Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 72 vom 18.12.1998 Seite 1339 bis 1352

Finanz- und Lastenausgleich mit den Gemeinden (GV)
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Finanz- und Lastenausgleich mit den Gemeinden (GV)

Ministerium für Inneres und Justiz
Finanzministerium

Finanz- und Lastenausgleich
mit den Gemeinden (GV)

Zuweisungen an Gemeinden und Kreise
zum Ausgleich besonderer Belastungen
mit notwendigen Schülerfahrkosten
(§ 20 Abs. 1 Nr. 2 GFG 1998)

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz -
III B 2 – 52.20.33 – 4534/98 – u. d. Finanzministeriums –
KomF 1425 – 3. 4 – I A 3 - v. 30.10.1998

1.
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 GFG 1998 ermächtigt, Bedarfszuweisungen an die Gemeinden und Kreise zum Ausgleich besonderer Belastungen mit notwendigen Schülerfahrkosten zu gewähren. Hierfür wird ein Betrag von 35.000.000,— DM bereitgestellt.

Notwendige Fahrkosten sind die Schülerfahrkosten im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung (SchfKVO) vom 24. März 1980 (GV. NW. S. 468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 430) – SGV. NW.223 -.

Für die Berechnung der Zuweisungen ist die Trägerschaft zu Beginn des Finanzausgleichsjahres maßgeblich.

2.
Die Zuweisungen werden den Kreisen gewährt, soweit deren notwendige Fahrkosten je Schüler

- der Bezirksfachklassen den Betrag von 112,72 DM,

- der übrigen Schulen (ohne Berufsschulen, jedoch einschließlich der Berufsgrundschuljahre
und des Berufsvorbereitungsjahres) den Betrag 894,17 DM übersteigen.

3.
Die Zuweisungsmittel, die nach Abzug der Zuweisungen nach Nummer 2 und unter Berücksichtigung von Berichtigungen für Vorjahre verbleiben, werden den Gemeinden gewährt, deren notwendige Fahrkosten je Schüler (ohne Berufsschulen, jedoch einschließlich der Berufsgrundschuljahre und des Berufsvorbereitungsjahres) den Betrag von 368,69 DM übersteigen.

4.
Soweit Zweckverbände am 1. Januar 1998 Träger von Schulen waren, werden die tatsächlichen Kosten für den Schülertransport im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 GFG 1998 ebenfalls berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anteil des einzelnen Verbandsmitgliedes (Gemeinde oder Kreis) an den Schülerfahrkosten des Schulverbandes zusammen mit den übrigen Fahrkosten der Gemeinden oder des Kreises die Beträge nach Nummer 2 und 3 übersteigt. Der Anteil an den Schülerfahrkosten des Schulträgers und die der Zuweisung zugrunde zu legende zusätzliche Zahl der Schüler sind nach dem Anteil der Gemeinde oder des Kreises an der Umlage zu errechnen.

5.
Berechnungsgrundlage für die Zuweisungen sind die Ist-Ausgaben des Jahres 1996, die die Gemeinden und Kreise dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen gemeldet haben.

6.
Soweit im Schülerspezialverkehr eigene Fahrzeuge des Schulträgers eingesetzt werden und der Einsatz dieser Fahrzeuge wirtschaftlich vertretbar ist, können entsprechend dem Umfang des Fahrzeugeinsatzes auch kalkulatorische Kosten berücksichtigt werden.

7.
Besteht zwischen Gemeinden, Kreisen und Zweckverbänden eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, so wird diese bei der Berechnung der Schülerfahrkosten berücksichtigt.

8.
Die auf die einzelnen Gemeinden und Kreise entfallenden Zuweisungen werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen errechnet und vom Ministerium für Inneres und Justiz und dem Finanzministerium festgesetzt.

Die Bescheide werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik für die Bezirksregierungen erstellt und an die Gemeinden (Gemeindeverbände) übersandt. Die Einzelbeträge werden im Rahmen der Zuweisungen nach dem GFG 1998 von der Landeshauptkasse an die Gemeinden und Kreise überwiesen. Die Bezirksregierungen erhalten eine vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik erstellte Übersicht über die an die Gemeinden und Kreise zu zahlenden Beträge.

9.
Die den Gemeinden und Kreisen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GFG 1998 gewährten Bedarfszuweisungen sind nach dem Gliederungsplan im Einzelplan 9 Abschnitt 90 der Untergruppe 051 zuzuordnen. Diese Mittel sind allgemeine Deckungsmittel.

10.
Die Meldungen der Gemeinden und Kreise nach Nummer 5 unterliegen der überörtlichen Prüfung. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bleibt unberührt.

Werden bei der Prüfung Überzahlungen festgestellt, sind die zuviel gezahlten Beträge an das Land zu erstatten. Diese Mittel fließen den Bedarfszuweisungen wieder zu.

MBl. NRW. 1998 S. 1351