Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 71 vom 16.12.1998 Seite 1327 bis 1338

Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 25. Mai 1998
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Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 25. Mai 1998

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Prüfungsordnung
der Rheinischen Sparkassenakademie
vom 25. Mai 1998

RdErl. d. Finanzministeriums vom 3.11.1998 -
G 5425 - 2 - 6 - III B 1

Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat am 25. Mai 1998 die Neufassung der Prüfungsordnung vom 11. März 1982 für die von der Rheinischen Sparkassenakademie abzunehmenden Prüfungen beschlossen.

Nachstehend gebe ich den Text der Prüfungsordnung vom 25. Mai 1998 bekannt. Gleichzeitig wird der RdErl. des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 7.5.1982 (MBl. NW.1982 S. 1030.) aufgehoben.

P R Ü F U N G S O R D N U N G

der Rheinischen Sparkassenakademie

vom 25. Mai 1998

Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen

Rechts, erläßt gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3. der Satzung vom 27. Juni 1996 folgende Prüfungsordnung:

I. Abschnitt

Geltungsbereich, Ziel der Prüfungen, Prüfungsausschüsse

§ 1
Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung gilt für folgende von der Rheinischen Sparkassenakademie (im folgenden "Sparkassenakademie" genannt) abzunehmende Prüfungen:

a)
Prüfung bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenkaufmann *) (Einführungslehrgang)

b)
Aufnahmeprüfung zum Vollzeitlehrgang der Studiengänge zum Sparkassenfachwirt (Kundenberaterlehrgang und Grundlagenlehrgang für Mitarbeiter im Stabsbereich)

c)
Prüfung bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenfachwirt (Kundenberaterlehrgang)

d)
Prüfung bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenfachwirt (Grundlagenlehrgang für Mitarbeiter im Stabsbereich)

e)
Aufnahmeprüfung zum Vollzeitlehrgang des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt (Fachlehrgang) und zum Lehrgang "Unternehmerische Aufbauqualifikation"

f)
Prüfung bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt (Sparkassenfachprüfung)

g)
Prüfung bei Beendigung des Lehrgangs "Unternehmerische Aufbauqualifikation".

*) Personenbezeichnungen in männlicher Form schließen immer solche in weiblicher Form ein.

§ 2
Ziel der Prüfungen

(1)
Durch die Prüfung bei Beendigung des Einführungslehrgangs soll festgestellt werden, ob der Bewerber die notwendigen Kenntnisse erworben hat und so viel Verständnis für die Sparkassenpraxis besitzt, daß er im Sparkassenbetrieb einem Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung zum Bankkaufmann gleichzustellen ist. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluß "Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau".

(2)
Durch die Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) soll der Teilnehmer nachweisen, daß eine erfolgreiche Teilnahme am Kundenberater- bzw. Grundlagenlehrgang zu erwarten ist.

(3)
Durch die Prüfung bei Beendigung des Kundenberaterlehrgangs soll festgestellt werden, ob der Teilnehmer Privatkunden im Mengengeschäft spartenübergreifend beraten kann. Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt zur Führung der berufsqualifizierenden Bezeichnung "Sparkassenfachwirt/Sparkassenfachwirtin".

(4)
Durch die Prüfung bei Beendigung des Grundlagenlehrgangs soll festgestellt werden, ob der Teilnehmer qualifizierte Sachbearbeitertätigkeiten im Stabsbereich übernehmen kann. Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt zur Führung der berufsqualifizierenden Bezeichnung "Sparkassenfachwirt/Sparkassenfachwirtin".

(5)
Durch die Aufnahmeprüfung gemäß § 1 e) soll der Teilnehmer nachweisen, daß eine erfolgreiche Teilnahme am Fachlehrgang bzw. am Lehrgang "Unternehmerische Aufbauqualifikation" zu erwarten ist.

(6)
Durch die Sparkassenfachprüfung soll der Teilnehmer das Maß an Kenntnissen, Fertigkeiten und Verständnis für Zusammenhänge nachweisen, das zur Übernahme besonders anspruchsvoller Aufgaben in der Kundenberatung und im Betriebsbereich sowie ggf. zur späteren Übernahme von umfassenden Führungsaufgaben notwendig ist. Die erfolgreich abgelegte Sparkassenfachprüfung führt zum Abschluß "Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin".

