Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 69 vom 3.12.1998 Seite 1271 bis 1288

Bekanntmachung Nr. 9 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Durchführung der Wahlen zum Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse der VEW ENERGIE AG in Dortmund)
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Bekanntmachung Nr. 9 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Durchführung der Wahlen zum Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse der VEW ENERGIE AG in Dortmund)

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 9
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Durchführung der Wahlen zum Verwaltungsrat
der Betriebskrankenkasse der VEW ENERGIE AG in Dortmund)

vom 26. Oktober 1998

Mit Bescheid des Landesversicherungsamtes NRW vom 18. Mai 1998 wurde die Errichtung der Betriebskrankenkasse der VEW ENERGIE AG in Dortmund genehmigt. Als Zeitpunkt für die Errichtung wurde der 1. Juli 1998 bestimmt. Die neuerrichtete Kasse nimmt an den allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 1999 teil. Zu wählen ist gem. §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 31 Abs. 3a und 33 Abs. 3 SGB IV ein neuer Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan.

Da die Fristen des vom Bundeswahlbeauftragten erstellten allgemeinen Wahlkalenders z.T. bereits abgelaufen sind, bestimme ich zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse gem. § 93 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 2 Abs. 3 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) folgendes:

1. Wahlankündigung (§ 10 Abs. 1 SVWO):

Wahltag ist

Mittwoch, der 26. Mai 1999.

2.Wahlausschreibung ( 14 Abs. 1 SVWO):

Die Wahlausschreibung wird am 24. November 1998 durch den Versicherungsträger vorgenommen. Sie wird durch Aushang in den Geschäftsräumen des Betriebes und der Betriebskrankenkasse sowie in der örtlichen Tagespresse bekanntgegeben.

3. Allgemeine Vorschlagsberechtigung nach § 48 c SGB IV

Die allgemein vorschlagsberechtigten Arbeitnehmervereinigungen wurden vom Bundeswahlbeauftragten in seiner Bekanntmachung Nr. 2 am 2. Februar 1998 veröffentlicht.

4. Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 SGB IV) ist der

4. Januar 1999.

5. Stichtag für das Recht zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste (§ 48 Abs. 3 SGB IV) ist der

1. Juli 1998.

6. Stichtag für die Wählbarkeit (§ 51 SGB IV) ist der

29. September 1998.

7. Auslegung der Vorschlagslisten (§ 26 SVWO)

Für den Fall, daß eine Wahlhandlung stattfindet, läßt der Wahlausschuß Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen des Versicherungsträgers und in den Betriebsstätten, die zum Bezirk der Betriebskrankenkasse gehören, auslegen oder aushängen.

8. Wahlbekanntmachung (§ 31 SVWO)

Die Wahlbekanntmachung nach § 31 SVWO wird vom Wahlausschuß vorgenommen. Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist den Wahlunterlagen beizufügen.

9. Bekanntmachung des Wahlergebnisses und erste Sitzung des Verwaltungsrates (§§ 28, 61 und 73 SVWO)

Findet eine Wahlhandlung nicht statt, gelten abweichend von § 28 Abs. 3 SVWO die benannten Bewerber mit der Bekanntmachung des Wahlausschusses, daß und warum eine Wahlhandlung unterbleibt, als gewählt. Die gewählten Bewerber sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses unverzüglich zu benachrichtigen und gleichzeitig zu der ersten Sitzung des Verwaltungsrates zu laden (§ 61 Abs. 2 i. V. m. § 73 SVWO).

10. Abkürzung von Fristen (§ 93 Abs. 2 SVWO)

Es muß durchgeführt werden:

Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1 SVWO):

24. November 1998
(Dienstag)

Einreichung der Vorschlagslisten (§§ 14 Abs. 1 und 15 SVWO):

29. Dezember 1998
17.00 Uhr (Dienstag)

Mitteilung von Zweifeln und Beanstandungen zur Vorschlagsliste durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste (§ 22 Abs. 3 S. 1 SVWO):

8. Januar 1999
17.00 Uhr (Freitag)

Einräumen einer Nachfrist zur Beseitigung von Zweifeln und Mängeln der Vorschlagslisten durch den Wahlausschuß (§ 24 Abs. 4 SVWO):

18. Januar 1999
17.00 Uhr (Montag)

Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung von Vorschlagslisten (§ 23 Abs. 1 SVWO):

25. Januar 1999
(Montag)

Eingang einer Beschwerde nebst Begründung beim Landeswahlausschuß (Beschwerde-Wahlausschuß, § 24 Abs. 3 SVWO):

29. Januar 1999
(Freitag)

Entscheidung des Landeswahlausschusses (Beschwerde-Wahlausschuß § 25 Abs. 1 SVWO):

5. Februar 1999
(Freitag)

Für den weiteren Ablauf gelten im Anschluß hieran die Fristen des "Allgemeinen Wahlkalenders für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten" in der Fassung der Bekanntmachung durch den Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen.

45127 Essen, 26. Oktober 1998

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung
der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW

S c h ü r m a n n

MBL. NRW. 1998 S. 1287