Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 63 vom 10.11.1998 Seite 1131 bis 1146

Einsatz privater Computer für dienstliche Zwecke im Bereich der Polizei
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Einsatz privater Computer für dienstliche Zwecke im Bereich der Polizei

2054

Einsatz
privater Computer für dienstliche Zwecke
im Bereich der Polizei

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 16.9.1998 -IV A 5 - 1875

Mein RdErl. v. 22.4.1993 (SMBL. NW. 2054) wird geändert:

1.
Der RdErl. erhält folgende Überschrift:

"Einsatz privater Computer für dienstliche Zwecke im Bereich der Polizei durch Polizeibedienstete sowie Dritte".

2.
Das Geschäftszeichen wird in "IV A 5 - 1875" geändert.

3.
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

Ist es im Rahmen der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung erforderlich, mit Dritten in der Weise zusammenzuarbeiten, dass ihre Dienstleistungen unmittelbar in ein Verfahren einfließen (z.B. Dolmetscher im Ermittlungsverfahren), dürfen für den dienstlichen Zweck in der Regel nur landeseigene Computer, die Dritten zur Verfügung zustellen sind, verwendet werden. Ist es in besonderen Situationen ausnahmsweise geboten, Computer Dritter für dienstliche Zwecke einzusetzen, sind die Gründe, die zu einer abweichenden Handhabung geführt haben, aktenkundig zu machen. Einzelheiten sind durch Vereinbarungen auf örtlicher Ebene zu regeln.

MBl. NRW.1998 S. 1139