Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 74 vom 29.12.1998 Seite 1367 bis 1374

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

RdErl. d. Finanzministeriums vom 6.11.1998
B 6130 – 1.2.1 – IV 1

Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die jeweils vom Verwaltungsrat der Anstalt
am 22.6.1998 beschlossene 32. Änderung der Satzung,
am 15.9.1998 beschlossene 33. Änderung der Satzung und
am 9.10.1998 beschlossene 34. Änderung der Satzung
genehmigt.

Nachstehend gebe ich die Änderungen der Satzung bekannt.

Die Satzung der VBL ist mit RdErl. v. 20.11.1996 (SMBl. NW 8202) veröffentlicht worden.

32. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
vom 22. Juni 1998

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am 22. Juni 1998 nachstehende Änderungen der Satzung beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 27. Juli 1966, zuletzt geändert durch die 31. Satzungsänderung vom 11. Mai 1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 2 Buchst. e werden nach dem Wort "Entgelt" die Worte ",einen Beitrag des Pflichtversicherten nach § 76 Abs. 1a" eingefügt.

2. In § 29 Absatz 1 werden nach den Worten "des Versicherten" die Worte "einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Beitrags nach § 76 Abs. 1a" eingefügt.

3. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird folgender Buchstabe e eingefügt:

"e) 1,25 v. H. der Summe der nach dem 31. Dezember 1998 bis zum Beginn der Versicherungsrente (§ 62) entrichteten Beiträge des Pflichtversicherten nach § 76 Abs. 1a, soweit diese über 1,25 v. H. hinausgehen"

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Pflichtbeiträge" die Worte ",nach Satz 1 Buchst. e berücksichtigte Beiträge" eingefügt.

4. In § 44a Satz 2 werden die Worte "und d" durch die Worte ",d und e" ersetzt.

5. In § 60 Abs. 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:

"d) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrichteten Beiträge nach § 76 Abs. 1a."

6. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Umlagesatz kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 jederzeit im laufenden Deckungsabschnitt angepaßt werden, wenn die Schwankungsreserve von sechs Monatsausgaben nach Satz 1 zum Ende des Deckungsabschnitts voraussichtlich erheblich unterschritten wird."
b) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, daß der Beteiligte die Umlage bis zu einem Umlagesatz vom 5,2 v. H. alleine trägt und daß der darüber hinausgehende Finanzierungsbedarf zur Hälfte vom Beteiligten durch eine Umlage und zur Hälfte vom Pflichtversicherten durch einen Beitrag getragen wird."

c) In Absatz 4 werden die Worte "beträgt vom 1. Januar 1995 an 4,8" durch die Worte "beträgt vom 1. Juli 1998 an 5,2" ersetzt.

7. In § 94a Abs. 5 werden dem Buchstaben f ein Komma und folgender Buchstabe g angefügt:

"g) für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1998 4,8 v. H."

§ 2
Inkrafttreten, Geltungsdauer

1. Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

a) § 1 Nr. 6 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Januar 1998,
b) § 1 Nrn. 6 Buchst. c und 7 am 1. Juli 1998

in Kraft.

2. Die Geltungsdauer des § 22 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird über den 30. Juni 1998 hinaus bis zum Ablauf des 30. Juni 1999 verlängert.

33. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
vom 15. September 1998

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat im schriftlichen Verfahren nachstehende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung


Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 27. Juli 1966, zuletzt geändert durch die 32. Satzungsänderung vom 22. Juni 1998, wird wie folgt geändert:

1. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Buchst. a werden die Worte "0,0625 des jeweiligen aktuellen Rentenwertes für jeden Kalendermonat einer Kindererziehungszeit (§§ 56, 249, 249 a SGB VI), der nicht zugleich Umlagemonat ist" durch ein Komma und die Worte "vorbehaltlich des Absatzes 2a, Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SGB VI) – ohne Rentenanteile für sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI – beruhen" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Rentenanteile aus Kindererziehungszeiten sind zu berücksichtigen, soweit

a) die Summe aus diesen Rentenanteilen und der maßgebenden Gesamtversorgung die sich bei Anwendung des Höchstvomhundertsatzes nach § 41 Abs. 2b Satz 1 ergebende Gesamtversorgung übersteigt,
b) in den Fällen des § 41 Abs. 2 Satz 4 bzw. Abs. 2b Satz 4 die Gesamtversorgung die Gesamtversorgung, die sich ohne Berücksichtigung des § 41 Abs. 2 Satz 4 bzw. Abs. 2b Satz 4 ergeben hätte, übersteigt,
c) in den Fällen des § 41 Abs. 4 die Gesamtversorgung die Gesamtversorgung, die sich ohne Berücksichtigung des § 41 Abs. 4 ergeben hätte, übersteigt."

2. In § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden die Worte "Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SGB VI), die nicht zugleich Umlagemonate sind" durch die Worte "Zeiten, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SGB VI) beruhen" ersetzt.

3. In § 43b Abs. 1 Satz 2 Buchst. c werden nach der Bezeichnung "249" ein Komma und die Bezeichnung "249a" eingefügt und die Worte "Umlagemonate sind" durch die Worte "sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind" ersetzt.

4. In § 49 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a werden die Worte "0,0375 – in den Fällen des Absatzes 3 0,0225 – des jeweiligen aktuellen Rentenwertes für jeden Kalendermonat einer Kindererziehungszeit (§§ 56, 249, 249 a SGB VI), der nicht zugleich Umlagemonat ist" durch die Worte "Rentenanteile, die ausschließlich auf Kinderziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SGB VI) – ohne Rentenanteile für sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI – beruhen; § 40 Abs. 2a ist entsprechend anzuwenden" ersetzt.

5. In § 50 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a werden die Worte "bei einer Vollwaise 0,0125, bei einer Halbwaise 0,0075 des jeweiligen aktuellen Rentenwertes für jeden Kalendermonat einer Kindererziehungszeit (§§ 56, 249, 249 a SGB VI), der nicht zugleich Umlagemonat ist" durch die Worte "Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SGB VI) – ohne Rentenanteile für sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI – beruhen; § 40 Abs. 2a ist entsprechend anzuwenden" ersetzt.

6. In § 55 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:

"ee) die Änderung ausschließlich auf der durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) verbesserten Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten beruht,"

7. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "berücksichtigenden Bezüge," die Worte "soweit sich nach § 40 Abs. 2a, bei Hinterbliebenen in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 2a, keine Änderung ergibt," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Bezüge" die Worte "unter Berücksichtigung des § 40 Abs. 2a, bei Hinterbliebenen in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 2a," eingefügt.

8. In § 65 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten "zusammen mit" die Worte "den nach § 40 Abs. 2 Buchst. a unberücksichtigten Rentenanteilen wegen Kindererziehungszeiten und" eingefügt.

9. Es wird folgender § 97e eingefügt:

"§ 97e
Übergangsregelung zu § 40 für Kindererziehungszeiten


(1) Hat die Versorgungsrente erstmals vor dem 1. Juli 1998 begonnen, ist § 40 Abs. 2a bis zum Beginn einer gemäß § 55a nach dem 30. Juni 1998 neu zu berechnenden Versorgungsrente (§ 62 Abs. 3) nicht anzuwenden.

(2) Hat die Versorgungsrente erstmals vor dem 1. Juli 1998 begonnen, bleiben Rentenanteile, denen die verbesserte Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) zugrunde liegt, bei Anwendung des § 40 Abs. 2, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 4 und § 98 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a bis zum Beginn einer gemäß § 55a nach dem 30. Juni 1998 neu zu berechnenden Versorgungsrente (§ 62 Abs. 3) unberücksichtigt."

