Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 62 vom 4.11.1998 Seite 1109 bis 1130

Umstellung auf den Euro Auswirkungen auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Landes ab 1999
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Umstellung auf den Euro Auswirkungen auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Landes ab 1999

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Umstellung auf den Euro
Auswirkungen auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
des Landes ab 1999

RdErl. d. Finanzministeriums v. 6.10.1998 -

I D 3 - 0200 - 5

Mit dem Beginn der Stufe 3a der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) am 01.01.1999 wird der Euro (EUR) in Deutschland die Deutsche Mark (DM) als Währung ablösen. Die DM wird aber ihre Bedeutung für den Zahlungsverkehr deshalb nicht verlieren. Der EUR wird in der Übergangszeit bis zum Beginn der Stufe 3b der EWWU am 01.01.2002 nur im unbaren Zahlungsverkehr vorkommen. Erst vom 01.01.2002 an werden auch EUR-Banknoten und EUR-Münzen in Umlauf sein. In der Übergangszeit wird ein EUR durch den noch festzulegenden unwiderruflichen Umrechnungskurs in einem bestimmten DM-Betrag ausgedrückt, der eine Stelle vor dem Komma und fünf Nachkommastellen aufweisen wird.

Bund, Länder und Kommunen sind sich darin einig, dass die DM während der Übergangszeit die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen maßgebliche interne Verrechnungseinheit bleiben wird. So wird der Landeshaushalt nicht nur - wie schon festgelegt - für das Haushaltsjahr 1999, sondern auch für die Haushaltsjahre 2000 und 2001 in DM aufgestellt und die Ausführung des Haushaltsplans (Mittelbewirtschaftung, Buchführung und Zahlungsverkehr) wird bis Ende 2001 in DM erfolgen.

Für die Ausführung des Haushaltsplans in der Übergangszeit gilt folgendes:

1.
Ab 1999 muss damit gerechnet werden, dass den für die Erteilung von Zahlungsanordnungen zuständigen Stellen auf EUR lautende Zahlungsanforderungen (z.B. Rechnungen für Lieferungen oder Leistungen) zugehen. In einem solchen Fall ist der angeforderte EUR-Betrag durch Multiplikation mit dem o.a. Umrechnungskurs in einen DM-Betrag umzurechnen. Dabei ist das Ergebnis des Umrechnungsvorgangs, das wegen der fünf Nachkommastellen des Umrechnungsfaktors bis zu sieben Nachkommastellen aufweisen kann, kaufmännisch derart zu runden, dass der DM-Betrag auf den nächsten vollen Pfennig nach unten zu runden ist, wenn die dritte Nachkommastelle kleiner als 5 ist, und auf den nächsten vollen Pfennig nach oben zu runden ist, wenn die dritte Nachkommastelle größer als 4 ist. Der so ermittelte DM-Betrag ist bei der Haushaltsüberwachung zu berücksichtigen und in die Auszahlungsanordnung zu übernehmen.

Muss der angeforderte EUR-Betrag auf verschiedene Buchungsstellen aufgegliedert werden, so ist darauf zu achten, dass die Summe der durch Umrechnung ermittelten DM-Teilbeträge dem DM-Betrag entspricht, der sich im Falle der Umrechnung des nicht aufgegliederten EUR-Betrages ergeben hätte. Eine etwaige Abweichung ist durch Änderung des DM-Betrages bei einer der betroffenen Buchungsstellen auszugleichen.

2.
Dienststellen, die zur Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen das ADV-Verfahren HKR-TV einsetzen, haben die Buchungen in diesem Verfahren bis zum Ende des Haushaltsjahres 2001 in DM vorzunehmen. Das Verfahren HKR-TV bietet mit der im 4. Quartal 1998 zur Verfügung stehenden Version 2.03 die Möglichkeit, in die Eingabefelder für Beträge EUR-Beträge einzugeben. Dies geschieht in der Weise, dass dem EUR-Betrag der Buchstabe "e" vorangestellt wird. Dadurch wird erreicht, dass der eingegebene EUR-Betrag unter Beachtung der in Nr. 1 beschriebenen Methode in den entsprechenden DM-Betrag umgerechnet und im Eingabefeld in DM angezeigt wird.

