Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 61 vom 29.10.1998 Seite 1091 bis 1108

Bekanntmachung Nr. 7 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung
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Bekanntmachung Nr. 7 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 7
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung

im Jahre 1999

vom 5. 10 1998

Aufgrund des § 14 Abs. 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung hat der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen in seiner Bekanntmachung Nr. 9 vom 29.September 1998 (BAnz S.14 490 ) darauf hingewiesen, daß am

Mittwoch, dem 26.Mai 1999

die Vertreterversammlungen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und angestellten, die Verwaltungsräte bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Versichertenältesten in der Knappschaftsversicherung ( Knappschaftsältesten ) neu gewählt werden.
Wahlberechtigt ist jeder, der am 4.Januar 1999 die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV ) erfüllt.

Ich fordere hiermit auf, Vorschlagslisten einzureichen. Die Vorschlagslisten müssen

bis Donnerstag, den 12. November 1998, 18.0 Uhr

bei dem Versicherungsträger (Wahlauschuss) eingereicht sein

Vorschlagslisten können einreichen:

  1. für die Gruppe der Versicherten
  1. Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung ( sonstige Arbeitnehmervereinigungen ) sowie deren Verbände,
  2. Landesfeuerwehrverbände bei den Unfallkassen,
  3. Versicherte ( freie Listen ),
  1. für die Gruppe der Arbeiter
  1. Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
  2. Arbeitgeber (freie Listen ),
  1. für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
  1. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände,
  2. Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte (freie Listen ),

Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, bei dem Versicherungsträger eine Vorschlagsliste einzureichen.

Arbeitnehmervereinigungen sind nur dann berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen, wenn ihre Vorschlagsberechtigung nach §§ 48 b oder 48 c SGB IV festgestellt worden ist oder sie seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung beziehungsweise im Verwaltungsrat des Versicherungsträgers vertreten sind.

Vorschlagslisten der Vereinigungen und Verbände von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung beziehungsweise im Verwaltungsrat vertreten sind, sowie freie Listen müssen von einer bestimmten, je nach Größe des Versicherungsträgers unterschiedlichen Anzahl von Personen unterzeichnet sein ( Unterstützerliste, § 48 Abs. 2 bis 5 SGB IV ).

Berechtigt zur Unterzeichnung einer Unterstützerliste sind Personen, die am Tag der Wahlankündigung ( 29 Oktober 1997 ) die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erfüllt haben (§48 Abs. 3 SGB IV ).
Wurde ein Versicherungsträger nach diesem Tag errichtet oder haben sich mehrere Versicherungsträger nach diesem Tag zu einem neuen Versicherungsträger vereinigt, tritt an die Stelle des Tages der Wahlankündigung der Tag der Errichtung beziehungsweise der Vereinigung.

Jeder Versicherungsträger ( Wahlausschuß ) teilt auf Anfrage das Nähere über die bei ihm stattfindende Wahl mit, insbesondere

  • über die weiteren Voraussetzungen des Vorschlagsrechts,
  • über die Wählbarkeit,
  • über die im übrigen bei der Einreichung der Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften,
  • über die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.

45127 Essen, den 5.Oktober 1998

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NW

S c h ü r m a n n

MBL. NW.1998 S. 1107