Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 59 vom 20.10.1998 Seite 1053 bis 1076

Der Landeswahlbeauftragte für die
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Der Landeswahlbeauftragte für die

Der Landeswahlbeauftragte für die

Durchführung der Sozialversicherungswahlen

im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 6
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Durchführung der Wahlen zum Verwaltungsrat
der Betriebskrankenkasse der VEW ENERGIE AG
in Dortmund)
vom 26. August 1998

Mit Bescheid des Landesversicherungsamtes NRW vom 18. Mai 1998 wurde die Errichtung der Betriebskrankenkasse der VEW ENERGIE AG in Dortmund genehmigt. Als Zeitpunkt für die Errichtung wurde der 1. Juli 1998 bestimmt.

Für die neuerrichtete Kasse ist gem. §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 31 Abs. 3 a und 33 Abs. 3 SGB IV als Selbstverwaltungsorgan der Verwaltungsrat zu wählen. Für die Durchführung der Wahl bestimme ich aufgrund des § 93 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) folgendes:

1. Wahlankündigung (§ 10 Abs. 1 SVWO):

Wahltag ist

Donnerstag, der 28. Januar 1999.

2. Wahlausschreibung ( 14 Abs. 1 SVWO):

Die Wahlausschreibung wird am 1. Oktober 1998 durch den Versicherungsträger vorgenommen. Sie wird durch Aushang in den Geschäftsräumen des Betriebes und der Betriebskrankenkasse sowie in der örtlichen Tagespresse bekanntgegeben.

3. Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 SGB IV) und das Recht zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste (§ 48 Abs. 3 SGB IV) ist der

1. August 1998.

4. Stichtag für die Wählbarkeit (§ 51 SGB IV) ist der

1. August 1998.

5. Auslegung der Vorschlagslisten (§ 26 SVWO)

Für den Fall, daß eine Wahlhandlung stattfindet, läßt der Wahlausschuß Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen des Versicherungsträgers und in den Betriebsstätten, die zum Bezirk der Betriebskrankenkasse gehören, auslegen oder aushängen.

6. Wahlbekanntmachung (§ 31 SVWO)

Die Wahlbekanntmachung nach § 31 SVWO wird vom Wahlausschuß vorgenommen. Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist den Wahlunterlagen beizufügen.

7. Bekanntmachung des Wahlergebnisses und erste Sitzung des Verwaltungsrates (§§ 28, 61 und 73 SVWO)

Findet eine Wahlhandlung nicht statt, gelten abweichend von § 28 Abs. 3 SVWO die benannten Bewerber mit der Bekanntmachung des Wahlausschusses, daß und warum eine Wahlhandlung unterbleibt, als gewählt. Die gewählten Bewerber sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses unverzüglich zu benachrichtigen und gleichzeitig zu der ersten Sitzung des Verwaltungsrates zu laden (§ 61 Abs. 2 i. V. m. § 73 SVWO).

8. Abkürzung der Fristen (§ 93 Abs. 2 SVWO)

Es muß durchgeführt werden:

Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1 SVWO):

1.Oktober 1998 (Donnerstag)

Einreichung der Vorschlagslisten (§§ 14 Abs. 1 und 15 SVWO):

3. November 1998,17.00 Uhr (Dienstag)

Mitteilung von Zweifeln und Beanstandungen zur Vorschlagsliste durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste (§ 22 Abs. 3 S. 1 SVWO):

13. November 1998,17.00 Uhr (Freitag)

Einräumen einer Nachfrist zur Beseitigung von Zweifeln und Mängeln der Vorschlagslisten durch den Wahlausschuß (§ 24 Abs. 4 SVWO):

23. November 1998, 17.00 Uhr (Montag)

Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung von Vorschlagslisten (§ 23 Abs. 1 SVWO):

30. November 1998 (Montag)

Eingang einer Beschwerde nebst Begründung beim Landeswahlausschuß (Beschwerde- Wahlausschuß, § 24 Abs. 3 SVWO):

4. Dezember 1998 (Freitag)

Entscheidung des Landeswahlausschusses (Beschwerde-Wahlausschuß § 25 Abs. 1 SVWO):

11. Dezember 1998 (Freitag)

Bekanntmachung des Wahlausschusses, daß und weshalb keine Wahlhandlung stattfindet (§ 28 Abs. 2 SVWO) oder Wahlbekanntmachung durch den Wahlausschuß (§ 31 SVWO):

16. Dezember 1998 (Mittwoch)

Auslegung der Vorschlagslisten (§ 26 SVWO):

21 Dezember 1998 (Montag)

Beantragung einer Wahlkennziffer beim Bundeswahlbeauftragten (§ 29 SVWO):

unverzüglich, wenn feststeht, daß eine Wahl-handlung stattfindet

Aushändigung oder Übermittlung der Wahlunterlagen einschließlich eines Abdrucks der Wahlbekanntmachung (§ 34 SVWO):

4. Januar 1999 (Montag)

45127 Essen, 26. August 1998

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung
der Sozialversicherungs-
wahlen im Lande NRW

gez.
Schürmann

-MBl. NW.S. 1074