Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 71 vom 16.12.1998 Seite 1327 bis 1338

Genehmigung von Dienstreisen im Inland und ins europäische Ausland der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
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Genehmigung von Dienstreisen im Inland und ins europäische Ausland der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

I.

203205

Genehmigung von Dienstreisen
im Inland und ins europäische Ausland
der Leiterinnen und Leiter von Behörden und
Einrichtungen und ihrer Beschäftigten
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
v. 21. 10. 1998 - I A 1 - 7.9

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes - LRKG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (GV. NW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 464) - SGV. NW. 20320 - und des § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung - ARVO - vom 26. November 1991 (GV. NW. S. 492), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1996 (GV. NW. S. 422) - SGV. NW. 20320 -, erteile ich hiermit den Leiterinnen und Leitern der Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches jeweils für ihrer Person allgemein die Genehmigung, Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen in die Länder der Europäischen Gemeinschaft und in die Schweiz bis zu sieben Tagen durchzuführen. Diese Genehmigung gilt auch für deren ständige Vertretung. Ferner ermächtige ich die Leiterinnen und Leiter, Auslandsdienstreisen im vorgenannten Umfang und Inlandsdienstreisen für Beschäftigten, die meinem Geschäftsbereich angehören, zu genehmigen.

Die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten sowie die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte - Höhere Forstbehörden - werden ermächtigt, Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen ihrer Beschäftigten, die meiner Dienstaufsicht unterstehen, im obigen Umfang zu genehmigen.

Von diesen Ermächtigungen darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich notwendigen Umfang im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.

Für Dienstreisen in den Bereich ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gilt § 1 Abs. 2 ARVO.

Meine Runderlasse vom 30. 5. 1994 - I A 1 - 7.9 - (SMBl. NW. 203205) und vom 29. 3. 1994 (n.v.) - IB 5 - 7.9 - (SMBl. NW. 203205) werden aufgehoben.

- MBl. NRW. 1998 S. 1328.