Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 63 vom 10.11.1998 Seite 1131 bis 1146

Führen von Dienst- und Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei
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Führen von Dienst- und Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei

203 014

Führen
von Dienst- und Amtsbezeichnungen
im Bereich der Polizei

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v.

- IV C 3/B 1 - 3031 - v. 9.9.1998

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) vom 4. Januar 1995 (GV. NW. S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 1998 (GV. NW. S. 226) - SGV. NW. 203012 -, ergeht für die Kreispolizeibehörden folgende Regelung:

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte führen bei einer nicht nur vorübergehenden Verwendung von mindestens drei Monaten in nachfolgenden Organisationseinheiten Dienst- und Amtsbezeichnungen in der auf diese Verwendung hinweisenden Form (Kriminalkommissarin / Kriminalkommissar etc.):

- Kriminalkommissare (ausgenommen Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter Verkehrsdelikte und Verkehrsunfälle)

- Führungsstellen von Polizeiinspektionen (Sachbearbeiterinnen / Sachbearbeiter Kriminalitätsangelegenheiten)

- Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung (ausgenommen Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter Verkehrssicherheitsberatung)

- Unterabteilung Staatsschutz

- Dezernat GS 2

Von dieser Regelung ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte des Laufbahnabschnitts I.

Spezialeinheiten zugeteilte Beamtinnen und Beamte behalten ihre Dienst- und Amtsbezeichnung.

Die Bezirksregierungen (Autobahnpolizei), das Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtungen wenden die Regelungen für Kreispolizeibehörden sinngemäß an.

Beim Ministerium für Inneres und Justiz und den Bezirksregierungen (Dezernat 25 und 26) eingesetzte Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte behalten ihre Dienst- und Amtsbezeichnung. Das gilt auch für Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Polizeieinrichtungen.

MBl. NRW. 1998 S. 1132