Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 64 vom 13.11.1998 Seite 1147 bis 1166

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Meldegesetzes NW (VV MG NW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Meldegesetzes NW (VV MG NW)

2101

Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Meldegesetzes NW
(VV MG NW)

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz
v. 2.10.1998- I A 6/41.12 -

Aufgrund des § 38 des Meldegesetzes NW - MG NW - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. 9 1997 (GV. NW. S. 332/SGV. NW. 210) ergehen folgende Verwaltungsvorschriften, zugleich als allgemeine Weisungen nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes - OBG -
vom 13. 5 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV. NW. S. 1115), - SGV. NW. 2060 -:

Inhaltsübersicht

1

Ergänzende Anwendung des DSG NW

2

Speicherung

3

Berichtigung

4

Löschung

5

Allgemeine Meldepflichten

6

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

7

Begriff der Wohnung (Schausteller)

8

Hauptwohnung

9

Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

10

Fortschreibung

11

Abweichende Regelungen zur Meldepflicht

12

Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden

13

Datenübermittlung und Datenweitergabe nach § 31

14

Melderegisterauskunft

15

Melderegisterauskunft in besonderen Fällen

16

Fortgeltung und Aufhebung von Verwaltungsvorschriften und veröffentlichten Runderlassen

  1. Ergänzende Anwendung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 2 Satz 2)
  2. Durch Auslegung des Meldegesetzes NW ist jeweils zu ermitteln, ob dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält oder ob von den Meldebehörden Vorschriften des Datenschutzgsetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW) ergänzend anzuwenden sind. Für eine ergänzende Anwendung kommen u.a. in Betracht: § 3 (Begriffsbestimmungen), § 4 (Einwilligung), § 7 (Sicherstellung des Datenschutzes), § 8 (Dateibeschreibung), § 9 (Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung), § 10 (Technische und organisatorische Maßnahmen), § 11 (Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag), § 17 (Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes), § 20 (Schadensersatz), § 23 ff. (Dateienregister).

  3. Speicherung von Daten (§ 3)

2.1 Das Melderegister besteht aus dem aktuellen Register und dem nach § 11 Abs. 3 Satz 1 zuführenden gesonderten Bestand.

2.2 Die Meldebehörden haben die in § 3 bezeichneten Daten und Hinweise zu speichern; in den Fällen der Adoption gilt Nummer 2.3.1. Die Meldebehörde am Ort einer Nebenwohnung speichert die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 bezeichneten Daten; andere Daten nach Absatz 2 speichert sie nur, wenn es zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

2.3 Form und Inhalt der im Melderegister zu speichernden Daten ergeben sich aus dem Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil - DSMeld), herausgegeben von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, und aus dem Datensatz für das Meldewesen Landesteil Nordrhein-Westfalen (DSMeld-Teil NW), herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen. Die Speicherung von Hinweisen nach § 3 bleibt unberührt.

2.3.1 Bei einer Annahme Minderjähriger als Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist der bisherige Datensatz des Kindes mit dem früheren Namen entsprechend § 11 Abs. 2 als Wegzug nach unbekannt zu speichern, unter Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 Abs. 9 Nr. 1 MG NW in Verbindung mit § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes sowie unter Speicherung des Aktenzeichens des Vormundschaftsgerichts als Hinweis. Im Zusammenhang mit dem neuen Namen ist ein neuer Datensatz einzurichten, der keine Rückschlüsse auf die Adoption ermöglicht. Demgemäß dürfen darin frühere Namen, frühere Anschriften und die Daten der leiblichen Eltern nicht gespeichert werden. Im Datensatz der leiblichen Eltern sind alle sich auf das adoptierte Kind beziehenden Daten zu löschen. Der Datensatz des Kindes ist dem Datensatz der Adoptiveltern anzupassen; demzufolge müssen auch die Ein- und Auszugsdaten denen der Adoptiveltern entsprechen. Soweit weitere Daten des Kindes im Zusammenhang mit Daten der Adoptiveltern oder deren leiblichen Kindern die Tatsache der Annahme aufdecken könnten (z.B. zu große zeitliche Nähe des Geburtsdatums des Kindes zu dem eines leiblichen Kindes der Annehmenden), ist eine auf die in Betracht kommenden Angaben beschränkte Auskunftssperre einzutragen. Auch im neuen Datensatz des Kindes ist das Aktenzeichen des Vormundschaftsgerichts als Hinweis zu speichern.

Bei einer Annahme Minderjähriger als Kind nach Vollendung des 14. Lebensjahres und bei einer Annahme Volljähriger als Kind sind eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 9 Nr. 1 MG NW in Verbindung mit § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes und das Aktenzeichen des Vormundschaftsgerichts als Hinweis zu speichern.

Bei Übermittlungen in Adoptionsfällen sind die Nummern13.3, 13.5, 14.9.1 und 14.9.2 zu beachten.
Auf die Ausführungen zu §§ 98, 277 DA in der Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz - RdErl. d. Innenministeriums v. 15.10.1996 (MBl. NW.
S. 1716/SMBl. NW. 211) - wird hingewiesen.

2.3.2 In den Fällen der Adoptionspflege ist eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 9 Nr. 2 im Melderegister einzutragen; diese ist nach erfolgter Adoption unverzüglich zu löschen. Bei Übermittlungen sind die Nummern 13.3, 13.5, 14.9.3 und 14.9.4 zu beachten.

2.3.3 Ein Doktorgrad darf nur mit folgenden Abkürzungen und nur mit den nachstehenden Zusätzen eingetragen werden: "Dr., "Dr.hc"", "Dr.eh"", "Dr.Eh" und "D". Voraussetzung ist der Nachweis zur Führung des Doktorgrades (ohne weiteren Zusatz) durch die Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis. Andere akademische Grade werden nicht eingetragen. Ein Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der Doktorgrad im bisherigen Personalausweis oder Pass eingetragen war.

Im Ausland erworbene Doktorgrade können eingetragen werden, wenn sie zur Führung der Abkürzung "Dr." ohne weiteren Zusatz berechtigen. Diese Berechtigung ist durch einen Zustimmungsbescheid des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen bezüglich der Führung des Doktorgrades nachzuweisen, wenn ein solcher Bescheid erteilt wurde. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die Berechtigung durch einen von der zuständigen obersten Landesbehörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland ggf. erteilten Zustimmungsbescheid nachgewiesen werden. Eines Nachweises bedarf es nicht im Falle des Erwerbs des Doktorgrades in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Äquivalenzabkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, soweit sich die Berechtigung zur Führung der Abkürzung "Dr." aus vom Ministerium für Inneres und Justiz bekanntgegebenen Hinweisen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen oder aufgrund sonstiger Kenntnisse der Meldebehörde ergibt; andernfalls erfolgt die Eintragung nur nach entsprechender Bestätigung durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung.

2.3.4 Ordens- und Künstlernamen sind zu speichern, wenn sie sich aus dem Personalausweis oder einem Pass ergeben. In Zweifelsfällen haben Meldepflichtige durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen, dass sie unter dem von ihnen angegebenen Ordens- bzw. Künstlernamen bekannt sind, z.B. durch Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass sie unter diesem Namen von einem Berufsverband oder einer Agentur geführt werden oder dass sie unter diesem Namen - in der Regel mindestens seit einem Jahr - mehrfach öffentlich in Erscheinung getreten sind (etwa durch Veröffentlichungen). Bei Ordensnamen sind Zusätze wie Schwester oder Pater mit einzutragen.

2.3.5 Eltern im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 9 sind bei volljährigen Kindern nur diejenigen, die bei Eintritt von deren Volljährigkeit Eltern(-teile) waren. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nrn. 9 und 16 bedarf es einer Speicherung der Eltern von Kindern nach Nummer 16 bzw. der Kinder nach Nummer 16 ab Eintritt der Volljährigkeit nur, solange die Kinder ledig sind.

Der Familienzusammenhang nach § 3 Abs. 1 Nrn. 9 und 16 ist durch gegenseitige Querverweisungen sicherzustellen. Die Regelung, nach der Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres im Melderegister zu speichern sind (§ 3 Abs. 1 Nr.16), bewirkt keine Verpflichtung, Veränderungen in den Wohnverhältnissen von bisher bei den Eltern wohnenden Kindern im Datensatz der Eltern nachzuvollziehen. Sofern Kinder jedoch im Datensatz der Eltern gespeichert sind, sollen sie darin auch nach Bezug einer eigenen Wohnung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gespeichert bleiben; Absatz 1 Satz 2 dieser Nummer (2.3.5) bleibt unberührt. Vollendet ein lediges Kind das 27. Lebensjahr, sind die Verweisungen auf die Eltern nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen; das gleiche gilt für die Verweisung auf das Kind bei den Daten der Eltern. Die Verweisungsdaten dürfen, soweit eine Löschung durch Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 5 ersetzt wird, nach Vollendung des 27. Lebensjahres nicht mehr verarbeitet oder sonst genutzt werden. Die Verweisung ist spätestens bei einer Änderung des Datensatzes zu löschen.

