zweifel oder Fragen bei der Prüfung der Anträge, ist im Einzelfall eine Beteiligung des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz möglich. Zur Sicherstellung der Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes können Auflagen und Hinweise in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Texte für solche Auflagen und Hinweise, die von der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung erarbeitet werden, werden den Bauaufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt.

4. Die wegen des Vollzuges von besonderen Hygienevorschriften eventuell erforderliche Beteiligung der Gesundheits- und Veterinärbehörden in entsprechenden Baugenehmigungsverfahren bleibt durch die Regelungen in Nummer 54.31 VV BauO NW und in diesem Runderlaß unberührt.

5. In diesem RdErl. verwendete Vorschriftenabkürzungen

ArbStättV

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841)

ASR

Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)*

AufzV

Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung - AufzV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914)

BauO NW

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218/SGV. NW. 232)

BauPrüfVO

Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1241/SGV. NW. 232)

BildscharbV

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841)

DampfkV

Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914)

DruckbehV

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914)

GastBauVO

Verordnung über den Bau und Betrieb von Gaststätten (Gaststättenverordnung) vom 9. Dezember 1983 (GV. NW. 1984 S. 4), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GV. NW. S: 1236) - SGV. NW. 232 -

GefStoffV

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782)

GhVO

Verordnung über den Bau und Betrieb von Geschäftshäusern (Geschäftshausverordnung) vom 22. Januar 1969 (GV. NW. S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1236) - SGV. NW. 232 -

TPrüfVO

Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - vom 5. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1236/SGV. NW. 232)

TRA

Technische Regeln für Aufzüge (TRA)*

TRB

Technische Regeln Druckbehälter (TRB)*

TRbF

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)*

TRD

Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)*

TRG

Technische Regeln für Druckgase (TRG)*

TRGS

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)*

VbF

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937)

VDI

Verein Deutscher Ingenieure (VDI)/VDI-Richtlinien (Hauptgeschäftsstelle Graf-Recke-Str. 84, 40239 Düsseldorf)

VV BauO NW

Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 24.1.1997
(SMBl. NW. 23210)

VV BauPrüfVO

Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 12.2.1996
(SMBl. NW. 23210)

ZH 1-Verzeichnis

Richtlinien, Sicherheitsregeln, Regeln, Grundsätze, Merkblätter und andere berufsgenossenschaftliche Schriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Alte Heerstr. 111, 53757 Sankt Augustin

*Herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA), veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt (BArbBl)

Anlage 1

Gaststätten, Verkaufsstätten und Büros, die aufgrund ihres Typs Besonderheiten aufweisen; zu Bauanträgen für diese Vorhaben ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz zu hören:

1 Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe)
1.1 Diskotheken,
1.2 Gaststätten mit Schwimmbecken-Chlorungsanlagen,
1.3 Gaststätten mit Mittel- und Großküchen gem. VDI 2052,
1.4 Kantinen,
1.5 Gaststätten, in denen Flüssiggasbehälter mit 5 m³ und mehr Inhalt betrieben werden.

2 Verkaufsstätten
2.1 Technische Großhandelsbetriebe für brennbare Flüssigkeiten, Druckgase, Chemikalien,
2.2 Einkaufsmärkte, Baumärkte, Kaufhäuser,
2.3 Tankstellen,
2.4 Vertriebsstellen für Druckgase,
2.5 Verkaufsstellen für Lacke und Farben,
2.6 Landhandelsbetriebe,
2.7 Apotheken,
2.8 Chemikalienhandlungen,
2.9 Schrotthandlungen,
2.10 Verkaufsstätten, in denen Umgang mit Gefahrstoffen im Sinne der GefStoffV stattfindet,
2.11 Verkaufsstätten, in denen folgende nach § 2 Abs. 2 a Gerätesicherheitsgesetz überwachungsbedürftigen Anlagen betrieben werden
- Dampfkesselanlagen,
- Druckbehälteranlagen,
- Anlagen zum Abfüllen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck
gelösten Gasen,
- Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase,Dämpfe oder Flüssigkeiten,
- elektrische Anlagen in besonders gefährdeten Räumen, Aufzüge,
- Anlagen zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten.

