Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 60 vom 22.10.1998 Seite 1077 bis 1090

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
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Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

763

Änderung der Satzung
des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer
und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.7.1998 -
Vers 35-00-1. (18) III B 4

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 22. Juni 1998 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 418 /SGV. NW. 7122) die nachfolgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15.11.1993 (SMBl. NW. 763) beschlossen, die ich am 29.7.1998 genehmigt habe. Die Änderung der Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; die Änderung von § 14 Abs. 7 tritt rückwirkend zum 1. Januar 1994 in Kraft.

1. § 10 wird wie folgt gefaßt:

"Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 WPVG NW erfüllen, werden auf Antrag nach Maßgabe von § 31 von der Beitragspflicht befreit. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte. Das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte wird durch Bescheid festgestellt."

2. § 14 Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:

"Führt die Berücksichtigung von Beiträgen, die ein Mitglied in der Zeit vom ersten Tag des Kalendermonats, in dem die gesetzliche Mutterschutzfrist beginnt, bis zum Ende des 12.Kalendermonats nach der Geburt des Kindes geleistet hat, zu einer geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung dieser Zeit ergibt, so bleibt diese Kinderbetreuungszeit insgesamt außer Betracht. Die Anerkennung der Kinderbetreuungszeit setzt voraus, daß das Mitglied die Betreuung seines Kindes anzeigt und die Elternschaft nachweist. Die Pflicht zur Beitragsleistung besteht während der Kinderbetreuungszeit fort; § 28 findet keine Anwendung."

3. § 28 2. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:

"§ 14 Absatz 7 Satz 3 2. Halbsatz bleibt unberührt."

4. § 29 Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:

"Der Nachweis von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt wird vorläufig durch gewissenhafte Selbsteinschätzung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens/Arbeitsentgeltes des Beitragszeitraumes und abschließend durch den Einkommensteuerbescheid für den Beitragszeitraum erbracht."

5. § 29 Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

"Auf Antrag tritt für die Bestimmung des Beitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 27 Satz 1 die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze Ost) gemäß § 228 a SGB VI, wenn die Pflichtmitgliedschaft ausschließlich aufgrund eines Staatsvertrages besteht, in dem die Anwendung von § 228 a SGB VI vorgesehen ist, und die Einnahmen (Arbeitseinkommen/-Arbeitsentgelt) aus einer Tätigkeit oder Beschäftigung im Beitrittsgebiet erzielt werden; §§ 28, 35 und 14 Absatz 5 bleiben unberührt. Das Mitglied hat die Voraussetzungen von Satz 1 erster Halbsatz nachzuweisen; im übrigen findet Absatz 2 entsprechende Anwendung. Der Antrag wirkt vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt wird, sonst ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag eingeht."

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 17. August 1998

Der Präsident

Gerd-Rudolf V o l c k

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

Dr. Karl-Ernst K n o r r

- MBl. NW. 1998 S. 1078