Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 63 vom 10.11.1998 Seite 1131 bis 1146

Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

203204

Verwaltungsverordnung zur Ausführung
der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 4.9.1998 -
B 3100 - 0.7 - IV A 4

Mein RdErl. v. 9.4.1965 (SMBl. NW. 203204) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz wie folgt geändert:

I.

1.
In Nummer 4.3a werden die Worte "§ 85 a Abs. 5 Satz 2" jeweils durch "§ 85 a Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

2.
In Nummer 4.4, 4.5 und 4.6 wird jeweils das Wort "Ortszuschlag" durch das Wort "Familienzuschlag" ersetzt.

3.
In Nummer 4.6 werden die Worte "§ 40 Abs. 6 BBesG" durch die Worte "§ 40 Abs. 5 BBesG" ersetzt.

4.
In Nummer 5.2 Satz 1, 3 und 4 werden jeweils die Worte "§ 4 Nr." durch die Worte "§ 4 Abs. 1 Nr." ersetzt.

5.
Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:

5.3
Aufwendungen für Schutzimpfungen - ausgenommen solche aus Anlaß von Auslandsreisen - sind beihilfefähig, soweit die Schutzimpfungen öffentlich empfohlen sind (RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21.8.1997 - SMBl. NW. 21260 -).

6.
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6. Zu § 3 Abs. 3

6.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Barerstattungen der Krankenkassen (§ 4 SGB V) zu Kosten für Medikamente stets als Sachleistungssurrogat anzusehen. Es ist dabei unbeachtlich, ob sich die Erstattung nach dem Betrag bemißt, der bei Inanspruchnahme einer Sachleistung zu zahlen gewesen wäre, oder ob die Erstattung nach einem Vomhundertsatz vorgenommen wird. Ohne Bedeutung ist es auch, ob die Leistung der Kasse auf einer Absprache mit dem Versicherten, einer Vorstandsrichtlinie oder den Versicherungsbedingungen beruht. In diesen Fällen ist somit eine Beihilfengewährung ausgeschlossen.

6.2
Als Kostenerstattung im Sinne des § 3 Abs. 3 letzter Satz BVO ist jede Barleistung der Krankenkassen anzusehen. Nummer 6.1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

7.
In Nummer 7.4 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

§ 3 Abs. 3 letzter Satz BVO bleibt unberührt.

8.
In den Nummern 9, 9.2 Satz 1, 9.3 Satz 1, 9.4, 9.7 Satz 1, 9a, 9a.2, 9b, 10, 10.1 Satz 1, 10.2 Satz 1, und 10.4 werden jeweils die Worte "§ 4 Nr." durch die Worte "§ 4 Abs. 1 Nr." ersetzt.

9.
Nummer 10.6 und Anlage 10 werden gestrichen.

10.
In Nummer 10.7 werden die Worte "§ 4 Nr. 1 Satz 5" durch die Worte "§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5" ersetzt.

11.
Nummer 10.8 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO genannten Behandler sind grundsätzlich Angehörige von Heilhilfsberufen, bei denen eine staatliche Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes besteht.

12.
Nummer 11 erhält folgende Fassung:

11 Zu § 4 Abs. 1 Nr. 10

13.
Nummer 11.2 erhält folgende Fassung:

11.2
Eine Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien liegt auch vor, wenn z.B. die Werte für ein Auge um 0,25 Dioptrien zugenommen und für das andere Auge um 0,25 Dioptrien abgenommen haben. Bei Kurzsichtigkeit sind die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung auch dann beihilfefähig, wenn sich mit der neuen Sehhilfe die Sehschärfe (Visus) um mindestens 20 Prozentpunkte verbessert.

14.
Nummer 11.3 Satz 1 und 2 wird gestrichen.

15.
In den Nummern 11.5 Satz 1, 11.7 Satz 1, 11.8 Satz 1 und 11a werden jeweils die Worte "§ 4 Nr." durch die Worte "§ 4 Abs. 1 Nr." ersetzt.

16.
In den Nummern 12d.1, 12d.2, 13.2 und 20.5 werden jeweils die Worte "§ 4 Nr." durch die Worte "§ 4 Abs. 1 Nr." ersetzt.

17.
Nr. 12e.5 erhält folgende Fassung:

12e.5
Als Erwerbseinkommen i.S. der Sätze 3 und 5 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie Lohnersatzleistungen zugrunde zu legen; Einkommen aus geringfügigen Tätigkeiten (§ 8 SGB IV) bleiben außer Ansatz. Dabei ist bei einem monatlich schwankenden Einkommen ein Durchschnitt der letzten 12 Monate für die Ermittlung des Eigenanteils heranzuziehen. Einkommen der Kinder bleiben unberücksichtigt.

18.
Nummer 13.2 erhält folgende Fassung:

13.2
Bei der Anschlußheilbehandlung handelt es sich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, in deren Rahmen die während einer stationären Krankenhausbehandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO) begonnenen Leistungen fortgesetzt werden, um einen langfristigen Erfolg zu erreichen. In diesen Fällen kann eine Sanatoriumsbehandlung - ggf. auch nachträglich - anerkannt werden, wenn der Krankenhausarzt deren Notwendigkeit bescheinigt und die Sanatoriumsbehandlung spätestens einen Monat nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung beginnt.

19.
In Nummer 19.1 wird das Wort "gesunden" gestrichen.

20.
In Nummer 21a.1 werden die Wort "erhöhte Ortszuschlag" durch das Wort "Familienzuschlag" ersetzt.

21.
In Nummer 24.1 wird folgender Satz angefügt:

Sofern Beihilfen mittels eines automatisierten Verfahrens festgesetzt werden, können dem Verfahren angepaßte Vordrucke verwendet werden.

22.
Nummer 24.3 erhält folgende Fassung:

24.3
Auf die Vorlage der Originalbelege kann verzichtet werden, wenn

- von der Krankenversicherung bestätigte Kopien vorgelegt werden oder

- Festsetzungsstellen mit einer IT-Unterstützung arbeiten.

23.
Nummer 24a erhält folgende Fassung:

24a Zu § 13 Abs. 3

24a.1
Bei zahnärztlicher Behandlung ist die Angabe der Diagnose nur erforderlich bei implantologischen, funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen.

24a.2
Stempel und Unterschrift des Ausstellers sind dann nicht erforderlich, wenn der Beleg eindeutig dem Rechnungsaussteller zugeordnet werden kann (z.B. bei Rechnungslegung durch privatärztliche Verrechnungsstellen und bei Verwendung von vorgedruckten Kopfbögen).

24.
Die bisherige Nummer 24a wird Nummer 24b.

II.

Die Anlage 3 (Kurorteverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
Die Eintragung Bayersoien erhält folgende Fassung:

Bayersoien

82435 Bad Bayersoien

Bad Bayersoien

Heilbad

2.
Hinter der Eintragung Garmisch-Partenkirchen wird folgende Eintragung eingefügt:

Gehringswalde

09429 Gehringswalde

Gemeindeteil Warmbad

Ort mit Heil-quellenkurbetrieb

3.
Die Eintragung Wiesenbad wird gestrichen.

4.
Die Eintragung Wolkenstein wird gestrichen.

III.

Der Antragsvordruck in Anlage 1 und in Anlage 12 werden jeweils durch das beigefügte Formblatt ersetzt.

Die Anlage ist nur im Druckexemplar des MBl. einzusehen.

MBl. NRW. 1998 S. 1133