3 Berichtigung ( § 10)

Liegen der Meldebehörde unabhängig von Anträgen Betroffener konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit gespeicherter Daten vor, hat sie insoweit den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und erforderlichenfalls die Daten zu berichtigen.

4 Löschung von Daten (§ 11)

4.1 Löschen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ist das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MG NW in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 DSG NW). Zur Erfüllung der Löschungspflicht hat die Meldebehörde zu gewährleisten, dass sie die betreffende Information in keiner Weise mehr aus den zu löschenden Daten gewinnen bzw. auf sie rückschließen kann. Die Löschungspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MG NW entfällt unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 und im Falle der Übernahme nach § 12 Abs. 1, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2) die Löschung vorschreiben. Die Nummern 2.3.1 und 2.3.5 bleiben unberührt.

4.2 Während der gesonderten Aufbewahrung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 dürfen die Daten und Hinweise nur unter den in § 11 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen unter Beachtung sonst relevanter Vorschriften des Meldegesetzes verarbeitet werden (z.B. Beachtung des § 31 Abs. 2 durch die in § 31 Abs. 3 genannten Behörden).

4.3 Anfragen zu Meldedaten sind grundsätzlich aus dem aktuellen Melderegisterbestand zu beantworten. Lediglich dann, wenn (auch) eine Auskunft aus dem gesonderten Bestand verlangt wird, kann unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 und unter Hinweis darauf, dass die Daten aus dem gesonderten Bestand stammen, eine Auskunft über diese Daten erteilt werden.

5 Allgemeine Meldepflichten (§ 13)

5.1 Die Meldepflicht gilt für Deutsche und Nichtdeutsche. Sie betrifft nur Wohnungen im Bundesgebiet. Wer sowohl hier als auch außerhalb des Bundesgebietes Wohnungen hat, ist nur für die Wohnungen im Bundesgebiet meldepflichtig. Haben Meldepflichtige nur eine Wohnung im Bundesgebiet, ist diese melderechtlich als ihre einzige Wohnung zu behandeln.

5.2 Die Meldepflicht folgt allein aus der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Wohnung in der Weise, dass dort im allgemeinen die Angelegenheiten des täglichen Lebens wahrgenommen werden. Melderechtlich unmaßgeblich ist die Zulässigkeit nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. baurechtliche Zulässigkeit, ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung) und darauf gestützten Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen (z.B. über eine zivilrechtliche Aufenthaltsbestimmung).

5.3 Vorlage der Abmeldebestätigung (§ 13 Abs. 1 Satz 3)

5.3.1 Bei einem Zuzug aus dem Ausland bedarf es nicht der Vorlage einer Abmeldebestätigung.

5.3.2 Kann eine nach jeweiligem Landesrecht erforderliche Abmeldebestätigung nicht vorgelegt werden, ist wegen der Aktualität und Richtigkeit des Melderegisters die Anmeldung dennoch entgegenzunehmen; die dabei angegebenen Daten sind zu speichern. Die Meldepflichtigen sind darauf hinzuweisen, dass ihre Angaben richtig und vollständig sein müssen und dass eine andernfalls begangene Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden kann. Wird die Meldebehörde von der bisher zuständigen Meldebehörde im Rückmeldeverfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 2 darüber unterrichtet, dass in § 30 Abs. 1 Satz 1 genannte Daten von den bisherigen Angaben der Meldepflichtigen abweichen, ist der Sachverhalt unverzüglich zu klären. Dabei sind die Betroffenen zu hören.

5.3.3 Meldepflichtige, die eine Abmeldebestätigung nicht vorlegen, sind bei einem Zuzug von einer Gemeinde innerhalb des Landes darauf hinzuweisen, dass sie nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zur Abmeldung verpflichtet sind und eine insoweit begangene Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden kann. Der Meldebehörde des Zuzugsortes bleibt es überlassen, diesen Meldepflichtigen ein Abmeldeformular auszuhändigen und das ausgefüllte Formular der Meldebehörde des Wegzugsortes zu übersenden. Von den Betroffenen kann statt dessen auch verlangt werden, die Abmeldebestätigung der Meldebehörde nachträglich vorzulegen (§ 19). Die Abmeldebestätigung darf von der Meldebehörde nicht einbehalten werden.

5.3.4 Wird die Meldebestätigung nachgereicht, ist dies bei der Prüfung, ob ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 eingeleitet wird, im Falle der Einleitung eines solchen Verfahrens bei der Bemessung der Geldbuße zugunsten der Meldepflichtigen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für eine Ordnungswidrigkeit wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung der Abmeldepflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 1. Die bisher zuständige Meldebehörde hat eine Abmeldung auch nach Ablauf der in § 13 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist entgegenzunehmen und der meldepflichtigen Person dementsprechend eine Abmeldebestätigung zu erteilen.

5.4 Im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 2 und des § 17 Abs. 3 kommt es nicht darauf an, ob den Meldepflichtigen das Sorgerecht für angemeldete Personen zusteht (ggf. Anmeldung durch Onkel, Tante etc.). Bestehen Zweifel, ob Angemeldete eine Wohnung bezogen haben oder aus einer solchen ausgezogen sind, ist unverzüglich der Sachverhalt zu erforschen.

5.5 Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 obliegt die Meldepflicht im Falle der Bestellung eines Pflegers ohne Einschränkung allein diesem. Ist ein Betreuer bestellt, obliegt die Meldepflicht diesem, wenn bezüglich der Aufenthaltsbestimmung ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist. Meldungen von Personen, für die ein Pfleger oder meldepflichtiger Betreuer bestellt ist, sollen entgegengenommen werden; die Meldung ist jedoch erst abgeschlossen, nachdem und soweit der Pfleger oder Betreuer (bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts) zugestimmt und damit die Verantwortung für die Meldung übernommen hat.

5.6 Melden sich Personen an, die aufgrund ihrer Angaben nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2 oder 23 nicht meldepflichtig sind, ist die Meldung gleichwohl entgegenzunehmen, sofern sie sich gegenüber der Meldebehörde schriftlich verpflichten, sich bei einem Auszug aus der Wohnung entsprechend den melderechtlichen Vorschriften abzumelden. Die Betreffenden sind unter Verweis auf das Merkblatt zur Anmeldung (Anlage 1 der DVO MG NW) darauf hinzuweisen, dass ihre Meldung freiwillig erfolgt und ihre Daten entsprechend den melderechtlichen Vorschriften verarbeitet, insbesondere übermittelt werden. Im Melderegister ist die Befreiung von der Meldepflicht zu vermerken. Dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik sind insoweit keine Daten zu übermitteln.

6 Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers (§ 14)

6.1 Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist die Hauptmieterin bzw. der Hauptmieter Wohnungsgeberin bzw. Wohnungsgeber.

    1. Bei Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage 2 der DVO MG NW wird der Hinweispflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz durch den darin enthaltenen Hinweis genügt. Wird dieser Vordruck nicht verwendet und legen Meldepflichtige die Bestätigung der Wohnungsgeberin bzw. des Wohnungsgebers oder von diesen Beauftragter vor, bedarf es des Hinweises nicht. Liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 vor, ist die Wohnungsgeberin bzw. der Wohnungsgeber im Rahmen eines dann erforderlichen Auskunftsverlangens nach § 20 auf die Mitwirkungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz hinzuweisen.

7 Begriff der Wohnung - Schausteller - (§ 15)

Wohnwagen von reisenden Schaustellern, die periodisch zu ihren Stammquartieren (z.B. Betriebsgrundstück) zurückkehren, sind als Wohnungen im Sinne des § 15 Satz 3 anzusehen. In diesen Fällen sind Schausteller ganzjährig am Ort des Betriebsgrundstücks melderechtlich zu erfassen, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind. Der Personenkreis solcher Schausteller umfasst nur diejenigen, die ausschließlich aus beruflichen Gründen zeitweise von ihrem Heimatort abwesend sind und dauerhaft in einem Wohnwagen leben, ohne ein Haus oder eine Wohnung zu haben. Hierunter fallen auch die Familienangehörigen und ständiges Betriebspersonal, nicht jedoch Saisonkräfte. Des weiteren muss der Betriebssitz Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit und der privaten Lebensführung sein. Anhaltspunkt hierfür kann das Vorhandensein voll ausgerüsteter Werkstatteinrichtungen und von Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Strom, Telefon) sein.

