Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 65 vom 19.11.1998 Seite 1167 bis 1182

Jahresabschluß für das Haushaltsjahr 1998 - Landeshaushalt - RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.10.1998 -
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Jahresabschluß für das Haushaltsjahr 1998 - Landeshaushalt - RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.10.1998 -

Jahresabschluß
für das Haushaltsjahr 1998
- Landeshaushalt
-
RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.10.1998 -

I D 3 - 0071 - 25.1

Für den Jahresabschluß des Haushaltsjahres 1998 bestimme ich, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz, dem Ministerium für Bauen und Wohnen und dem Landesrechnungshof:

            1          Abschluß der Kassenbücher

            1.1       Die Kassenbücher für das Haushaltsjahr 1998 sind abzuschließen

            1.11     bei den Regierungshauptkassen, den Oberfinanzkassen und der Oberjustizkasse

T.                    am 8. Januar 1999,

            1.12     bei den anderen Landeskassen sowie bei den Kassen der Kreise, der kreisfreien Städte und der
                       Landschaftsverbände, die wegen der Wahrnehmung von Kassenaufgaben für das Land als Landeskassen                         gelten,

T.                    am 30. Dezember 1998,

            1.13     bei der Landeshauptkasse aufgrund meiner besonderen Mitteilung.

            1.2       Das Offenhalten der Bücher bei den in Nummer 1.11 aufgeführten Kassen zwischen dem 30. Dezember
                       1998 und dem 8. Januar 1999 dient ausschließlich der Durchbuchung der kassenmäßigen
                       Abschlußergebnisse und der Ausführung von Berichtigungsbuchungen nach Nummer 5.1 und Nummer
                       5.2.

            1.3       Die Landeshauptkasse darf nicht für Zahlungen in Anspruch genommen werden, deren Leistung durch die                 zuständigen Landeskassen nach dem 30. Dezember 1998 nicht mehr möglich war (Nr. 3).

            2          Annahme von Kassenanordnungen

            2.1       Annahme- und Auszahlungsanordnungen sowie Änderungsanordnungen für Umbuchungen für das
                       Haushaltsjahr 1998 sind anzunehmen

            2.11     von den Landeskassen

T.                    bis zum 23. Dezember 1998,

            2.12     von der Landeshauptkasse

T.                    bis zum 8. Januar 1999,

                        jedoch mit der Einschränkung, daß sie Anordnungen über Personal- und sächliche Verwaltungsausgaben                        nur bis zum 30. Dezember 1998 anzunehmen hat.

            2.2       Mit Rücksicht auf die Weihnachtsfeiertage und auf den zum Jahresende ohnehin stark anwachsenden
                       Arbeitsanfall sind Kassenanordnungen für das auslaufende Haushaltsjahr den Kassen Zug um Zug,
                       möglichst schon bis Mitte Dezember 1998, zuzuleiten. Ich weise darauf hin, daß in Kassenanordnungen,
                       die im HKR-Verfahren des Landes erteilt werden, zwischen dem 1. Dezember 1998 und dem 29.
                       Januar 1999 die Angabe des Haushaltsjahres obligatorisch ist.

            2.3       In ganz besonderen Ausnahmefällen können die Landeskassen, die nicht im HKR-Verfahren arbeiten, bei                Einvernehmen zwischen den Leitern der anordnenden Stellen und den Kassenleitern
                       Auszahlungsanordnungen und Änderungsanordnungen für Umbuchungen für das Haushaltsjahr 1998
                       abweichend von Nummer 2.11 auch noch nach dem 23. Dezember 1998 annehmen.

            2.31     Im HKR-Verfahren können Kassenanordnungen für das Haushaltsjahr 1998 von den Oberfinanzkassen                  und den Regierungshauptkassen bis zum 29. Dezember 1998 angenommen und erfaßt werden.
                       Kassenanordnungen, die im Rechenlauf für den 29. Dezember 1998 zurückgewiesen werden, können nur                 noch am 30. Dezember 1998 zum Zwecke der Korrektur erfaßt werden. Für Dienststellen, denen die
                       Erfassung der Kassenanordnungen im HKR-Verfahren übertragen worden ist, gilt die vorstehende
                       Regelung analog.

            2.32     Für die Dienststellen, die ihre Kassenanordnungen den Oberfinanzkassen und Regierungshauptkassen
                       erteilen, mit dem Verfahren HKR-TV arbeiten und den Inhalt der von ihnen erteilten Kassenanordnungen              als Datensätze per Datenfernübertragung übermitteln, gilt Nummer 2.31 analog. Die Übermittlung von
                       Datensätzen für Zahlungsanordnungen, die das Haushaltsjahr 1998 betreffen, ist nach dem 30. Dezember                   1998 nicht mehr gestattet.

            2.33     Für die obersten Landesbehörden ist unter der Einschränkung der Nummer. 2.12 der 8. Januar 1999 der                     letzte Tag für die Übermittlung von Datensätzen für das Haushaltsjahr 1998 aus dem Verfahren HKR-TV.             Eine Regelung über die Annahme von Kassenanordnungen durch die Landeshauptkasse nach dem
                       8. Januar 1999 behalte ich mir vor.