(7)
Durch die Prüfung bei Beendigung des Lehrgangs "Unternehmerische Aufbauqualifikation" soll der Teilnehmer das Maß an Kenntnissen, Fertigkeiten und Verständnis für ökonomische und geschäftspolitische Zusammenhänge nachweisen, das zur späteren Übernahme von umfassenden Führungsaufgaben notwendig ist. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluß "Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin", wenn die addierte Stundenzahl von absolvierten Proseminaren, Fachseminaren und der "Unternehmerischen Aufbauqualifikation" mindestens dem jeweiligen Stundensoll des Fachlehrgangs abzüglich eines Abschlags von ca. 10 % entspricht.

§ 3
Errichtung von Prüfungsausschüssen

Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband als Träger der Sparkassenakademie errichtet Prüfungsausschüsse für die Durchführung der

a) Prüfung bei Beendigung des Einführungslehrgangs (§ 1 a)

b) Aufnahmeprüfung zum Kundenberater- und zum Grundlagenlehrgang (§ 1 b)

c) Prüfung bei Beendigung des Kundenberaterlehrgangs (§ 1 c)

d) Prüfung bei Beendigung des Grundlagenlehrgangs (§ 1 d)

e) Aufnahmeprüfung zum Fachlehrgang/Lehrgang "Unternehmerische Aufbauqualifikation" (§ 1 e)

f) Prüfung bei Beendigung des Sparkassenfachlehrgangs (§ 1 f)

g) Prüfung bei Beendigung des Lehrgangs "Unternehmerische Aufbauqualifikation" (§ 1 g).

§ 4
Zusammensetzung und Berufung

(1)
Die Prüfungsausschüsse für die Aufnahmeprüfungen gemäß § 1 b) und e) bestehen aus

a) dem Akademieleiter

b) je einem im Dienste einer Mitgliedssparkasse stehenden Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die an der Sparkassenakademie in den jeweiligen Lehrgängen als nebenberufliche Dozenten tätig sind oder als Mitglied einem Prüfungsausschuß für die Prüfungen gemäß § 1 c), d), f) oder g) angehören.

c) Ein hauptberuflicher Mitarbeiter der Sparkassenakademie kann als nicht stimmberechtigter Gutachter hinzugezogen werden.

(2)
Der Prüfungsausschuß für die Durchführung der Prüfung bei Beendigung des Kundenberaterlehrgangs (§ 1 c) sowie des Grundlagenlehrgangs (§ 1 d) besteht aus

a) einem Beauftragten der Arbeitgeber

b) einem Beauftragten der Arbeitnehmer

c) einem an der Rheinischen Sparkassenakademie hauptberuflich tätigen Mitarbeiter.

(3)
Die Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Prüfungen bei Beendigung des Einführungs- und Fachlehrgangs und des Lehrgangs "Unternehmerische Aufbauqualifikation" bestehen aus

a) zwei Beauftragten der Arbeitgeber

b) zwei Beauftragten der Arbeitnehmer und

c) dem Akademieleiter und einem Dozenten.

(4)
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter. Der Akademieleiter kann nur von einem hauptberuflichen Mitarbeiter vertreten werden.

(5)
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(6)
Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungsausschüsse bestellt werden.

(7)
Der Verbandsvorsteher beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf, wenn die Voraussetzungen entfallen, die zu der Berufung geführt haben.

(8)
Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Einzugsgebiet der Sparkassenakademie bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung berufen. Werden Mitglieder und Stellvertreter nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von dem Träger der Sparkassenakademie festgesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft der Verbandsvorsteher insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(9)
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund jederzeit, aber nicht während des laufenden Prüfungsverfahrens, abberufen werden.

(10)
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter sind unabhängig und nur den für das Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften unterworfen.

§ 5
Befangenheit

Wenn infolge Ausschluß (§ 20 Verwaltungsverfahrensgesetz NW) oder Befangenheit (§ 21 Verwaltungsverfahrensgesetz NW) eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Verbandsvorsteher die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.

§ 6
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1)
Die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2)
Die Prüfungsausschüsse für die Aufnahmeprüfungen gemäß § 1 b) und e) und bei Beendigung des Kundenberater- sowie des Grundlagenlehrgangs sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Die übrigen Prüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

(3)
Die Prüfungsausschüsse beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters, den Ausschlag.

§ 7
Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Verbandsvorstehers.

