Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 64 vom 13.11.1998 Seite 1147 bis 1166

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (VZWL)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (VZWL)

2123

Änderung
der Satzung des Versorgungswerkes
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (VZWL)

vom 16. Mai 1998

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 1998 gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW.S. 204/SGV. NW. 2122) folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen.

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1996 (SMBl. NW 2123) wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Bei vorzeitigem Tod des Mitgliedes steht die Kapitalleistung gemäß Abs. 1 der Witwe/dem Witwer zu.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Anstelle der Kapitalleistung können das Mitglied bzw. die Witwe/der Witwer innerhalb von 6 Monaten Rente beantragen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Beim Tod des Mitgliedes werden an seine Kinder Waisenrenten gewährt, sofern keine Kapitalleistung gemäß § 20 Abs. 2 zur Auszahlung kommt. Die Waisenrente beträgt bei Vollwaisen 1/3 und bei Halbwaisen 1/6 der satzungsgemäßen Altersrente.

Kinder sind:

- die ehelichen Kinder,
- die für ehelich erklärten Kinder,
- die an Kindes Statt angenommenen Kinder,
- die nichtehelichen Kinder eines Mitgliedes, wenn die Unterhaltspflicht festgestellt
ist.

Der Anspruch besteht längstens bis zu dem Monat, in dem das betreffende Kind das 18. Lebensjahr vollendet; für Kinder des Mitgliedes, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, längstens bis zu dem Monat, in dem das betreffende Kind das 30. Lebensjahr vollendet hat. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht unterbrochen, so verlängert sich der Anspruch über das 30. Lebensjahr des Kindes um die Zeit dieser Unterbrechung. Die Altersbegrenzung entfällt bei Kindern, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Übersteigen die Hinterbliebenenrenten die satzungsgemäße Altersrente des Mitgliedes, so erfolgt die Berechnung der Waisenrenten nach dem technischen Geschäftsplan, der der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde bedarf.

Artikel II

Die Satzungsänderungen treten für den am 31.12.1998 bestehenden Mitgliederbestand am 1.1.2004, im übrigen am 1.1.1999 in Kraft.

Ausgefertigt.

Münster, 17.August 1998

Präsident
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Dr. Dr. W e i t k a m p

Genehmigt.

Düsseldorf, 4.August 1998

Ministerium
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
- III B 3-0810.76 (MFJFG) -
Im Auftrag
G o d r y

MBl. NW.1998 S. 1159