Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 67 vom 26.11.1998 Seite 1215 bis 1260

Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998
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Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998

20310

Durchführungshinweise
zum
Tarifvertrag zur Regelung der
Altersteilzeitarbeit
(TV ATZ)
vom 5. Mai 1998

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -
B 4000 - 1.133 - IV 1 - u. d. Ministeriums für Inneres und Justiz -
II A 2 - 7.71 - 3/98 - v. 27.10.1998

Die nachstehenden Durchführungshinweise zum TV ATZ (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 3.8.1998 - SMBl. NW. 20310 -) geben wir bekannt:

Durchführungshinweise
zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
vom 5. Mai 1998

Übersicht zu den Hinweisen:

  1. Allgemeines
  2. Haushaltsrechtliche Umsetzung
  3. Zum Tarifvertrag
  4. Sozialrechtliche Fragen
  5. Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit

Anlagen:

1 Muster für Arbeitsverträge für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen

2 Tabelle der bei 83 v.H. des Vollzeitnettoarbeitsentgelts sich ergebenden Mindestnettobeträge

3 Berechnungsbeispiele bei Erstattung der Förderleistungen durch die Bundesanstalt für Arbeit

4 Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge

5 Tabelle zur Ermittlung des Zeitpunkts, zu dem das Arbeitsverhältnis in Form des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses endet

I.
Allgemeines

Am 1. August 1996 ist das Altersteilzeitgesetz als Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 - BGBl. I S. 688) in Kraft getreten. Durch das Alters-teilzeitgesetz ist für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr eine neue Möglichkeit für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen worden. In dem Gesetz sind die Voraussetzungen und der Umfang der Förderung von Altersteilzeit durch die Bundesanstalt für Arbeit geregelt. Parallel mit dem neuen Instrument der Altersteilzeit ist in der Rentenversicherung der neue Rentenfall "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit" geschaffen worden.

In den Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen 1998 haben sich die Tarifvertragsparteien auf bestimmte Vorgaben für die tarifliche Ausgestaltung der Altersteilzeitarbeit im Bereich des öffentlichen Dienstes verständigt. Diese in den Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen getroffenen Vereinbarungen sind im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 umgesetzt worden. Dieser Tarifvertrag ist mit dem Gem.Rd.Erl. des Finanzministeriums und des Ministeriums für Inneres und Justiz vom
3.8.1998 (SMBl. NW 20310) bekanntgegeben worden.

Der Tarifvertrag ist mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft getreten. Er gilt ab diesem Zeitpunkt auch für solche Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 26. Juni 1997 auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes abgeschlossen worden sind (vgl. § 11 TV ATZ). Der Stichtag 26. Juni 1997 ist das Datum des Beschlusses über die 30. Änderung der Satzung der VBL, mit denen die zusatzversorgungsrechtlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit geschaffen worden sind.

Mein Ressortrundschreiben vom 21.8.1997 - Az. wie oben - hebe ich auf.

II.
Haushaltsrechtliche Umsetzung

Zur haushaltsrechlichen Umsetzung des TV ATZ sind die jeweiligen Ressortrundschreiben des Finanzministeriums zu beachten (Hinweis auf das erste entsprechende Ressortrundschreiben vom 25 .8.1998 - IV B 3 - 3.200/18 -).

III.
Zum Tarifvertrag

1. Präambel

Nach der Präambel soll älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen eine Beschäftigungsmöglichkeit eröffnet werden. Der Tarifvertrag begründet für die Arbeitgeber keine Wiederbesetzungsverpflichtung.

Allerdings hat die Arbeitgeberseite gegenüber den Gewerkschaften erklärt, während der Laufzeit der Tarifvereinbarung regelmäßig über die Beschäftigungswirkung zu informieren und hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang der hierzu erforderlichen Angaben ergeht zu gegebener Zeit ein besonderes Schreiben; die entsprechenden Fälle bitte ich daher für statistische Nachfragen verfügbar zu halten.

2. Geltungsbereich (§ 1 TV ATZ)

Der TV ATZ gilt für alle Arbeitnehmer, die unter die in § 1 TV ATZ aufgeführten Manteltarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen. Er ist ein die aufgeführten Manteltarifverträge ergänzender Tarifvertrag.

3. Voraussetzungen der Altersteilzeit (§ 2 TV ATZ)

3.1
Leistungen nach dem Tarifvertrag können nur an vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gewährt werden, die

- das 55. Lebensjahr vollendet haben,

- eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren zurückgelegt haben und

- in den letzten fünf Jahren an mindestens 1080 Kalendertagen mit der regelmäßigen wöchentlichen

Arbeitszeit beschäftigt waren.

Gilt eine sogenannte ausgedehnte Arbeitszeit (z.B. nach § 15 Abs. 2 BAT bzw. MTArb; Nr. 3 SR 2r BAT "Hausmeister"), ist diese maßgebend.

Geringfügige Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind unbeachtlich. Nach den Durchführungshinweisen der Bundesanstalt für Arbeit sind Abweichungen von nicht mehr als 2 ¿ Stunden von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als geringfügig anzusehen.

Die in § 2 Abs. 1 TV ATZ geforderten 1080 Kalendertage müssen nicht zusammenhängend und nicht zwingend im jetzigen Arbeitsverhältnis geleistet sein. Es bestehen keine Bedenken, wenn Zeiten mit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altersteilzeitgesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen angerechnet werden.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TV ATZ gelten auch Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch eine besondere tarifliche Regelung herabgesetzt worden ist, als vollbeschäftigt.

3.2
Während ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden kann, besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ ab Vollendung des 60. Lebensjahres ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, wenn er die übrigen in § 2 Abs. 1 TV ATZ geregelten Voraussetzungen erfüllt.

Die in § 2 Abs. 2 TV ATZ für den Rechtsanspruch auf Altersteilzeitarbeit vereinbarte Ankündigungsfrist von drei Monaten soll dem Arbeitgeber eine gewisse Planungssicherheit geben; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

3.3
Nach § 2 Abs. 3 TV ATZ kann der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers nach Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. Diese Bestimmung gilt insbesondere in den Fällen, in denen Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersteilzeit geltend machen, wenn der Arbeitgeber diesem Verlangen aus besonderen Gründen nicht entsprechen will.

Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, für Arbeitnehmer nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine "Kann-Regelung" zuzulassen, während Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses haben, ist auch bei der Auslegung des Absatzes 3 zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat gegenüber Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen weitergehenden Entscheidungsspielraum. Die Entscheidung des Arbeitgebers muß jedoch billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen. Der Arbeitgeber kann daher die Gruppe der Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ganz oder teilweise von der Gewährung von Altersteilzeit ausschließen, sofern hierfür sachliche Gründe (nicht notwendigerweise dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe) bestehen.

Mit der Vereinbarung des Absatzes 3 haben die Tarifvertragsparteien zugleich der Forderung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Altersteilzeitgesetzes entsprochen, wonach die "freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über 5 v.H. der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt" sein muß; der Arbeitgeber kann auch aus diesem Grunde den Berechtigtenkreis begrenzen und die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei bestimmten Arbeitnehmern ablehnen.

3.4
Der in § 2 Abs. 4 Satz 1 TV ATZ angesprochene Zeitraum von zwei Jahren in bezug auf die Dauer eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beruht darauf, daß das Vorliegen von 24 Monaten Altersteilzeitarbeit Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ist. Der Stichtag 1. August 2004 in § 2 Abs. 4 Satz 1 TV ATZ knüpft an die derzeit auf den
31. Juli 2004 begrenzte Geltungsdauer des Altersteilzeitgesetzes an.

Bei der Festlegung der Gesamtlaufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist im Einzelfall darauf zu achten, daß das Arbeitsverhältnis automatisch zu dem Zeitpunkt endet, ab dem der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente beanspruchen könnte (vgl. § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ).

3.5
Ein Arbeitsvertragsmuster für die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist als Anlage 1 beigefügt.

4. Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit (§ 3 TV ATZ)

In § 3 Abs. 1 TV ATZ ist festgelegt, daß die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während der Gesamtlaufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beträgt. Hinsichtlich der Verteilung der so reduzierten Arbeitszeit enthält der TV ATZ grundsätzlich keine Vorgaben. Ebenso wie das Gesetz kein bestimmtes Modell der Arbeitszeitverteilung vorgibt, haben auch die Tarifvertragsparteien es der Entscheidung der Arbeitsvertragsparteien überlassen, ob die Altersteilzeitarbeit z.B. während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet wird oder ob eine Verteilung der Arbeitszeit in Form eines Blockmodells erfolgt, wonach sich an eine Arbeitsphase mit der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eine Freistellungsphase anschließt (vgl. § 3 Abs. 2 TV ATZ).

Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit und für Kraftfahrer im Sinne der Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder ist Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich (vgl. Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ).

Bei Arbeitszeitmodellen nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ ist jede Arbeitszeitverteilung im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT und der entsprechenden anderen manteltarifvertraglichen Vorschriften zulässig.