II. Abschnitt

Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen

§ 8
Prüfungstermine

Der Akademieleiter setzt die schriftlichen und die mündlichen Prüfungstermine fest. Er veranlaßt die Einladung der zu der Prüfung zugelassenen Bewerber und die Benachrichtigung der Arbeitgeber.

§ 9
Zulassung zu Prüfungen

(1)
Die Zulassung zu den Aufnahmeprüfungen gemäß § 1 b) und e) ist schriftlich bei der Sparkassenakademie zu beantragen. Über die Zulassung entscheidet der Akademieleiter nach Maßnahme der Zulassungsbedingungen.

(2)
Die Zulassung zur Prüfung bei Beendigung des Einführungslehrgangs, des Kundenberaterlehrgangs, des Grundlagenlehrgangs, des Fachlehrgangs und des Lehrgangs "Unternehmerische Aufbauqualifikation" setzt voraus, daß der Bewerber den auf die Prüfung vorbereitenden Unterricht regelmäßig besucht hat. Der Bewerber gilt als zugelassen, wenn die Zulassung vor Beginn der Prüfung vom Akademieleiter nicht versagt wird.

(3)
Bei Ablehnung des Zulassungsantrages kann binnen einer Woche nach Zustellung des ablehnenden Bescheides die Entscheidung des Verbandsvorstehers beantragt werden.

§ 10
Gliederung der Prüfung

(1)
Die Aufnahmeprüfungen gemäß § 1 b) und e) bestehen aus einer schriftlichen Prüfung.

(2)
Die Prüfung bei Beendigung des Kundenberaterlehrgangs besteht aus einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung bei Beendigung des Grundlagenlehrgangs besteht aus einer schriftlichen Projektarbeit und einer mündlichen Prüfung.

(3)
Die Prüfungen bei Beendigung des Einführungslehrgangs, des Fachlehrgangs und des Lehrgangs "Unternehmerische Aufbauqualifikation" gliedern sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

(4)
Behinderten sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.

(5)
Die Zulassungsbedingungen zum Kundenberater- und zum Grundlagenlehrgang können vorsehen, daß statt der Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlußprüfung des Studiengangs B des Instituts für Fernstudien anerkannt wird.

(6)
Die Zulassungsbedingungen zum Fachlehrgang bzw. für den Lehrgang "Unternehmerische Aufbauqualifikation" können vorsehen, daß statt der Aufnahmeprüfung gemäß § 1 e) die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlußprüfung des Studiengangs C des Instituts für Fernstudien anerkannt wird.

§ 11
Bewertungsmaßstäbe

Für die Bewertung von schriftlichen und mündlichen Leistungen und für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden folgende Noten erteilt:

sehr gut

(1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht = 100 - 92 Punkte

gut

(2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht = unter 92 - 81 Punkte

befriedigend

(3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht = unter 81 - 67 Punkte

ausreichend

(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 - 50 Punkte

mangelhaft

(5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = unter 50 - 30 Punkte

ungenügend

(6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = unter 30 - 0 Punkte

§ 12
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1)
Prüfungsteilnehmer, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(2)
Erfolgt der Täuschungsversuch bzw. der erhebliche Verstoß gegen die Ordnung bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, so kann der Aufsichtsführende den Prüfungsteilnehmer von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3)
Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.

§ 13
Schriftliche Prüfungen
(Prüfungsaufgaben)

(1)
Die Prüfungsfächer für die schriftliche Prüfung bei Beendigung des Einführungslehrgangs (§ 15) werden den Prüfungsteilnehmern frühestens zwei Wochen, spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben.

(2)
Beim Grundlagenlehrgang reichen die Teilnehmer spätestens zum Ende des letzten Bausteins einen Themenvorschlag für eine Projektarbeit ein, die als Hausarbeit ohne fremde Hilfe anzufertigen ist. Der Akademieleiter kann auch Themen vorgeben.

(3)
Die Prüfungsfächer für den schriftlichen Teil der Sparkassenfachprüfung bzw. des Lehrgangs "Unternehmerische Aufbauqualifikation" (§ 16) werden den Prüfungsteilnehmern frühestens vier, spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben. Den Teilnehmern an den Aufnahmeprüfungen gemäß § 14 werden die ausgewählten Prüfungsgebiete vorher nicht bekanntgegeben.

(4)
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Anbringung einer Kenn-Nummer (ohne Angabe des Namens des betreffenden Prüfungsteilnehmers) geschrieben und den Gutachtern vorgelegt. Nach Abgabe der Bewertung durch beide Gutachter wird der Kenn-Nummer auf der Arbeit der Name des betreffenden Prüfungsteilnehmers hinzugefügt.

