Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 70 vom 14.12.1998 Seite 1289 bis 1326

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 3. Juni 1998
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Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 3. Juni 1998

21210

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes
der Apothekerkammer Nordrhein
vom 3. Juni 1998

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 3. Juni 1998 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 23 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204) - SGV. NW. 2122 - folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen.

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995 (MBl. NW 1995) - SMBl. NW. 21210 - wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Der Regelungsbestandteil "und § 32" entfällt. Das Wort "finden" wird ersetzt durch das Wort "findet".

2.
In § 21 Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 neu eingefügt:

"Herabstufungen bei der Beitragsbemessung Selbständiger treten erst auf Antrag des Mitgliedes im Folgemonat der Antragstellung in Kraft. § 21 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt."

3.
§ 21 Absatz 6 wird wie folgt neu gefaßt:

"Mitglieder, die während einer Arbeitslosigkeit, einer Krankheit oder Pflegetätigkeit, während einer Rehabilitation oder aus vergleichbaren Gründen Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Arbeit, gegen Kranken- oder Pflegekassen, gegen den zuständigen Träger der Rehabilitation oder eine vergleichbare Einrichtung haben, leisten während dieser Zeit Beiträge in der Höhe, die ihnen die Bundesanstalt für Arbeit oder die vorgenannten Stellen gewähren."

4.
§ 21 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Anstelle des Wortes "Absatz" werden die Worte "Absätzen 2 und" eingefügt.

5.
Die Überschrift des § 22 wird wie folgt neu gefaßt:

"§ 22 - Fälligkeit der Beiträge und Nebenforderungen und Tilgung von Rückständen"

6.
§ 22 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "einen einmaligen Säumniszuschlag" werden durch die Worte "einen einmaligen Mahnzuschlag" ersetzt.

7.
§ 22 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefaßt:

"Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten nach Eingang der Zahlungsaufforderung kann das Versorgungswerk auf den rückständigen Beitrag und die Nebenforderung einen Säumniszuschlag von 2 vom Hundert für jeden angefangenen Kalendermonat seit deren Fälligkeit erheben."

8.
In § 22 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:

"Beiträge und Nebenforderungen können auf Antrag des Mitgliedes gestundet werden, wenn die sofortige Zahlung oder Einziehung mit erheblichen Härten für das Mitglied verbunden wäre und die Erfüllung der Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen einen dem banküblichen Zinssatz angelehnten Zins gewährt werden."

9.
In § 22 wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:

"Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, sodann nacheinander auf die Mahnzuschläge, Säumniszuschläge und Zinsen und zuletzt auf die Beitragsforderung angerechnet. Innerhalb dieser Reihenfolge wird die jeweils älteste Schuld zuerst getilgt. Für den Fall der Stundung oder der Zwangsvollstreckung kann eine abweichende Tilgungsreihenfolge bestimmt werden. Bis zum Ende der Mitgliedschaft nicht gezahlte Nebenforderungen werden nach erfolglosem Ablauf einer dem ehemaligen Mitglied gesetzten angemessenen Zahlungsfrist mit den zuletzt entrichteten Beiträgen oder freiwilligen Mehrzahlungen zu Lasten der Versorgungsanwartschaft verrechnet."

10.
Aus § 22 Absatz 3 wird § 22 Absatz 5.

11.
§ 30 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

Anstelle des Wortes "ausgleichspflichtigen" wird das Wort "ausgleichsberechtigten" gesetzt.

12.
§ 32 Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefaßt:

"die aus dem Versorgungswerk Nordrhein ausscheiden, weil sie der Apothekerkammer Nordrhein nicht mehr angehören, die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten noch nicht erfüllt haben und die von der freiwilligen Mitgliedschaft oder dem Ruhen der Mitgliedschaft keinen Gebrauch machen und für die eine Überleitung der Beiträge nach § 33 nicht möglich ist."

13.
Absatz 5 Satz 1 der - Erläuterungen zur Rentenberechnung - (Anlage zur Satzung des Versorgungswerkes) wird wie folgt neu gefaßt:

"Die Berufsunfähigkeitsrente beträgt bei Berufsunfähigkeit im Alter (= Kalenderjahr, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, abzüglich Geburtsjahr des Mitglieds) 80 vom Hundert der unter den dargestellten Voraussetzungen und unter Anwendung der Leistungstabelle ermittelten Rente."

14.
Die Überschrift der Leistungstabelle Nr. 5 (Anhang der Satzung des Versorgungswerkes) wird wie folgt neu gefaßt:

"Leistungstabelle Nummer 5

für die Kürzung der Altersrente bei Vorverlegung des Rentenbeginns, unter Berücksichtigung des Absatzes 3 der Erläuterungen zur Rentenberechnung."

Artikel II

Diese Änderungen treten vierzehn Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 31. August 1998

Ministerium
für Frauen, Jugend, Familie
und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

gez. G o d r y

MBL. NRW.1998 S. 1325