Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 72 vom 18.12.1998 Seite 1339 bis 1352

Kampfmittelbeseitigung Heranziehung der Grundstückseigentümer/Veranlasser von Räummaßnahmen zu den Kosten der Kampfmittelräumung
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Kampfmittelbeseitigung Heranziehung der Grundstückseigentümer/Veranlasser von Räummaßnahmen zu den Kosten der Kampfmittelräumung

71 111

Kampfmittelbeseitigung
Heranziehung der Grundstückseigentümer/Veranlasser von
Räummaßnahmen zu den Kosten der Kampfmittelräumung

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
v. 18.9.1998 V C 3-5.61

Die Kosten der Kampfmittelräumung sind in der Vergangenheit in vielen Fällen aus Billigkeitsgründen nicht bei den Grundstückseigentümern geltend gemacht worden, obwohl sie nach § 18 des Ordnungsbehördengesetzes insoweit für den gefahrenbehafteten Zustand ihres Eigentums verantwortlich sind. Ein Gewohnheitsrecht auf Kostenfreiheit ist jedoch damit nicht begründet worden. Die veränderten Umstände sowie auch die Haushaltslage des Landes Nordrhein-Westfalen lassen es nunmehr geboten erscheinen, die Grundstückseigentümer bzw. die Veranlasser von Räummaßnahmen stärker als bisher an den Kosten der Kampfmittelräumung zu beteiligen. Ab sofort gelten dafür die nachfolgenden Grundsätze:

1.
Die Kosten der Untersuchung und Aufsuche (Detektion, Sondierung) sowie der Bergung von Kampfmitteln sind von den Grundstückseigentümern/Antragstellern zu tragen.

Die Kosten für die Entschärfung, ggf. Sprengung, den Abtransport und die Vernichtung von Kampfmitteln trägt weiterhin das Land Nordrhein-Westfalen.

Die Luftbildauswertung wird bis auf weiteres ebenfalls kostenfrei durchgeführt.

Bestehende Erstattungsregelungen gegenüber Bundesdienststellen bleiben unberührt.

2.
Von einer Erhebung der Kosten für Kampfmittelräummaßnahmen kann in den folgenden Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden.

- bei Grundstücken zugunsten der Land- und Forstwirtschaft, wenn die Kampfmittelräumung
nicht im Zusammenhang steht mit einer Maßnahme, die eine erhebliche Wertsteigerung des
Grundstücks zur Folge hat (z.B. Umwandlung in Bau- bzw. Bauerwartungsland),

- bei Grundstücken bis zu einer Größe von 800 m5 zugunsten des Eigenheim- und
eigengenutzten Wohnungsbaus, sofern die Baumaßnahme nicht Teil eines größeren
Gesamtprojektes ist,

- bei Maßnahmen, die der kommunalen Infrastruktur(Daseinsvorsorge) dienen,
(z.B. Straßenbau, Kanalbau).

3.
Bei den Kostenausnahmen nach Tz. 2 entscheiden die Bezirksregierungen. Bei Maßnahmen über DM 300.000 bedarf ein Absehen von Kosten der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Justiz.

MBl. NRW.1998 S. 1350