Hat der Arbeitnehmer den Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit, so kann er vom Arbeitgeber verlangen, daß hierüber ein Gespräch mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung stattfindet (vgl. § 3 Abs. 3 TV ATZ). Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein bestimmtes Altersteilzeitmodell wird hingegen nicht eingeräumt.

Die Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu § 3 Abs. 1 TV ATZ haben Bedeutung für die Anwendung der §§ 4 Abs. 1 bzw. 5 Abs. 2 TV ATZ, die jeweils auf die regelmäßige Arbeitszeit abstellen.

Nicht zu den Arbeitnehmern mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit gehören die unter § 15 Abs. 4 BAT/MTArb fallenden Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht verlängert, sondern saisonbedingt besonders verteilt ist.

5. Höhe der Bezüge (§ 4 TV ATZ)

§ 4 TV ATZ regelt nur die Höhe der Bezüge für die Altersteilzeitarbeit; die Höhe der darüber hinaus vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsleistungen ergibt sich aus § 5 TV ATZ.

5.1
Da sich bei der Altersteilzeit die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit reduziert (vgl. § 3 Abs. 1 TV ATZ), ist in § 4 Abs. 1 TV ATZ entsprechend geregelt, daß auch die Bezüge im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Beträgen zu bemessen sind, die sich für entsprechende Teilzeitkräfte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergeben. Manteltarifvertraglich ergibt sich dieser Grundsatz z.B. aus der Regelung des § 34 BAT.

Zu den Bezügen, die nach den Vorschriften für "entsprechende Teilzeitkräfte" in der Regel zur Hälfte zustehen, gehören z.B.

- Grundvergütung, Monatstabellenlohn,

- Ortszuschlag, Sozialzuschlag,

- Zulagen nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982,

- allgemeine Pflegezulage nach der Anlage 1b zum BAT,

- Sicherheitszulage.

Diese Bezügebestandteile werden während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zur Hälfte gezahlt. Dies gilt für die vorgenannten Zulagen auch während der Freistellungsphase des Blockmodells.

5.2
Allgemeine Bezügeerhöhungen und Änderungen in der maßgebenden Lebensaltersstufe/Stufe sind zu berücksichtigen; dies gilt beim Blockmodell auch für die Freistellungsphase.

5.3
Abweichend von dem Grundsatz der Halbierung der Bezüge sind diejenigen Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen. Leistet ein Arbeitnehmer also z.B. Tätigkeiten, für die ihm ein Erschwerniszuschlag zusteht, oder leistet er Überstunden, so werden ihm die hierfür zustehenden Entgelte nicht nur zur Hälfte gezahlt, sondern entsprechend dem Umfang der tatsächlichen Tätigkeit.

Werden Bezügebestandteile, die "üblicherweise" in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, in Form einer Monatspauschale gezahlt, sind sie gleichwohl wie unständige Bezügebestandteile zu behandeln mit der Folge, daß solche Pauschalen in der Freistellungsphase des Blockmodells nicht mehr als Bezüge zustehen können.

5.4
Für die Behandlung von Wechselschicht- und Schichtzulagen ist folgendes zu beachten:

- Im Teilzeitmodell stehen die Wechselschicht- und Schichtzulagen nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil des BAG vom 23. Juni 1993 - 10 AZR 127/92 - AP Nr. 1 zu § 34 BAT und - 10 AZR 164/92 -) in voller Höhe zu, soweit die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. 40 Nachtarbeitsstunden in durchschnittlich fünf oder sieben Wochen) auch in der Teilzeitbeschäftigung erfüllt werden.

- Im Blockmodell stehen in der Arbeitsphase die Zulagen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in voller Höhe zu, während in der Freistellungsphase eine Wechselschicht- oder Schichtzulage bei der Berechnung der Bezüge nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil der "Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit" in dieser Phase gleich Null ist.

5.5
Zur Klarstellung ist in § 4 Abs. 2 TV ATZ nochmals ausdrücklich geregelt, daß auch Einmalzahlungen (also z.B. die Zuwendung, das Urlaubsgeld oder die Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen Altersteilzeitbezüge darstellen.

Hinsichtlich der im Klammerzusatz erwähnten Jubiläumszuwendung ist allerdings zu beachten, daß insoweit

- keine Halbierung stattfinden kann, nachdem das BAG mit Urteil vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - (AP Nr. 1 zu § 39 BAT) die Jubiläumszuwendung auch den Teilzeitkräften in voller Höhe zugebilligt hat,

- eine Aufstockungsleistung nicht zu erbringen ist, soweit die Jubiläumszuwendung steuerfrei ist.

5.6
Mit der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TV ATZ wird klargestellt, daß im Blockmodell die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (im Regelfall 38,5 Stunden) hinaus geleisteten angeordneten Arbeitsstunden als Überstunden gelten. Im Teilzeitmodell können Überstunden erst dann anfallen, wenn die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit überschritten ist.

5.7
Bei den Kraftfahrern, die unter die Pauschallohn-Tarifverträge fallen und nach der Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ die Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell leisten können, ist in der Freistellungsphase die maßgebende Pauschalgruppe, aus der während der Freistellungsphase 50 v.H. als Bezüge zu zahlen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 4 TV ATZ zu ermitteln, d.h. es ist der Lohn aus der Pauschalgruppe zu zahlen, die mindestens während der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war.

Sofern in der Arbeitsphase Pauschallohn aus drei oder mehr Pauschalgruppen gezahlt wurde und keine Pauschalgruppe während mindestens der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war, sind für die Ermittlung der für die Freistellungsphase maßgebenden Pauschalgruppe die Zeiten in der höheren Pauschalgruppe (ggf. einschließlich Zeiten als Chefkraftfahrer) solange um die Zeiten der nächstniedrigeren Pauschalgruppe hinzuzurechnen, bis sich mindestens die Hälfte der Dauer der Arbeitsphase ergibt. Maßgebend für den Lohn in der Freizeitphase ist dann die niedrigste dieser Pauschalgruppen. Siehe auch Beispiel zu § 5 Abs. 2 Unterabs. 4 TV ATZ unter 6.3.

6. Aufstockungsleistungen (§ 5 TV ATZ)

6.1
Nach § 5 Abs. 1 TV ATZ sind die nach § 4 TV ATZ zustehenden Bruttobezüge des Arbeitnehmers um 20 v.H. dieser Bezüge aufzustocken. Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Vergütungen für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie bei Arbeitern die Arbeitsbereitschaften, die den Bereitschaftsdiensten der Angestellten entsprechen, unberücksichtigt.

Beispiele zu § 5 Abs. 1 TV ATZ (Beträge fiktiv):

1.
Eine Krankenschwester, bei der sich die Summe aus Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage bei Vollzeitbeschäftigung auf monatlich 4.400 DM belaufen würde, leistet Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell. In einem Monat hat sie neben dem hälftigen Betrag der vorstehenden Bezüge (= 2.200 DM) Anspruch auf 70 DM Schichtzulage nach § 33 a BAT, 80 DM als Vergütung für Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 BAT, 50 DM Zeitzuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit nach § 35 BAT, die steuerfrei sind, und 10 DM Zeitzuschläge für Samstagsarbeit (steuerpflichtig).

Der Aufstockungsbetrag nach Absatz 1 beträgt in diesem Monat 20 v.H. von (2.200 DM + 70 DM + 10 DM =) 2.280 DM = 456 DM. Die steuerfreien Zeitzuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit (50 DM) sowie die Vergütung für Mehrarbeitsstunden (80 DM) gehen nicht in die Bemessungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag ein.

2.
Ein Arzt, bei dem sich die Summe aus Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage bei Vollzeitbeschäftigung auf monatlich 8.000 DM belaufen würde, leistet Altersteilzeitarbeit im Blockmodell. In einem Monat hat er neben dem hälftigen Betrag der vorstehenden Bezüge (= 4.000 DM) Anspruch auf 1.000 DM Bereitschaftsdienstvergütung nach § 15 Abs. 6 a BAT, 300 DM Rufbereitschaftsvergütung, davon 180 DM für während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit einschließlich der Stundengarantie für drei Stunden, sowie 100 DM Zeitzuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit (steuerfrei).

Der Aufstockungsbetrag nach Absatz 1 beträgt in diesem Monat 20 v.H. von 4.000 DM = 800 DM. Die übrigen Bezügebestandteile gehen nicht in die Bemessungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag nach Absatz 1 ein. Wegen der Berücksichtigung der Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft beim Mindestnettobetrag aufgrund des Absatzes 2 Unterabs. 2 siehe die dortigen Ausführungen.

3.
Ein Arbeiter, dessen Monatstabellenlohn bei Vollzeitbeschäftigung 5.000 DM betragen würde, leistet Altersteilzeitarbeit im Blockmodell. In einem Monat hat er Anspruch auf verschiedene Erschwerniszuschläge für 120 Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 300 DM.

Der Aufstockungsbetrag nach Absatz 1 beträgt in diesem Monat 20 v.H. von (2.500 DM + 300 DM =) 2.800 DM = 560 DM.

