Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 65 vom 19.11.1998 Seite 1167 bis 1182

Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen Gem. RdErlaß d. Ministeriums für Inneres und Justiz
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Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen Gem. RdErlaß d. Ministeriums für Inneres und Justiz

311

Vorbereitung und Durchführung der Wahl
der Schöffinnen, Schöffen,
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Gem. RdErlaß d. Ministeriums für Inneres und Justiz

(3221 – I B. 2),
und d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

(IV B 2 – 6153)
vom 27. August 1998 – JMBl. NW S. 257 –

Um ein reibungsloses und zeitgerechtes Zusammenwirken der bei der Auswahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen beteiligten Stellen zu gewährleisten, wird folgendes bestimmt:

1
Bestimmung und Verteilung der Zahl der Schöffinnen und Schöffen

1.1
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) bestimmt die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffinnen und –schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern des Landgerichts. Die Zahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen ist so zu bestimmen, dass voraussichtlich jede Person zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird (§§ 43, 77 GVG).

1.2
Zunächst ist die Zahl der Haupt- und Hilfsschöffinnen und –schöffen auf die Gemeinden des Bezirks in Anlehnung an die Einwohnerzahl (§ 36 Abs. 4 GVG) zu verteilen und den Gemeinden das Ergebnis zur Aufstellung der Vorschlagslisten mitzuteilen.

Termin für die Mitteilung:

2. Januar jedes vierten Jahres.

1.3
Sodann ist die Zahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke zu verteilen. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so ist auch die Zahl der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen auf diese Amtsgerichtsbezirke zu verteilen. Das gleiche gilt für die Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen der Strafkammern, wenn der Sitz des Landgerichts eine Stadt ist, die mehrere Amtsgerichtsbezirke umfaßt. Die Zahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen nach Satz 1 und der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen nach Satz 2 und 3 ist den Amtsgerichten mitzuteilen (§§ 58, 77 GVG).
Termin für die Mitteilung:

2. Januar jedes vierten Jahres.

2
Aufstellung der Vorschlagsliste

2.1
Die Gemeinden stellen in jedem vierten Jahr für die Schöffinnen und Schöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts einheitliche Vorschlagslisten auf (§§ 36, 77 GVG).

2.2
In die Vorschlagslisten sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) nach Nummer 1.1 bestimmt hat (§ 36 Abs. 4 GVG).

2.3
In die Vorschlagslisten sind die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 GVG geforderten Personalangaben für die nach Nummer 5.1 einzuholende Auskunft aus dem Bundeszentralregister wie folgt aufzunehmen:

  • Familienname,
  • Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet,
  • Vorname,
  • Geburtsort,

bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes,

  • Geburtstag,
  • Beruf,
  • bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des Tätigkeitsbereichs
  • Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer der vorgeschlagenen Person.

2.4
Das Schöffenamt kann nach § 31 GVG nur von Deutschen versehen werden.
In die Vorschlagslisten sind nicht aufzunehmen:
2.4.1
Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

2.4.2
Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich:

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
  • Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen,
  • Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,

2.4.3
Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich:

  • die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident,
  • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
  • Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und –beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und –helfer,
  • Religionsdienerinnen und –diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
  • Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre zurückliegt,

2.4.4
Personen, die gemäß § 9 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die

  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

2.5
Folgende Personen dürfen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen (§§ 35, 77 GVG):

  • Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer,
  • Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung zum Ehrenrichteramt in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter tätig sind,
  • Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,
  • Apothekenleiterinnen und –leiter, die keine weitere Apothekerin bzw. keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  • Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

Diese Personen können in die Vorschlagslisten aufgenommen werden. In einer besonderen Spalte ist jedoch auf die Tatsachen hinzuweisen, die eine Ablehnung des Amtes rechtfertigen könnten.

