Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 62 vom 4.11.1998 Seite 1109 bis 1130

Vorläufige Verwaltungsvorschrift für die Gebührenbemessung bei Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung (NachwV) und der Transportgenehmigungsverordnung (TgV)
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Vorläufige Verwaltungsvorschrift für die Gebührenbemessung bei Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung (NachwV) und der Transportgenehmigungsverordnung (TgV)

Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Vorläufige Verwaltungsvorschrift
für die Gebührenbemessung bei
Amtshandlungen nach der
Nachweisverordnung (NachwV) und der
Transportgenehmigungsverordnung (TgV)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft v. 23.9.1998
IV A 6 - 115.4/IV A 2 - 884-21797

Die vorläufige Verwaltungsvorschrift für die Gebührenbemessung bei Amtshandlungen nach der NachwV und der TgV, RdErl. vom 20.03.1997 (MBl. NW. II S. 460) wird mit Wirkung vom 01.09.1998 wie folgt geändert:

Nummer 3.1 "Entscheidungen nach § 8 TgV" erhält folgende Fassung:

"Die Gebühr für Entscheidungen nach § 8 i.V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und d TgV setzt sich zusammen:

- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 500,- DM, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der
Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt und

- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des höchsten Rahmensatzes von 10 000,- DM
mit folgenden Faktoren:

    a) Räumliche Geltung der Transportgenehmigung

    Faktor
    0,2 bis zu 10 Kreise
    0,6 ab 11 Kreise bis zu 2 Bundesländern
    0,8 ab 3 Bundesländern bis zu 10 Bundesländern
    1,0 bei mehr als 10 Bundesländer

    b) Anzahl der Abfallarten

    Faktor
    0,2 bis zu 15 Abfallarten
    0,4 von 16 bis zu 30 Abfallarten
    0,6 von 31 bis zu 45 Abfallarten
    0,8 von 46 bis zu 60 Abfallarten
    1,0 bei mehr als 60 Abfallarten

    c) Laufzeit der Genehmigung

    Faktor
    0,3 bis zu 1 Jahr
    0,4 bis zu 2 Jahren
    0,8 bis zu 10 Jahren
    1,0 bei mehr als 10 Jahre

    Die Gebühr für die erstmalige Erteilung einer Transportgenehmigung beträgt mindestens 500,- DM.

    Eine nach dieser Berechnung ermittelte Gebühr kann im konkreten Einzelfall ermäßigt oder erhöht werden, wenn der mit den Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand oder der wirtschaftliche Wert der Transportgenehmigung ungewöhnlich niedrig oder hoch ist.
    Die Höchstgebühr beläuft sich auf 10 000,- DM."

    MBL. NW.1998 S. 1113