            2.4       Annahmeanordnungen auf Ausgabetitel, die den im HKR-Verfahren arbeitenden Kassen erteilt worden
                       sind und am 30. Dezember 1998 noch nicht durch Zahlung erledigt sind, müssen von den anordnenden              Stellen storniert werden, sofern die zugrunde liegende Forderung nicht unter Nummer 2 und Nummer
                       3.22 VV zu § 35 LHO fällt. Im Anschluß daran ist für das Haushaltsjahr 1999 eine neue
                       Annahmeanordnung für Titel 119 10 oder für einen besonders vorgesehenen Einnahmetitel des jeweiligen                   Kapitels zu erteilen. Die Stornierungen müssen bis zum 8. Januar 1999 erfolgen. Das Rechenzentrum der                Finanzverwaltung wird zur Unterstützung der Titelverwalter Listen über die bis Mitte Dezember 1998
                       noch nicht erledigten Annahme-Sollstellungen auf Ausgabetiteln zur Verfügung stellen. Für die der
                       Landeshauptkasse erteilten Annahmeanordnungen auf Ausgabetitel gilt die vorstehende Regelung
                       entsprechend, jedoch mit der Abweichung, daß hier der 8. Januar 1999 und der 22. Januar 1999 als
                       Stichtage gelten.

            3          Letzter Zahlungstag

                       Ich bestimme für alle Landeskassen

T.                    den 30. Dezember 1998

           als letzten Zahlungstag für das Haushaltsjahr 1998.

            4          Vorlage der Abschlußnachweisungen

            4.1       Die Kassen der Kreise und der kreisfreien Städte haben ihre Abschlußnachweisungen den
                       Regierungshauptkassen

T.                    bis zum 5. Januar 1999

           vorzulegen.

            4.2       Im übrigen sind die Abschlußnachweisungen der Landeshauptkasse vorzulegen, und zwar

            4.21     vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung anstelle der Regierungshauptkassen, der Oberfinanzkassen und                       der Oberjustizkasse

T.                    bis zum 13. Januar 1999,

            4.22     von den anderen Landeskassen

T.                    bis zum 7. Januar 1999.

            4.3       Für den Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis zum Abschluß der Kassenbücher (Nr. 1) ist nur eine
                       Abschlußnachweisung zu fertigen.

            4.4       Für die Vorlage der von den Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen (ohne Bochum) auf der
                       Grundlage der kaufmännischen doppelten Buchführung zu fertigenden Abschlußnachweisungen und
                       Titelübersichten gelten die Richtlinien des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und
                       Forschung zur Buchführung der Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes Nordrhein-
                       Westfalen vom 10.10.1989 (n. v.) sowie mein Erlaß vom 24.6.1994 (n. v.) - I D 3 - 0071 - 24.1 -.

            5          Titelverwechslungen, Buchungen im falschen Haushaltsjahr

            5.1       Titelverwechslungen sind, soweit sie erkannt werden und solange die Kassenbücher noch nicht
                       abgeschlossen sind, durch Umbuchung zu berichtigen (Nr. 4.2 VV zu § 35 LHO). Dies gilt für Buchungen                 im falschen Haushaltsjahr entsprechend.

            5.2       Nach dem Abschluß (Nr. 1) dürfen die Kassen in ihren Büchern Änderungen nicht mehr vornehmen.
                        Werden Titelverwechslungen oder Buchungen im falschen Haushaltsjahr nach dem Abschluß festgestellt,                 so sind diese nach Nummer 27 VV zu § 71 LHO i.V.m. Nummer 2.24 meines RdErl. v. 21.7.1972
                       (SMBl. NW. 631) in den Büchern der übergeordneten Kasse zu berichtigen, solange diese noch nicht
                       abgeschlossen sind. Sind die Berichtigungen durch die Landeshauptkasse durchzuführen, so sind ihr die
                       erforderlichen Kassenanordnungen in fünffacher Ausfertigung zuzuleiten. Die Landeshauptkasse hat mich               über die in ihren Büchern vorzunehmenden Berichtigungsbuchungen zu unterrichten. Sie hat zusätzlich das               zuständige Fachministerium zu unterrichten, soweit die Berichtigungsbuchungen Buchungsstellen für
                       übertragbare Ausgaben (Nr. 6.1 Satz 1) berühren.

            5.3       Wegen der Behandlung von Titelverwechslungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr wegen Abschlusses                der Bücher nicht mehr berichtigt werden konnten, verweise ich auf Nummer 4.3 und Nummer 4.4 VV zu               § 35 LHO.

            5.4       Bei der Feststellung von Titelverwechslungen und Buchungen im falschen Haushaltsjahr, die nicht mehr
                       berichtigt werden konnten, ist zu prüfen, ob bei richtiger Anordnung und Buchung
                       Haushaltsüberschreitungen entstanden wären. Solche Fehler erfüllen objektiv den Tatbestand einer
                       Dienstpflichtverletzung. Es ist daher stets auch die Haftungsfrage zu prüfen.

            6          Haushaltsreste und Vorgriffe

            6.1       Ausgaben für Investitionen, Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen und die im Haushaltsgesetz oder                         im Haushaltsplan für übertragbar erklärten Ausgaben sind nach § 19 LHO übertragbar. Bis zur Höhe der             bei den übertragbaren Ausgaben am Schluß des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht ausgegebenen
                       Beträge können Ausgabereste gebildet werden. Bei der Bildung der Ausgabereste sind die in § 45 LHO                   vorgeschriebene zeitliche Begrenzung der Übertragbarkeit, die VV zu § 45 LHO, etwaige
                       Einsparungsauflagen und die nachstehenden Bestimmungen in Nummer 6.2 und Nummer 6.3 zu
                       beachten.