10. In § 98 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a werden nach dem Wort "Renten" die Worte "in Höhe der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Bewertung dieser Zeiten" eingefügt.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt in § 1 Nr. 9 der § 97e Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.

34. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
vom 9. Oktober 1998

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am 9. Oktober 1998 nachstehende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung


Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 27. Juli 1966, zuletzt geändert durch die 33. Satzungsänderung vom 15. September 1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 4 Buchst. g wird die Zahl "1.000.000" durch die Zahl "6.000.000" ersetzt.

2. In § 10 werden die Worte "dem Vorsitzenden und 34 weiteren" durch die Zahl "38" ersetzt.

3. § 11 erhält folgende Fassung

"§ 11
Berufung des Verwaltungsrats


(1) 19 Verwaltungsratsmitglieder werden von der Aufsichtsbehörde nach dem Vorschlage der Träger der Anstalt berufen.

19 Verwaltungsratsmitglieder werden von der Aufsichtsbehörde nach dem Vorschlage der Gewerkschaften berufen. Neben Personen, die bei der Anstalt versichert sind, können die Gewerkschaften auch bis zu sechs Personen vorschlagen, die die Versicherten vertreten (Beauftragte)

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Abberufung.

(2) Die Mitgliedschaft endet nach vier Jahren. Ein vor Ablauf der vier Jahre ausgeschiedenes Mitglied wird für den Rest dieser vier Jahre durch ein neu zu berufendes Mitglied ersetzt. Wegen Verlustes der Versicherteneigenschaft (Absatz 1 Satz 3) endet die Mitgliedschaft nicht, wenn die Zeit bis zum Ablauf der Mitgliedschaft nach Satz 1 noch höchstens sechs Monate beträgt. Im übrigen finden die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 5 und Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 und die Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2 bestimmen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Vorsitzenden führen den Vorsitz im Verwaltungsrat im kalenderjährlichen Wechsel; sie vertreten sich gegenseitig."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert

aa) In Satz 2 Buchst. f wird die Zahl "1.000.000" durch die Zahl "6.000.000" ersetzt.
bb) In Satz 2 Buchst. i werden die Worte "der Zustimmung der Mehrheit von Bund und beteiligten Ländern sowie" gestrichen.

cc) Es wird folgender Satz 3 angefügt

"Die Aufsicht stellt sicher, daß notwendige Entscheidungen getroffen werden, § 89 SGB IV gilt entsprechend."


b) In Absatz 3 werden das Komma und die Worte "in der auch die Vertretung des Vorsitzenden zu regeln ist" gestrichen.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zehn" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert

aa) In Satz 1 wird die Zahl "17" durch die Zahl "19" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

"Im Falle der Verhinderung soll das Mitglied seine Stimme auf ein anderes Mitglied übetragen."

c) Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Entscheidung steht in diesem Falle der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des § 89 SGB IV zu."

6. § 14 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Satzungsänderungen und Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die – soweit Änderungen bzw. Bestimmungen nicht ein Verhandlungsergebnis

nach § 4 Abs. 2 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) wiedergeben – ihre Entscheidung im Einvernehmen mit mindestens zwei Dritteln Mehrheit von Bund und an der Anstalt beteiligten Ländern trifft."

7. In § 18 Abs. 2 Satz 5 werden nach den Worten "mit der Mehrzahl" die Worte "von Bund und" eingefügt.

8. § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d werden die Worte "in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund Tarifvertrages oder Arbeitsvertrages höherversichert bleibt" durch die Worte "am 31. Dezember 1997 aufgrund Tarifvertrages oder Arbeitsvertrages in der gesetzlichen Rentenversicherung höherversichert war" ersetzt.

b) In Buchstabe n wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgender Buchstabe o angefügt:

"o) seine Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssicherungssystem im Sinne der §§ 14, 15 Versorgungs-TV auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer Europäischen Einrichtung (z. B. Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragen hat.