2.6
Darüber hinaus haben die Gemeinden bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Schöffenamt geeignet sind (vgl. Nummer 2.4.4, Absatz 2). Die Gemeinden können sich diese Aufgabe erleichtern, indem sie die Stellen, die ihnen Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (§ 36 GVG) namhaft machen, anhalten, die für eine Benennung vorgesehenen Personen vorher zu befragen, ob sie bereit und geeignet (§§ 33 ff. GVG) sind, das Schöffenamt zu übernehmen. Auf diese Weise können ungeeignete Personen von vornherein ausgeschieden und vorhandene Ablehnungsgründe rechtzeitig festgestellt werden. Darüber hinaus sind die Gemeinden dann in der Lage, von der Benennung solcher Personen abzusehen, die zwar keinen der in § 35 GVG genannten Ablehnungsgründe geltend machen können, deren Benennung zum Ehrenrichteramt aber aus sonstigen triftigen Gründen, insbesondere wegen einer Kollision ihrer richterlichen Pflicht mit ihren übrigen Pflichten, untunlich erscheint.

Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG).

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.

Da es entscheidend darauf ankommt, für das Schöffenamt Personen zu gewinnen, die für die Tätigkeit ein besonderes Interesse haben, sollen Personen, die sich bewerben, bei gegebener Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

2.7
Zur Aufnahme einer Person in die Vorschlagslisten bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung (§§ 36, 77 GVG). Bei der Beratung und Entscheidung über die Schöffenvorschläge ist insbesondere darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte oder sonstige schützenswerte Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll (§ 33 GO NW).

2.8
Termin für die Aufstellung der Vorschlagslisten:

30. Juni jedes vierten Jahres.

2.9
Die Vorschlagslisten sind für die Dauer einer Woche öffentlich aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die

bis zum 31. Juli

abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekanntzugeben (§ 36 Abs. 3 GVG).

3
Einreichung der Vorschlagsliste

3.1
Die Vorschlagsliste nebst den Einsprüchen ist mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auflegung an die Richterin bzw. den Richter beim Amtsgericht zu übersenden, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört.

Termin: 15. August jedes vierten Jahres.

Von etwaigen nach Absendung notwendig werdenden Berichtigungen der Vorschlagsliste ist der Richterin bzw. dem Richter beim Amtsgericht umgehend Anzeige zu machen (§§ 38, 77 GVG).

3.2
Die Richterin bzw. der Richter beim Amtsgericht prüft die Vorschlagslisten, stellt sie zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet die Entscheidung über die Einsprüche vor (§ 39 GVG).

4
Wahl der Schöffinnen und Schöffen

4.1
Bei jedem Amtsgericht tritt in jedem vierten Jahr ein Ausschuss zusammen, der die Schöffinnen und Schöffen aus der Vorschlagsliste wählt. Er besteht aus der Richterin bzw. dem Richter beim Amtsgericht (Vorsitz), einer Verwaltungsbeamtin oder einem Verwaltungsbeamten und zehn Vertrauenspersonen als Beisitzern (§ 40 GVG).

4.2
Als Verwaltungsbeamtin bzw. -beamter gehören den Ausschüssen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder –beamten der Kreise und kreisfreien Städte an, in deren Bezirk die Amtsgerichte ihren Sitz haben. Im Falle der Verhinderung tritt an deren Stelle die allgemeine Vertreterin bzw. der allgemeine Vertreter. Die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der Hauptverwaltungsbeamte kann sich auch durch andere Beigeordnete oder durch eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse nach § 40 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 15. April 1987 – GV. NW. S. 156/SGV. NW. 311 - ).

4.3
Die Vertrauenspersonen werden von den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt (§ 40 Abs. 3 GVG). Die Zuständigkeit zur Wahl der Vertrauenspersonen regelt sich wie folgt:

4.3.1
Fällt der Kreis mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so werden die zehn Vertrauenspersonen vom Kreistag gewählt; fällt der Bezirk einer kreisfreien Stadt mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so wählt der Rat der Stadt die zehn Vertrauenspersonen.

4.3.2
Umfasst der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt mehrere Amtsgerichtsbezirke, so wählt der Kreistag bzw. der Rat der Stadt für jedes Amtsgericht zehn Vertrauenspersonen aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks.