8 Mehrere Wohnungen (§ 16)

8.1 Bestimmung der Hauptwohnung

8.1.1 Vorwiegend benutzt im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 ist die Wohnung, in der Meldepflichtige oder, bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie leben, deren Familien zeitlich überwiegend wohnen. Als Anhalt dafür ist in der Regel auf den Zeitraum eines Jahres abzustellen. Die vorwiegend benutzte Familienwohnung verheirateter Personen ist regelmäßig diejenige, in der beide Ehegatten und Kinder wohnen und von der aus ggf. der andere Ehegatte und weitere Familienmitglieder (Kinder) zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Schule gehen. Haben Ledige, Verwitwete, Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Personen neben ihrer Wohnung, von der aus sie einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgehen, eine weitere Wohnung, in die sie an den Wochenenden oder an sonstigen arbeitsfreien Tagen zurückkehren, so ist darauf abzustellen, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird. Legen z.B. Studierende der Meldebehörde plausibel dar, dass sie sich zeitlich überwiegend in der Wohnung ihrer Eltern aufhalten, ist diese ihre Hauptwohnung. Bei der in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung haben die Entfernung zwischen beiden Wohnungen und die Häufigkeit der Heimfahrten wesentliche Bedeutung.

8.1.2 Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen läßt, ist nach § 16 Abs. 2 Satz 4 auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhalts- punkte dafür können z.B. sein: Art der Wohnung, Art und Häufigkeit des Aufenthalts, Erreichbarkeit der anderen Wohnung, Mitgliedschaft in Vereinen etc., kommunalpolitische Aktivitäten, familiäre Bindungen, gemeinsame Wohnung im Falle nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften. Die Prüfung ist in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken; die Angaben der Betroffenen müssen plausibel erscheinen und sind nur in Ausnahmefällen durch geeignete Unterlagen zu belegen.

8.1.3 Unterhalten kinderlose Ehepaare, die nicht dauernd getrennt leben, aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen, von denen aus sie jeweils ihrer Berufstätigkeit nachgehen, und lässt sich nach den Darlegungen der Meldepflichtigen nicht zweifelsfrei bestimmen, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, kann es im Einzelfall angezeigt sein, die Wohnung eines jeden der Ehegatten als dessen Hauptwohnung zu bestimmen. Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte für beide Ehegatten liegt in diesen Fällen bei der Gemeinde (örtliche Landesfinanzbehörde), bei der der ältere Ehegatte mit Hauptwohnung gemeldet ist (§ 39 Abs. 2 letzter Satz EStG); dies gilt nicht für Studierende und Arbeitslose.

8.1.4 Meldepflichtige leben im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 "dauernd getrennt" von ihrer Familie, wenn zwischen Ehegatten nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer keine häusliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (vgl. § 1567 BGB). Unter Lebensgemeinschaft ist die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen.

8.1.5 Stellt die Meldebehörde fest, dass der Wohnungsstatus eindeutig nicht (mehr) mit den in § 16 Abs. 2 aufgeführten Kriterien in Einklang steht, so hat sie unverzüglich von Amts wegen im Melderegister die nach § 16 Abs. 2 oder 3 zutreffende Wohnung einzutragen, um die Aktualität und Richtigkeit des Melderegisters zu gewährleisten. Sie hat die Meldepflichtigen von dieser Eintragung zu unterrichten. Den Meldepflichtigen steht es ggf. frei, einen Antrag auf Berichtigung des Melderegisters zu stellen (§ 8 Nr. 2, § 10). Eine etwaige Ablehnung dieses Antrags erfolgt durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

8.1.6 Wegen der besonderen Bedeutung der richtigen Zuordnung der Hauptwohnung für die Funktion der Melderegister sind Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Meldebe-hörden möglichst umgehend einer Klärung zuzuführen. Kommt ausnahmsweise eine Einigung nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde. Gehören die Meldebehörden zu verschiedenen Regierungsbezirken, entscheidet die Bezirksregierung, die für die Meldebehörde zuständig ist, bei der nach den Angaben der Meldepflichtigen die Hauptwohnung bestehen soll. Die zuständige Bezirksregierung führt, soweit erforderlich, auch eine Einigung mit den Aufsichtsbehörden anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland herbei. Dies gilt auch, wenn sich Meldepflichtige für Nordrhein-Westfalen nur mit Nebenwohnung gemeldet haben.

8.1.7 Wird die bisherige Nebenwohnung Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung, ist hiervon das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik durch die Meldebehörde der neuen Hauptwohnung bzw. alleinigen Wohnung unter Angabe und in der Reihenfolge folgender Daten zu unterrichten:

1. Datum des Statuswechsels,
2. Ort der neuen Hauptwohnung bzw. alleinigen Wohnung (bisherige Nebenwohnung),
3. Datum, ab dem die bisherige Nebenwohnung als Nebenwohnung geführt wurde,
4. Ort der bisherigen Hauptwohnung,
5. Geschlecht,
6. Familienstand,
7. erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
8. Geburtsjahr,
9. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
10. Staatsangehörigkeiten.

Die Meldungen über Statusänderungen sind dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik zusammen mit den An- und Abmeldescheinen bzw. im automatisierten Verfahren (§ 3 DVO MG NW) mit den den Anlagen 1.2 und 3.2 der DVO MG NW entsprechenden Datensätzen zu den üblichen Terminen zu übermitteln.

8.2 Veränderung des Wohnungsstatus

Teilen Meldepflichtige eine Änderung der Hauptwohnung nicht der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung, sondern der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde mit, unterrichtet diese die Meldebehörde der neuen Hauptwohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden.

9 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht (§ 17)

9.1 Wird entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung der Wohnungsgeberin bzw. des Wohnungsgebers über den Ein- oder Auszug nicht beigefügt bzw. bei der An- oder Abmeldung im automatisierten Verfahren nicht vorgelegt, ist die An-, Um- oder Abmeldung dennoch entgegenzunehmen. Machen dabei die Meldepflichtigen eine Mitteilung im Sinne des § 14 Abs. 2, soll die Wohnungsgeberin bzw. der Wohnungsgeber im Rahmen eines dann erforderlichen Auskunftsverlangens nach § 20 auf die Mitwirkungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 hingewiesen werden. Von den Meldepflichtigen kann nach § 19 eine nachträgliche Beibringung der Bestätigung verlangt werden. Im übrigen kann nach § 20 die Wohnungsgeberin bzw. der Wohnungsgeber durch Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft angehalten werden; daneben ist die Durchführung eines Bußgeldverfahrens in Betracht zu ziehen.

9.2 Die Verpflichtung der Meldebehörde, Meldescheine kostenfrei bereitzuhalten, beinhaltet keine Pflicht zur Übersendung.

10 Fortschreibung (§ 21)

10.1 Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich gespeicherte Daten geändert haben oder weitere Daten zu speichern sind, hat die Meldebehörde insoweit von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, um der Pflicht zur Fortschreibung nachkommen zu können und die aktuelle Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters zu gewährleisten. Von Ermittlungen kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wären. Gelegenheit zur Überprüfung kann sich insbesondere bei Unzustellbarkeit (vor allem wiederholter Unzustellbarkeit) von Lohnsteuerkarten und Wahlbenachrichtigungen, durch Hinweise von Stellen, denen Meldedaten übermittelt worden sind, oder bei der Ausstellung von Personaldokumenten bieten. Die Unzustellbarkeit von Sendungen als solche ohne Überprüfung gibt noch keinen zwingenden Anlass zur Fortschreibung. Die Fortschreibung darf erst erfolgen, wenn die Notwendigkeit zur Änderung gespeicherter Daten oder zur Speicherung weiterer Daten nach Prüfung der Meldebehörde zu deren Überzeugung feststeht.

10.2 Erfährt die Meldebehörde, daß Meldepflichtige ohne Anmeldung zugezogen sind, hat sie die ihr bekannten Daten aufzunehmen und die Betroffenen aufzufordern, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Erforderlichenfalls ist eine entsprechende Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes zu erlassen; außerdem soll ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

10.3 Steht fest, daß eine Person aus einer Wohnung ausgezogen ist, ohne sich abzumelden, und erfolgt, soweit der Meldebehörde die neue Adresse bekannt ist, die Abmeldung trotz Aufforderung nicht, ist das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben; die beteiligten Meldebehörden sind, soweit bekannt, davon zu unterrichten.

11 Abweichende Regelungen zur Meldepflicht (§ 25)

Die in § 25 Abs. 2 bestimmte Befreiung von der Meldepflicht nach § 25 Abs. 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, die im Bundesgebiet nicht gemeldet sind.

