Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 62 vom 4.11.1998 Seite 1109 bis 1130
Umstellung auf den Euro Auswirkungen auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Landes ab 1999 |
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Umstellung auf den Euro Auswirkungen auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Landes ab 1999
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Umstellung auf den Euro
Auswirkungen auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
des Landes ab 1999
RdErl. d. Finanzministeriums v. 6.10.1998 -
I D 3 - 0200 - 5
Mit dem Beginn der Stufe 3a der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) am 01.01.1999 wird der Euro (EUR) in Deutschland die Deutsche Mark (DM) als Währung ablösen. Die DM wird aber ihre Bedeutung für den Zahlungsverkehr deshalb nicht verlieren. Der EUR wird in der Übergangszeit bis zum Beginn der Stufe 3b der EWWU am 01.01.2002 nur im unbaren Zahlungsverkehr vorkommen. Erst vom 01.01.2002 an werden auch EUR-Banknoten und EUR-Münzen in Umlauf sein. In der Übergangszeit wird ein EUR durch den noch festzulegenden unwiderruflichen Umrechnungskurs in einem bestimmten DM-Betrag ausgedrückt, der eine Stelle vor dem Komma und fünf Nachkommastellen aufweisen wird.
Bund, Länder und Kommunen sind sich darin einig, dass die DM während der Übergangszeit die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen maßgebliche interne Verrechnungseinheit bleiben wird. So wird der Landeshaushalt nicht nur - wie schon festgelegt - für das Haushaltsjahr 1999, sondern auch für die Haushaltsjahre 2000 und 2001 in DM aufgestellt und die Ausführung des Haushaltsplans (Mittelbewirtschaftung, Buchführung und Zahlungsverkehr) wird bis Ende 2001 in DM erfolgen.
Für die Ausführung des Haushaltsplans in der Übergangszeit gilt folgendes:
1.
Ab 1999 muss damit gerechnet werden, dass den für die Erteilung von
Zahlungsanordnungen zuständigen Stellen auf EUR lautende Zahlungsanforderungen
(z.B. Rechnungen für Lieferungen oder Leistungen) zugehen. In einem solchen
Fall ist der angeforderte EUR-Betrag durch Multiplikation mit dem o.a.
Umrechnungskurs in einen DM-Betrag umzurechnen. Dabei ist das Ergebnis des
Umrechnungsvorgangs, das wegen der fünf Nachkommastellen des Umrechnungsfaktors
bis zu sieben Nachkommastellen aufweisen kann, kaufmännisch derart zu runden,
dass der DM-Betrag auf den nächsten vollen Pfennig nach unten zu runden ist,
wenn die dritte Nachkommastelle kleiner als 5 ist, und auf den nächsten vollen
Pfennig nach oben zu runden ist, wenn die dritte Nachkommastelle größer als 4
ist. Der so ermittelte DM-Betrag ist bei der Haushaltsüberwachung zu
berücksichtigen und in die Auszahlungsanordnung zu übernehmen.
Muss der angeforderte EUR-Betrag auf verschiedene Buchungsstellen aufgegliedert werden, so ist darauf zu achten, dass die Summe der durch Umrechnung ermittelten DM-Teilbeträge dem DM-Betrag entspricht, der sich im Falle der Umrechnung des nicht aufgegliederten EUR-Betrages ergeben hätte. Eine etwaige Abweichung ist durch Änderung des DM-Betrages bei einer der betroffenen Buchungsstellen auszugleichen.
2.
Dienststellen, die zur Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen das ADV-Verfahren HKR-TV einsetzen, haben die
Buchungen in diesem Verfahren bis zum Ende des Haushaltsjahres 2001 in DM
vorzunehmen. Das Verfahren HKR-TV bietet mit der im 4. Quartal 1998 zur
Verfügung stehenden Version 2.03 die Möglichkeit, in die Eingabefelder für
Beträge EUR-Beträge einzugeben. Dies geschieht in der Weise, dass dem
EUR-Betrag der Buchstabe "e" vorangestellt wird. Dadurch wird
erreicht, dass der eingegebene EUR-Betrag unter Beachtung der in Nr. 1
beschriebenen Methode in den entsprechenden DM-Betrag umgerechnet und im
Eingabefeld in DM angezeigt wird.