4.3.3
Umfasst der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile von solchen, so wird die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der einzelnen Verwaltungsbezirke oder ihrer Teile zueinander geregelt.Das Nähere ist in Nummer 10 geregelt.

Termin für die Wahl der Vertrauenspersonen:

bis zum 30. Juni jedes vierten Jahres.

4.4
Die gewählten Vertrauenspersonen sind dem Amtsgericht mitzuteilen.

Termin: 31. Juli jedes vierten Jahres.

4.5
Der Ausschuss tritt in der Zeit vom

16. September bis 15. Oktober

zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die bzw. der Vorsitzende, die Verwaltungsbeamtin bzw. der Verwaltungsbeamte und fünf Vertrauenspersonen anwesend sind (§ 40 Abs. 4 GVG).Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende berichtet zunächst über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche und etwaige notwendig gewordene Berichtigungen und führt die Beschlussfassung des Ausschusses herbei (§ 41 GVG).

4.6
Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten vier Geschäftsjahre getrennt die erforderliche Anzahl von Hauptschöffinnen und Hauptschöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern.Bei den Amtsgerichten, an deren Sitz auch ein Schöffengericht und das Landgericht ihren Sitz haben bzw. auf deren Bezirk auch Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen für ein gemeinsames Schöffengericht oder die Strafkammern des Landgerichts gemäß §§ 58, 77 GVG verteilt worden sind, wählt der Ausschuss außerdem die erforderliche Anzahl von Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen. Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Gerichts, an dem sie tätig werden sollen, oder in dessen nächster Umgebung ihren Wohnsitz haben (§§ 42, 77 GVG).
Bei der Wahl der Schöffinnen und Schöffen ist darauf zu achten, dass niemand zum Schöffenamt bei einem Schöffengericht und zugleich bei einer Strafkammer gewählt wird (§ 77 Abs. 4 GVG).

Außerdem soll bei der Wahl darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden (§ 42 Abs. 2 GVG).

4.7
Die Namen der zu Hauptschöffinnen und Hauptschöffen und der zu Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen für das Schöffengericht gewählten Personen werden bei dem Amtsgericht in gesonderte Schöffenlisten aufgenommen (§ 44 GVG). Sind mehrere Amtsgerichtsbezirke zu einem Schöffengerichtsbezirk zusammengezogen, so werden die Schöffenlisten bei dem nach § 58 GVG bestimmten Amtsgericht gebildet, dem zu diesem Zwecke die Namen sowie die weiteren der Vorschlagsliste zu entnehmenden Personalangaben (vgl. Nummer 2.3) der gewählten Schöffinnen und Schöffen mitgeteilt werden.

Die Namen und die weiteren der Vorschlagsliste zu entnehmenden Personalangaben (vgl. Nummer 2.3) der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen, die für die Strafkammern gewählt sind, teilt die Richterin bzw. der Richter beim Amtsgericht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landgerichts mit. Beim Landgericht werden die Namen der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammengestellt. Die Listen können auch automationsgestützt geführt werden.

Neben den Schöffenlisten (Absätze 1, 2) kann auf Anordnung der Behördenleitung ein Namenverzeichnis der Schöffinnen und Schöffen sowie der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen in Karteiform geführt werden.

Termin für die Übersendung der Verzeichnisse:

15. Oktober jedes vierten Jahres.

5
Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister

5.1
Die Amtsgerichte, bei denen ein Schöffengericht besteht, sowie die Landgerichte holen, sobald ihnen die Namen der für sie gewählten Hauptschöffinnen, Hauptschöffen, Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen bekannt sind, für jede gewählte Person eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister für Zwecke der Rechtspflege (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) ein.

5.2
Von der Einholung einer Auskunft nach Nummer 5.1 kann abgesehen werden, wenn das Gericht sichere Kenntnis davon hat, daß für eine gewählte Person ein Ausschließungsgrund nach § 32 Nr. 1 GVG vorliegt.

5.3
Ergibt die unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass die Voraussetzungen des § 32 Nr. 1 GVG vorliegen oder ist dem Gericht im Einzelfall das Vorliegen dieser Voraussetzungen bekannt, so ist nach § 52 Abs. 1 GVG zu verfahren.