Sind Bestandteil der Urlaubsvergütung/des Urlaubslohnes auch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ aufgeführten steuerfreien Leistungen, Vergütungen für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften, können diese grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufstockungsbetrages nach Absatz 1 eingehen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, den gesamten Aufschlag zur Urlaubsvergütung bzw. Zuschlag zum Urlaubslohn der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufstockungsbetrages nach Absatz 1 zugrundezulegen, sofern davon ausgegangen werden kann, daß hierdurch der bei Anwendung des Absatzes 2 sich ergebende Aufstockungsbetrag nicht überschritten wird.

In den Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit zum Altersteilzeitgesetz ist zu § 3 des Altersteilzeitgesetzes bestimmt, daß Leistungen an die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) mit 2,5 v.H. (West) bzw. 1 v.H. (Ost) des für ihre Bemessung maßgebenden Arbeitsentgelts und darüber hinaus mit dem restlichen Umlagebetrag dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, in das Teilzeitarbeitsentgelt einzubeziehen und durch den Arbeitgeber in der gesetzlichen Höhe aufzustocken sind. Die Tarifvertragsparteien haben diese Bestimmung nicht in § 4 TV ATZ übernommen, so daß sie für die Berechnung des dem Arbeitnehmer tariflich zustehenden Aufstockungsbetrages unbeachtlich ist. Wenn der Arbeitgeber eine Erstattung der Förderleistungen durch die Bundesanstalt beantragen kann (in der Regel bei Wiederbesetzung), kann diese Bestimmung jedoch bei der Berechnung des erstattungsfähigen Betrages der Aufstockungsleistungen zur Anwendung kommen (siehe hierzu die Berechnungsbeispiele in der Anlage 3).

6.2
Der Aufstockungsbetrag muß aber nach § 5 Abs. 2 TV ATZ so hoch sein, daß der Arbeitnehmer zusammen mit dem individuellen Nettobetrag aus seinen Altersteilzeitbezügen 83 v.H. des Nettobetrages des bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag).

Bei der Berechnung des individuellen Nettobetrages aus den Altersteilzeitbezügen sind die individuellen Steuermerkmale der Lohnsteuerkarte (z.B. Steuerfreibeträge, Kirchensteuerpflicht) zugrunde zu legen. Der Zuschuß des Arbeitgebers nach § 257 SGB V ist bei der Berechnung der individuellen Nettobezüge nicht zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages ist als Vollzeitarbeitsentgelt das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzusetzen, das der Arbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erzielt hätte.

Da nur darauf abgestellt wird, ob dem Grunde nach beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt, wird - über das Altersteilzeitgesetz hinaus - auch Arbeitsentgelt berücksichtigt, das die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet. Dies gilt auch, wenn die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nur deshalb überschritten wird, weil neben dem laufenden Arbeitsentgelt eine Einmalzahlung (z.B. Zuwendung) gewährt wird.

Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages von 83 v.H. sind steuerfreie Bezügebestandteile auszuklammern, da sie kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Die für Überstunden/Mehrarbeit geleisteten Entgelte sind ebenfalls bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages auszuklammern, da sie für Stunden außerhalb der Altersteilzeitarbeit gewährt worden sind.

6.3
Grundlage für die Berechnung des pauschalierten Netto-Vollzeitarbeitsentgelts von 83 v.H. ist die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf der Grundlage des § 15 Altersteilzeitgesetz erlassene Mindestnettobetrags-Verordnung (vgl. für das Kalenderjahr 1998 BGBl. I 1997, S. 3333). Die in der Verordnung für jede Steuerklasse ausgewiesenen Beträge bezeichnen nur 70 v.H. des aus dem ebenfalls angegebenen Vollzeitarbeitsentgelt ermittelten pauschalierten Nettobetrages und müssen entsprechend der nachfolgenden Formel auf die tariflich vereinbarten 83 v.H. umgerechnet werden:

Mindestnettobetrag bei 83 v.H. =

Betrag aus der Mindestnettobetrags - Verordnung x 0,83_________
0,7

Bei der Anwendung der Rechtsverordnung ist zu beachten, daß die dort ausgewiesenen Vollzeitarbeitsentgelte bereits auf 10 DM gerundet worden sind. Das individuelle Bruttovollzeitarbeitsentgelt ist daher auf den nächsten durch zehn teilbaren Betrag auf- oder abzurunden (vgl. § 132 Abs. 3 SGB III).

Die Rechtsverordnung berücksichtigt Arbeitsentgelte bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern (im Jahr 1998: 8.400 DM). Sofern das bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehende Vollzeitarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern übersteigen würde, sind nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern in den alten Bundesländern gewöhnlich anfallen. Nach § 15 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes i.V.m. §§ 132 Abs. 3 und 136 SGB III ist danach unter anderem

- das Bemessungsentgelt auf den nächsten durch zehn teilbaren DM-Betrag zu runden,

- für die Kirchensteuer die Steuer nach dem im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz (das sind z.Z. 8 v.H.) anzusetzen und

- für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze (für das Jahr 1998 sind das 6,83 v.H.) zugrunde zu legen.

Zur Arbeitserleichterung ist als Anlage 2 eine Tabelle beigefügt, aus der die bei 83 v.H. des Vollzeitnettoarbeitsentgelts sich ergebenden Mindestnettobeträge - auch für oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende Arbeitsentgelte - unmittelbar abgelesen werden können. Auch diese Tabelle enthält auf 10 DM gerundete Vollzeitarbeitsentgelte, so daß auch hier das individuelle Bruttovollzeitarbeitsentgelt auf den nächsten durch 10 DM teilbaren Betrag auf- oder abzurunden ist.

Wird durch die Gewährung von Einmalzahlungen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist sozialversicherungsrechtlich zwar eine Berücksichtigung dieser Einmalzahlungen insoweit vorzunehmen, als die anteilige Beitragsbemessungsgrenze noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist. Bei der Feststellung der "gewöhnlich anfallenden Abzüge" ist diese Besonderheit aber nicht zu berücksichtigen. Auch die als Anlage 2 beigefügte Tabelle der 83 v.H.-Beträge geht nicht von einer Verteilung der Einmalzahlung auf frühere Entgeltabrechnungszeiträume aus.

Diese Tabelle - und ebenso die Mindestnettobetrags-Verordnung - berücksichtigt auch nicht die besondere steuerliche Behandlung von Einmalzahlungen. Anders als bei der Berechnung des Mindestnettobetrages ist aber bei der Berechnung des individuellen Nettoentgelts bei Altersteilzeit im Zusammenhang mit Einmalzahlungen § 39 b Abs. 3 EStG zu beachten. Danach sind neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlte sonstige Bezüge, die insgesamt 300 DM nicht übersteigen, dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen, d.h. mit dem Gesamtbetrag kann unmittelbar in die Monats-Steuertabelle gegangen werden (§ 39 b Abs. 3 Satz 8 EStG). Bei insgesamt 300 DM übersteigenden sonstigen Bezügen ist zur Ermittlung der von dem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug dem Arbeitnehmer zufließt, d.h. hier ist die Jahres-Steuertabelle maßgeblich (vgl. auch Abschnitt 119 LStR).

Der Aufstockungsbetrag ist gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bundesanstalt für Arbeit den Aufstockungsbetrag später erstattet oder nicht. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt für die gesamten Aufstockungsbeträge, auch soweit sie die im Alters-teilzeitgesetz genannten Mindestbeträge überschreiten. Die steuerfreien Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ werden aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Die Aufstockungsbeträge sind daher unter Vorlage der vom Arbeitgeber nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres erstellten Bescheinigung in der Einkommensteuererklärung anzugeben (vgl. § 32b Abs. 3 EStG). Hierdurch kann es bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen.