12 Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden (§ 30)

12.1 Die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 unterrichteten Meldebehörden haben die Rückmeldung gewissenhaft auszuwerten und bei Abweichungen zu den von ihnen im Melderegister vorgenommenen Eintragungen das Erforderliche zu veranlassen.

12.2 Im Interesse größtmöglicher Genauigkeit der Melderegister sollen auch die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden die Meldebehörde der neuen Wohnung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 unterrichten; letztere hat die Abweichungen zu überprüfen. Im übrigen ist § 31 Abs. 1 und 2 im Verhältnis aller Meldebehörden untereinander neben § 30 anwendbar und ebenfalls zu nutzen, soweit dadurch die Genauigkeit der Melderegister verbessert werden kann.

12.3 Hat die Meldebehörde am neuen Wohnort der bisher zuständigen Meldebehörde innerhalb von drei Monaten keine Rückmeldung erstattet, soll die bisher zuständige Meldebehörde bei der anderen Meldebehörde Nachfrage halten, ob die betreffende Person sich bei ihr angemeldet hat.

    1. Die nach § 30 Abs. 3 unterrichteten Meldebehörden haben Betroffene, falls diese bei ihnen bisher keine Auskunftssperre beantragt haben oder ihnen ein solcher Antrag nicht übersandt wurde (s. Nummer 14.6.3), auf die Notwendigkeit der Antragstellung unter Fristsetzung hinzuweisen. Bis zur Entscheidung über einen gestellten Antrag oder zum Ablauf der gesetzten Erklärungsfrist dürfen die unterrichteten Meldebehörden bei Auskünften nach § 34 Anschriften, auf die sich Hinweise zu nach § 30 Abs. 3 mitgeteilten Auskunftssperren im Sinne des § 34 Abs. 6 beziehen, nicht bekannt geben, damit diese Sperren nicht zum Nachteil der Betroffenen unterlaufen werden; Nummer 14.6.3 bleibt unberührt. Wird vor Abschluss des Verfahrens um Auskunft über die von der Auskunftssperre betroffene Anschrift ersucht, sollte die Meldebehörde sinngemäß folgende Auskunft erteilen: "Die erbetene Anschrift ist hier nicht bekannt. Diese Auskunft wird auch erteilt, wenn insoweit eine Auskunftssperre besteht. "Über die Löschung der Auskunftssperren sind die nach § 30 Abs. 3 unterrichteten Meldebehörden unverzüglich zu informieren.

13 Datenübermittlung und Datenweitergabe nach § 31

13.1 Bei Datenübermittlungen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben nach § 31 Abs. 1 Satz 1 bzw. bei der entsprechenden Weitergabe von Daten und Hinweisen innerhalb der Gemeinde nach § 31 Abs. 6 hat die Meldebehörde in der Regel nur zu prüfen, ob die angeforderten Daten jeweils generell zur Erfüllung der vom Empfänger genannten Aufgaben erforderlich erscheinen (allgemeine Plausibilitätsprüfung); es genügt jedoch nicht, dass die Daten zur Aufgabenerfüllung lediglich dienlich oder nützlich sind. Hat die Meldebehörde im Einzelfall begründete Zweifel an der Erforderlichkeit, ist eine Übermittlung bzw. Weitergabe nur nach deren Ausräumung zulässig.

    1. § 31 gilt auch für die Übermittlung an Universitäten als öffentliche Stellen zu Forschungszwecken, sofern diese die Daten hierfür selbst (auch im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen - DSG NW -) verarbeiten. Benötigen Universitäten Daten zur Weitergabe an private Forschungseinrichtungen, die die Daten eigenverantwortlich außerhalb des § 11 DSG NW für Forschungsaufträge von Universitäten verarbeiten, findet § 31 keine Anwendung. Hinsichtlich der Übermittlung an private Forschungseinrichtungen gilt § 34 Abs. 3, hinsichtlich der Adressmittlung § 34 Abs. 4. Für zulässige Übermittlungen an Universitäten bedarf es keiner Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Nummer 14.3.9, da davon auszugehen ist, dass öffentliche Stellen die für sie geltenden Datenschutzvorschriften beachten.
    2. In den Fällen des § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes und des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - sind Übermittlungen nur zulässig, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 31 MG NW die Voraussetzungen des § 1758 Abs. 1 BGB bzw. des § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes - TSG - gegeben sind (vgl. dazu Nummer 14.9.1). Die Übermittlung der früheren Vor- und Familiennamen bewirkt nicht notwendig eine Offenbarung im Sinne der vorgenannten Offenbarungsverbote, da Namensänderungen ihren Grund vielfach außerhalb einer Adoption oder des Transsexuellengesetzes haben (z.B. Eheschließung). Es ist jedoch stets zu prüfen, ob die Übermittlung des früheren Namens in Verbindung mit sonst erkennbaren Umständen eine Offenbarung im Sinne der genannten Rechtsvorschriften zur Folge haben könnte. Soweit im Zusammenhang mit Namensänderungen Übermittlungen durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, bedarf es keiner darüber hinausgehenden Prüfung.
    3. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine individuelle Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen durch eine Übermittlung ist § 7 zu beachten. Die Verantwortung für die Verarbeitung übermittelter Daten im Rahmen der Zweckbindung nach § 31 Abs. 7 trägt der Empfänger (bei Forschungsvorhaben u.a. Beachtung des § 28 DSG NW).

13.5 Werden Daten nach § 31 übermittelt bzw. innerhalb der Gemeinde weitergegeben, sind dem Empfänger auch Übermittlungs- bzw. Auskunftssperren bekanntzugeben, soweit nicht ausnahmsweise gerade dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden. Die Meldebehörde soll von sich aus nicht mitteilen, auf welchen Absatz des § 34 sich die jeweilige Sperre bezieht; dies gilt auch für die regelmäßige Übermittlung bzw. die regelmäßige Weitergabe innerhalb der Gemeinde, einschließlich automatisierter Abrufverfahren. Im Falle eines nachfolgenden Ersuchens des Empfängers um Angabe des Grundes darf die Meldebehörde die der Sperre zugrunde liegende Rechtsvorschrift des § 34 nennen, wenn dies aufgrund einer Abwägung nach § 7 zulässig erscheint bzw. besondere Offenbarungsverbote (§ 1758 Abs. 1 BGB, § 1758 Abs. 2 in Verbindung mit § 1758 Abs. 1 BGB, § 5 Abs. 1 TSG, § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 TSG) nicht verletzt werden.

13.6 Nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 3 dürfen nur die in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten listenmäßig oder in sonst zusammengefasster Form übermittelt werden.

13.7 Die besondere Ermächtigung durch den Behördenleiter nach § 31 Abs. 3 Satz 2 betrifft nur die Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach § 31 Abs. 2; sie ist der Meldebehörde auf Verlangen nachzuweisen, wenn Bedienstete ersuchender Behörden bei der Meldebehörde persönlich vorsprechen.

13.8 Regelmäßige Übermittlungen an den Kreis (§ 31 Abs. 5 Satz 3)

13.8.1 § 31 Abs. 5 Satz 3 läßt gemäß der Definition in § 31 Abs. 4 auch die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zu.

13.8.2 Im Rahmen des § 31 Abs. 5 Satz 3 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 DSG NW ergänzend (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MG NW).

13.8.3 Nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 DSG NW werden regelmäßige Datenübermittlungen in Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes u.a. nur bei der Übermittlung einer Vielzahl erforderlicher Daten in Betracht kommen können. Erfolgen regelmäßige Übermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Abrufe der Kreis (§ 14 Abs. 3 Satz 4 DSG NW). Soweit diese Verwaltungsvorschriften keine oder keine anderen Regelungen treffen, sind die Verfahrensregelungen in § 1 MeldDÜV NW entsprechend anzuwenden.

13.8.4 Die Festlegungen nach § 31 Abs. 5 Satz 3 und die Abwägung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 DSG NW sind zu dokumentieren.

13.8.5 § 31 Abs. 5 Satz 3 ist eigenständige gesetzliche Grundlage für die regelmäßge Übermittlung (nur) der in § 34 Abs. 1 aufgeführten Daten. Die dem Gesetz nachrangige Meldedatenübermittlungsverordnung NW findet insoweit keine Anwendung.

13.8.6 In § 31 Abs. 6 Satz 1 sind Regelungen des § 9 DSG NW im Gegensatz zu § 31 Abs. 5 Satz 3 ausdrücklich nur zur Klarstellung dessen genannt, dass die der Vorschrift des § 18 Abs. 5 MRRG entsprechende Sonderregelung des § 31 Abs. 6 MG NW für die Weitergabe innerhalb der Gemeinde die Geltung der betreffenden Regelungen des § 9 DSG nicht ausschließt. Die Nummern 13.8.1, 13.8.3 und 13.8.4 gelten entsprechend.