6
Bestimmung der Reihenfolge der Haupt- und Hilfsschöffinnen und –schöffen – Auslosung

6.1
Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffinnen und Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, wird jährlich für das ganze folgende Geschäftsjahr im voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. Für mehrere Spruchkörper eines Gerichts kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jede Hauptschöffin und jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines Spruchkörpers teilnimmt. Die Auslosung ist so vorzunehmen, daß jede ausgeloste Hauptschöffin und jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird (§ 45 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GVG).
Termin für die Auslosung der Hauptschöffinnen und –schöffen

bis zum 30. November jedes Jahres.

6.2
Die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Hauptschöffinnen und Hauptschöffen treten (Hilfsschöffenliste), wird einmal für die ganze folgende Wahlperiode im voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt; dabei findet Nummer 6.1 Satz 2 keine Anwendung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 GVG).
Termin für die Auslosung der Hilfsschöffinnen und –schöffen.

bis zum 30. November jedes vierten Jahres.

7
Jugendschöffinnen und –schöffen

Die vorstehenden Nummern 1 bis 6 finden auf die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

7.1
Die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) festzusetzende Zahl der für jedes Amtsgericht erforderlichen Jugendhauptschöffinnen, Jugendhauptschöffen, Jugendhilfsschöffinnen und Jugendhilfsschöffen, die Verteilung der für gemeinsame Jugendschöffengerichte erforderlichen Zahl von Jugendhauptschöffinnen und –schöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke, die Verteilung der für die Jugendkammern erforderlichen Jugendhauptschöffinnen und –schöffen auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichte sowie die Verteilung der Jugendhilfsschöffinnen und –schöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke in den Fällen der §§ 58, 77 GVG sind den Amtsgerichten

bis zum 2. Januar jedes vierten Jahres

mitzuteilen.

7.2
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) teilt ferner für jeden Amtsgerichtsbezirk dem zuständigen Jugendamt die Zahl der vom Jugendhilfeausschuss vorzuschlagenden Jugendhauptschöffinnen, Jugendhauptschöffen, Jugendhilfsschöffinnen und Jugendhilfsschöffen mit; umfasst ein Amtsgerichtsbezirk mehrere Jugendamtsbezirke oder Teile von solchen, so ist die Zahl der von jedem der beteiligten Jugendhilfeausschüsse vorzuschlagenden Personen entsprechend dem Verhältnis der Bevölkerungsteile zu bestimmen.
Termin: 2. Januar jedes vierten Jahres.

7.3
Aufgrund der Mitteilung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landgerichts stellen die Jugendhilfeausschüsse die Vorschlagslisten auf. In die Vorschlagslisten soll mindestens die doppelte Zahl der benötigten Schöffinnen, Schöffen, Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen aufgenommen werden, und zwar Männer und Frauen in gleicher Anzahl. Die vorgeschlagenen Personen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG).

7.4
Für die Aufnahme in die Vorschlagslisten ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 JGG).

7.5
Die Vorschlagslisten sind

bis zum 30. Juni jedes vierten Jahres

aufzustellen.
Sie sind anschließend im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die

bis zum 31. Juli

abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekanntzugeben (§ 35 Abs. 3 JGG).

7.6
Die Jugendämter reichen die Vorschlagslisten der Jugendhilfeausschüsse nebst den Einsprüchen mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auflegung den Amtsgerichten ein.
Termin: 15. August jedes vierten Jahres.

Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 GVG (§ 35 Abs. 3 JGG).

7.7
Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendhauptschöffinnen, Jugendhauptschöffen, Jugendhilfsschöffinnen und Jugendhilfsschöffen führt die Jugendrichterin bzw. der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuss (§ 35 Abs. 4 JGG).

7.8
Die Jugendschöffinnen und die Jugendschöffen werden in besondere für Frauen und Männer getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen (§ 35 Abs. 5 JGG).

