Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 63 vom 10.11.1998 Seite 1131 bis 1146

Verbot von Vereinen Verein "Club Tavla e.V.", Mönchengladbach
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Verbot von Vereinen Verein "Club Tavla e.V.", Mönchengladbach

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Verbot von Vereinen
Verein "Club Tavla e.V.", Mönchengladbach

Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 3.9.1998 -IV A 3 - 2205

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5 August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S.3186), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 15. Mai 1998 erlassenen Vereinsverbots bekanntgemacht:

  1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins "Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, laufen den Strafgesetzen zuwider.
  2. Der Verein"Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, ist verboten. Er wird aufgelöst
  3. Dem Verein "Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.
  4. Das Vermögen des Vereins "Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, wird beschlagnahmt und eingezogen.
  5. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Gegen das Verbot ist eine Klage nicht erhoben worden. Die Verbotsverfügung ist daher unanfechtbar. Das Verbot wird gem. § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekanntgemacht.

MBl. NRW.1998 S. 1139