Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 68 vom 27.11.1998 Seite 1261 bis 1270

Tarifvertrag vom 21. Februar/7. Oktober 1985 über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern an Bildschirmgeräten
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Tarifvertrag vom 21. Februar/7. Oktober 1985 über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern an Bildschirmgeräten

20313 

Tarifvertrag vom 21. Februar/7. Oktober 1985 über die
Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern
an Bildschirmgeräten

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4100 - 3.18 - IV 1 -
u. d. Ministeriums für Inneres und Justiz - II A 2 -7.49.01 - 19/98
v. 14.10.1998

Abschnitt B d. Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 10.6.1985- SMBl. NW. 20313 -
wird wie folgt geändert:

In Nummer 4 Buchstabe d wird Unterabsatz 4 ("Zwar ist ... anzuerkennen.") wie folgt gefaßt:

Zwar ist der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843) grundsätzlich verpflichtet, den Beschäftigten für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten Sehhilfen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur in den (Ausnahme-)Fällen, in denen die augenärztliche Untersuchung ergibt, daß spezielle Sehhilfen notwendig sind und normale Sehhilfen nicht ausreichen. Spezielle Sehhilfen sind nur dann notwendig, wenn sie ausschließlich für die Arbeit an Bildschirmgeräten benötigt werden und im Privatbereich nicht nutzbar sind.

Auch in diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Kosten jedoch nicht in unbeschränkter Höhe zu tragen, sondern nur insoweit, als sie in Anlehnung an den auch das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung beherrschenden Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots notwendig sind. Als notwendige Kosten für die Brillengläser (ausschließlich organische oder mineralische Einstärkengläser) sind die Festbeträge des § 36 Abs. 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen. Für das Brillengestell sind als notwendige Kosten 20 DM anzuerkennen.

MBl. NRW. 1998 S. 1262