3 Büros
3.1 Büros mit angrenzenden Produktionsbereichen (z.B. Büro in Druckerei),
3.2 Büros im Zusammenhang mit den in Nr. 1 und 2 genannten Gaststätten und Verkaufsstätten,
3.3 Büros in Technologiezentren.

Anlage 2

Prüfliste für Gaststätten, Verkaufsstätten und Büros

1 Allgemeine Prüfschwerpunkte für Gaststätten, Verkaufsstätten und Büros

1.1 - Lüftung (§ 5 ArbStättV i.V.m. ASR 5)

Vorrangig ist zu prüfen, ob in Anbetracht der beantragten Nutzung die freie Lüftung (natürliche Lüftung) ausreicht. Es sind Darlegungen erforderlich, daß die Auslegung der Lüftung den Schutzzielen des § 5 ArbStättV i.V.m. ASR 5 entspricht.

1.2 - Sichtverbindung nach außen, Fenster

(§ 7 Abs. 1 und § 9 ArbStättV i.V.m. ASR 7/1; § 48 Abs. 2 und 4 BauO NW i.V.m. Nr. 48.22, Nr. 48.41 und Nr. 48.42 VV BauO NW);

1.3 - Künstliche Beleuchtung (§ 7 Abs. 3 ArbStättV i.V.m. ASR 7/3);

1.4 - Sicherheitsbeleuchtung (§ 7 Abs. 4 ArbStättV i.V.m. ASR 7/4);

1.5 - Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände (§ 12 ArbStättV i.V.m. ASR 12/1-3);

1.6 - Schutz gegen Lärm (§ 15 Abs. 1 u. 2 ArbStättV);

1.7 - Rettungswege (§ 19 ArbStättV, §§ 9 ff. GastBauVO, §§ 7 ff. GhVO);

1.8 - Flucht- und Rettungsplan (§ 55 ArbStättV, § 29 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 GastBauVO, § 18
Abs. 1 Nr. 1 GhVO);

1.9 - Raumabmessungen, Luftraum (§ 23 ArbStättV);

1.10 - Toilettenräume (§ 37 Abs. 1 u. 2 ArbStättV i.V.m. ASR 37/1; § 50 Abs. 2 bis 4 BauO NW).

2 Besondere Prüfschwerpunkte für Gaststätten

Als Prüfschwerpunkte sind diejenigen Vorschriften genannt, die im Vergleich der ArbStättV mit der GastBauVO die weitergehenderen Forderungen enthalten

2.1 - Lüftung (§ 5 ArbStättV, § 14 GastBauVO)

- Abschließend in GastBauVO geregelt, soweit kein Umgang mit Gefahrstoffen vorliegt.

2.2 - Fußböden, Wände, Decken, Dächer (§ 8 ArbStättV, § 23 Abs. 3 GastBauVO und § 7
- GastBauVO)

Zu prüfen ist die Beachtung der weitergehenden Regelungen in § 8 Abs. 1 ArbStättV (Fußböden) für alle Räume, die ausschließlich von Arbeitnehmern benutzt werden; präzisiert werden diese Anforderungen durch die in ZH 1/571 festgelegten Anforderungen zum Arbeitsschutz. Siehe auch Angaben über die zu verwendenden Bauprodukte in der Baubeschreibung/Betriebsbeschreibung.
Außerdem ist die Beachtung von § 8 Abs. 4 ArbStättVO (Anforderungen an lichtdurchlässige Wände) sicherzustellen.

2.3 - Türen, Tore (§ 10 ArbStättV, § 13 GastBauVO)

Zu prüfen ist die Beachtung der weitergehenden Regelungen in § 10 Abs. 3 bis 6 ArbStättV.

2.4 - Schutz gegen sonstige unzuträgliche Einwirkungen (§ 16 ArbStättV, § 22 GastBauV)

Zu prüfen ist die Beachtung der weitergehenden Regelung in § 16 Abs. 3 ArbStättV.