            6.2       Soweit die Mittel für Baumaßnahmen, die nach dem Haushaltsplan im abgelaufenen Haushaltsjahr
                       abgeschlossen werden sollten, aus den Mitteln des Kapitels 20 020 Titel 711 40 verstärkt worden sind,              können aus den etwa nicht verausgabten Beträgen der zur Verstärkung bereitgestellten Mittel
                       Ausgabereste nicht gebildet werden.

            6.3       Ausgabereste dürfen nur gebildet werden, wenn sie bei Anlegung strengster Maßstäbe an eine
                       wirtschaftliche und sparsame Verwaltung der Ausgabemittel im nächsten Haushaltsjahr allein oder
                       zusammen mit den im Haushaltsplanentwurf für das nächste Haushaltsjahr für denselben Zweck
                       veranschlagten Ausgaben kassenmäßig benötigt werden. Kommt danach eine Restebildung nicht in Frage,                        so sind die Beträge in Abgang zu stellen.

            6.4       Die Ausgabereste werden vom Präsidenten des Landtags, vom Ministerpräsidenten, von den
                       Fachministerien und von der Präsidentin des Landesrechnungshofs (oberste Landesbehörden) jeweils für                  ihre Einzelpläne gebildet. Die Ausgabereste für den Einzelplan 20 werden von den obersten
                       Landesbehörden gebildet, die für die Bewirtschaftung der dort veranschlagten Mittel zuständig sind.

            6.5       Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige Bewilligung für den
                       gleichen Zweck anzurechnen. Sie sind als negative Ausgabereste (Minusreste) nachzuweisen. Die
                       Übernahme von Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben auf die Rechnung des abgelaufenen
                       Haushaltsjahres kann ich nur in besonders begründeten Einzelfällen zulassen. Erforderlichenfalls bitte ich               mir einen ausführlich begründeten Antrag in doppelter Ausfertigung

T.                    bis zum 3. Februar 1999

                        vorzulegen. Die in dem Antrag enthaltenen Beträge müssen in die Liste der Ausgabereste und Vorgriffe
                         (Nr. 6.6) aufgenommen werden.

            6.6       Die obersten Landesbehörden bitte ich, mir alle unter Beachtung von Nummer 6.1 bis Nummer 6.5
                       vorgesehenen Ausgabereste und Vorgriffe sobald wie möglich,

T.                    spätestens bis zum 3. Februar 1999

                        mitzuteilen, damit ich meine Abschlußverfügungen treffen kann. Hierbei bitte ich, mir Ausgabereste mit
Muster1         einem Volumen ab 50.000 DM unter Verwendung des Musters 1 in dreifacher Ausfertigung mitzuteilen.                 Ausgabereste unter 50.000 DM und die Vorgriffe bitte ich mir, wie bisher, listenmäßig in dreifacher
                        Ausfertigung mitzuteilen. In beiden Fällen bitte ich,

            6.61     mit besonderer Sorgfalt zu erläutern, welche bereits übernommenen Verpflichtungen aus den
                       vorgesehenen Ausgaberesten gedeckt werden sollen,

            6.62     die Notwendigkeit der Bildung von Ausgaberesten stichhaltig und erschöpfend zu begründen,

            6.63     bei durch den Haushaltsplan zugelassenen Änderungen an den Buchungsstellen im neuen Haushaltsjahr
                       gegenüber dem abgelaufenen Haushaltsjahr festzulegen, auf welche Einzelpläne, Kapitel und Titel und, falls                        ein Ausgaberest oder Vorgriff auf mehrere Buchungsstellen aufgegliedert wird, in welchen Teilbeträgen die               Ausgabereste oder Vorgriffe in das neue Haushaltsjahr übertragen werden sollen,

            6.64     die zu übertragenden Ausgabereste und Vorgriffe je für sich und getrennt nach den Hauptgruppen des
                       Gruppierungsplans am Schluß der Liste auszuweisen und jeweils die Gesamtsumme zu bilden.

            6.7       Die Bildung von Ausgaberesten bedarf nach § 45 Abs. 3 LHO meiner Einwilligung.

            6.71     Meine Einwilligung gilt als erteilt für Ausgabereste im Einzelplan 01. Ferner gilt meine Einwilligung als
                       erteilt, wenn der Ausgaberest deshalb gebildet werden muß, weil im abgelaufenen Haushaltsjahr bei den                        Titeln der Hauptgruppe 7 (Baumaßnahmen) oder bei den Titeln der Gruppe 812 (Erwerb von Geräten,
                       Ausstattungs- oder Ausrüstungsgegenständen im Inland) Verpflichtungen zu Lasten nicht ausgeschöpfter
                       Ausgabeermächtigungen eingegangen worden sind. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste gilt
                       Nummer 6.8.

