Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 63 vom 10.11.1998 Seite 1131 bis 1146
Verbot von Vereinen Verein "Club Tavla e.V.", Mönchengladbach |
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Verbot von Vereinen Verein "Club Tavla e.V.", Mönchengladbach
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Verbot von Vereinen
Verein "Club Tavla e.V.", Mönchengladbach
Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 3.9.1998 -IV A 3 - 2205
Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5 August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S.3186), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 15. Mai 1998 erlassenen Vereinsverbots bekanntgemacht:
- Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins "Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, laufen den Strafgesetzen zuwider.
- Der Verein"Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, ist verboten. Er wird aufgelöst
- Dem Verein "Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.
- Das Vermögen des Vereins "Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, wird beschlagnahmt und eingezogen.
- Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Gegen das Verbot ist eine Klage nicht erhoben worden. Die Verbotsverfügung ist daher unanfechtbar. Das Verbot wird gem. § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekanntgemacht.
MBl. NRW.1998 S. 1139