3.
Die Kassen des Landes führen ihre Bücher in der Übergangszeit in DM und wickeln den gesamten Zahlungsverkehr in DM ab. Sie haben mit den Kreditinstituten, bei denen sie ihre Girokonten unterhalten, zu vereinbaren, dass die Konten in DM geführt werden. Dies hat zur Folge, dass die Kreditinstitute den Kassen auf DM lautende Kontoauszüge erteilen, auch wenn Gut- oder Lastschriften auf den Konten auf EUR-Umsätzen beruhen. Die Umrechnung der EUR-Beträge in DM und deren Rundung werden von den Kreditinstituten nach der in Nr. 1 beschriebenen Methode vorgenommen.

4.
Es kann vorkommen, dass Zahlungspflichtige die in DM geltend gemachten Forderungen des Landes in EUR umrechnen und in EUR begleichen. Auch bei korrekter Umrechnung kann es durch die kaufmännische Rundung der umgerechneten Beträge und die erneute Umrechnung und Rundung der in EUR gezahlten Beträge durch die Kreditinstitute gemäß Nr. 3 zu Rundungsdifferenzen kommen. Die Abweichungen gegenüber den in den Büchern der Kassen zum Soll stehenden DM-Beträgen können im Einzelfall maximal einen Pfennig mehr oder weniger ausmachen. Sollstellungen in den Büchern der Kassen werden aus Vereinfachungsgründen auch dann als erledigt gelten, wenn Sollstellungen und Zahlungen im Einzelfall um nicht mehr als 0,01 DM differieren. Damit werden zwar auch solche Differenzen von maximal 0,01 DM toleriert, die aus anderen Gründen als den hier in Rede stehenden Rundungsdifferenzen entstanden sind. Dies wird aber in Kauf genommen.

5.
Falls Zahlungspflichtige die in DM geltend gemachten Forderungen des Landes in EUR umrechnen und durch Übergabe oder Übersendung eines auf EUR lautenden Schecks begleichen, gilt Nr. 4 entsprechend. Die Kassen des Landes haben die Beträge der auf EUR lautenden Schecks einzeln nach der in Nr. 1 beschriebenen Methode umzurechnen und mit den DM-Beträgen - in Abhängigkeit vom Buchführungsverfahren - einzeln oder summarisch im Kontogegenbuch nachzuweisen. Die auf EUR lautenden Schecks sind getrennt von den auf DM lautenden Schecks bei den Kreditinstituten zum Einzug einzureichen. Zur Vermeidung von Differenzen werden die Kreditinstitute derartige Schecks ebenfalls einzeln umrechnen und die Summe der umgerechneten Beträge auf den Girokonten der Kassen gutschreiben.

6.
Es ist davon auszugehen, dass ein Empfangsberechtigter, der Zahlungsanforderungen in Euro stellt, mit seinem Kreditinstitut die Führung seines Kontos in EUR vereinbart hat. Im Falle der Überweisung eines nach Nr. 1 ermittelten DM-Betrages wird das Kreditinstitut dem Empfangsberechtigten den gutgeschriebenen Betrag nach erneuter Umrechnung und Rundung im Kontoauszug in EUR anzeigen. Durch die Umrechnung eines EUR-Betrages in DM und die anschließende Rundung und die erneute Umrechnung des gerundeten DM-Betrages in EUR und dessen erneute Rundung kann es zu keiner Abweichung zwischen dem ursprünglich angeforderten EUR-Betrag und dem zum Ausgleich der Forderung gutgeschriebenen Betrag in EUR kommen.

7.
Die Regelungen für die Umstellung auf den EUR beim Übergang vom Jahre 2001 auf das Jahr 2002 werden zu gegebener Zeit rechtzeitig bekannt gegeben.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 103 LHO gehört worden.

MBl. NW.1998 S. 1112