            6.72     Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ich darüber hinaus in die Bildung von Ausgaberesten
                       einwilligen kann, vermag ich erst zu treffen, wenn mir das Jahresergebnis der nach der Ordnung des
                       Haushaltsplans gebuchten Einnahmen und Ausgaben sowie die zur Übertragung vorgesehenen
                       Ausgabereste und Vorgriffe aller Einzelpläne bekannt sind. Ich behalte mir deshalb vor, soweit ich aus
                       finanzwirtschaftlichen Gründen in die Bildung von Ausgaberesten nicht einwilligen kann, die obersten
                       Landesbehörden darum zu ersuchen, in den betreffenden Fällen die vorgesehenen Ausgabereste nicht zu                       bilden und die nicht verwendeten Mittel ganz oder teilweise in Abgang zu stellen. Meine Einwilligung
                       werde ich so bald wie möglich mitteilen und den obersten Landesbehörden gleichzeitig ein von mir für
                       ihren Einzelplan erstelltes Resteverzeichnis und gegebenenfalls ein Resteverzeichnis für den Einzelplan 20              (Nr. 6.4 Satz 2) in jeweils mehrfacher Ausfertigung übersenden.

            6.8       Die Inanspruchnahme der in das neue Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste bedarf nach § 45 Abs. 3                 LHO meiner Einwilligung.

            6.81     Nach § 45 Abs. 3 LHO kann ich meine Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten nur
                       erteilen, wenn veranschlagte Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht geleistet                         werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2                  LHO). Hiervon sind Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes und des
                       Kraftfahrzeugsteuerverbundes, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Land zur
                       Verfügung gestellt worden sind, und Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen,                   ausgenommen. Das weitere Verfahren der Inanspruchnahme von Ausgaberesten werde ich den obersten                     Landesbehörden in meinem Rundschreiben zur Feststellung des Haushaltsplans 1999 bekanntgeben.

            6.82     Meine Entscheidung darüber, ob, wann und inwieweit die Ausgabereste in Anspruch genommen werden                dürfen, kann ich grundsätzlich erst nach dem Jahresabschluß mitteilen. Vor dieser Freigabe dürfen auch
                       Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben zu Lasten der Ausgabereste nur mit meiner Einwilligung
                       eingegangen werden.

            6.9       In besonders begründeten Einzelfällen kann ich die Übertragbarkeit von nicht übertragbaren Ausgaben
                        zulassen. Dies kann nur unter äußerst dringenden Umständen in Betracht gezogen werden.
                       Erforderlichenfalls ist mir ein ausführlich begründeter Antrag in doppelter Ausfertigung

T.                    bis zum 3. Februar 1999

                        vorzulegen. Die zur Übertragung vorgesehenen Beträge dürfen nicht in die Liste der Ausgabereste und
                        Vorgriffe aufgenommen werden.

            7          Einnahme- und Ausgabeübersichten, Abschlußergebnisse der Finanzkassen, besondere
                       Nachweisungen

            7.1       Einnahme- und Ausgabeübersichten

                       Die zum Jahresabschluß zu erstellenden Einnahme- und Ausgabeübersichten (Titelübersichten) sind nach                    Einzelplänen sowie nach Einnahmen und Ausgaben zu trennen. Die Kassen der Kreise und der kreisfreien                 Städte haben die Titelübersichten den Abschlußnachweisungen beizufügen. Für die Erstellung und
                       Weiterleitung der Titelübersichten der mit der Landeshauptkasse unmittelbar abrechnenden Landeskassen                         gilt Nummer 3 meines RdErl. v. 17.12.1970 (SMBl. NW. 632) entsprechend. Für die Kasse des
                       Landschaftsverbandes Rheinland, die Hauptkasse des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, die
                       Hauptkassen der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe und die Amtskasse des
                       Landtags gilt zusätzlich mein Erlaß vom 24.6.1994 (n. v.) - I D 3 - 0071 - 24.1 -. Auf Nummer 4.4
                       weise ich hin.

            7.11     In den Titelübersichten sind die Summen aller Titel so aufzuführen, wie sie in der Rechnungsnachweisung                    (Nr. 8) erscheinen.

            7.12     Die Titelübersichten sind wie folgt zu bescheinigen: "Rechnerisch richtig, die Übereinstimmung mit dem
                       Titelbuch wird bescheinigt." Abweichend von Satz 1 sind Titelübersichten, die auf der Grundlage der in
                       automatisierten Buchführungsverfahren gespeicherten Titelergebnisse programmgesteuert erstellt worden                       sind, wie folgt zu bescheinigen: "Die Titelübersicht wurde auf der Grundlage der in einem automatisierten             Buchführungsverfahren gespeicherten Ergebnisse des Titelbuches erstellt."

            7.2       Abschlußergebnisse der Finanzkassen

                       Die Abschlußergebnisse der in den Finanzkassen geführten Vorbücher zum Titelbuch sind den
                       Oberfinanzkassen durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung

T.                    bis zum 6. Januar 1999

vorzulegen.

            7.3       Schnellmeldeverfahren

                       Zur Vorwegunterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres hat das
                       Rechenzentrum der Finanzverwaltung die bei den Regierungshauptkassen, den Oberfinanzkassen und der                 Oberjustizkasse gebuchten Einnahmen und Ausgaben pro Kasse in je einer Summe

T.                    bis zum 11. Januar 1999, 14.00 Uhr,

                        der Landeshauptkasse mitzuteilen; dabei ist darauf zu achten, daß die bei den Kassen der Kreise und
                        kreisfreien Städte gebuchten Einnahmen und Ausgaben in den Ergebnissen der Regierungshauptkassen
                        enthalten sind. Die Landeshauptkasse faßt die ihr nach Satz 1 mitgeteilten Ergebnisse, die Ergebnisse aller                 übrigen ihr nachgeordneten Landeskassen, die ihr aufgrund der in Nummer 4.4 genannten Richtlinien
                        übermittelten Ergebnisse der Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen und ihre eigenen Ergebnisse
                        nach dem Stand vom 11. Januar 1999 zusammen und teilt mir das Ergebnis unverzüglich mit. Aus der
                        Mitteilung müssen die Summen der Einnahmen und Ausgaben sowie die auf die Landeshauptkasse, die auf                        die der Landeshauptkasse unmittelbar nachgeordneten Kassen, und die auf die Medizinischen
                        Einrichtungen der Hochschulen entfallenden Teilbeträge ersichtlich sein.

