Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 73 vom 22.12.1998 Seite 1353 bis 1366

Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen (§§ 7 – 13 a WPO) Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. .11.1998 - 143 – 77 – 01 –
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen (§§ 7 – 13 a WPO) Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. .11.1998 - 143 – 77 – 01 –

Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand

Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen
(§§ 7 – 13 a WPO)
Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr v. .11.1998 - 143 – 77 – 01 –

Für die Prüfungstermine des Jahres 2000 sind Anträge auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen komplett mit allen Unterlagen beim

Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr NRW
– Zulassungsausschuss für Wirtschaftsprüfer –
Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf

einzureichen, und zwar grundsätzlich

a) bis spätestens 31. Juli 1999 für die Prüfung des 1. Halbjahres 2000

b) bis spätestens 29. Februar 2000 für die Prüfung des 2. Halbjahres 2000

Für eventuell erforderlich werdende Wiederholungsprüfungen ist zu beachten, dass die Teilnahme an der Prüfung nur einmal innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten möglich ist, erforderliche Wiederholungsprüfungen somit frühestens im übernächsten Prüfungstermin erfolgen können.

Vollprüfungen und Prüfungen nach § 13 a WPO (verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer, die zugleich Steuerberater und/oder Rechtsanwalt sind) werden im Jahre 2000 nur in dem Prüfungstermin des 1. Halbjahres abgenommen. Dies gilt grundsätzlich auch für entsprechende Ergänzungsprüfungen.

Merkblätter für das Zulassungsverfahren sind bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses erhältlich.

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus den §§ 8 und 9 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569).

Die Richtigkeit der dem Zulassungsantrag beigefügten Ablichtungen bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden muss von einer öffentlichen Stelle im Sinne des Beurkundungsgesetzes oder einem Notar beglaubigt sein.

Da für die Bearbeitung aller Anträge nur begrenzt Zeit zur Verfügung steht, muss unbedingt erwartet werden, dass die Zulassungsanträge fristgerecht gestellt und alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beigefügt werden. Falls Anträge dennoch unvollständig oder mit unzureichenden Unterlagen gestellt werden und ein solcher Antragsmangel trotz Aufforderung auch nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzten Nachfrist behoben wird, kann der Bewerber beim nächsten Prüfungstermin keine Berücksichtigung mehr finden.

Der Zulassungsausschuss entscheidet (voraussichtlich weiterhin) jeweils im Mai über eine Zulassung für die Prüfung des 2. Halbjahres und im November über eine Zulassung für die Prüfung des kommenden 1. Halbjahres.

Für das Zulassungsverfahren hat der Bewerber nach § 14 a der Wirtschaftsprüferordnung eine Zulassungsgebühr von DM 250,00 mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu entrichten, und zwar an die

Landeshauptkasse Düsseldorf
Postbank Essen Nr. 7342-434
(Bankleitzahl 360 100 43)

mit dem Buchungsvermerk: 08/08030/111 20 – Zulassungsgebühr.

MBl. NRW 1998 S. 1362