Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 65 vom 19.11.1998 Seite 1167 bis 1182

Überleitungsabkommen zwischen der Apothekerversorgung Niedersachsen und dem Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
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Überleitungsabkommen zwischen der Apothekerversorgung Niedersachsen und dem Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

21210

Überleitungsabkommen
zwischen der Apothekerversorgung
Niedersachsen und dem Versorgungswerk
der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe

1.        Mitglieder der oben angeführten Versorgungseinrichtungen, die vor Vollendung des 45. Lebensjahres im Geltungsbereich der anderen Versorgungseinrichtung berufstätig werden, können die bei der bisher zuständigen Apothekerversorgung geleisteten Beiträge - vorbehaltlich von Kürzungen nach Ziffer 5 - ungekürzt an die neu zuständige Versorgungseinrichtung überleiten lassen. Dynamisierungszuschläge gemäß § 181 Abs. 4 SGB VI werden nicht übergeleitet.

Die überzuleitenden Beiträge dürfen, bezogen auf das Jahr, für welches sie ursprünglich geleistet wurden, nicht höher sein als der nach der Satzung der übernehmenden Versorgungseinrichtung für den jeweiligen Beitragszeitraum zulässige Höchstbetrag.

Die neu zuständige Versorgungseinrichtung gewährt diesen Mitgliedern das Recht auf alle von ihr zu erbringenden satzungsmäßigen Leistungen in der Höhe, als wären die bei der bisherigen Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge zu denselben Zeiten bei ihr entrichtet worden.

2.        Eine Überleitung ist nicht möglich,

a)        wenn die mitgliedschaftspflichtige Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Versorgungswerkes, zu dem übergeleitet werden soll, nachweislich nicht mindestens sechs Monate besteht;

b)        wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Wechsels bei der bisherigen Versorgungseinrichtung einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat oder zu diesem Zeitpunkt bereits berufsunfähig war.

3.        Für Versorgungsausgleichsfälle gelten folgende Sonderregelungen:

§          Ist im Zeitpunkt des Überleitungsantrages ein Ehescheidungsverfahren anhängig, so wird die Überleitung bis zur rechtskräftigen Regelung des Versorgungsausgleichs zurückgestellt.

§          Nach Durchführung eines Versorgungsausgleiches werden die überzuleitenden Beiträge des Ausgleichspflichtigen um den Betrag gekürzt, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen für die Bedeckung der bei der abgebenden Versorgungseinrichtung verbleibenden Ausgleichsverpflichtungen (aus Realteilung oder als Erstattungsverpflichtung) erforderlich ist. Überzuleitende Beiträge des Ausgleichsberechtigten werden entsprechend erhöht.

§          Beiträge werden übergeleitet auch für Nichtmitglieder, für die in der abgebenden Versorgungseinrichtung durch Realteilung ein Anrecht begründet wurde. Die Beiträge werden nach den gleichen Grundsätzen berechnet, nach denen beim Ausgleichsverpflichteten die Anrechtskürzung durchgeführt wurde.

§          Die Überleitung in Versorgungsausgleichsfällen, auf welche die Absätze 2 und 3 nicht angewendet werden können, wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt.

4.        Der Antrag auf Beitragsüberleitung ist innerhalb von sechs Monaten nach Wechsel des Ortes der Berufsausübung, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Beitragspflicht im Bereich des neu zuständigen Versorgungswerkes, bei diesem zu stellen.

Bleiben angestellt Tätige zunächst freiwillige Mitglieder der bisherigen Versorgungseinrichtung, so können sie, nachdem sie selbständig geworden sind, innerhalb von drei Monaten den Antrag auf Beitragsüberleitung stellen, sofern sie die selbständige Tätigkeit als Inhaber oder Pächter einer Apotheke aufnehmen und nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben.

5.        Die bisherige Versorgungseinrichtung überträgt sämtliche zugunsten des Mitgliedes abgeführten Beiträge, sofern sie die Höchstbeträge nach Ziffer 1 Absatz 2 nicht überschreiten oder nicht nach Ziffer 3 Abs. 2 zu kürzen sind, unter Beifügung einer Aufstellung aus der Höhe und Zeitpunkt der Leistung in jährlichen Teilbeträgen zu ersehen sind (Überleitungsabrechnung), an die neu zuständige Versorgungseinrichtung. Etwaige Beitragsrückstände werden von der bisherigen Versorgungseinrichtung beigetrieben und nach Eingang unverzüglich an die neu zuständige Versorgungseinrichtung weitergeleitet, die hierbei gegebenenfalls Amtshilfe leistet.

6.        Der geldliche Ausgleich zwischen den Versorgungseinrichtungen wird unmittelbar mit Erstellung der Überleitungsabrechnung vorgenommen.

Der Risikoübertang erfolgt am 3. Kalendertag, 0.00 Uhr, nach dem Datum der Überleitungsabrechnung.

7.        Dieses Abkommen kann von den Vertragschließenden mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

Vor Ablauf der Kündigungsfrist beantragte Überleitungen sind durchzuführen.

8.        Die nach der Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes zuständigen Gremien haben diesem Überleitungsabkommen zugestimmt.

9.        Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung, soweit es der Genehmigung der Aufsichtsbehörden bedarf, mit deren Genehmigung in Kraft.

Es wird von en Vertragschließenden unverzüglich nach seinem Inkrafttreten in der "Pharmazeutischen Zeitung" und der "Deutschen Apotheker Zeitung" veröffentlicht.

Münster, den 06.11.1997
Versorgungswserk der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe
gez. Hans-Günter F r i e s e

Präsident der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe

Hannover, den 24.11.1997
Apothekerversorgung
Niedersachsen
gez. Dr. Herbert G e b l e r
Präsident der
Apothekerkammer Niedersachsen

MBl. NRW.1998 S. 1168