§ 14
Aufnahmeprüfungen

(1)
In der Aufnahmeprüfung zum Kundenberater- und zum Grundlagenlehrgang sind drei Arbeiten aus dem Geschäftskreis der Sparkassen (je 1,5 Zeitstunden) anzufertigen. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht alle Prüfungsarbeiten mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind.

(2)
In der Aufnahmeprüfung zum Fachlehrgang/Lehrgang "Unternehmerische Aufbauqualifikation" sind folgende Arbeiten anzufertigen:

a) ein Aufsatz über ein fachliches Thema (maximal drei Zeitstunden); es werden mindestens zwei Themen zur Wahl gestellt;

b) zwei Arbeiten aus dem Geschäftskreis der Sparkassen (je zwei Zeitstunden).

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

a) der Aufsatz sprachlich geringer als "ausreichend"

oder

b) zwei Arbeiten fachlich geringer als "ausreichend"

oder

c) eine Arbeit fachlich geringer als "ausreichend" bewertet wird und ein Ausgleich durch eine der beiden anderen Arbeiten nicht erreicht wird. Ausgleich für eine mit "ungenügend" bewertete Arbeit ist eine mindestens mit "gut" bewertete Arbeit, Ausgleich für eine mit "mangelhaft" bewertete Arbeit eine mindestens mit "befriedigend" bewertete Arbeit.

(3)
Die Entscheidung trifft der jeweilige Prüfungsausschuß nach § 4 Abs. 1.

§ 15
Schriftliche Prüfung bei Beendigung des Einführungslehrgangs

(1)
Es sind vier Arbeiten aus den Lehrfächern, davon 3 je zwei Zeitstunden und eine Arbeit mit drei Zeitstunden als Aufsatz oder als Fallstudie in Aufsatzform, anzufertigen.

(2)
Die Prüfungsfächer und die Aufgabenstellung werden vom Akademieleiter bestimmt.

§ 16
Schriftlicher Teil bei Beendigung des Fachlehrgangs/
des Lehrgangs "Unternehmerische Aufbauqualifikation"

(1)
Aus den Lehrfächern sind folgende Arbeiten anzufertigen:

a) zwei Arbeiten je vier Zeitstunden;

b) zwei Arbeiten je drei Zeitstunden, davon eine Arbeit als Aufsatz oder als Fallstudie in Aufsatzform, wobei die Bearbeitungszeit für diese Arbeit um 30 Minuten verlängert wird.

(2)
Die Prüfungsfächer und die Aufgabenstellung werden vom Akademieleiter bestimmt.

§ 17
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

(1)
Die Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Der Akademieleiter bestimmt die Aufsichtsführenden.

(2)
Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Prüfungsteilnehmer sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.

(3)
Der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift über den Ablauf der schriftlichen Prüfung an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Akademieleiter unmittelbar zu übersenden.

§ 18
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1)
Jede Prüfungsarbeit wird von einem Dozenten (Gutachter) und einem Mitgutachter, die vom Akademieleiter ausgewählt werden, beurteilt und mit Punkten

(§ 11) bewertet. Die beim Grundlagenlehrgang anzufertigende Projektarbeit wird nur dann von einem Mitgutachter bewertet, wenn der Gutachter die Arbeit mit weniger als 50 Punkten bewertet hat.

(2)
Der Prüfungsausschuß ist an die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten nicht gebunden. Nach der Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachters oder Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung legt der Prüfungsausschuß abschließend die Note der Prüfungsarbeit fest.

(3)
Bei Beendigung des Einführungslehrgangs wird die dreistündige Prüfungsarbeit auch hinsichtlich der sprachlichen Leistung bewertet.

(4)
Bei Beendigung des Fachlehrgangs/des Lehrgangs "Unternehmerische Aufbauqualifikation" wird die dreistündige Arbeit in Aufsatzform auch hinsichtlich der sprachlichen Leistung bewertet.

§ 19
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1)
Der Prüfungsteilnehmer im Einführungslehrgang, Fachlehrgang und Lehrgang "Unternehmerische Aufbauqualifikation" wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn

a) die Punktzahlen der vier Prüfungsarbeiten einen Durchschnitt von weniger als 50 Punkten ergeben

oder

b) mehr als eine Prüfungsarbeit mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist.