Beispiele zur Anwendung des § 5 Abs. 2 TV ATZ

(Beispiele vereinfacht, ohne Berücksichtigung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht von Zukunftssicherungsleistungen; siehe hierzu Anlage 3)

Beispiel 1:

(Basisjahr 1998, Steuerklasse III, Brutto-Vollzeitentgelt 5.000 DM, Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell)

Bruttoentgelt bei Altersteilzeit

2.500,- DM

Nettoentgelt (individuell)

1.973,- DM

Aufstockung + 20 v.H. von Altersteilzeit-Brutto

500,- DM

Zwischensumme

2.473,- DM

Mindestnettobetrag nach Tabelle
Bemessungsgrundlage: 5.000 DM
(bei 70 v.H. = 2.345,76 DM : 7 x 8,3 =)



2.781,40 DM

Zusatzaufstockung auf mindestens 83 v.H. des pauschalierten Vollzeit-Nettoentgelts

308,40 DM

Aufstockungsbetrag insgesamt

808,40 DM

Altersteilzeit-Nettoentgelt insgesamt

2.781,40 DM

Beispiel 2:

(Basisjahr 1998, Steuerklasse I, Brutto-Vollzeitentgelt 5.000 DM zzgl. 100 DM steuerfreie
Zeitzuschläge und 200 DM Überstundenvergütungen, Altersteilzeitarbeit im Blockmodell)

Berechnung des Aufstockungsbetrages ohne Berücksichtigung der steuerfreien
Bezügebestandteile und der Vergütungen für Überstunden:

Bruttoentgelt bei Altersteilzeit

2.500,- DM

Nettoentgelt (individuell; also ohne steuerfreie Zeitzuschläge
und ohne Überstundenvergütungen)


1.701,29 DM

Aufstockung + 20 v.H. von Altersteilzeit-Brutto

500,- DM

Zwischensumme

2.201,29 DM

Mindestnettobetrag nach Tabelle
Bemessungsgrundlage: 5.000 DM
(bei 70 v.H. = 1.942,48 DM : 7 x 8,3 =)



2.303,23 DM

Zusatzaufstockung auf mindestens 83 v.H. des pauschalierten Vollzeit-Nettoentgelts

101,94 DM

Aufstockungsbetrag insgesamt

601,94 DM

Berechnung der auszuzahlenden Nettobezüge einschließlich Aufstockungsbetrag
in der Arbeitsphase

Bruttoentgelt bei Altersteilzeit
+ Überstundenvergütung
steuerpflichtiges Bruttoentgelt

2.500,- DM
200,- DM
2.700,- DM

Nettobezüge
+ steuerfreie Zeitzuschläge
+ Aufstockungsbetrag
Altersteilzeit-Nettoentgelt insgesamt

1.791,67 DM
100,- DM
601,94 DM
2.493,61 DM

In der Freistellungsphase stehen die Zeitzuschläge und die Überstundenvergütung nicht zu, so daß das auszuzahlende Altersteilzeit-Nettoentgelt insgesamt 2.303,23 DM beträgt.

Änderungen der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte sind grundsätzlich bei der Ermittlung des Mindestnettobetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ zu berücksichtigen. Wird die Lohnsteuerklasse aber nur geändert, um einen höheren Aufstockungsbetrag zu erzielen, kann sich die Frage der Mißbräuchlichkeit stellen; hierzu wird auf die einschlägige BAG-Rechtsprechung zum Zuschuß zum Mutterschaftsgeld verwiesen (vgl. BAG-Urteil vom 16. Dezember 1987 - 5 AZR 367/86 -).

Bei Feststellung einer rechtsmißbräuchlichen Steuerklassenwahl ist der Aufstockungsbetrag ohne Berücksichtigung des Steuerklassenänderung zu berechnen; er muß jedoch im Hinblick auf mögliche Erstattungsleistungen der Bundesanstalt für Arbeit und die Erfüllung der Rentenzugangsvoraussetzungen mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestaufstockungsbetrages gezahlt werden.

Aus der tariflichen Bestimmung in § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 TV ATZ, daß als Vollzeitarbeitsentgelt das Arbeitsentgelt anzusetzen ist, das der Arbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erzielt hätte, folgt, daß auch für die Urlaubs- oder Krankheitstage, die im Teilzeitmodell oder in der Arbeitsphase des Blockmodells anfallen, fiktiv das Entgelt zu ermitteln ist, das ohne Urlaub oder Krankheit zugestanden hätte.

Der Aufschlag zur Urlaubsvergütung bzw. der Zuschlag zum Urlaubslohn, der auch steuerfreie Bezügebestandteile und Vergütungen für Mehrarbeit oder Überstunden enthalten kann, darf hier nicht herangezogen werden. Dies wird auch durch die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ bestätigt, die für die dortige Durchschnittsberechnung Urlaubs- und Krankheitszeiten und damit auch den für Urlaubs- und Krankheitszeiten zustehenden Aufschlag oder Zuschlag unberücksichtigt läßt. Hat der Arbeitnehmer z.B. Erholungsurlaub erhalten, müssen die sogenannten unständigen Bezügebestandteile (ohne steuerfreie Bestandteile und ohne Vergütungen für Mehrarbeit oder Überstunden), die ohne den Erholungsurlaub erarbeitet worden wären, ermittelt und dem Vollzeitarbeitsentgelt hinzugerechnet werden.

Eine persönliche Zulage nach § 24 BAT, die während der Arbeitsphase zugestanden hat, fließt auch während der Freistellungsphase für die Zeit in die Berechnung mit ein, in der sie bei fiktiver Betrachtung während der Freistellungsphase zugestanden hätte.

§ 5 Abs. 2 Unterabs. 2 TV ATZ erweitert die Regelungen des Unterabsatzes 1 Satz 2 dahingehend, daß auch Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, letztere jedoch ohne die für Arbeitsleistungen innerhalb der Rufbereitschaft zustehenden Entgelte, in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindestnettobetrages einzubeziehen sind, und zwar in der Höhe, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätte. Die Einbeziehung macht es erforderlich, diese Vergütungen in der Höhe, wie sie für tatsächlich geleistete Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften als Bezug nach § 4 TV ATZ zustehen, auch in die Berechnung des individuellen Nettobetrages einzubeziehen.

Beispiel zur Anwendung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 TV ATZ - Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft -

(Beispiel vereinfacht, ohne Berücksichtigung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht von Zukunftssicherungsleistungen; siehe hierzu Anlage 3)

(Basisjahr 1998, Steuerklasse III, Brutto-Vollzeitentgelt 5.000 DM zzgl. 100 DM steuerfreie Zeitzuschläge, 500 DM Vergütungen für Bereitschaftsdienste, 400 DM Vergütungen für Rufbereitschaften, davon 250 DM Vergütungen für während der Rufbereitschaft angefallene Arbeit einschließlich der Stundengarantie, Altersteilzeitarbeit im Blockmodell)

I.Arbeitsphase

Berechnung des Aufstockungsbetrages ohne Berücksichtigung der steuerfreien Bezügebestandteile und der Vergütungen für während der Rufbereitschaft angefallene Arbeit:

Bruttoentgelt bei Altersteilzeit

2.500,- DM

Vergütung für Bereitschaftsdienste

500,- DM

Vergütung für Rufbereitschaften
(ohne angefallene Arbeit)


150,- DM

Gesamt-Bruttoentgelt

3.150,- DM

Nettoentgelt (individuell)

2.407,49 DM

Aufstockung + 20 v.H. von Altersteilzeit-Brutto
(nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ohne Berücksichtigung der Vergütungen für
Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften, d.h. von 2.500 DM)



500,- DM

Zwischensumme

2.907,49 DM

Mindestnettobetrag nach Tabelle
Bemessungsgrundlage: 5.000 + 500 + 150 DM
= 5.650 DM (bei 70 v.H. = 2.542,36 DM : 7 x 8,3 =)



3.014,51 DM

Zusatzaufstockung auf mindestens 83 v.H. des Vollzeit-Nettoentgelts

107,02 DM

Aufstockungsbetrag insgesamt

607,02 DM

Berechnung der auszuzahlenden Nettobezüge einschließlich Aufstockungsbetrag:

Bruttoentgelt bei Altersteilzeit
+ Vergütungen für Bereitschaftsdienste
+ Vergütungen für Rufbereitschaften
steuerpflichtiges Bruttoentgelt

2.500,- DM
500,- DM
400,- DM
3.400,- DM

Nettobezüge
+ steuerfreie Zeitzuschläge
+ Aufstockungsbetrag
Altersteilzeit-Nettoentgelt insgesamt

2.548,66 DM
100,- DM
607,02 DM
3.255,68 DM

II.Freistellungsphase

Bruttoentgelt bei Altersteilzeit

2.500,- DM

Nettoentgelt (individuell)

1.973,- DM

Aufstockung + 20 v.H. von Altersteilzeit-Brutto

500,- DM

Zwischensumme

2.473,- DM

Mindestnettobetrag nach Tabelle
Bemessungsgrundlage: 5.000 + 650 DM
(berechnet nach Protokollerklärung zu Absatz 2)
= 5.650 DM (bei 70 v.H. = 2.542,36 DM : 7 x 8,3 =) 




3.014,51 DM

Zusatzaufstockung auf mindestens 83 v.H. des
Vollzeit-Nettoentgelts


541,51 DM

Aufstockungsbetrag insgesamt

1.041,51 DM

Altersteilzeit-Nettoentgelt insgesamt

3.014,51 DM

§ 5 Abs. 2 Unterabs. 3 TV ATZ erweitert ebenfalls die Regelung des Unterabsatzes 1 Satz 2 dahingehend, daß im gewissen Umfang auch Pauschalen für Überstunden in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindestnettobetrages einbezogen werden. Die Regelung gilt nur für Arbeitnehmer, die die Altersteilzeit im Blockmodell leisten; hier wiederum aber sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase. Weitere Voraussetzung ist, daß dem Arbeitnehmer die Pauschalen seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeit-arbeitsverhältnisses ununterbrochen zugestanden haben.