13.9 Sofern Daten zu einem in der MeldDÜV NW geregelten Zweck regelmäßig innerhalb der Gemeinde weitergegeben werden sollen, ist die auf diesen Zweck bezogene Vorschrift der MeldDÜV NW entsprechend anzuwenden.

13.10 Der nach § 31 Abs. 6 zur Weitergabe zugelassene Datenumfang wird durch § 31 Abs. 5 Satz 3 nicht eingeschränkt.

14 Melderegisterauskunft (§ 34)

14.1 Einfache Melderegisterauskunft (§ 34 Abs. 1)

      1. Die einfache Melderegisterauskunft bezieht sich stets auf aktuelle Namen und aktuelle Anschriften (anders die erweiterte Auskunft, § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 5).
        Die für eine frühere Wohnung zuständige Meldebehörde darf gleichwohl die ihr durch Rückmeldung nach § 30 bekannt gewordene Anschrift mitteilen. Da sie jedoch nicht stets Kenntnis davon hat, ob Meldepflichtige die angegebene neue Wohnung tatsächlich bezogen haben und ob - ggf. auch im Rückmeldeverfahren angegebene - Anschriften sich geändert haben, sollte sie ihren Wissensstand zur Vermeidung von Unklarheiten verdeutlichen, etwa durch den Hinweis: "Herr/Frau ist abgemeldet nach ... (Ort/Straße)" oder: "Herr/Frau ... ist ohne Angabe einer neuen Adresse abgemeldet."

14.1.2 In Sterbefällen bestehen keine Bedenken gegen die Mitteilung, dass die Betroffenen verstorben sind; Sterbetag und -ort dürfen jedoch nicht bekanntgegeben werden.

14.1.3 Insbesondere bei Namensgleichheit oder sonstiger Verwechslungsgefahr ist darauf zu achten, dass Auskünfte nur zu den Personen erteilt werden, auf die sich das Auskunftsersuchen bezieht. Bestehen insoweit Zweifel, dürfen Auskünfte nicht erteilt werden, sofern Auskunftbegehrende keine näheren Angaben machen, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Bei mehrfacher Falschauskunft ist bei dem Datensatz der Betroffenen ein Warnhinweis zu speichern (etwa: "Verwechslungsgefahr! Identität sorgfältig prüfen!").

14.l.4 Bei Auskunftsersuchen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 über Daten "einzelner bestimmter Einwohner" ist die Angabe der vollständigen Namen durch Auskunftbegehrende nicht erforderlich. Es genügen Angaben, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen (z.B. Angabe von Namensteilen, früherer Namen, der Anschrift, des Geburtsjahres oder -datums).

14.1.5 Für die Erteilung einer Auskunft über eine "Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner" (§ 34 Abs. 1 Satz 2) müssen die Betroffenen von Auskunftbegehrenden stets namentlich in einer Weise bezeichnet werden, die deren eindeutige Identifizierung zuläßt. Unzulässig ist z.B. die Erteilung einer Auskunft über alle Personen, die in einem Hochhaus oder einer bestimmten Straße wohnen.

14.1.6 Auskünfte nach § 34 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn bei konkreten Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung individueller schutzwürdiger Interessen ein Verstoß gegen § 7 nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist auch bei Sammelauskünften nach § 34 Abs. 1 Satz 2 zu beachten. Pauschale Auskünfte ohne Einzelfallprüfung sind nicht zulässig. Eine mögliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist insbesondere bei Anfragen ausländischer Stellen zu prüfen, wobei innerhalb der Europäischen Union von gleichwertigen Datenschutzregelungen auszugehen ist.

14.2 Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 34 Abs. 2)

14.2.1 Ein bei der erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft zu machendes "berechtigtes Interesse" ist ein durch die Sachlage gerechtfertigtes, von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkanntes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (z.B. Gläubigerinteresse an der Bonität Vertragschließender). Ein "rechtliches Interesse" (§ 34 Abs. 2 Satz 3) liegt vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung (z.B. Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) oder zur Rechtsverteidigung benötigt werden. Ein rechtliches Interesse beinhaltet immer zugleich ein berechtigtes Interesse.

14.2.2 "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 ist die Darlegung von Voraussetzungen, die die Annahme der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der behauptete Sachverhalt zutrifft, rechtfertigen. Ein plausibler, d.h. in sich widerspruchsfreier und nachvollziehbarer Vortrag genügt ohne Beibringung weiterer Beweismittel, wenn nach den Gesamtumständen und der Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen gegeben ist. Erscheint der Sachvortrag als solcher nicht plausibel, darf Auskunft nur erteilt werden, wenn Auskunftbegehrende ihr Ersuchen durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht haben.

14.2.3 Von den in § 34 Abs. 2 Satz 1 genannten Daten dürfen hinsichtlich bestimmter Personen nur diejenigen Daten bekannt gegeben werden, für die ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht worden ist.

14.2.4 Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 34 Abs. 2 liegt in der Regel nicht vor, wenn Auskunftbegehrende die Daten in zumutbarer Weise von den Betroffenen selbst erhalten können.

14.2.5 Nummer 14.1.6 gilt entsprechend.

14.2.6 Bei der Unterrichtung Betroffener nach § 34 Abs. 2 Satz 2 sind neben dem Datenempfänger auch die diesem mitgeteilten Daten anzugeben.

14.3 Gruppenauskunft (§ 34 Abs. 3)

14.3.1 Bei Beantragung einer Gruppenauskunft ist der Grund anzugeben (z.B. Forschungsvorhaben, Befragung); ferner sind geeignete Unterlagen vorzulegen, soweit von der Meldebehörde zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für erforderlich gehalten (z.B. zur Prüfung, ob die Teilnahme an einer Befragung freiwillig erfolgt).

14.3.2 Ein öffentliches Interesse für Gruppenauskünfte muss einem gewichtigen Interesse der Allgemeinheit entsprechen, dem ohne Bekanntgabe in § 34 Abs. 3 Satz 3 aufgeführter Daten, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht wirksam Rechnung getragen werden kann. Es muss sich stets um ein innerstaatliches öffentliches Interesse handeln; erfüllen Auskunftsersuchen ausländischer Stellen diese Anforderung nicht, hat die Gruppenauskunft zu unterbleiben. Individualinteressen einzelner Personen oder Gruppen berechtigen nicht zu Auskünften nach § 34 Abs. 3, sofern nicht auch ein öffentliches Interesse anzunehmen ist.

14.3.3 Allein oder vorwiegend kommerzielle bzw. private Interessen (z.B. Wirtschaftswerbung, Mitgliederwerbung) können ein öffentliches Interesse nicht begründen.

14.3.4 Ein öffentliches Interesse kann u.a. in Betracht kommen, wenn Meldedaten für Zwecke wissenschaftlicher Forschung privater Forschungseinrichtungen benötigt werden, insbesondere wenn das Forschungsvorhaben von einer öffentlichen Stelle in Auftrag gegeben wurde und/oder mit öffentlichen Mitteln finanziert wird. Ein öffentliches Interesse kann ferner u.a. vorliegen im Blick auf die soziale Betreuung durch Wohlfahrtsverbände oder karitative Einrichtungen, um bestimmte Gruppen gezielt ansprechen zu können. Es ist jedoch stets eine sorgfältige Prüfung und Bewertung im Einzelfall erforderlich. Kann der mit der Auskunft erstrebte Zweck gegenüber der Zielgruppe auch anders (z.B. durch Postwurfsendungen, Plakate, Hinweise in Presse und Rundfunk) hinlänglich erreicht werden, ist ein öffentliches Interesse nicht anzuerkennen. Das Erfordernis des öffentlichen Interesses soll auch das mögliche Entstehen nur schwer kontrollierbarer Datensammlungen in privater Hand verhindern.

14.3.5 Die Gruppenauskunft im öffentlichen Interesse ist grundsätzlich zulässig, sofern nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen Betroffener beeinträchtigt werden (§ 7). Die Gruppenauskunft darf, gemessen an ihrer Eignung und Erforderlichkeit für den vorgesehenen Zweck, in ihrer individuellen Auswirkung Betroffene nicht unverhältnismäßig belasten. Bei der Interessenabwägung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles ist darauf abzustellen, ob das Gewicht des öffentlichen Interesses größer ist als das Gewicht des schutzwürdigen Einzelinteresses. Eine Gruppenauskunft kann bezüglich besonderer Personengruppen unzulässig sein (z.B. bei Unterbringung in einem Frauenhaus, Obdachlosenheim oder psychiatrischen Krankenhaus), für andere Personengruppen jedoch in Betracht kommen.

