Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 62 vom 4.11.1998 Seite 1109 bis 1130

Kostenerhebung und Kassenaufgaben für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
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Kostenerhebung und Kassenaufgaben für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

Kostenerhebung und Kassenaufgaben
für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

Gem. Rd.Erl. des Ministeriums für Inneres und Justiz – 5201 – I B. 6 –
u.d. Finanzministeriums – I D 3 – 0079 – 2.074 –
v. 27.8.1998

1
Kassenaufgaben

1.1
Die Kassenaufgaben für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden seit dem 1.5.1998 von der
Oberjustizkasse Hamm wahrgenommen.
1.2
Bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit werden gemäß Nr. 5.1 VV zu § 79 LHO Zahlstellen eingerichtet. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verwaltungsverfahren richten sich nach den Zahlstellenbestimmungen – ZBest – (Anlage 2 zu Nr. 5.2 VV zu § 79 LHO).
1.3
Gemäß Nr. 5.1 ZBest sind die Zahlstellen befugt, für Zwecke der Geldverwaltung (Nr. 8.1 und 8.5 ZBest) ein Konto bei der örtlich zuständigen Landeszentralbank zu unterhalten.
1.4
Die Zahlstellen sind zuständig für
1.41
die Annahme von Schreibauslagen,
1.42
die Annahme von Entgelten für private Telefongespräche und für private Ablichtungen,
1.43
die Auszahlung von Entschädigungen und Vorschüssen an Zeugen, Sachverständige, ehrenamtliche Richter und Beteiligte, soweit nicht eine unbare Zahlung der Beträge geboten ist,
1.44
die Annahme und Auszahlung von Kostenvorschüssen nach § 109 Sozialgerichtsgesetz
(SGG), für die Rückzahlung derartiger Kostenvorschüsse jedoch nur, wenn sie bar an den
an der Zahlstelle anwesenden Empfangsberechtigten erfolgen kann,
1.45
die Annahme und Leistung von kleineren Beträgen, deren unbare Zahlung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist.
1.5
Unbare Zahlungen dürfen von der Zahlstelle nicht angenommen werden.

2
Kostenansatz und Kosteneinziehung
2.1
Soweit die kostenrechtlichen Besonderheiten im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht entgegenstehen, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden
2.11Nummer. 1 bis Nummer. 23 der "Besonderen Bestimmungen für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Einrichtungen des Strafvollzugs"(Anlage 1 zu Nr. 3.7 VV zu § 79 LHO),
2.12
die Kostenverfügung (KostVfg) nach Maßgabe der Nr. 2.2,
2.13
die Justizbeitreibungsordnung
2.14
die Einforderungs- und Beitreibungsordnung (EBAO).
2.2
Durch Kostennachricht sind Kosten nur dann einzufordern, wenn von deren Entrichtung die Vornahme einer Amtshandlung oder die Einleitung oder Fortgang eines Verfahrens abhängig ist. In allen übrigen Fällen sind die Kosten der Oberjustizkasse Hamm zur Einziehung zu überweisen.

3
Schlußbestimmungen

Dieser Runderlass tritt ab sofort in Kraft. Der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Finanzministeriums v. 5.12.1979 (SMBl. NW. 632) wird aufgehoben.

MBL. NW.1998 S. 1113