Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 74 vom 29.12.1998 Seite 1367 bis 1374

Verbot des Vereins "Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD), Bochum
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Verbot des Vereins "Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD), Bochum

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Verbot des Vereins
"Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD),
Bochum

Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. . November 1998
- IV A 3 – 2205

Gem. § 3 Ab s. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 25. August 1993 erlassenen Vereinsverbots bekanntgemacht.

Verfügung:

  1. Die Tätigkeit des "Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) läuft den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
  2. Der "Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) ist verboten. Er wird aufgelöst.
  3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den "Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) zu bilden oder die bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
  4. Das Vermögen des "Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) wird beschlagnahmt und eingezogen.
  5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
    Die Verbotsverfügung ist seit dem 17. Oktober 1998 rechtskräftig. Das Verbot wird hiermit nochmals gem. § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes bekanntgemacht.

MBl. NRW. 1998 S. 1369