Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 69 vom 3.12.1998 Seite 1271 bis 1288

Bekanntmachung Nr. 8 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
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Bekanntmachung Nr. 8 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 8
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen

vom 20. Oktober 1998

Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 1999
(Wahlkennziffer; Anschriften der Versicherungsämter in NRW)

Der Bundeswahlbeauftragte hat in seiner Bekanntmachung Nr. 10 vom 01. Oktober 1998 darauf hingewiesen, daß für die Durchführung einer Wahl mit Wahlhandlung eine Wahlkennziffer erforderlich ist (§ 29 Abs. 1 SVWO). Der Antrag auf Zuteilung einer Wahlkennziffer ist an sein Büro (Büro des Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Postfach 14 02 80, 53107 Bonn) zu richten, sobald feststeht, daß eine Wahl mit Wahlhandlung stattzufinden hat. Dabei müssen auch die nach § 29 Abs. 1 SVWO erforderlichen Angaben (Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers und Bezeichnung der Wählergruppe, für die eine Wahlhandlung stattfindet) gemacht werden.

Zur Durchführung des § 29 Abs. 2 SVWO gebe ich entsprechend der Bekanntmachung Nr. 11 des Bundeswahlbeauftragten vom 01. Oktober 1998 die Anschriften der Versicherungsämter im Lande Nordrhein-Westfalen in der dieser Bekanntmachung beigefügten Anlage bekannt. Von der Wiedergabe der vom Bundeswahlbeauftragten darüber hinaus bekannt gemachten Anschriften der Versicherungsämter in den anderen Bundesländern wird abgesehen.

45127 Essen, 20. Oktober 1998

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NW

S c h ü r m a n n

Anlage wurde vom Verfasser nicht als elektronische Datei angeliefert.

MBl. NRW.1998 S. 1284