Beispiel zur Anwendung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 TV ATZ - Überstundenpauschale -

(Beispiele vereinfacht, ohne Berücksichtigung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht von Zukunftssicherungsleistungen; siehe hierzu Anlage 3)

(Basisjahr 1998, Steuerklasse III, Brutto-Vollzeitentgelt 5.000 DM zzgl. 500 DM Überstundenpauschale; die Überstundenpauschale hat seit mehr als zwei Jahren ununterbrochen vor Beginn des Altersteilzeit - Arbeitsverhältnisses zugestanden; Altersteilzeitarbeit im Blockmodell)

I.Arbeitsphase

Bruttoentgelt bei Altersteilzeit
Überstunden-Pauschale
Gesamt-Bruttoentgelt

2.500,- DM
500,- DM
3.000,- DM

Nettoentgelt

2.322,24 DM

Aufstockung + 20 v.H. von Altersteilzeit-Brutto
(nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ohne Berücksichtigung der
Vergütungen für Überstunden, d.h. von 2.500 DM)



500,- DM

Zwischensumme

2.822,24 DM

Mindestnettobetrag nach Tabelle
Bemessungsgrundlage: 5.500 DM
(bei 70 v.H. = 2.498,43 DM : 7 x 8,3 =)



2.962,42 DM

Zusatzaufstockung auf mindestens 83 v.H.
des Vollzeit-Nettoentgelts


140,18 DM

Aufstockungsbetrag insgesamt

640,18 DM

Gesamt-Netto in der Arbeitsphase

2.962,42 DM

II.Freistellungsphase

Bruttoentgelt bei Altersteilzeit
Überstunden-Pauschale
Gesamt-Bruttoentgelt

2.500,- DM
0,- DM
2.500,- DM

Nettoentgelt

1.973,- DM

Aufstockung + 20 v.H. von Altersteilzeit-Brutto

500,- DM

Zwischensumme

2.473,- DM

Mindestnettobetrag nach Tabelle
Bemessungsgrundlage: 5.500 DM
(bei 70 v.H. = 2.498,43 DM : 7 x 8,3 =)



2.962,42 DM

Zusatzaufstockung auf mindestens 83 v.H. des
Vollzeit-Nettoentgelts


489,42 DM

Aufstockungsbetrag insgesamt

989,42 DM

Gesamt-Netto in der Freistellungsphase

2.962,42 DM

Nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 4 TV ATZ ist bei Pauschallohn-Kraftfahrern als Vollzeitarbeitsentgelt in der Freistellungsphase der Lohn aus der Pauschalgruppe anzusetzen, die mindestens während der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war.

Beispiel:

Der Kraftfahrer gehörte während der insgesamt vierjährigen Arbeitsphase

- zwei Halbjahre der Pauschalgruppe II,

- drei Halbjahre der Pauschalgruppe III und

- drei Halbjahre der Pauschalgruppe IV

an. In der Freistellungsphase ist der Berechnung des Mindestnettobetrages der Lohn aus der Pauschalgruppe III zugrunde zu legen.

§ 5 Abs. 2 Unterabs. 5 TV ATZ enthält eine Sonderregelung für das Feuerwehr- und Wachpersonal bei der Bundeswehr.

Die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ sieht vor, daß im Zeitpunkt des Übergangs von der Arbeitsphase zur Freistellungsphase ein Durchschnittsbetrag aus den in der Arbeitsphase zugestandenen unregelmäßigen Bezügebestandteilen gebildet werden kann, der für die Freistellungsphase maßgebend bleibt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind sowohl bei der Durchschnittsberechnung als auch beim späteren Ansatz des Durchschnittsbetrages insoweit zu berücksichtigen, wie die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Es handelt sich um eine "Kann-Regelung". Sie darf nicht zu sachwidrigen Ergebnissen führen.

Da der im Urlaubs- und Krankheitsfall nach § 4 TV ATZ zustehende Aufschlag zur Urlaubsvergütung/Zuschlag zum Urlaubslohn nicht in die Durchschnittsberechnung eingeht, ist die Summe der in der Arbeitsphase zustehenden "unregelmäßigen" Bezüge durch den um Urlaubs- und Krankheitstage verminderten Zeitraum der Arbeitsphase zu dividieren.

Beispiel zur Anwendung der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ:

Ein Arbeitnehmer hat während der dreijährigen Arbeitsphase aufgrund des § 4 TV ATZ Lohnzuschläge, die regelmäßig an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen, in folgendem Umfang bezogen:

Jahr 01 800 DM

Jahr 02 1.184 DM

Jahr 03 740 DM

Allgemeine Bezügeerhöhungen fanden statt zu Beginn des Jahres 02 um 2 v.H., zu Beginn des Jahres 03 um 3 v.H. und zu Beginn des zweiten Monats der Freistellungsphase im Jahr 04 um 2,5 v.H. Während der Arbeitsphase hatte der Arbeitnehmer insgesamt (3 x 6 =) 18 Wochen (= 126 Kalendertage) Urlaub und war an insgesamt 114 Kalendertagen krank, so daß auf Urlaub und Krankheit insgesamt 240 Kalendertage = 8 Monate entfallen.

Der Durchschnittsbetrag errechnet sich wie folgt:

Jahr 01 800 DM
+ Bezügeerhöhung 2 % 16 DM
816 DM

+ Jahr 02 1.184 DM
2.000 DM
+ Bezügeerhöhung 3 % 60 DM
2.060 DM

+ Jahr 03 740 DM
2.800 DM

: (36 Monate ./. 8 Monate =) 28 Monate = 100 DM

Zu Beginn der Freistellungsphase im Jahr 04 sind die unregelmäßig zustehenden Bezügebestandteile mit einem Durchschnittsbetrag von 100 DM in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindestnettobetrages einzubeziehen. Aufgrund der allgemeinen Bezügeerhöhung zu Beginn des zweiten Monats der Freistellungsphase im Jahr 04 erhöht sich der Durchschnittsbetrag ab diesem Zeitpunkt auf 102,50 DM. Bei jeder weiteren allgemeinen Bezügeerhöhung in der Freistellungsphase erhöht sich der Durchschnittsbetrag entsprechend.

Wird auch für die Berücksichtigung von Wechselschicht- und Schichtzulagen in der Bemessungsgrundlage des Mindestnettobetrages ein Durchschnittsbetrag aus der Arbeitsphase ermittelt, ist zu beachten, daß die Wechselschicht- und Schichtzulagen im Sinne des § 33a BAT als in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen auch in Krankheits- und Urlaubszeiten gezahlt werden und deshalb Krankheits- und Urlaubszeiten bei der Durchschnittsberechnung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen und ferner eine Teilnahme an allgemeinen Bezügeerhöhungen für diese Zulagen nicht in Betracht kommt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat während der dreijährigen Arbeitsphase Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 33 a BAT in folgendem Umfang bezogen:

Jahr 01 (12 x 70 DM =) 840 DM
Jahr 02 (8 x 70 DM + 2 x 90 DM + 2 x 120 DM =) 980 DM
Jahr 03 (2 x 90 DM + 5 x 120 DM + 5 x 200 DM =) 1.780 DM
3.600 DM

: 36 Monate = 100 DM

In der Freistellungsphase sind die Wechselschicht- und Schichtzulagen mit einem Durchschnittsbetrag von 100 DM in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindestnettobetrages einzubeziehen. An allgemeinen Bezügeerhöhungen nimmt dieser Durchschnittsbetrag nicht teil.

6.4
§ 5 Abs. 4 TV ATZ sieht vor, daß der Arbeitgeber zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zu entrichten hat, und zwar in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. des auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten fiktiven Vollzeitarbeitsentgelts und dem nach § 4 TV ATZ tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt - Unterschiedsbetrag - (vgl. § 163 Abs. 5 SGB VI). Diesen zusätzlichen Gesamtbeitrag trägt der Arbeitgeber allein (§ 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI).

Beispiel zur Anwendung des § 5 Abs. 4 TV ATZ (zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge):

Beispiel 1:

Das Altersteilzeitarbeitsentgelt im Sinne des § 4 beträgt 3.250 DM; in diesem Betrag sind 50 DM steuerfreie Zuschläge und 200 DM Vergütungen für Mehrarbeitsstunden enthalten. Das Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 beträgt (ohne Berücksichtigung von Vergütungen für Mehrarbeitsstunden) 6.000 DM.

Die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Rentenversicherungsbeiträge berechnen sich im Jahre 1998 wie folgt.

Vollzeitarbeitsentgelt 6.000 DM

davon 90 v.H. 5.400 DM

./. Bezüge nach § 4 (beitragspflichtig) 3.200 DM

Bemessungsgrundlage (= Unterschiedsbetrag): 2.200 DM

davon 20,3 v.H. als zusätzlicher Beitrag 446,60 DM

Beispiel 2:

Das Altersteilzeitarbeitsentgelt im Sinne des § 4 beträgt 4.700 DM brutto, das Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 beträgt 9.400 DM.