14.3.6 Erteilt die Meldebehörde im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens Auskünfte nach § 34 Abs. 3, hat sie insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Eine insoweit eingetretene Selbstbindung kann durch anderweitige Grundsatzentscheidung für die Zukunft beendet werden.

14.3.7 Auskünfte nach § 34 Abs. 3 dürfen nicht erteilt werden, soweit Gruppenauskünfte im öffentlichen Interesse speziell in § 35 geregelt sind. Liegen die dort genannten Voraussetzungen nicht vor, dürfen Regelungen des § 35 nicht durch Auskünfte nach § 34 Abs. 3 umgangen werden.

      1. Sofern ein öffentliches Interesse für eine Befragung

durch private Forschungseinrichtungen gegeben ist, sollen Angaben zu der Art und Weise der Befragung gemacht werden (z.B. postalische oder telefonische Befragung, persönliche Vorsprache mit/ohne Vorankündigung, Sicherstellung der freiwilligen Teilnahme). Insoweit sind Gruppenauskünfte in der Regel mit folgenden Auflagen zu verbinden:

Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, daß die Teilnahme freiwillig ist. Erfolgt der Hinweis zusammen mit anderen Erklärungen, so ist er deutlich hervorzuheben. Die Betroffenen sind über den Inhalt und den Zweck der Befragung sowie über die Auswertung und die weitere Verwendung der Daten zu informieren. Daten von Personen, die die Teilnahme an der Befragung verweigern, sind unverzüglich zu löschen. Die Daten dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie übermittelt wurden. Sie sind frühestmöglich zu anonymisieren und gegen unberechtigte Zugriffe zu sichern. Zusammenstellungen über Ergebnisse der Befragung dürfen keine Angaben enthalten, die auf bestimmte oder bestimmbare Personen hinweisen.

14.3.9 Das Verfahren zur Erteilung von Auskünften an Unternehmen der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung aufgrund einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmt sich nach einer Vereinbarung der Länder wie folgt:

14.3.9.1 Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird von dem Ministerium bzw. der Senatsverwaltung für Inneres des Landes ausgestellt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Bescheinigung gilt - soweit sie keine Einschränkungen enthält - für alle Meldebehörden in der Bundesrepublik Deutschland; sie wird in der Regel für Unternehmen, die die Gewähr für eine datenschutzgemäße Durchführung demoskopischer Umfragen bieten, für zwei Jahre ausgestellt und kann jederzeit widerrufen werden.

Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bedarf es nicht für Forschungsvorhaben von Universitäten als öffentlichen Stellen (s. Nummer 13.2).

14.3.9.2 Die Meldebehörden erteilen die Auskünfte unter den in Nummer 14.3.8 enthaltenen Auflagen. Im Einzelfall können weitere Auflagen geboten sein.

14.3.9.3 Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt keinen Anspruch auf Auskunft. Die Auskunftserteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Meldebehörde. Vor jeder Auskunftserteilung hat diese zu prüfen, ob für die Befragungsaktion ein öffentliches Interesse gegeben ist (s. Nummern 14.3.2 bis 14.3.4). Andernfalls ist die Auskunft zu verweigern (z.B. Befragungsaktion soll lediglich dem Absatz eines bestimmten Erzeugnisses eines Unternehmens, der Anknüpfung geschäftlicher Verbindungen, der Sensationslust oder der Unterhaltung dienen). Die Meldebehörde kann die Auskunft auch dann versagen, wenn der damit verbundene Verwaltungsaufwand ihre Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde.

14.3.9.4 Das Unternehmen darf die Daten nur für die der Meldebehörde angegebenen Zwecke verwenden und nicht an Dritte - insbesondere an auftraggebende Stellen - weitergeben.

14.3.9.5 Die Beauftragten des Unternehmens haben sich als solche auszuweisen und über Art, Umfang und Zweck der vorgesehenen Befragung Aufschluss zu geben. Die Meldebehörde hat dieses aktenkundig zu machen. Einsicht in das Melderegister darf nicht gewährt werden.

14.3.9.6 Soweit in der Unbedenklichkeitsbescheinigung nichts anderes vermerkt ist, darf nur Auskunft über Namen und Anschriften stichprobenweise ausgewählter Personen, nicht jedoch über ganze Personengruppen, erteilt werden.

14.3.10 Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen nur die in § 34 Abs. 3 Satz 2 genannten Daten herangezogen werden. Mitgeteilt werden dürfen in § 34 Abs. 3 Satz 3 genannte Daten nur, soweit für jedes mitgeteilte Datum ein öffentliches Interesse an der Auskunft zu bejahen ist.

14.4 Versendung von Einladungen oder Unterlagen (§ 34 Abs. 4)

14.4.1 Die Adressmittlung nach § 34 Abs. 4 kommt - anstelle einer Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 3 - nur in Betracht, wenn zwar ein öffentliches Interesse zu bejahen ist, die Bekanntgabe der Daten nach § 34 Abs. 3 jedoch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigen würde. Darf eine Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 3 erteilt werden, scheidet die Anwendung des § 34 Abs. 4 aus (keine wahlweise Anwendung). Für die Anwendung des § 34 Abs. 4 ist stets ein öffentliches Interesse erforderlich.

14.4.2 In den Fällen der Adressmittlung ist ein öffentliches Interesse an der Versendung von Einladungen oder Unterlagen der die Versendung veranlassenden Stelle erforderlich, nicht jedoch ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe personenbezogener Daten. Für die Begriffsbestimmung des öffentlichen Interesses gelten die Nummern 14.3.2 bis 14.3.4 entsprechend.

14.4.3 Die Meldebehörde kann die Versendung nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen, insbesondere dann, wenn der damit verbundene Verwaltungsaufwand ihre Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde. Bei Versendungen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Eine eingetretene Selbstbindung kann durch anderweitige Grundsatzentscheidung für die Zukunft beendet werden.

14.4.4 Aus den zu versendenden Unterlagen muss sich deutlich erkennbar ergeben, wer die Versendung veranlasst hat und dass die Versendung im öffentlichen Interesse ohne Bekanntgabe der Adressdaten an die veranlassende Stelle erfolgt ist. Die Meldebehörde kann die Versendung von der Aufnahme entsprechender Hinweise in die zu versendenden Unterlagen durch die veranlassende Stelle abhängig machen oder der Sendung ein von ihr erstelltes Hinweisblatt beilegen oder von der veranlassenden Stelle beilegen lassen. Auf dem Umschlag oder der Verpackung der Sendung muss die Adresse der Meldebehörde als Absender angegeben werden, damit unzustellbare Sendungen nicht mit Empfängeradresse an die Stellen gelangen, die Sendungen mit Hilfe der Meldebehörde veranlasst haben; die Versendung kann auch davon abhängig gemacht werden, dass die vorgenannte Adressenangabe sowie auch die Frankierung von der veranlassenden Stelle vorgenommen werden. Die Gebühren für die Versendung richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (SGV. NW. 2011); die Kosten für Postentgelte trägt die veranlassende Stelle.

14.4.5 Die Versendung ist nicht zulässig, wenn eine dadurch bewirkte Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen Betroffener im Sinne des § 7 nicht ausgeschlossen werden kann.

14.5 Zweckbindung (§ 34 Abs. 5)

14.5.1 Die Meldebehörde hat die Empfänger von Auskünften nach § 34 Abs. 2 und 3 darauf hinzuweisen, daß die Daten nur für den im Auskunftsersuchen genannten Zweck verwendet werden dürfen. Bezieht sich ein Auskunftsersuchen auf mehrere Nutzungszwecke, von denen einer oder mehrere die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, ist die Auskunft für den insoweit angegebenen Zweck zu versagen.

14.5.2 Da die Daten nur für bestimmte zulässige Zwecke verwendet werden dürfen, kann die Übermittlung mit der Auflage verbunden werden, daß die Daten nach Zweckerreichung zu löschen sind; dieses gilt auch, wenn Auskunftbegehrende die Daten entgegen der von ihnen mitgeteilten Absicht nicht in angemessener Zeit für den erlaubten Zweck verwenden wollen bzw. verwenden. Auskunftbegehrenden kann auch auferlegt werden, die Daten unter sicherem Verschluss zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und von eigenen Datenbeständen getrennt zu halten.

14.6 Auskunftssperren nach § 34 Abs. 6

14.6.1 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 6 ist sorgfältig darauf zu achten, daß die Auskunftsssperre nur zu Zwecken beantragt wird, die objektiv eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift zu begründen vermögen (Versagung etwa, wenn sich Meldepflichtige lediglich dem Zugriff von Gläubigern entziehen wollen).