3.
Die Kassen des Landes führen ihre Bücher in der Übergangszeit in DM und wickeln
den gesamten Zahlungsverkehr in DM ab. Sie haben mit den Kreditinstituten, bei
denen sie ihre Girokonten unterhalten, zu vereinbaren, dass die Konten in DM
geführt werden. Dies hat zur Folge, dass die Kreditinstitute den Kassen auf DM
lautende Kontoauszüge erteilen, auch wenn Gut- oder Lastschriften auf den
Konten auf EUR-Umsätzen beruhen. Die Umrechnung der EUR-Beträge in DM und deren
Rundung werden von den Kreditinstituten nach der in Nr. 1 beschriebenen Methode
vorgenommen.
4.
Es kann vorkommen, dass Zahlungspflichtige die in DM geltend gemachten
Forderungen des Landes in EUR umrechnen und in EUR begleichen. Auch bei
korrekter Umrechnung kann es durch die kaufmännische Rundung der umgerechneten
Beträge und die erneute Umrechnung und Rundung der in EUR gezahlten Beträge
durch die Kreditinstitute gemäß Nr. 3 zu Rundungsdifferenzen kommen. Die
Abweichungen gegenüber den in den Büchern der Kassen zum Soll stehenden
DM-Beträgen können im Einzelfall maximal einen Pfennig mehr oder weniger
ausmachen. Sollstellungen in den Büchern der Kassen werden aus
Vereinfachungsgründen auch dann als erledigt gelten, wenn Sollstellungen und
Zahlungen im Einzelfall um nicht mehr als 0,01 DM differieren. Damit werden
zwar auch solche Differenzen von maximal 0,01 DM toleriert, die aus anderen
Gründen als den hier in Rede stehenden Rundungsdifferenzen entstanden sind.
Dies wird aber in Kauf genommen.
5.
Falls Zahlungspflichtige die in DM geltend gemachten Forderungen des Landes in
EUR umrechnen und durch Übergabe oder Übersendung eines auf EUR lautenden
Schecks begleichen, gilt Nr. 4 entsprechend. Die Kassen des Landes haben die
Beträge der auf EUR lautenden Schecks einzeln nach der in Nr. 1 beschriebenen
Methode umzurechnen und mit den DM-Beträgen - in Abhängigkeit vom
Buchführungsverfahren - einzeln oder summarisch im Kontogegenbuch nachzuweisen.
Die auf EUR lautenden Schecks sind getrennt von den auf DM lautenden Schecks
bei den Kreditinstituten zum Einzug einzureichen. Zur Vermeidung von
Differenzen werden die Kreditinstitute derartige Schecks ebenfalls einzeln
umrechnen und die Summe der umgerechneten Beträge auf den Girokonten der Kassen
gutschreiben.
6.
Es ist davon auszugehen, dass ein Empfangsberechtigter, der
Zahlungsanforderungen in Euro stellt, mit seinem Kreditinstitut die Führung
seines Kontos in EUR vereinbart hat. Im Falle der Überweisung eines nach Nr. 1
ermittelten DM-Betrages wird das Kreditinstitut dem Empfangsberechtigten den
gutgeschriebenen Betrag nach erneuter Umrechnung und Rundung im Kontoauszug in
EUR anzeigen. Durch die Umrechnung eines EUR-Betrages in DM und die
anschließende Rundung und die erneute Umrechnung des gerundeten DM-Betrages in
EUR und dessen erneute Rundung kann es zu keiner Abweichung zwischen dem
ursprünglich angeforderten EUR-Betrag und dem zum Ausgleich der Forderung
gutgeschriebenen Betrag in EUR kommen.
7.
Die Regelungen für die Umstellung auf den EUR beim Übergang vom Jahre 2001 auf
das Jahr 2002 werden zu gegebener Zeit rechtzeitig bekannt gegeben.
Der Landesrechnungshof ist gemäß § 103 LHO gehört worden.
MBl. NW.1998 S. 1112