(2)
Bei der Zulassung zur mündlichen Prüfung wird die Bewertung der sprachlichen Leistung der jeweiligen Arbeit in Aufsatzform nicht berücksichtigt.

(3)
Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 20
Mündliche Prüfung

(1)
Die mündliche Prüfung wird durch den Prüfungsausschuß abgenommen. Sie ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist jedoch berechtigt, Gäste zu der Prüfung zuzulassen

(2)
Frühestens drei Wochen vor der mündlichen Prüfung für den Einführungslehrgang, den Fachlehrgang und den Lehrgang "Unternehmerische Aufbauqualifikation" teilt der Akademieleiter den Prüfungsteilnehmern die Prüfungsgebiete mit, auf die sich die Prüfung erstrecken kann.

(3)
Der Akademieleiter bestimmt für die Lehrgänge gemäß Abs. 2 die Prüfungsfächer sowie die Prüfer. Er kann auch Dozenten, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge zu machen; dabei ist das Punkte-Schema gemäß § 11 anzuwenden. Der Prüfungsausschuß ist an Bewertungsvorschläge nicht gebunden.

(4)
Bei der mündlichen Prüfung im Einführungslehrgang sollen in einer Prüfungsgruppe nicht mehr als sechs Prüfungsteilnehmer zusammengefaßt werden. Für jede Gruppe soll die Prüfung zwei bis drei Stunden dauern.

(5)
Bei der mündlichen Prüfung im Fachlehrgang und im Lehrgang "Unternehmerische Aufbauqualifikation" wird jeder Prüfungsteilnehmer mindestens in zwei Fächern geprüft. Die Prüfungszeit soll für jeden Prüfungsteilnehmer höchstens 60 Minuten, die Vorbereitungszeit höchstens 40 Minuten dauern.

(6)
Die mündliche Prüfung im Kundenberaterlehrgang erstreckt sich auf alle Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Vorbereitung auf den Vollzeitlehrgang der Weiterbildung zum Sparkassenfachwirt vorgeschrieben sind und im Vollzeitlehrgang vermittelt und geübt werden. Jeder Prüfungsteilnehmer führt zwei Beratungsgespräche mit höchstens 30 Minuten Dauer und einer Vorbereitungszeit mit höchstens 40 Minuten Dauer.

(7)
Die mündliche Prüfung im Grundlagenlehrgang erstreckt sich auf alle Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Vorbereitung auf den Vollzeitlehrgang der Weiterbildung zum Sparkassenfachwirt vorgeschrieben sind und im Vollzeitlehrgang vermittelt und geübt werden. Jeder Prüfungsteilnehmer präsentiert in höchstens 30 Minuten eine von ihm angefertigte und vor der mündlichen Prüfung einzureichende Projektarbeit.

§ 21
Feststellung des Ergebnisses

(1)
Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfung bestanden ist.

(2)
Das Gesamtergebnis beim Fach- und Einführungslehrgang errechnet sich aus den drei Einzelleistungen Lehrgangsleistung, schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung. Die Teilleistungen werden wie folgt gewichtet:

- zusammengefaßte Lehrgangsleistungen: 30 %

- zusammengefaßte Leistungen der schriftlichen Prüfung: 50 %

- zusammengefaßte Leistungen der mündlichen Prüfung: 20 %.

(3)
Das Gesamtergebnis beim Lehrgang "Unternehmerische Aufbauqualifikation" errechnet sich aus den beiden Einzelleistungen schriftliche und mündliche Prüfung. Die Teilleistungen werden wie folgt gewichtet:

- zusammengefaßte Leistungen der schriftlichen Prüfung: 70 %

- zusammengefaßte Leistungen der mündlichen Prüfung: 30 %.

(4)
Beim Einführungslehrgang, Fachlehrgang und Lehrgang "Unternehmerische Aufbauqualifikation" ist die Prüfung nicht bestanden, wenn

a) in der mündlichen Prüfung und im Gesamtergebnis nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden,

oder

b) die sprachliche Leistung in der Prüfungsarbeit in Aufsatzform nicht mindestens mit 50 Punkten bewertet wurde.

(5)
Beim Kundenberaterlehrgang und Grundlagenlehrgang ist die Prüfung nicht bestanden, wenn im Gesamtergebnis (Zusammenfassung der beiden Einzelleistungen im Kundenberaterlehrgang gem. § 20 Abs. 6 und im Grundlagenlehrgang gem. §§ 13 Abs. 2, 20 Abs. 7) nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden.