9. In § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d wird nach dem Wort "Erhöhungsbeträge" das Wort "zuzüglich" eingefügt.

10. In § 59 Abs. 4 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Worte "im Ausland" durch die Worte "außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.

11. In § 70 a wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer beabsichtigten vorzeitigen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Rente wird auf der Grundlage einer Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB VI entsprechend Satz 1 auch eine Auskunft über künftige Rentenanwartschaften erteilt."

12. In § 76 Abs. 4 werden die Worte "1. Juli 1998 an 5,2" durch die Worte "1. Januar 1991 an 7,7" ersetzt.

13. In § 94 a Absatz 5 werden dem Buchstaben g ein Komma und folgender Buchstabe h angefügt:
"h) für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 1998 5,2 v. H."

§ 2
Änderung der Ausführungsbestimmungen

1. Die Ausführungsbestimmungen zu § 8 Abs. 5 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 werden wie folgt gefaßt:

Ausführungsbestimmungen
zu § 8 Abs. 5 Satz 2
und § 12 Abs. 2 Satz 2

Vorstand und Verwaltungsrat bilden einen gemeinsamen Ausschuß für Finanz- und Vermögensfragen, der aus den Vorsitzenden und den vier weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats und zwei Mitgliedern des Vorstands besteht. Beide Gruppen im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 müssen hinsichtlich der Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder im Ausschuß stark vertreten sein.

Für jedes Mitglied des Ausschusses wird ein Vertreter bestimmt. Die Vertreter die an den Sitzungen nur teilnehmen, wenn eine Vertretung notwendig ist.

Den Vorsitz im Ausschuß führt der Vorsitzende des Verwaltungsrat, der in diesem Kalenderjahr den Verwaltungsratsvorsitz nicht führt, die Vorsitzenden vertreten sich bei der Führung des Vorsitzes gegenseitig."

2. Die Ausführungsbestimmungen zu § 70 a werden wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Nummer. 1a eingefügt:

"1a Pflichtversicherte, die das 54. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit (§ 38) erfüllt haben, erhalten auf Antrag Auskunft über die Höhe einer künftigen Anwartschaft auf Versorgungsrente, wenn der Versicherte eine Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers unter Berücksichtigung zukünftiger Beitragszeiten vorlegt. Die Anwartschaft ist auf den Zeitpunkt zu berechnen, der als beabsichtigter Rentenbeginn für die Berechnung der Rentenauskunft des Träger der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend war. Dem Antrag ist außer den in Nummer. 1 genannten Unterlagen eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das voraussichtlich zukünftige monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt beizufügen.

Für die Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit ist für die bis zum angenommenen Eintritt des Versicherungsfalls noch zurückzulegende Versicherungszeit von einer ununterbrochenen Umlagezahlung sowie von den in der Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten auszugehen.

Bei der Ermittlung des Versorgungssatzes sind die Versorgungsabschläge vorzunehmen, die sich bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente ergeben. Auf die Gesamtversorgung ist die in der Auskunft nach § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB VI unter Berücksichtigung von Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme ermittelte gesetzliche Rente anzurechnen; § 40 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. nn ist zu berücksichtigen.

Für Versicherte, die keine Anwartschaft auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, gelten diese Regelungen entsprechend. Dem Antrag ist außer den in Nr. 1 genannten Unterlagen eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die voraussichtlichen Zuschüsse bzw. Arbeitgeberanteile im Sinne des § 40 Abs. 2 Buchst. c und d beizufügen."

b) In Nummer 5 Satz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "bis" ersetzt.

§ 3
Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder

Die Amtszeiten der Verwaltungsratsmitglieder enden mit Ablauf des 31. Dezember 1998; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Abweichend von Satz 1

a) § 1 Nr. 8 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Januar 1998 und
b) § 3 am 31. Dezember 1998

in Kraft.

MBL. NRW. 1998 S. 1371