            7.4       Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben

                       Zur Vorwegunterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis, wie es sich unter Berücksichtigung aller bis
                       zum 9. Januar 1999 angenommenen Kassenanordnungen ergibt, übersende ich den obersten
                       Landesbehörden

T.                    zum 22. Januar 1999

                        eine auf der Grundlage des Gesamttitelbuches der Landeshauptkasse gefertigte Zusammenstellung der bei                        den einzelnen Titeln nachgewiesenen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben. In der Zusammenstellung sind über                         die Titelbezeichnungen und Titelergebnisse hinaus die auf die einzelnen Kassen und Medizinischen
                        Einrichtungen der Hochschulen entfallenden Titelergebnisse, ferner titelweise die Haushaltsbeträge und die                       aus dem Vorjahr übertragenen Haushaltsreste und Vorgriffe, das daraus errechnete Gesamtsoll sowie die                    aus dem Titelergebnis und dem Gesamtsoll errechneten Mehr- oder Mindereinnahmen und -ausgaben
                        vermerkt.

            7.5       Nachweisungen über nicht abgewickelte Verwahrungen und

                        Vorschüsse

            7.51     Die Kassen der Kreise und der kreisfreien Städte haben den Regierungshauptkassen

T.                    bis zum 15. Januar 1999

                        je einen Abdruck der nach Nummer 5 VV zu § 80 LHO in Verbindung mit Nummer 8.23 Satz 2 und 3              ohnehin zu erstellenden Nachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse
                        vorzulegen. Fehlanzeige ist nicht erforderlich; statt dessen kontrollieren die Regierungshauptkassen die
                        vollzählige Vorlage der Nachweisungen anhand der in den Abschlußnachweisungen ihrer nachgeordneten                      Kassen für den Monat Dezember 1998 nachgewiesenen Verwahrungs- und Vorschußbestände. Die
Muster 2        Finanzkassen und die Gerichtskassen haben ebenfalls Nachweisungen nach Muster 2 über die beim
                        Jahresabschluß 1998 nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse zu erstellen und den
                        Oberfinanzkassen bzw. der Oberjustizkasse

T.                    bis zum 15. Januar 1999

                        vorzulegen; gegebenenfalls haben sie Fehlanzeige zu erstatten.

            7.52     Die der Landeshauptkasse unmittelbar nachgeordneten Kassen haben

T.                    bis zum 21. Januar 1999

                        je einen Abdruck der von ihnen zu erstellenden Nachweisungen nach Muster 2 und die ihnen
                        gegebenenfalls nach Nummer 7.51 vorgelegten Nachweisungen an die Landeshauptkasse zu übersenden,                die sie nach Eingang aller Nachweisungen an mich weiterleitet. Nummer 7.51 Satz 2 gilt entsprechend.

            7.53     Die Landeshauptkasse übersendet mir bald nach dem Abschluß ihrer Bücher ebenfalls je einen Abdruck                     der Nachweisungen über die bei ihr bis zum Jahresabschluß noch nicht abgewickelten Verwahrungen und                Vorschüsse.

            7.54     Ich weise darauf hin,

            7.541   daß es unstatthaft ist, die verbliebenen Verwahrungen und Vorschüsse als solche vor dem Jahresabschluß                       in die Bücher des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen,

            7.542   daß für die Übertragung von Vorschüssen über das zweite auf ihre Entstehung folgende Haushaltsjahr
                       hinaus nach § 60 Abs. 1 LHO meine Einwilligung erforderlich ist,

            7.543   daß die Nachweisungen über die bis zum Jahresabschluß nicht abgewickelten Verwahrungen und
                       Vorschüsse unter sorgfältiger Beachtung der Nummer 5.2 bis Nummer 5.5 VV zu § 80 LHO zu erstellen                 sind.

            8          Rechnungsnachweisungen

            8.1       Aufstellung

            8.11     Jede rechnunglegende Kasse hat für jedes Kapitel eine Rechnungsnachweisung aufzustellen (Nr. 4 VV zu              § 80 LHO). Die Rechnungsnachweisungen sind zu bezeichnen mit

            8.111   Rechnungsnachweisung A für Einnahmen, soweit die Einnahmen nicht mit Ausgaben, die in eine
                       Rechnungsnachweisung nach Nummer 8.112 aufzunehmen sind, zu einer Rechnungsnachweisung A/B
                       zusammengefaßt werden können oder in eine Rechnungsnachweisung nach Nummer 8.115 aufzunehmen              sind,

                       8.112   Rechnungsnachweisung B für Ausgaben, soweit sie nicht in die Rechnungsnachweisungen nach
                       Nummer 8.113 bis Nummer 8.115 aufzunehmen sind,

            8.113   Rechnungsnachweisung C für Personalausgaben, auch soweit sie in Titelgruppen veranschlagt sind,

            8.114   Rechnungsnachweisung D für Bauausgaben, auch soweit sie in Titelgruppen veranschlagt sind,

            8.115   Rechnungsnachweisung E für die nach Nummer 8.124 bis Nummer 8.129 getrennt aufzustellenden
                       Rechnungsnachweisungen.