2.5 - Verkehrswege (§ 17 ArbStättV, § 11 GastBauVO und § 12 GastBauVO)

Zu prüfen ist die Beachtung der Regelungen in § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 ArbStättV.

2.6 - Pausenräume (§ 29 ArbStättV)

2.7 - Umkleideräume, Kleiderablagen (§ 34 ArbStättV)

2.8 - Waschräume, Waschgelegenheiten (§ 35 ArbStättV)

2.9 - Verbindung von Wasch- und Umkleideräumen (§ 36 ArbStättV)

3 Besondere Prüfschwerpunkte für Verkaufsstätten

3.1 für Verkaufsstätten, für die die GhVO nicht gilt (Verkaufsstätten bis zu 2000 m² Nutzfläche)

3.1.1 - Fußböden (§ 8 Abs. 1 ArbStättV i.V.m. ASR 8/1)

3.1.2 - Verkehrswege (§ 17 ArbStättV i.V.m. ASR 17/1, 2)

3.1.3 - Laderampen (§ 21 ArbStättV)

3.1.4 - Pausenräume (§ 29 Abs. 1 - 4 ArbStättV i.V.m. ASR 29/1-4)

3.1.5 - Umkleideräume (§ 34 Abs. 1 - 6 ArbStättV i.V.m. ASR 34/1 - 5)

3.1.6 - Waschräume (§ 35 Abs. 1 - 5 ArbStättV i.V.m. ASR 35/1 - 4)

3.1.7 - Verkaufsstätten im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen (§ 50 Abs. 1 - 5
- ArbStättV)

3.2 für Verkaufsstätten , für die die GhVO gilt

(Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² Nutzfläche)

3.2.1 - Lüftung (§ 5 ArbStättV; § 15 GhVO)

§ 5 ArbstättV i.V.m. ASR 5 enthält weitergehende Vorschriften (spezielle Bestimmungen für "Freie Lüftung" und "Lüftungstechnische Anlagen").

3.2.2 - Beleuchtung (§ 7 ArbStättV; § 13 GhVO)

Zu prüfen sind hier die weitergehenden Regelungen in § 7 ArbStättV und den ASR 7/1 "Sichtverbindung nach außen", 7/3 "Künstliche Beleuchtung" und 7/4 "Sicherheitsbeleuchtung".

3.2.3 - Fußböden (§ 8 Abs. 1 ArbStättV i.V.m. ASR 8/1)

3.2.4 - Türen, Tore/Ausgänge und Türen (§§ 10, 11 ArbStättV; § 11 GhVO)

§§ 10 und 11 ArbStättV sowie die ASR 10/1, 10/5, 10/6 und 11/1-5 enthalten weitergehende Regelungen zu Fluchtweglängen, zu Glastüren, zum Schutz gegen Ausheben von Türen und Toren sowie für kraftbetätigte Türen und Tore.

3.2.5 - Verkehrswege, Rettungswege (§§ 17, 19 ArbStättV; §§ 7, 8, 9 GhVO)

Zu prüfen sind die weitergehenden Anforderungen aus §§ 17 und 19 ArbStättV und ASR 17/1, 2.

3.2.6 - Fahrtreppen, Fahrsteige (§ 18 ArbStättV; § 9 GhVO)

Zu prüfen sind die speziellen Anforderungen des § 18 ArbStättV i.V.m. der ASR 18/1-3 zur sicheren Benutzbarkeit, der Sicherung von Quetsch- und Scherstellen und über Schalteinrichtungen.

3.2.7 - Laderampen (§ 21 ArbStättV)

3.2.8 - Raumabmessungen (§ 23 ArbStättV; § 3 GhVO)

Zu prüfen sind hier die weitergehenden Regelungen des § 23 ArbStättV.