8
Zusammenfassung der Termine

8.1
2. Januar jedes vierten Jahres
Bestimmung und Verteilung der Zahl der Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) und entsprechende Mitteilung an

  • die Gemeinden,
  • die Amtsgerichte,
  • die Jugendhilfeausschüsse;

8.2
30. Juni jedes vierten Jahres

  • Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen durch die Gemeinden,
  • Aufstellung der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch die Jugendhilfeausschüsse,
  • Wahl der Vertrauenspersonen;

8.3
31. Juli jedes vierten Jahres

  • Abschlusstermin für die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen,
  • Abschlusstermin für die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen,
  • Mitteilung der gewählten Vertrauenspersonen an die Amtsgerichte;

8.4

15. August jedes vierten Jahres

  • Einreichung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen an das zuständige Amtsgericht,
  • Einreichung der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen an das zuständige Amtsgericht;

8.5
16. September bis 15. Oktober jedes vierten Jahres

Zusammentritt der Wahlausschüsse und Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen;

8.6
15. Oktober jedes vierten Jahres

Übersendung der Verzeichnisse der Schöffinnen und Schöffen für die Strafkammern an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landgerichts;

8.7
30. November jedes Jahres

Auslosung der Hauptschöffinnen, Hauptschöffen, Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen für das bevorstehende Geschäftsjahr;

8.8
30. November jedes vierten Jahres

Auslosung der Hilfsschöffinnen, Hilfsschöffen, Jugendhilfsschöffinnen und Jugendhilfsschöffen für die bevorstehende Wahlperiode.

9
Verdienstausfall der Schöffinnen und Schöffen

Hinsichtlich des Verdienstausfalls für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes, die als Schöffinnen bzw. Schöffen tätig werden, sind

9.1
bei Angestellten
Abschnitt II Nr. 28 Buchstabe a des Gem. RdErl. d. Finanzministers und d. Innenministers vom 24. April 1961 (SMBl. NW. 20310),

9.2
bei Arbeiterinnen und Arbeitern
Abschnitt II Nr. 26 Buchstabe a des Gem. RdErl. d Finanzministers und d. Innenministers vom 1. April 1964 (SMBl. NW. 20310)
zu beachten.

10
Verteilung der Vertrauenspersonen auf die Verwaltungsbezirke

  • Regelung gemäß Nummer 4.3.3 –

Die von den Vertretungen der in Betracht kommenden Kreise und kreisfreien Städte gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 GVG zu wählende Anzahl der Vertrauenspersonen wird wie folgt festgelegt:

10.1
Regierungsbezirk Düsseldorf

  • Stadt Krefeld:

für den Amtsgerichtsbezirk Krefeld 9

  • Kreis Viersen:

für den Amtsgerichtsbezirk Krefeld 1

10.2
Regierungsbezirk Köln

  • Stadt Aachen:

für den Amtsgerichtsbezirk Aachen 6

  • Stadt Bonn:

für den Amtsgerichtsbezirk Bonn 8

  • Stadt Leverkusen:

für den Amtsgerichtsbezirk Leverkusen 8

  • Kreis Aachen:

für den Amtsgerichtsbezirk Aachen 4

  • Oberbergischer Kreis:

für den Amtsgerichtsbezirk Waldbröl 8

  • Rheinisch-Bergischer Kreis:

für den Amtsgerichtsbezirk Leverkusen 2

  • Rhein-Sieg-Kreis:
  1. für den Amtsgerichtsbezirk Bonn 2
  2. für den Amtsgerichtsbezirk Waldbröl 2

10.3
Regierungsbezirk Detmold

  • Stadt Bielefeld:

für den Amtsgerichtsbezirk Bielefeld 9

  • Kreis Gütersloh:

für den Amtsgerichtsbezirk Bielefeld 1

  • Kreis Herford:

für den Amtsgerichtsbezirk Bad Oeynhausen 6

  • Kreis Minden-Lübbecke:

für den Amtsgerichtsbezirk Bad Oeynhausen 4

11
Der Gem. RdErl. D. Justizministeriums, d. Innenministeriums u. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 1.8.1991 (SMBl. NW. 311) wird aufgehoben.

-MBl. NRW. 1998 S. 1169