14.6.2 Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ist Nummer 14.2.2 entsprechend anzuwenden. Sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 6 gegeben, ist die Auskunftssperre zwingend einzutragen; ein Ermessen besteht insoweit nicht.

14.6.3 Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass die Auskunftssperre lediglich die Versagung von Auskünften aus dem Melderegister, in dem sie eingetragen ist, zur Folge hat. Sie sind ferner darauf hinzuweisen, dass es der Beantragung einer Auskunftssperre bei den für die vorherige Wohnung und weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden bedarf, wenn sie Auskünfte aus den dortigen Melderegistern verhindern wollen. Werden von Betroffenen Umstände dargetan, aus denen sich ergibt, dass eine Auskunftssperre im Sinne des § 34 Abs. 6 im Melderegister der Wegzugsgemeinde und ggf. weiterer Gemeinden erforderlich sein könnte, ist ein entsprechender Antrag Betroffener auf deren Wunsch von der Meldebehörde an die weiteren Meldebehörden zu übersenden. Im übrigen sollten die Betroffenen auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hingewiesen werden (z.B. im Blick auf Kraftfahrzeugzulassung und -versicherung, Telefonanschluss), um insoweit ggf. eigene Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Ferner sollte ihnen bewusst gemacht werden, dass ihre Daten möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen gespeichert sind (z.B. Finanzamt, Jugendamt, Gericht).

14.6.4 Im Melderegister eingetragene Auskunftssperren im Sinne des § 34 Abs. 6 wirken während der gesamten Dauer ihres Bestehens gegenüber allen nicht-öffentlichen Stellen. In den Fällen der Auskunftssperre hat das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen Vorrang vor dem Auskunftsinteresse Dritter. Diese haben keinen Anspruch darauf, gerade aufgrund der im Melderegister gespeicherten Daten mit den Gesuchten in Kontakt zu treten.

14.6.5 Ergeben sich - z.B. aus der Begründung des Auskunftsersuchens oder der Identität Auskunftbegehrender - Anhaltspunkte dafür, dass von Auskunftssperren Begünstigte sich lediglich dem Zugriff bestimmter Personen (z.B. von Gläubigern) entziehen wollen und ihnen eine Gefahr im Sinne des § 34 Abs. 6 nicht glaubhaft erwachsen kann, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Auskunftssperre noch vorliegen, und die Auskunftssperre erforderlichenfalls zu löschen. Erst nach Löschung dürfen Auskünfte nach Maßgabe der §§ 34, 35 erteilt werden. Nummer 12.4 (zweiter Absatz) bleibt unberührt.

14.6.6 Die Meldebehörde hat sicherzustellen, dass Auskunftsbegehrende aus der Verweigerung der Auskunft nicht darauf schließen können, dass Betroffene im Bereich der Meldebehörde wohnen, wohin sie ggf. fortgezogen sind oder dass für sie eine Auskunftssperre besteht.

Um den schutzwürdigen Interessen Betroffener Rechnung zu tragen und zugleich unrichtige Auskünfte zu vermeiden, sollte demgemäß bei Bestehen von Auskunftssperren Auskunftbegehrenden sinngemäß folgende Auskunft erteilt werden, wenn die betroffene Person in der Gemeinde wohnt: "Herr/Frau ... ist hier nicht gemeldet. Diese Auskunft wird auch erteilt, wenn eine Auskunftssperre besteht." Eine derartige Auskunft sollte auch erteilt werden, wenn Betroffene nicht in der Gemeinde wohnen und infolgedessen keine Auskunftssperre für sie bestehen kann, um so mögliche Vermutungen zu entkräften, dass diese Auskunft nur in Fällen der Auskunftssperre erteilt wird. Im Falle von Fortzügen sollten Auskunftsersuchen etwa wie folgt beantwortet werden: "Herr/Frau ... ist unbekannt verzogen. Diese Auskunft wird auch erteilt, wenn eine Auskunftssperre besteht."

14.6.7 Soweit nicht erkennbar schutzwürdige Interessen Auskunftbegehrender entgegenstehen, bestehen keine Bedenken, Auskunftsersuchen den Betroffenen, für die die Auskunftssperre eingetragen ist, zur Kenntnis zu geben, damit diese sich ggf. selbst mit den Auskunftbegehrenden in Verbindung setzen können (z.B. bei Erbschaftsangelegenheiten, Klassentreffen, Forderungen nicht-öffentlicher Versorgungsunternehmen).

14.7 Auskunftssperren nach § 34 Abs. 7

14.7.1 Betroffene haben einen Rechtsanspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 Abs. 7 nur, soweit sie für einzelne oder alle der in § 34 Abs. 2 Satz 1 genannten Daten ein berechtigtes Interesse nachweisen; Glaubhaftmachung genügt nicht.

14.7.2 Auskunftssperren nach § 34 Abs. 7 wirken gegenüber allen nicht-öffentlichen Stellen (s. Nummer 14.6.4). Sie kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn nachgewiesen wird, dass die Betroffenen zu Unrecht von Gläubigern verfolgt werden.

14.7.3 Einer Anhörung nach § 34 Abs. 7 Satz 3 bedarf es nur, wenn die Meldebehörde in Erwägung zieht, dem Auskunftsersuchen aufgrund eines rechtlichen Interesses (s. Nummer 14.2.1) trotz bestehender Auskunftssperre zu entsprechen. In diesem Fall sind Betroffene grundsätzlich über Zweck und Inhalt des Auskunftsersuchens zu unterrichten. Die Befreiung von der Unterrichtungspflicht bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses nach § 34 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz bleibt unberührt; sie gilt nur, wenn keine Auskunftssperre besteht.

14.7.4 Nummer 14.6.6 gilt entsprechend.

14.8 Beendigung von Auskunftssperren nach § 34 Abs. 6 und 7 (§ 34 Abs. 8)

14.8.1 Auskunftssperren nach § 34 Abs. 6 und 7 sind zu löschen, sobald ihre Voraussetzungen entfallen sind. Bei der in Absatz 8 angegebenen Frist handelt es sich um eine Höchstfrist. Die Meldebehörde kann eine gegenüber der Regelung in § 34 Abs. 8 Satz 1 kürzere Dauer der Auskunftssperre festlegen. Sie hat in diesem Fall die Betroffenen schriftlich hierauf sowie darauf hinzuweisen, dass die Auskunftssperre gelöscht wird, wenn die Voraussetzungen vor Fristablauf entfallen sind, und dass die Frist verlängert werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Auskunftssperre fortbestehen.

14.8.2 Das Datum der Beendigung der gesetzlichen Frist nach § 34 Abs. 8 Satz 1 bzw. das Datum der Beendigung einer von der Meldebehörde festgelegten kürzeren Frist der Auskunftssperre ist im Melderegister zu speichern.

14.9 Auskunftsverbote (§ 34 Abs. 9)

      1. Die Auskunftssperren nach § 34 Abs. 9 Nr. 1 beziehen sich nach Artikel 3 Nr. 12 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl.I S.2942) nur noch auf § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes - PStG - ; der bisherige § 61 Abs. 3 - Erklärung für
        nichtehelich oder ehelich - wurde aufgehoben; der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 3.

Auskünfte sind nach § 34 Abs. 9 Nr. 1 nicht zulässig,

- soweit bei Annahme eines Kindes (§ 61 Abs. 2 PStG) eine diesbezügliche Auskunft nicht den Annehmenden, deren Eltern, zur gesetzlichen Vertretung des Kindes Befugten und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt wird oder § 1758 Abs. 1 BGB die Auskunft verbietet;

- wenn aufgrund des Transsexuellengesetzes - TSG - (§ 61 Abs. 3 PStG) die Vornamen geändert worden sind oder die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht festgestellt worden ist, soweit sich die Auskunft auf die bisherigen Vornamen oder das bisherige Geschlecht bezieht; bei Auskunftsersuchen unter Verwendung der bisherigen Vornamen, soweit sich die Auskunft auf die geänderten Vornamen bezieht.

Nach § 1758 Abs. 1 BGB, § 5 Abs. 1 TSG und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 TSG sind Auskünfte ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern, nach § 5 Abs. 1 TSG und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 TSG darüber hinaus auch bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses (s. Nummer 14.2.1).

14.9.2 Es bestehen keine Bedenken, eine einfache Melderegisterauskunft über ein angenommenes Kind unter dessen aktuellen Familiennamen zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn die Auskunft unter Verwendung früherer Namen beantragt wird; insoweit gilt Nummer 14.6.6 entsprechend.