Die vom Arbeitgeber allein zu tragenden zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge berechnen sich im Tarifgebiet West im Jahre 1998 wie folgt:

Vollzeitarbeitsentgelt 9.400 DM

davon 90 v.H. 8.460 DM

höchstens 90 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze von 8.400,- DM = 7.560 DM

./. Bezüge nach § 4 4.700 DM

Bemessungsgrundlage (= Unterschiedsbetrag): 2.860 DM

davon 20,3 v.H. als zusätzlicher Beitrag 580,58 DM

Wegen der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Einmalzahlungen wird auf die Anlage 4 verwiesen.

6.5
Ist der in Altersteilzeitarbeit stehende Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, werden entsprechende Zuschüsse zu vergleichbaren Aufwendungen des Arbeitnehmers bei seiner Versorgungseinrichtung gewährt (vgl. § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes). Ebenso wie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge unterliegen auch solche vergleichbaren Aufwendungen nicht der Steuerpflicht und damit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung (vgl. im übrigen Nr. 6.3).

6.6 § 5 Abs. 6 TV ATZ stellt klar, daß die Regelungen über die Aufstockungsleistungen auch in den Fällen Anwendung finden, in denen eine Verteilung der Arbeitsleistung über fünf Jahre hinaus erfolgt. Die tarifvertragliche Regelung geht insoweit über die Regelungen des Altersteilzeitgesetzes hinaus, da die Bundesanstalt für Arbeit Erstattungsleistungen nur für längstens fünf Jahre erbringt (vgl. § 4 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes).

6.7
Aufgrund der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung kann es bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten zu Rentenabschlägen kommen (vgl. Nr. 10.1 sowie Anlage 5). Um einen zusätzlichen Anreiz für die Vereinbarung von Altersteilzeit zu geben, haben die Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 7 TV ATZ für Arbeitnehmer, die nach Altersteilzeitarbeit wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente Rentenkürzungen zu erwarten haben, die Zahlung einer linear gestaffelten Abfindung von bis zu maximal drei Monatsbezügen vorgesehen. Für je 0,3 v.H. Rentenminderung erhält ein betroffener Arbeitnehmer zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. der Summe der Vergütung (§ 26 BAT) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb) gegebenenfalls zuzüglich des Sozialzuschlags, die bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gearbeitet hätte.

Zu der Frage der steuerrechtlichen Behandlung, zu der noch Klärungsbedarf besteht, und der damit im Zusammenhang stehenden sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Behandlung werden diese Hinweise zu gegebener Zeit ergänzt.

7. Nebentätigkeit (§ 6 TV ATZ)

§ 6 Satz 1 TV ATZ verpflichtet den Arbeitnehmer, auf die Ausübung von Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten zu verzichten, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn er diese Tätigkeiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt hat. Die Regelung des § 6 TV ATZ knüpft an § 5 Abs. 3 des Altersteilzeitgesetzes an, demzufolge der Anspruch auf Erstattungsleistungen nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes während der Zeit ruht, in der ein Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeit Beschäftigungen über die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV hinaus ausübt (vgl. auch § 8 Sätze 2 und 3 sowie § 10 TV ATZ).

§ 6 Satz 2 TV ATZ stellt klar, daß bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten, also z.B. § 11 BAT, zu beachten sind.

8. Urlaub (§ 7 TV ATZ)

Im Altersteilzeitarbeitsverhältnis richtet sich der Urlaubsanspruch grundsätzlich nach den allgemeinen tariflichen Bestimmungen. Für den Fall der Durchführung der Alters-teilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells besteht während der Freistellungsphase kein Anspruch auf Urlaub. In dem Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer von der Arbeits- in die Freistellungsphase wechselt, hat er für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs; ergibt sich ein Bruchteil eines Urlaubstages, ist eine Aufrundung in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 5b BAT vorzunehmen. Ein sich bei Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes ergebender höherer Urlaubsanspruch bleibt unberührt.

9. Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen (§ 8 TV ATZ)

In § 8 Satz 1 TV ATZ ist festgelegt, daß der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nicht besteht, solange die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen. Hat der Arbeitnehmer danach Anspruch auf Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG), Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) oder Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII), besteht für den Zeitraum des Bezugs dieser Leistungen kein Anspruch auf den Aufstockungsbetrag nach § 5 TV ATZ. Die Zahlung von Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers endet daher mit Ablauf der Krankenbezugs-fristen im engeren Sinne (§ 37 Abs. 2 BAT, § 71 Abs. 2 BAT, § 42 Abs. 2 MTArb). Nach Ablauf dieser Fristen kann zwar nach den manteltariflichen Vorschriften noch ein Krankengeldzuschuß zustehen (soweit es sich nicht um einen Fall des § 71 BAT handelt), nicht aber ein Anspruch auf Aufstockungsbeträge gegen den Arbeitgeber. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt jedoch die Bundesanstalt anstelle des Arbeitgebers die Aufstockungsleistungen in gesetzlicher Höhe unmittelbar an den Arbeitnehmer (siehe § 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes).

In § 8 Satz 2 TV ATZ ist festgelegt, daß der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen während der Zeit ruht, in der der Arbeitnehmer eine unzulässige Nebentätigkeit im Sinne des § 6 TV ATZ ausübt (diese Vorschrift ist insbesondere beim Blockmodell in der Freistellungsphase von Bedeutung) oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV (im Jahr 1998 in den alten Bundesländern 620 DM und in den neuen Bundesländern 520 DM monatlich) überschreiten. Die Regelung des § 8 TV ATZ knüpft insoweit an die Regelung des § 5 Abs. 3 und 4 des Altersteilzeitgesetzes an.

Der Arbeitgeber muß bereits aufgrund seiner Fürsorgepflicht darauf achten, daß Mehrarbeit oder Überstunden nicht in einem Maße angeordnet werden, daß die Geringfügigkeitsgrenze hierdurch überschritten wird.

10. Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 9 TV ATZ)

10.1
In den Absätzen 1 und 2 des § 9 TV ATZ sind die Beendigungstatbestände für das Arbeitsverhältnis definiert. Nach Absatz 1 endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu dem von den Arbeitsvertragsparteien in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. Dies wird in der Regel ein Zeitpunkt zwischen der Vollendung des 60. und des 65. Lebensjahres sein.

Darüber hinaus endet das Arbeitsverhältnis bereits vor Erreichen dieses Zeitpunktes, wenn der Arbeitnehmer eine der in § 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ aufgeführten Renten wegen Alters oder eine der dort aufgeführten sonstigen Leistungen tatsächlich bezieht.

Ferner endet es nach § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente oder eine der dort aufgeführten vergleichbaren Leistungen ohne Inkaufnahme von Rentenabschlägen beanspruchen könnte. Für die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem der Arbeitnehmer eine Altersrente ohne Inkaufnahme von Rentenabschlägen beanspruchen könnte, kommt es auf die Art der in Betracht kommenden Altersrente und auf den Geburtsmonat des Arbeitnehmers an. Im einzelnen gilt folgendes:

- Regelaltersrente (§ 35 SGB V)

Sie steht erst nach Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren und ab Vollendung des
65.Lebensjahres zu.

- Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI)

Sie steht nach einer Wartezeit von 35 Jahren zu. Die Altersgrenze von bisher 63 Jahren wird ab 1. Januar
2000
in Monatsschritten auf 65 Jahre angehoben; betroffen sind die Jahrgänge 1937 und jünger.

- Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige (§ 37 SGB VI)

Sie steht nach einer Wartezeit von 35 Jahren zu und setzt Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder
die Anerkennung als Schwerbehinderter voraus. Für Schwerbehinderte wird die Altersgrenze von bisher 60 Jahren ab 1. Januar 2000 in Monatsschritten auf 63 Jahre angehoben; betroffen sind die Jahrgänge 1940 und jünger.

- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 38 SGB VI - ab 1. Januar
2000: § 237 SGB VI)

Sie steht nach einer Wartezeit von 15 Jahren zu und setzt Arbeitslosigkeit bzw. mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit voraus. Die Altersgrenze von bisher 60 Jahren wird seit 1. Januar 1997 in Monatsschritten auf 65 Jahre angehoben; betroffen sind die Jahrgänge 1937 und jünger.

- Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI - ab 1. Januar 2000: § 237a SGB VI)

Sie steht nach einer Wartezeit von 15 Jahren sowie unter der Voraussetzung zu, daß nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge geleistet worden sind. Die Altersgrenze von bisher 60 Jahren wird ab 1. Januar 2000 in Monatsschritten auf 65 Jahre angehoben; betroffen sind die Jahrgänge 1940 und jünger.

Der im Einzelfall frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem eine Altersrente ohne Abschläge in Anspruch genommen werden kann, und damit der Monat, zu dem das Arbeitsverhältnis in Form des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses automatisch aufgrund des § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ endet (dieser Zeitpunkt ist zugleich als Beendigungszeitpunkt in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis anzugeben, sofern vom Arbeitnehmer nicht ein früheres Ausscheiden unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen bei Zahlung einer Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ angestrebt wird), ergibt sich aus den in der Anlage 5 beigefügten Tabellen.