(6)
Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich mitzuteilen.

§ 22
Beurkundung des Prüfungsherganges

Über den Gang der Prüfung und das Gesamtergebnis wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift muß enthalten:

a) die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

b) die zur Prüfung zugezogenen Dozenten

c) sonstige Teilnehmer

d) ggf. die Bewertung der Lehrgangsleistungen

e) ggf. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten bzw. der Projektarbeit

f) ggf. die Prüfungsfächer und ihre Bewertung in der mündlichen Prüfung

g) das Gesamtergebnis

h) die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses

i) als Anlage die Bewertungsvorschläge der zugezogenen Dozenten.

§ 23
Zeugnisse

(1)
Besteht der Prüfungsteilnehmer die Prüfung, so erhält er ein Zeugnis.

(2)
Beim Kundenberaterlehrgang und beim Grundlagenlehrgang enthält das Zeugnis den Vermerk

- "mit Erfolg teilgenommen", wenn der Teilnehmer 50 Punkte oder mehr, aber weniger als 81 Punkte,

- "mit besonderem Erfolg teilgenommen", wenn der Teilnehmer 81 Punkte oder mehr im Gesamtergebnis erreicht hat.

(3)
Beim Einführungslehrgang, Fachlehrgang und Lehrgang "Unternehmerische Aufbauqualifikation" enthält das Zeugnis das Gesamtergebnis, die Lehrgangsleistung sowie das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung.

(4)
Die Zeugnisse sind vom Verbandsvorsteher und vom Akademieleiter zu unterzeichnen.

(5)
Die Zeugnisse werden mit dem Siegel des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes versehen.

§ 24
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Dem Prüfungsteilnehmer wird auf Wunsch nach Abschluß des Prüfungsverfahrens in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen gewährt.

§ 25
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis

(1)
Ist der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2)
Der Prüfungsteilnehmer kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3)
Bricht der Prüfungsteilnehmer aus den in Abs. 1 oder 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Akademieleiter zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchem Umfang die bereits gefertigten Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(4)
Fehlt der Prüfungsteilnehmer ohne ausreichenden Nachweis an einem Prüfungstage oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.

(5)
Liefert ein Prüfungsteilnehmer eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als "ungenügend".

§ 26
Wiederholung der Prüfung

1)
Hat der Teilnehmer die Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) oder e) nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Bei Vorliegen besonderer Umstände, die von der Sparkasse darzulegen sind, entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung.

(2)
Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bei Beendigung des Kundenberaterlehrgangs und des Grundlagenlehrgangs nicht bestanden, so kann diese einmal wiederholt werden.

(3)
Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bei Beendigung des Einführungslehrgangs, des Fachlehrgangs und des Lehrgangs "Unternehmerische Aufbauqualifikation" nicht bestanden, so darf er sie nach erneuter Teilnahme an einem vorbereitenden Unterricht einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, daß der Lehrgang ganz oder teilweise wiederholt werden muß.

(4)
Prüfungen sind vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können außer in Fällen des Abs. 5 nicht erlassen werden.

(5)
Ist eine Prüfung lediglich wegen der sprachlichen Leistung nicht bestanden worden, so kann diese Prüfung auf Antrag innerhalb eines Jahres seit Mitteilung des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist lediglich der Aufsatz bzw. die Fallstudie in Aufsatzform zu wiederholen und sowohl sprachlich als auch fachlich zu bewerten; die übrigen Prüfungsleistungen werden angerechnet.

(6)
Bei einer zweiten Wiederholung der Aufnahmeprüfung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 ist diese vollständig zu wiederholen.

§ 27
Aufbewahrungsfristen

Die Sparkassenakademie hat die Prüfungsniederschriften mindestens 20 Jahre, die Prüfungsarbeiten und die anderen Prüfungsunterlagen mindestens 10 Jahre vom Tage der mündlichen Prüfung an aufzubewahren.

§ 28
Inkrafttreten

(1)
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Aufhebung der Prüfungsordnung vom 11. März 1982 in Kraft.

(2)
Für die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung laufenden Lehrgänge, einschließlich der laufenden Prüfungsverfahren, gilt die bisherige Prüfungsordnung weiter.

MBl. NRW 1998 S. 1333