Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 74 vom 29.12.1998 Seite 1367 bis 1374

Durchführungsbestimmungen zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden (MTV) vom 26. Januar 1982
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Durchführungsbestimmungen zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden (MTV) vom 26. Januar 1982

20310

Durchführungsbestimmungen
zum Manteltarifvertrag für
Waldarbeiter der Länder und Gemeinden (MTV)
vom 26. Januar 1982

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des
Landes Nordrhein-Westfalen v. 29.10.1998 - III A -12-1-0.1

Der RdErl. des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 28.2.1983 (SMBl. NW. 20310) wird wie folgt geändert:

Die Überschrift erhält die obenstehende Fassung.

Zu § 7 - Stammarbeiter, sonstige Waldarbeiter
An die Stelle der bisherigen Durchführungsbestimmungen tritt folgender Text:

"Maßgeblich für die Stammarbeitereigenschaft sind nicht mehr Tariftage, sondern Zeiten einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit (siehe § 9)."

Zu § 8 - Arbeitszeit
Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen wird gestrichen.

Zu § 8 a - Arbeitszeitverküzrung durch freie Tage
Zu den Absätzen 1 und 2
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Kalenderhalbjahr" durch "Kalenderjahr" ersetzt.

Zu § 9 - Tarifstunden, Tariftage
Die Absätze 1, 2, 4 und 5 werden gestrichen.
Es werden folgende Absätze angefügt:
"Die Zeiten in einem Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind keine Beschäftigungszeiten und auch keine Zeiten weiterer beruflicher Tätigkeiten.

Das Forstamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob Zeiten beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ganz oder teilweise zugerechnet werden können aufgrund seiner Beurteilung, wieweit diese Tätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang stehen bzw. die Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben förderlich ist."

Zu § 10 - Arbeitslohn
Die Durchführungsbestimmungen werden gestrichen.

Zu § 11 - Zeitlohn
Die Durchführungsbestimmungen werden gestrichen.

Zu § 13 - Lohngruppen
zu Absatz 4
Es werden folgende Absätze angefügt:
"Gemäß § 6 Abs. 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes wird auf "Bewährungszeiten, die für die Einstufung in eine höhere Lohngruppe vereinbart sind, die Zeit des Grundwehrdienstes nicht angerechnet. Während der Zeit, um die sich die Einstufung in eine höhere Lohngruppe hierdurch verzögert, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, dass ihm bei der Einstufung in die höhere Lohnstufe zustehen würde".

Aus vorstehendem ergibt sich, dass der Waldarbeiter nach Ableistung des Grundwehrdienstes faktisch so gestellt wird, als würde der Grundwehrdienst auf die Beschäftigungszeit zum Aufstieg in eine höhere Lohngruppe angerechnet.

Aus Vereinfachungsgründen ist deshalb die Zeit des Grundwehrdienstes bei der Eingruppierung in Lohngruppen voll mitzurechnen.

Für Waldarbeiter, die Zivildienst abgeleistet haben, gelten die vorstehenden Feststellungen sinngemäß."

Zu § 13 a - Eingruppierung in Lohnstufen
Es werden folgende Absätze angefügt:
"Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt "die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnung und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes".

Die vorgenannten Zeiten sind demnach als Beschäftigungszeit bei der Einreihung in die Lohnstufen voll zu berücksichtigen.

Für Waldarbeiter die Zivildienst abgeleistet haben, gelten die vorstehenden Feststellungen sinngemäß."

Zu § 15 - Stücklohn
Die Durchführungsbestimmungen werden gestrichen.

Zu § 16 - Prämienlohn
Die Durchführungsbestimmungen werden gestrichen.

Zu § 17 - Durchschnittslohn
Die Durchführungsbestimmungen werden gestrichen.

Zu § 20 - Vorarbeiterzuschlag
Absatz 7 wird gestrichen.

Zu § 21 - Funktionszuschlag
Die Durchführungsbestimmungen werden gestrichen.

Zu § 22 b - Zuschlag für Arbeiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die Durchführungsbestimmungen werden gestrichen.

Zu § 23 - Ausgleichszuschlag
Die Durchführungsbestimmungen werden gestrichen.

Zu § 24 - Überstundenzuschlag
Als letzter Absatz wird hinzugefügt:
"Überstunden sind in der Regel durch Freizeitausgleich abzugelten."

Zu § 27 - Erschwerniszuschläge
Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
Absatz 3 Satz1 erhält folgende Fassung:
"Für Arbeiten, bei denen das Besteigen stehender Bäume zur Gewinnung von Vermehrungsgut oder zur Gipfelköpfung erforderlich ist, wird ein Erschwerniszuschlag in Höhe von 56 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der für den Waldarbeiter gültigen Lohngruppe festgesetzt."

Absatz 4 wird gestrichen.

Zu § 40 - Lohnzahlung aus persönlichen Gründen
Die Durchführungsbestimmungen erhalten folgende Fassung:
"Die tarifliche Regelung legt in einer abschließenden Aufzählung fest, welche Anlässe aus dem persönlichen Bereich als Freistellungsfälle im Sinne des § 616 BGB anzusehen sind. Bezahlte Freistellung aus persönlichen Gründen ist nur für die Dauer der in Absatz 1 festgelegten Tage zu gewähren. Reicht tariflich eingeräumte Arbeitsbefreiung nicht aus, ist eine darüber hinausgehende Freistellung nur im Wege der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder der Beantragung unbezahlter Arbeitsbefreiung nach Absatz 4 möglich."

Zu § 41 - Lohnzahlung bei Arbeitsausfall in Folge schlechten Wetters
Die Durchführungsbestimmungen werden gestrichen.

Zu § 42 - Lohnzahlung am 24. und 31. Dezember
Die Durchführungsbestimmungen werden gestrichen.

Zu § 43 - Lohnzahlung auf Grund gesetzlicher Vorschriften
Die Durchführungsbestimmungen werden gestrichen.

Zu § 48 - Wintergeld
Die Durchführungsbestimmungen werden gestrichen.

Zu § 49 - Erholungsurlaub
Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 4 und Absatz 6 werden gestrichen.
Zu Absatz 9 - Satz 1 wird gestrichen.
Die Anlage 4 zu den Durchführungsbestimmungen zu § 49 (Urlaubstabelle) fällt ersatzlos weg.

Zu § 55 - Sterbegeld
Der Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen erhält folgende Fassung:
"Als Sterbegeld wird der am Sterbetag gültige Monatsregellohn des Waldarbeiters für den Sterbemonat und die zwei darauffolgenden Kalendermonate gezahlt. Eine nach dem Sterbetag erfolgte rückwirkende Erhöhung dieses Lohnes in Folge einer allgemeinen Lohnerhöhung ist zu berücksichtigen."

Zu § 63 - Schutzausrüstung, Schutzkleidung
Die Durchführungebestimmungen erhalten folgende Fassung:
"Bezüglich der Gestellung und der Pflicht zum Tragen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung wird auf die speziellen Regelungen hierzu verwiesen."

Zu § 68 - Übergangsvorschrift für die Haumeisterzulage
Die Durchführungsbestimmungen erhalten folgende Fassung:
"Haumeister dürfen nicht mehr bestellt werden.

Die vorhandenen Haumeister sind verpflichtet, die Haumeisteraufgaben in dem bisherigen Umfang wahrzunehmen.

Die Haumeisterzulage wird auch bei vorübergehender Beschäftigung ausserhalb des Heimatforstamtes gezahlt."

MBL. NRW. 1998 S. 1368