            8.12     Aus Gründen der Rechnungsprüfung sind abweichend von Nummer 8.11

            8.121   die Titel 411 10 bis 411 18 im Kapitel 01 010,der Titel 427 00 im Kapitel 02 610,der Titel 443 00 im
                       Kapitel 03 020, soweit er nicht vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
                       bewirtschaftet wird, die Titel 453 10 in den Kapiteln 03 110 und 03 130, die Titel 412 00 in den Kapiteln              03 210, 03 220, 03 230, 02 240 und 03 250 in die Rechnungsnachweisungen B aufzunehmen,

            8.122   alle Titel der Hauptgruppe 6 in den Kapiteln 900 und 910 der Einzelpläne, die Titel 646 00 und 646 10 in                         den Kapiteln 020 der Einzelpläne, der Titel 981 00 im Kapitel 03 130, der Titel 681 10 im Kapitel
                       05 490, der Titel 981 10 in den Kapiteln 05 050 und 05 111, die Titel 981 10 und 981 40 in den
                       Kapiteln 05 070, 05 071, 05 072, 05 073, der Titel 981 20 in den Kapiteln 05 070 und 11 240, der
                       Titel 671 00 im Kapitel 11 080, der Titel 642 00 im Kapitel 15 510 sowie die Titel 241 00, 646 20 und                        681 00 im Kapitel 20 020 in die Rechnungsnachweisungen C aufzunehmen,

            8.123   alle Titel 519 20 mit Ausnahme des Titels 519 20 im Kapitel 20 070 in die Rechnungsnachweisungen D                        aufzunehmen,

            8.124   die Titel 547 60 und 812 60 im Kapitel 03 010 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

            8.125   die Titel 162 86, 182 86, 641 10 und 641 20 sowie die Titel der Einnahmetitelgruppe 85 im Kapitel
                       14 060 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

            8.126   der Titel 511 00 im Kapitel 08 084 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

            8.127   der Titel 331 10 sowie die Titel der Ausgabetitelgruppen 63, 65 und 66 im Kapitel 08 081 in eine
                       getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

            8.128   der Titel 883 13 im Kapitel 20 030 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

            8.129   die Titel 519 20 und 711 10 im Kapitel 20 070 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

            8.12.10
                       von den Hauptkassen der Landwirtschaftskammern für jedes Forstamt getrennte
                       Rechnungsnachweisungen aufzustellen.

            8.13     In den Rechnungsnachweisungen sind die Titel in der Reihenfolge aufzuführen, die sich aus dem
                       Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1998 ergibt. Dabei sind außerplanmäßige Titel und Titel, die nicht
                       mehr im Haushaltsplan enthalten sind, wegen übertragener Haushaltsreste aber noch benötigt werden, dort              einzufügen, wo sie im Falle ihrer Veranschlagung im Haushaltsplan auszubringen gewesen wären. Für die                     in den Rechnungsnachweisungen aufgeführten Einnahmen und Ausgaben sind jeweils Gesamtsummen
                       auszuweisen.

            8.14     Jede Rechnungsnachweisung ist vierfach auszufertigen. Die Ausfertigungen sind vorgesehen für das
                       zuständige Staatliche Rechnungsprüfungsamt, für die anordnende Stelle, für die Einzelrechnung und als
                       Entwurf.

            8.141   Für die Landeshauptkasse, die Regierungshauptkassen und die Oberfinanzkassen werden die
                       Rechnungsnachweisungen vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung abweichend von Nr. 8.11 getrennt              nach Titelverwaltern gefertigt. Für die Oberjustizkasse erstellt das Rechenzentrum der Finanzverwaltung                  für alle innerhalb eines Kapitels nach anordnenden Stellen getrennt zu legenden Einzelrechnungen nur eine                Rechnungsnachweisung in vierfacher Ausfertigung, aus der die auf die jeweilige Einzelrechnung
                       entfallenden Beträge ersichtlich sind. Die für die Einzelrechnungen und die anordnenden Stellen benötigten                  weiteren Ausfertigungen der Rechnungsnachweisungen (Nr. 8.22 und Nr. 8.23) hat die Oberjustizkasse                      selbst herzustellen und mit einer Ausfertigungsbescheinigung zu versehen.

            8.142   Für die vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung gefertigten Rechnungsnachweisungen entfällt die
                       Bescheinigung gemäß Nummer 4.3 VV zu § 80 LHO. Diese Rechnungsnachweisungen müssen jedoch
                       folgenden Hinweis enthalten: "Die Rechnungsnachweisung ist vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung                  im automatisierten Buchführungsverfahren erstellt worden."

            8.143   Nummer 8.142 gilt für die Gemeinden und Gemeindeverbände sinngemäß, wenn die
                       Rechnungsnachweisungen unter Verwendung der in ADV-Verfahren gespeicherten Titelergebnisse
                       programmgesteuert gefertigt werden.