Bei Anwendung dieser Tabellen ist für in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer, die am 1. Kalendertag eines Monats geboren sind, zu beachten, daß bei Anwendung der dritten Spalte (Zeitpunkt/Monat/Jahr) die Rente jeweils am 1. des Vormonats beginnt. Dies folgt daraus, daß die rentenrechtlichen Regelungen auf die Vollendung des maßgeblichen Lebensalters abstellen und diese Voraussetzung bei den am 1. eines Monats Geborenen bereits mit Ablauf des Vormonats erfüllt ist.

Beispiel:

Altersrente nach Altersteilzeit

Versicherter ist geboren am 01.04.1939

Vollendung des 60. Lebensjahres am 31.03.1999

Anhebung der Altersgrenze um 28 Monate

maßgebliches Lebensalter somit erreicht am 01.08.2001

Vollendung des maßgeblichen Lebensalters am 31.07.2001

Rentenbeginn bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen am 01.08.2001

Die Tabellen unterscheiden zwischen Versicherten mit und ohne Vertrauensschutz. Vertrauensschutz genießen bei der

- Altersrente für langjährig Versicherte,

- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit,

- Altersrente für Frauen

diejenigen Versicherten, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) belegt haben (vgl. § 236 Abs. 2 Nr. 1, § 237 Abs. 4 Nr. 3 und § 237a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung). Für diese Versicherten gelten besondere Tabellen (Anlage 5).

Bei der Altersrente für Schwerbehinderte sind Versicherte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) belegt haben, von der Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren gänzlich ausgenommen; ebenfalls von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen sind diejenigen Versicherten, die vor dem 11. Oktober 1942 geboren sind und am 10. Oktober 1997 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren und 35 Jahre mit rentenrechtlich relevanten Zeiten belegt haben (vgl. § 236a Satz 5 SGB VI).

In Zweifelsfällen sollte eine Auskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers über den im Einzelfall maßgebenden Zeitpunkt, von dem ab eine Altersrente ohne Rentenabschläge beansprucht werden kann, eingeholt werden.

10.2
§ 9 Abs. 3 TV ATZ enthält eine spezielle Regelung für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, vorzeitig endet. In diesen Fällen erfolgt eine Nachzahlung in der Weise, daß der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag erhält zwischen den Bezügen nach §§ 4 und 5 TV ATZ und denjenigen Bezügen, die er für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung erhalten hätte, wenn kein Altersteilzeitarbeitsverhältnis begründet worden wäre.

Die Tarifvertragsparteien haben keine Regelungen getroffen über die Bedingungen, unter denen aus sonstigen Gründen (z.B. soziale Notlage des Arbeitnehmers, betriebliche Notwendigkeiten) eine vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses möglich sein soll. Die Vertragsfreiheit ist hierdurch jedoch nicht eingeschränkt.

11. Mitwirkungspflicht (§ 10 TV ATZ)

§ 10 TV ATZ enthält Regelungen zu den Mitwirkungspflichten und den Folgen der Verletzung dieser Pflichten durch den Arbeitnehmer. Den Arbeitnehmer trifft die Verpflichtung, ihn betreffende Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt in besonderem Maße auch während der Freistellungsphase im Blockmodell. Die Regelungen des § 10 TV ATZ knüpfen insofern an die Bestimmungen des § 11 des Altersteilzeitgesetzes über Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers an.

IV.
Sozialrechtliche Fragen

1. Krankenbezüge

Nach Meinung der Arbeitgebervertreter in den Redaktionsverhandlungen soll eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Freistellungsphase des Blockmodells unbeachtlich bleiben, weil eine Arbeitsverpflichtung nicht mehr besteht; der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit nach § 37a BAT und den entsprechenden Vorschriften für Arbeiter bedarf es nicht. Der Arbeitnehmer erhält daher auch bei Arbeitsunfähigkeit in der Freistellungsphase nicht etwa die Krankenbezüge, sondern seine Vergütung oder seinen Lohn weiter gezahlt. Auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit kommt es nicht an. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß auch die gesetzliche Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase kein Krankengeld zahlt, weil der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ruht, soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a SGB IV) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird. Zu der Frage der Aufstockungsleistungen bei Krankenbezügen vgl. im übrigen Abschnitt III Nr. 9.

2. Beihilfe/Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag

Aufgrund manteltariflicher Bestimmungen (vgl. z.B. § 40 BAT) haben Arbeitnehmer grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf bestimmte Beihilfeleistungen. Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der errechneten Beihilfe jeweils den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit steht. Ein Altersteilzeitarbeitnehmer erhält somit nur die Hälfte der Beihilfeleistungen, die einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer betragsmäßig zustünden. Eine Aufstockung nach § 5 TV ATZ findet nicht statt.

Auch der Zuschuß des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V, der sich während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach der Höhe der nach § 4 TV ATZ zustehenden (also grundsätzlich halbierten Bezüge) bemißt, wird als steuerfreie Leistung (§ 3 Nr. 62 EStG) nicht aufgestockt.

3. Sozialversicherungsrechtliche Fragen

3.1
Allgemeines zur Beitragsentrichtung und zum Versicherungsschutz

Der hälftige Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach der Höhe der nach § 4 TV ATZ zustehenden Teilzeitbezüge (ohne Aufstockungsbetrag). Dies gilt auch für den hälftigen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung; insoweit hat der Arbeitgeber aber zusätzlich den aus § 5 Abs. 4 TV ATZ sich ergebenden weiteren Rentenversicherungsbeitrag alleine zu tragen, auf Abschnitt II Nr. 6.4 wird verwiesen.

Beim Blockmodell stellt § 7 SGB IV einen durchgehenden Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase sicher.

3.2
Krankenversicherung, Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Altersteilzeitarbeitnehmer auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn er bisher wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (1998 monatlich 6.300 DM) seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei war und jetzt nur deswegen versicherungspflichtig wird, weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt ist. Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht muß innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden (§ 8 Abs. 2 SGB V). Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Arbeitnehmer, die vor Beginn der Altersteilzeit privat krankenversichert waren, nunmehr aufgrund der Altersteilzeit versicherungspflichtig werden und von dem Antragsrecht keinen Gebrauch machen, können nach § 5 Abs. 9 SGB V den Versicherungsvertrag mit der privaten Krankenversicherung vorzeitig kündigen. Die Kündigung ist mit Wirkung vom Eintritt der Krankenversicherungspflicht möglich, d.h. gegebenenfalls auch rückwirkend. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung steht auch Personen zu, für die eine Familienversicherung nach § 10 SGB V eintritt.

Die Ausführungen zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten für die Pflegeversicherung entsprechend.

3.3
Arbeitslosenversicherung

Im Hinblick auf die Arbeitslosenversicherung ergeben sich durch die Altersteilzeitarbeit grundsätzlich keine Änderungen, da mit der Altersteilzeitarbeit die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht unterschritten wird und demgemäß weiterhin Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 SGB III besteht.

Wird die Altersteilzeitarbeit vor Eintritt in die Altersrente beendet und sind die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erfüllt, werden die Entgeltersatzleistungen nach dem Arbeitsentgelt bemessen, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeitarbeit vermindert hätte (§ 10 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes). Dieses Bemessungsprivileg wirkt bis zu dem Tag, an dem der Arbeitnehmer erstmals eine Altersrente - auch wenn diese eine abschlagsgeminderte Rente ist - beanspruchen kann. Dies ist in aller Regel mit Vollendung des 60. Lebensjahres der Fall.

3.4
Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand der Versicherungsfall "Altersrente nach Altersteilzeitarbeit" eingeführt (§ 38 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI). Die Inanspruchnahme anderer Altersrenten (z.B. für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI und für Frauen nach § 39 SGB VI) ist für Altersteilzeitarbeitnehmer weiterhin möglich. Auf die Ausführungen zu Abschnitt III Nr. 10 wird hingewiesen.

Der Versicherungsfall "Altersrente nach Altersteilzeitarbeit" setzt voraus, daß der Versicherte mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt hat. Im rentenversicherungsrechtlichen Sinne liegt Altersteilzeitarbeit nur vor, wenn für den Versicherten die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Altersteilzeitgesetzes vorgeschriebenen Mindestaufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind (§ 38 Satz 3 SGB VI). Unerheblich ist dagegen, ob Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes erbracht worden sind.

Die Altersgrenze für die Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird stufenweise vom 60. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr heraufgesetzt. Betroffen hiervon sind die Geburtsjahrgänge ab 1937, soweit nicht Vertrauensschutzregelungen greifen (vgl. Abschnitt III Nr. 10.1). Trotz Anhebung der Altersgrenze ist den Versicherten weiterhin die Inanspruchnahme der Rente ab dem vollendeten 60. Lebensjahr möglich (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Dies ist allerdings mit Abschlägen von 0,3 v.H. für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme verbunden. Ebenfalls stufenweise angehoben werden die Altersgrenzen der Altersrente für langjährig Versicherte, der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige und der Altersrente für Frauen. Auch hier bleibt die vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen möglich.