14.9.3 Das Auskunftsverbot nach § 34 Abs. 9 Nr. 2 für Kinder, die sich in einem Adoptionspflegeverhältnis befinden (§ 1758 Abs. 2 BGB), soll insbesondere gewährleisten, dass den leiblichen Eltern keine Auskunft über die gegenwärtige Anschrift des Kindes erteilt wird, um störende Einflüsse auf das Kind und dessen voraussichtliche Adoptiveltern zu vermeiden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die leiblichen Eltern sich bei Auskunftsersuchen einer Mittelsperson bedienen oder dass andere Auskunftbegehrende Störungen der Adoptionsanbahnung bewirken, darf auch anderen Personen keine Auskunft erteilt werden, die geeignet wäre, die bevorstehende Annahme des Kindes und deren Umstände zu offenbaren, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Auskunft erfordern.

14.9.4 Soweit Auskünfte nach § 34 Abs. 9 Nr. 2 nicht erteilt werden dürfen, gilt Nummer 14.6.6 entsprechend.

15 Melderegisterauskunft in besonderen Fällen (§ 35)

15.1 § 35 stellt für die dort genannten Empfänger und Zwecke eine die Regelung des § 34 Abs. 3 ausschließende Spezialregelung für Gruppenauskünfte im öffentlichen Interesse dar. Durch Gruppenauskünfte nach § 34 Abs. 3 darf § 35 nicht umgangen werden. Die Regelung des § 34 Abs. 4 (Adressmittlung) findet in den Fällen des § 35 keine Anwendung.

15.2 Erteilt die Meldebehörde Auskünfte im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens, so hat sie insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. In den Fällen des § 35 Abs. 3 und 4 kann eine insoweit erfolgte Selbstbindung durch anderweitige Grundsatzentscheidung für die Zukunft beendet werden.

15.3 Auskunft nach § 35 Abs. 1 und 2

15.3.1 Da der Gesetzgeber in § 35 Abs. 1 und 2 Melderegisterauskünfte im Zusammenhang u.a. mit Wahlen und Abstimmungen unter datenschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zugelassen hat, dürfen derartige Auskünfte nicht allgemein aus Datenschutzgründen, sondern nur aus überwiegenden sonstigen Gründen abgelehnt werden (z.B. arbeitsmäßige Überlastung der Meldebehörde, Störungen der Datenverarbeitungsanlage, Vorrang anderer Aufgaben wie Ausstellung von Lohnsteuerkarten). Bei der Auskunfterteilung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, mit der Folge, dass alle eine Melderegisterauskunft beantragenden Träger von Wahlvorschlägen und Antragsteller gleich zu behandeln sind. § 7 bleibt im Blick auf individuelle Beeinträchtigungen Betroffener unberührt. Bezüglich des Widerspruchsrechts gilt Nummer 15.6.

15.3.2 § 35 Abs. 1 bezieht sich auf Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen, nicht jedoch z.B. auf Ausländerbeirats- oder Seniorenbeiratswahlen.

15.3.3 Nach § 35 Abs. 1 und 2 darf Auskunft nur über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Nicht zulässig ist eine Auskunft über alle Wahlberechtigten. Auskünfte dürfen nur über Wahlberechtigte einzelner oder mehrerer Altersjahrgänge, soweit beantragt, erteilt werden.

15.3.4 Auskünfte über nicht nach dem Lebensalter bestimmte Gruppen, z.B. über ausländische Unionsbürger, über Erwerbslose oder nach Zugehörigkeit zu Wahlbezirken, sind nicht zulässig.

15.4 Auskunft über Alters- und Ehejubiläen (§ 35 Abs. 3)

15.4.1 Ehejubiläen im Sinne des § 35 Abs. 3 beginnen in der Regel mit dem 50jährigen (goldenen) Ehejubiläum; hinsichtlich der Bestimmung weiterer Ehejubiläen ist § 3 MeldDÜV NW entsprechend anzuwenden. Altersjubiläen nach § 35 Abs. 3 bestimmen sich durch die Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95. und 100. Lebensjahres, danach durch die Vollendung eines jeden weiteren Lebensjahres (vgl. § 3 MeldDÜV NW).

      1. Die Übermittlung von Daten über Alters- und Ehejubiläen für Ehrungen im Namen der Gemeinde durch den Bürgermeister oder andere dazu Beauftragte richtet sich nach § 31 Abs. 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und ist danach ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen zulässig.
      2. Zur Übermittlung bedarf es der persönlichen Einwilligung der Betroffenen; die Einwilligung von Minderjährigen oder für diese darf im Rahmen des § 35 Abs. 3 nicht zur Grundlage von Übermittlungen gemacht werden (Jubiläen erst ab dem 7. Lebensjahrzehnt, vgl. Nummer 15.4.1; Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung). Die Erfordernisse des § 4 DSG NW sind zu beachten.

15.4.4 Nummer 15.6.3 gilt für Einwilligungen nach § 35 Abs. 3 entsprechend; die Einwilligungen gelten bis auf Widerruf.

15.5 Auskunft an Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4)

15.5.1 Die Auskunft nach § 35 Abs. 4 darf nur über Einwohner, die als Volljährige schriftlich eingewilligt haben, erteilt werden.

15.5.2 Die Erfordernisse des § 4 DSG NW bezüglich der Einwilligung sind zu beachten. Nummer 15.6.3 gilt für Einwilligungen nach § 35 Abs. 4 entsprechend. Die Einwilligungen gelten bis auf Widerruf.

15.6 Widerspruchsrecht und Hinweise nach § 35 Abs. 6

15.6.1 Der Widerspruch nach § 35 Abs. 6 Satz 1 kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift der Meldebehörde erhoben werden. Er gilt so lange, als er von Betroffenen nicht durch Erklärung gegenüber der Meldebehörde zurückgenommen wird. Im Falle der Widerspruchseinlegung ist eine entsprechende Übermittlungssperre zu § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 2 in das Melderegister einzutragen.

15.6.2 Das Widerspruchsrecht bezüglich der Datenweitergabe nach § 35 Abs. 1 und 2 steht den Betroffenen ab der Vollendung des 15. Lebensjahres zu; sie bedürfen hierzu nicht der Einwilligung oder Genehmigung von Personen, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugt sind. Darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 35 Abs. 6 Satz 2 hinzuweisen. Mit der vorstehend in Satz 1 getroffenen Regelung wird insbesondere der Entscheidung des Gesetzgebers über den Beginn der Wahlberechtigung bei Kommunalwahlen und der Stimmberechtigung bei Bürgerentscheiden Rechnung getragen.

15.6.3 Der Widerspruch ist nur beachtlich, wenn er jeweils einheitlich ohne Differenzierung für die Fälle des § 35 Abs. 1 bzw. des § 35 Abs. 2 erklärt wird.

      1. Der Vordruck nach dem Muster der Anlage 1.6 der DVO MG NW ist für Betroffene, die sich nicht selbst angemeldet haben, auf Nachfrage bereitzuhalten und zur Ausfüllung anzubieten, um ihnen zu ermöglichen, von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen oder eine Einwilligung zu erklären. Widerspruch und Einwilligung können jedoch auch ohne Verwendung des vorgenannten Vordruckes auch erklärt werden.
      2. Die Meldebehörde hat unabhängig von konkreten Meldevorgängen zur Aufklärung der Betroffenen im Sinne des § 18 Abs. 2 Merkblätter nach den Mustern der Anlagen 1, 3 und 4 der DVO MG NW in geeigneten Diensträumen mit Publikumsverkehr auszuhängen und auszulegen. Zusätzlich ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1.6 der DVO MG NW auszulegen. Bei An-, Ab- und Ummeldungen hat die Meldebehörde zu gewährleisten, dass die Meldepflichtigen zuvor Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Vordrucke nach den Mustern der Anla-gen 1,3,4 bzw. 5 der DVO MG NW erhalten haben.

15.6.6 Vor der beabsichtigten Herausgabe eines Adressbuches soll die Meldebehörde darauf hinwirken, daß die Bevölkerung hierüber auch im redaktionellen Teil örtlicher Tageszeitungen informiert wird. Dabei soll möglichst auf das Bereithalten von Vordrucken zur Erklärung von Widersprüchen und Einwilligungen hingewiesen werden.

16 Fortgeltung und Aufhebung von Verwaltungsvorschriften und veröffentlichten Runderlassen

Die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Datenträgeraustausches zwischen Meldebehörden und den Zentralen Polizeitechnischen Diensten des Landes Nordrhein-Westfalen (VV DA ZPD), RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz vom 22.05.1998 (MBl. NW. S. 721/SMBl. NW 2101), bleibt unberührt.

Der RdErl. d. Innenministers v. 21.05.1985 "Bestimmung der Hauptwohnung; Statuswechsel" (SMBl. NW. 2101) wird aufgehoben.

MBl. NW.1998 S. 1149