            8.15     Soweit die anordnenden Stellen den für sie zuständigen Kassen bislang Druckstücke des Haushaltsplans,                      einzelner Einzelpläne oder Kapitel noch nicht übersandt haben, sind diese Unterlagen den Kassen
                       umgehend zur Verfügung zu stellen, damit die Kassen die Rechnungsnachweisungen nach der im
                       Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung erstellen können.

            8.2       Vorlage

            8.21     Die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte haben die von ihnen aufgestellten Rechnungsnachweisungen

T.                    bis zum 15. Januar 1999

                        den Regierungshauptkassen vorzulegen. Alle anderen Kassen haben die für die Staatlichen
                        Rechnungsprüfungsämter vorgesehenen Ausfertigungen der von ihnen aufgestellten
                        Rechnungsnachweisungen und die ihnen gegebenenfalls nach Satz 1 vorgelegten Rechnungsnachweisungen                 unverzüglich den für sie zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zuzuleiten.

            8.22     Eine weitere Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen ist unverzüglich den anordnenden Stellen zu
                       deren Unterrichtung zu übersenden.

            8.23     Eine dritte Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen ist von den Kassen den zur Prüfung vorzulegenden                       Einzelrechnungen beizufügen. Dieser Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen, die später als Anlage zu                       dem gem. Erlaß des Landesrechnungshofs vom 31.7.1991 n. v. - I C - 380 - 3 - (geändert am
                       6.12.1994 - G. K. 396 - 5) von den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zu fertigenden Bericht über
                       das Haushaltsjahr 1998 dem Landesrechnungshof zu übersenden ist, sind die unter Verwendung des
                       anliegenden Musters 2 nach Nummer 5 VV zu § 80 LHO zu erstellenden Nachweisungen über die am
                       Schluß des Haushaltsjahres nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse und die Nachweisungen
                       über die nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen beizugeben. Für die Nachweisungen über die nicht                         abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse wird bestimmt, daß die Kassen

            8.231   die bei den Verwahrungen nachgewiesenen Bestände an Forschungsmitteln und an Kassenmitteln für die                        Wahrnehmung von Kassenaufgaben für Stiftungen oder andere Stellen außerhalb der Landesverwaltung                  ohne nähere Begründung in einer einzigen Nachweisung zu erfassen haben, und zwar nach Möglichkeit in                     derjenigen Nachweisung, die der Rechnungsnachweisung A für das Kapitel der Dienststelle, zu der die
                       Kasse gehört, beizufügen ist,

            8.232   sämtliche Handvorschüsse und Gehaltsvorschüsse jeweils summarisch in einer einzigen Nachweisung zu
                       erfassen haben, und zwar nach Möglichkeit in derjenigen Nachweisung, die der Rechnungsnachweisung B                für das Kapitel der Dienststelle, zu der die Kasse gehört, beizufügen ist.

            9          Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur Oberrechnung)

            9.1       Für die Regierungshauptkassen hat das Rechenzentrum der Finanzverwaltung zu jedem Einzelplan, soweit                  in ihm Titelergebnisse mehrerer Kassen zusammenzufassen sind, eine "Rechnungsnachweisung (Anhang
                       zur Oberrechnung)" in Form einer besonderen Titelübersicht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und
                       der zuständigen Regierungshauptkasse zuzuleiten. Darin sind die Abschlußergebnisse des gesamten
                       Einzelplans, also auch die der jeweiligen Regierungshauptkasse, titelweise aufzuführen. Nummer 8.13
                       Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die den Regierungshauptkassen nachgeordneten Kassen sind in den
                       Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur Oberrechnung) nur durch eine Nummer zu bezeichnen. Ein
                       entsprechendes Nummernverzeichnis der Kassen ist beizufügen.

            9.2       Für die Personalausgaben (Titel der Hauptgruppe 4 des Gruppierungsplans) und für die Bauausgaben
                         (Titel der Hauptgruppe 7 des Gruppierungsplans) sind die Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur
                       Oberrechnung) unter entsprechender Anwendung der Nummer 8.121 bis Nummer 8.123 getrennt
                       aufzustellen.

            9.3       Eine Ausfertigung der Rechnungsnachweisung (Anhang zur Oberrechnung) ist dem zuständigen Staatlichen                     Rechnungsprüfungsamt

T.                    bis zum 26. Januar 1999

                        für die dort nach dem Erlaß des Landesrechnungshofs (siehe Nr. 8.23) durchzuführenden Prüfungen
                        zuzuleiten.

            10        Aufstellung und vorbereitende Prüfung der Einzelrechnungen

            10.1     Die für das Haushaltsjahr 1998 zu legenden Einzelrechnungen sind

T.                    bis zum 31. Januar 1999

                       fertigzustellen. Zu einer Einzelrechnung gehören die abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher und die
                       dazugehörenden Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen und die sonstigen
                       Rechnungsunterlagen.

            10.2     Die rechnunglegenden Kassen und die anderen an der Rechnungslegung etwa mitwirkenden Stellen (Nr. 2              VV zu § 80 LHO) halten die Rechnungen zur Anforderung durch die Staatlichen
                       Rechnungsprüfungsämter bereit.

            10.3     Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter fordern die Rechnungen von den rechnunglegenden Kassen und                von den anderen an der Rechnungslegung etwa mitwirkenden Stellen (Nr. 2 VV zu § 80 LHO) zur
                       vorbereitenden Prüfung rechtzeitig an.