Die durch die Abschläge eintretende Rentenminderung kann nach § 187a SGB VI durch die zusätzliche Zahlung von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Dem Arbeitnehmer sollte anheimgestellt werden, sich bei rentenversicherungsrechtlichen Fragen an den für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

4. Zusatzversorgung

Durch die 30. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 26. Juni 1997 sind unter anderem die zusatzversorgungsrechtlichen Regelungen für die Umsetzung der Altersteilzeit geschaffen worden. Im wesentlichen handelte es sich hierbei um folgende Änderungen:

4.1
In § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d und Abs. 2 Satz 1 Buchst. d Doppelbuchst. bb VBL-Satzung ist der Versicherungsfall "Altersrente nach Altersteilzeitarbeit" eingeführt worden. Die Voraussetzungen einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit sind in § 38 SGB VI geregelt. Altersteilzeit im Sinne dieser Vorschrift liegt unter anderem nur vor, wenn für den Arbeitnehmer nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts gezahlt worden sind (vgl. § 38 Satz 3 SGB VI). Für die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer ist durch die Neufassung des § 39 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d VBL-Satzung der Regelungsgehalt des § 38 Satz 3 SGB VI entsprechend übernommen worden. Beitragsaufstockungen sind in diesen Fällen nach § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes an die berufsständische Versorgungseinrichtung (vgl. § 15 Versorgungs-TV) bzw. an die Lebensversicherung (vgl. § 14 Versorgungs-TV) zu leisten.

Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung, wo es für den Versicherungsfall Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nach § 38 SGB VI ausreicht, wenn insgesamt 24 Kalendermonate Altersteilzeit ausgeübt wurden, ist bei Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, neben der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen erforderlich, daß die Altersteilzeitarbeit mindestens in den letzten 24 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübt wurde.

4.2
Die Zeit der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz wird bei der Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten mit dem Faktor 0,9 berücksichtigt (§ 43a Abs. 3 Satz 4 VBL-Satzung). Bei der Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts gilt auch für die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz die generelle Regelung für Teilzeitarbeit (§ 43a Abs. 4 VBL-Satzung). Da die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz grundsätzlich auf die Hälfte vermindert wird, ergibt sich hier ein Beschäftigungsquotient von 0,5, d.h. das zusatzversorgungspflichtige Entgelt für die Altersteilzeitarbeit (ohne Aufstockungsbeträge, da diese nicht steuerpflichtig und damit auch nicht zusatzversorgungspflichtig sind) wird auf das Entgelt eines Vollbeschäftigten hochgerechnet.

4.3
Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelten Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit gelten auch in der Zusatzversorgung (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VBL-Satzung). Bei diesen beiden Altersrentenarten ist jedoch für bestimmte Übergangsfälle die Übergangsregelung des § 98 Abs. 7 VBL-Satzung zu beachten.

4.4
Soweit der Arbeitnehmer zum Ausgleich von Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erfolgen, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlt (vgl. § 187a SGB VI), werden Entgeltpunkte aus solchen Zahlungen nicht auf die Gesamtversorgung angerechnet (vgl. § 40 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. mm VBL-Satzung). In der Zusatzversorgung ist die Abwendung von Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nicht möglich.

Der Arbeitnehmer sollte bei zusatzversorgungsrechtlichen Fragen an die im Regelfall zuständige Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe verwiesen werden.

V.

Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit

Das Altersteilzeitgesetz enthält Regelungen zu den Voraussetzungen und zur Höhe möglicher staatlicher Förderleistungen zur Altersteilzeit. Diese Leistungen sind auf maximal fünf Jahre begrenzt. Das Gesetz gilt bis zum 31. Juli 2004, das heißt für die Zeit vom 1. August 2004 an werden Förderleistungen nur noch erbracht, wenn die Voraussetzungen des § 2 und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

1.Voraussetzungen

Eine Altersteilzeitarbeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit in der Weise gefördert, daß dem Arbeitgeber bestimmte Aufwendungen erstattet werden. Voraussetzung dafür ist, daß

    • der Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen einer Altersteilzeit erfüllt (vgl. § 2 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes),
    • eine vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt,
    • die Zahlung eines Aufstockungsbetrages erfolgt,
    • eine Wiederbesetzung des freiwerdenden Arbeitsplatzes durch einen Arbeitslosen, durch Übernahme von Ausgebildeten bzw. unter bestimmten Voraussetzungen durch Einstellung eines Auszubildenden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes) erfolgt. Bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell besteht Förderfähigkeit auch dann, wenn die Wiederbesetzung erst nach dem genannten Zeitpunkt erfolgt (siehe § 16 i.V.m. § 3 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz).

Die Hinweise zur haushaltsrechtlichen Umsetzung der tariflichen Regelung (vgl. Abschnitt II) sind in diesem Zusammenhang besonders zu beachten.

2.Wiederbesetzung

Die Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit erhält ein Arbeitgeber nur dann, wenn er aus Anlaß des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz beitragspflichtig im Sinne des § 25 SGB III beschäftigt. Arbeitnehmer, die nach Abschluß der Ausbildung förderungswirksam übernommen werden können (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 2. Alternative Altersteilzeitgesetz), müssen nicht notwendig im Beschäftigungsbetrieb ausgebildet worden sein, sondern es kann sich um jegliche Absolventen einer Erstausbildung, nicht nur einer Berufs- sondern auch einer Hochschulausbildung handeln. Im Fall von Umsetzungen verlangt die Bundesanstalt die Darlegung der Umsetzungskette. Aufgrund des durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688) in das Altersteilzeitgesetz eingefügten § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b genügt im übrigen auch eine im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Beschäftigung eines Auszubildenden, sofern der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt. Diese Regelung ist jedoch für das Land NRW als Arbeitgeber ohne Bedeutung.

Die Formulierung "aus Anlaß" bedeutet, daß die Wiederbesetzung auch in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit stehen muß. Dem Arbeitgeber ist insoweit eine Suchfrist zuzubilligen. Die Förderleistungen erbringt die Bundesanstalt für Arbeit jedoch nur für die Zeit, in der auf dem freigewordenen Arbeitsplatz(-anteil) ein beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeter bzw. nach Abschluß der Ausbildung übernommener Arbeitnehmer beschäftigt wird. Erfolgt die Wiederbesetzung nicht in angemessener Frist, so hat dies zur Folge, daß die Bundesanstalt keine Förderleistungen erbringt, auch nicht von einem späteren Zeitpunkt an. Es ist daher bereits vor Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit sicherzustellen, daß für den wiederbesetzten Arbeitsplatz(-anteil) ein geeigneter Arbeitsloser bzw. Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung zur Verfügung steht. Der Arbeitslose/Ausgebildete kann jedoch auch schon vor dem Wechsel des Vollzeitarbeitnehmers in die Altersteilzeit eingestellt werden, beispielsweise um ihn anzulernen. Weitere Einzelfragen hierzu sind mit der Arbeitsverwaltung abzuklären.

3.Dauer und Höhe der Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit (§ 4 Alters-teilzeitgesetz)

Die Bundesanstalt für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. Nr. 1) für längstens fünf Jahre die Aufwendungen für die Aufstockung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit in Höhe von 20 v.H. bzw. mindestens 70 v.H. des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes definierten Mindestnettobetrages sowie für die Aufstockung zur Rentenversicherung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 90 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. Mehrleistungen des Arbeitgebers werden nicht erstattet.

Bei Arbeitnehmern, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und für die eine Beitragszahlung deshalb nicht möglich ist, werden auch vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers erstattet (§ 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes). Der Höhe nach sind die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit jedoch auf den Betrag begrenzt, den sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes für einen Arbeitnehmer zu tragen hätte, der nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre.

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungen der Bundesanstalt erlischt gemäß § 5 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes

    • mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder - wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist - eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt jedoch nicht, wenn die Altersrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zu mindern wäre,
    • mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder - wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist - eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

Der Anspruch auf die Erstattungsleistung ruht in den in § 5 Abs. 3 und 4 des Altersteilzeitgesetzes genannten Fällen der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV. In diesen Fällen erlischt der Anspruch, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen.

Wegen des Erstattungsverfahrens wird auf § 12 des Altersteilzeitgesetzes hingewiesen.

4.Informationen der Arbeitsverwaltung

Ob ein Anspruch auf Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit (vgl. Nr. 3) besteht, wird jeweils im konkreten Einzelfall durch das zuständige Arbeitsamt entschieden. Zu Fragen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderleistungen oder zu Fragen hinsichtlich der Auslegung des Altersteilzeitgesetzes allgemein wird empfohlen, sich unmittelbar an das zuständige Arbeitsamt zu wenden.

Die Anlage ist nur im Druckexemplar des MBl. einzusehen.

MBL. NRW.1998 S. 1216