3.2.9 - Pausenräume (§ 29 Abs. 1 - 4 ArbStättV i.V.m. ASR 29/1-4)

3.2.10 - Liegeräume (§ 31 ArbStättV i.V.m. ASR 31)

3.2.11 - Umkleideräume (§ 34 Abs. 1 - 6 ArbStättV i.V.m. ASR 34/1-5)

3.2.12 - Waschräume (§ 35 Abs. 1 - 4 ArbStättV i.V.m. ASR 35/1-4)

3.2.13 - Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften, stehen
- (§ 50 Abs. 1-5 ArbStättV).

4 Besondere Prüfschwerpunkte für Büros

4.1 Lüftung

Bei der Beurteilung der Lüftung wird grundsätzlich unter freier Lüftung und technischer Lüftung unterschieden.
Die freie Lüftung kann durch einseitige Lüftung (z.B. Fenster in einer Außenwand) oder Querlüftung (z.B. Fenster in einer Außenwand mit gegenüberliegendem Lüftungsschacht) erfolgen.
Die erforderlichen Lüftungsquerschnitte richten sich nach dem gewählten Lüftungssystem, der Raumhöhe, -tiefe und -größe sowie der Tätigkeit, die in diesem Raum durchgeführt wird.
Bei Büroräumen mit einseitiger Lüftung kann man einen erforderlichen Lüftungsquerschnitt von 200 cm²/m² Bodenfläche - jeweils für den Zuluft- und Abluftquerschnitt - zugrunde legen.
Lüftungstechnische Anlagen werden in kleineren bis mittleren Büros selten benötigt, da als Sichtverbindung nach außen in der Regel offenbare Fenster eingerichtet werden.
Wenn lüftungstechnische Anlagen erforderlich sind, so ist bei ihrer Auslegung ein Außenluftstrom von 20 - 40 m³/h Person zugrunde zu legen. Durch die Belastung von Tabakrauch ist der Außenluftstrom um 10 m³/h zu erhöhen. Bei der Auslegung der Anlage ist weiterhin die Raumluftgeschwindigkeit, die Luftfeuchtigkeit und die Luftreinigung zu betrachten.
Häufig werden in Büros die Toiletten innenliegend angeordnet. Damit ist eine lüftungstechnische Anlage erforderlich, deren Auslegung in der ASR 37/1 "Toilettenräume" beschrieben ist. Die lüftungstechnischen Anlagen sind hierbei so auszulegen, daß sie einen Luftwechsel von 30 m³/h je Toilette und 15 m³/h je Bedürfnisstand ermöglichen. Insgesamt darf der Luftwechsel das fünffache des Rauminhaltes nicht unterschreiten.

4.2 Beleuchtung

Je nach Nutzung der Büros sind nach § 7 ArbStättV und ASR 7/3 Nennbeleuchtungsstärken von 300 - 1.000 Lux erforderlich (Tab. nach Ziff. 4 ASR 7/3).
Für die mögliche spätere Nutzung mit Bildschirmarbeitsplätzen ist darauf hinzuweisen, daß hierfür wegen besonderer Anforderungen an Raumbedarf und blendfreie Aufstellung besondere Forderungen bestehen. Die Nutzung von Büroräumen mit Bildschirmarbeitsplätzen erfordert gemäß Bildschirmarbeitsverordnung i.V.m. den hierzu vorhandenen Richtlinien ZH 1/618 und ZH 1/535 eine Mindestfläche bis zu 15 m²/Arbeitsplatz sowie blendfreie Beleuchtung gemäß DIN 5034. Hierauf ist in der Baugenehmigung hinzuweisen.

4.3 Fußböden

Fußböden in Räumen müssen eben (ohne Stolperstellen) und rutschhemmend sein (§ 8 ArbStättV).

4.4 Schutz gegen Lärm

In Arbeitsräumen mit überwiegend geistiger Tätigkeit und in Sozialräumen darf der Beurteilungspegel 55 dB(A) nicht überschreiten, bei einfachen und überwiegend mechanisierten Tätigkeiten dürfen 70 dB(A) nicht überschritten werden.
Bei der Festlegung des Beurteilungspegels sind die Geräusche der Betriebseinrichtungen der Büros und die von außen einwirkenden Geräusche zu berücksichtigen.

MBl. NW 1998 S. 1026