            10.4     Für Gemeinden und Gemeindeverbände, denen im Falle der Ausführung des Landeshaushalts die
                       Vorprüfung nach § 100 Abs. 4 LHO obliegt, gilt der Erlaß des Landesrechnungshofs vom 23.12.1991                  (n. v.) - 0 - I C - 380 - 3 -.

            11        Beiträge zur Landeshaushaltsrechnung

                       Zur Aufstellung der Landeshaushaltsrechnung 1998 verweise ich auf mein jährliches Rundschreiben über               die Aufstellung der Landeshaushaltsrechnung, mit dem ich gemäß Nummer 13.1 VV zu § 80 LHO die
                       vorbereitete Haushaltsrechnung zur Ergänzung übersende.

            12        Entsprechende Anwendung für die Sonderkonten

                       Wegen einer für die Landeskassen und die Landeshauptkasse einheitlichen Regelung sind die
                       vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme von Nummer 6 und Nummer 7.2 bis Nummer 7.5 für die
                       Sonderrechnungen (Sonderkonten) über die Verwendung von Mitteln der ausländischen Streitkräfte
                       entsprechend anzuwenden. Abweichend von Nummer 8 und Nummer 9 sind Rechnungsnachweisungen                für die Sonderkonten nicht aufzustellen.

                        Muster 1

                        (zu Nr. 6.6)

Anmeldung von Resten zur Übertragung

in das Haushaltsjahr 1999

2         Nur ausfüllen, wenn sich die Buchungsstelle

           im Haushaltsjahr 1999 ändert:

           Der Rest (Nr. 3.11) ist in das Haushaltsjahr 1999

           zu übertragen auf

           Kapitel ........................ Titel ........................ mit       ............................... DM

           Kapitel ........................ Titel ........................ mit       ............................... DM

3.01    Haushaltsansatz 1998 ............................... DM

           dazu:

3.02    übertragener Ausgaberest aus 1997   ............................... DM

           übertragener Ausgaberest aus 1996   ............................... DM

           übertragener Ausgaberest aus 19..*)   ............................... DM

           davon ab:

3.03    Vorgriff auf 1998       ............................... DM

           Zwischensumme         ............................... DM

           dazu:

3.04    Verstärkung durch Deckungsfähigkeit**)

           von Kap./Titel ...................... ............................... DM

           von Kap./Titel ...................... ............................... DM

           von Kap./Titel ...................... ............................... DM

           davon ab:

3.05    Verminderung durch Deckungsfähigkeit

           an Kap./Titel ......................   ............................... DM

           an Kap./Titel ......................   ............................... DM

           an Kap./Titel ......................   ............................... DM

           davon ab:

3.06    Verminderung durch Inanspruchnahme

           des Ansatzes für eine anderweitige über-

           oder außerplanmäßige Ausgabe         ............................... DM

           dazu:

3.07    Verstärkung durch Einnahmen von

           Kap./Titel ......................        ............................... DM

b.w.

 3.08   Gesamtsoll      ............................... DM

           davon ab:

3.09    Ist-Ausgabe 1998       ............................... DM

3.10    entstandener Rest 1998         ............................... DM

           entstandener Rest aus 1998   ............................... DM

           davon:

3.11    zu übertragen  ............................... DM

3.12    in Abgang zu stellen   ............................... DM

4         Begründung zu Zeile 3.11:

           ..........................................................................................................................
           ..........................................................................................................................
           ..........................................................................................................................
           ..........................................................................................................................
           ..........................................................................................................................
           ..........................................................................................................................
           ..........................................................................................................................
           ..........................................................................................................................
 

5         Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LHO

           für den entstandenen Rest aus Zeile 3.11 wird hiermit für           ............................... DM

           beantragt.

Entscheidung des FM (zutreffendes ist angekreuzt):

[ ]        Der Verlängerung des Verfügungszeitraums wird nach § 45 Abs. 2 Satz 3 LHO

           [ ]        für ................................. DM nicht zugestimmt; insoweit darf ein Ausgaberest nicht gebildet werden

          

           [ ]        für ................................. DM zugestimmt.

[ ]        Einwilligung wird nach § 45 Abs. 4 LHO erteilt für ............................................... DM

bei Kap./Titel ..................................

[ ]        Ausnahme von Nr. 5.2 VV zu § 45 LHO wird für Kap./Titel ......................................... zugelassen.

            Muster 2

            (zu Nr. 7.51 und Nr. 8.23)

(Deckblatt - DIN A 4)

......................................................

(Kasse)

          

          

NACHWEISUNG

der nicht abgewickelten

___ Verwahrungen         ___ Vorschüsse

gem. Nr. 5 VV zu § 80 LHO

für das Haushaltsjahr 1998

Die Richtigkeit und Vollständigkeit wird bescheinigt:

........................................       ..........................................

            (Ort, Datum)   (Unterschrift)

Zur Beachtung:
           1.         Zutreffendes ankreuzen :

           2.         Bei Vorschüssen sind Hinweise auf die Einwilligung des Finanzministeriums anzugeben,
                      sofern diese nach § 60 Abs. 1 Satz 2 LHO erforderlich ist.

(Folgeblätter - DIN A 4)

Lfd.

Nr.

Buchungs-

tag

Betrag

DM

Zweck, Begründung, Bemerkungen

1

2

3

4

MBl. NRW. S. 1173